Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 12.05.2009 – 1 LA 15/09

ECLI:DE:OVGSH:2009:0512.1LA15.09.0A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 24.09.2008 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

25.000,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Der auf Zulassung der Berufung gerichtete Antrag bleibt erfolglos, denn die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Er teilt im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der angefochtene Verwaltungsakt nebst Widerspruchsbescheid rechtmäßig ist. Entgegen der Auffassung der Kläger dürfen auch Radfahrer in der freien Landschaft Privatwege unentgeltlich benutzen. Die jeweiligen Grundstückseigentümer sind nicht befugt, für die Benutzung Entgelte zu erheben. Dies folgt aus § 39 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG. Zu Recht weisen die Kläger allerdings darauf hin, dass der Wortlaut des § 39 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG nicht so eindeutig ist, wie das Verwaltungsgericht meint. Ohne Berücksichtigung des Regelungszwecks und der Entwicklung der Vorschrift könnte sie auch dahingehend ausgelegt werden, dass sich das Wort „auch“ in § 39 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG nur auf das Betreten, nicht aber auf die Unentgeltlichkeit bezieht. Aus einem Vergleich des § 39 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG mit § 30 LNatSchG in der Fassung vom 18. Juli 2003 – GVOBl. S. 487 (LNatSchG a.F.) wird jedoch deutlich, dass der Gesetzgeber das Radfahren und das Fahren mit dem Krankenfahrstuhl auf Privatwegen in vollem Umfang mit dem Betreten gleichstellen wollte. Die frühere Regelung entsprach § 39 LNatSchG in der aktuellen Fassung, allerdings ohne Erwähnung des Wortes „unentgeltlich“ in Absatz 1. Diese Vorschrift konnte deshalb nur dahingehend ausgelegt werden, dass sowohl das Betreten als auch das Radfahren unentgeltlich zulässig war. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber in § 39 Abs. 1 LNatSchG auf die Unentgeltlichkeit des Betretungsrechts hingewiesen hat, um den Grundstückseigentümern die Erhebung eines Entgelts für die Nutzung von Fahrrädern und Krankenfahrstühlen zu ermöglichen. Wenn Derartiges beabsichtigt gewesen wäre, hätte es viel näher gelegen, dies ausdrücklich in Absatz 2 zu regeln. Auch der Umstand, dass sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis auf die Absicht einer inhaltlichen Änderung des Nutzungsrechts findet, macht deutlich, dass dies nicht beabsichtigt war. Angesichts der hohen Bedeutung der Nutzung der freien Landschaft gerade auch für den Fremdenverkehr in Schleswig-Holstein wäre eine derartig gravierende Änderung mit erheblicher praktischer Bedeutung ohne eingehende Erörterungen im Gesetzgebungsverfahren nicht vorstellbar. Auch die Gleichstellung von Radfahrern mit den Benutzern von Krankenfahrstühlen in § 39 Abs. 2 LNatSchG macht deutlich, dass mit der Gesetzesänderung die Möglichkeit einer Entgelterhebung für diese Nutzungen nicht eingeführt werden sollte. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber eine solche Diskriminierung von Behinderten – Benutzer von Krankenfahrstühlen sind in der Regel nicht in der Lage, die freie Natur zu Fuß zu erreichen – einführen wollte. Sie wäre auch nicht mit Art. 3 Abs. 3 S. 3 GG vereinbar, denn eine sachliche Rechtfertigung für die Schlechterstellung von Behinderten in Krankenfahrstühlen im Verhältnis zu Fußgängern ist unter keinem Gesichtspunkte erkennbar.

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Es gibt auch sonst keine Gründe, die eine andere Auslegung des Gesetzes nahelegen. Insbesondere überzeugt die Auffassung der Kläger nicht, dass das Radfahren die Natur erheblich mehr belaste als das einfache Betreten, denn das Nutzungsrecht mit Fahrrädern beziehe sich nur auf Wege. Beschädigungen von Dünen, auf die die Kläger hinweisen, können nur durch rechtswidrige Nutzungen verursacht werden. Im Übrigen kann die Auslegung des Landesnaturschutzgesetzes nicht von der konkreten Situation in dem hier maßgeblichen Naturschutzgebiet abhängig gemacht werden, denn es handelt sich um eine landesrechtliche Norm, die für das gesamte Land gilt. Schließlich gibt es durchaus Regelungsmöglichkeiten, drohenden Beeinträchtigungen der Natur entgegenzuwirken. So sieht § 39 Abs. 2 S. 4 LNatSchG vor, dass das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen richtet. Falls der Schutzzweck es gebietet, kann in den Schutzverordnungen nicht nur das Radfahren, sondern auch das Betreten verboten werden. § 40 LNatSchG ermöglicht aus verschiedenen anderen Gründen auch die befristete Sperrung von Wegen.

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Ob das in §§ 31 Abs. 1 i.V.m. 39 Abs. 2 S. 1 LNatSchG geregelte Nutzungsrecht auch für kommerzielle Unternehmungen, die die Natur oder die Rechte der Eigentümer in besonderer Weise beeinträchtigen gilt, kann hier dahingestellt bleiben, denn derartige Unternehmungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Auffassung der Kläger, es handele sich hier um eine kommerzielle Unternehmung, weil die Gemeinde List im Internet auf ihrer Homepage werbend auf das Gebiet hinweist, nicht zutrifft. Die Werbung einer Fremdenverkehrsgemeinde für die Schönheit der Natur und das vorhandene Wegenetz macht die Nutzungen der einzelnen Wanderer, Fahrradfahrern etc. nicht zu einem kommerziellen Unternehmen.

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2 . Aus den oben genannten Gründen sind auch die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO (besondere Schwierigkeiten; grundsätzliche Bedeutung) nicht gegeben. Auch wenn der Wortlaut des § 39 Abs. 2 S. 1 LNatSchG bei isolierter Betrachtung nicht eindeutig ist, so kann die Vorschrift aus den oben genannten Gründen doch nur dahingehend ausgelegt werden, dass nicht nur das Betreten, sondern auch das Fahrradfahren auf Privatwegen unentgeltlich zulässig ist (s.o.). Einer weiteren Klärung dieser Frage in einem Berufungsverfahren bedarf es nicht.

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3 . Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Es ist bereits außerordentlich zweifelhaft, ob ein eventueller Verschleiß der Straße durch das Befahren mit Fahrrädern die Erhebung eines Entgelts rechtfertigen könnte (s.o.). Jedenfalls hält der Senat die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, dass die Teerdecke der Straße durch das Befahren mit Fahrrädern nicht nennenswert beeinträchtigt wird, für außerordentlich plausibel, so dass eine Aufklärung dieser Frage sich keineswegs aufgedrängt hat. Wenn die Kläger insoweit eine Beweiserhebung für erforderlich gehalten hätten, hätten sie in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag stellen müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 25.000,-- EURO festgesetzt. Dieser Streitwert ist auf für das Zulassungsverfahren maßgeblich.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).