Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.02.2009 – 1 MB 3/09

ECLI:DE:OVGSH:2009:0227.1MB3.09.0A

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 22. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

15.000,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf die Überprüfung der dargelegten Gründe beschränkt ist, ist unbegründet.

2

Ein Anspruch auf Einstellung der Bauarbeiten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller durch die Bauarbeiten und den entstehenden Baukörper nicht in seinen Rechten verletzt wird. Durch die Errichtung des Gebäudes wird die Zulässigkeit eines späteren Betriebes, der allenfalls die Rechte des Antragstellers verletzen könnte, auch keineswegs präjudiziert. Wer als Bauherr ein Vorhaben verwirklicht, obwohl noch keine bestandskräftige Baugenehmigung vorliegt, handelt immer in dem Risiko, dass er dieses nicht oder nur mit Einschränkungen nutzen kann, wenn sich die beabsichtigte Nutzung nach abschließender Prüfung als nachbarrechtsverletzend erweist. Dies gilt ganz besonders in dem vorliegenden Fall, denn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, die der Antragsteller ausdrücklich teilt, ist die am 24. März 2005 verlängerte Baugenehmigung vom 04. Juni 2002 nicht mehr wirksam. Bei dieser Sachlage braucht der Antragsteller nicht zu befürchten, dass er sich gegen die „Macht des Faktischen“ nicht mehr durchsetzen kann, wenn sich der Betrieb des Schweinstalls ihm gegenüber als rücksichtslos erweist. Es bleibt ihm dann unbenommen, einen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen den Antragsgegner geltend zu machen.

3

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller dargelegten Bedenken nicht die Annahme rechtfertigen, dass der in der Baugenehmigung vom 04. Juni 2002 vorgesehene Betrieb des Schweinestalls (904 Mastschweine) dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos sein wird. Soweit er einen „Ermessensfehler“ rügt, sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung um eine gebundene Entscheidung handelt, die vom Verwaltungsgericht voll nachprüfbar ist. Bei der Beurteilung des Konflikts zwischen dem Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb möglichst frei von Emissionseinschränkungen zu führen, und dem Interesse der in der Nähe wohnenden Nachbarschaft, nicht durch Immissionen belastet zu werden, wendet die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die in der VDI-Richtlinie 3471 niedergelegten Grundsätze an. Nach 3.2.3.2 der Richtlinie ist Wohngebäuden in festgesetzten oder faktischen Dorfgebieten und Wohngebäuden im Außenbereich ein höheres Maß an Geruchsstoffimmissionen zumutbar als Gebäuden in sonstigen Wohngebieten. Nach ständiger Rechtsprechung werden die für Wohngebiete geltenden Mindestabstände gegenüber solchen Gebäuden, zu denen auch dasjenige des Antragstellers gehören dürfte, im Grundsatz bis auf die Hälfte reduziert (aus neuerer Zeit: Senat, Beschl. v. 24.07.2008 – 1 MB 8/08; BayVGH Beschl. v. 02.10.2008 – 15 ZB 08.2098 jeweils bei juris; vgl. auch Fickert/Fieseler, BaunutzungsVO, 11. Aufl. 2008, § 5 Rn. 9.21 ff). Die Immissionsschutz-Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 14. März 2001 zeigt, dass das geplante Stallgebäude den halbierten Mindestabstand zu dem Wohnhaus des Antragstellers deutlich einhält. Ob der vom Antragsteller erwähnte Gülletransport und eine eventuelle Vorbelastung durch andere landwirtschaftliche Betriebe, die der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid verneint hat, eine unzulässige Gesamtbelastung befürchten lassen und deshalb unter diesen Gesichtspunkten eine weitere Begutachtung erfordern, kann der Senat nicht beurteilen, weil die Hinweise des Antragstellers insoweit nicht ausreichend substantiiert sind. Wegen der fehlenden Erheblichkeit dieses Gesichtspunktes (s.o.) braucht der Senat dieser Frage auch nicht weiter nachzugehen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).