Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 17.06.2009 – 1 MB 13/09

ECLI:DE:OVGSH:2009:0617.1MB13.09.0A

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 08. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

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Die zulässige und fristgerecht begründete Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Der Senat nimmt gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug, denen er folgt und die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht zu Fall gebracht werden.

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1) Es mag sein, dass für die Vorhaben des Beigeladenen die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB („landwirtschaftlicher Betrieb“) nicht vorliegen und der Beigeladene bei zutreffender Erfassung der Betriebsstruktur und Flächengrundlage auf seinen Grundstücken einen Gewerbebetrieb realisiert hat. Eine damit begründete objektive Rechtswidrigkeit der früher (nachträglich, nach der Verwirklichung der Bauten) erteilten Genehmigungen bzw. der jetzt angefochtenen Genehmigung vom 21. Januar 2009 würde aber nicht „automatisch“ zu einer Verletzung geschützter nachbarlicher Rechte der Antragsteller führen. Das Gleiche gilt für den – von den Antragstellern angenommenen – Fall, dass der Beigeladene die Privilegierungsvoraussetzungen auf unzutreffende tatsächliche Angaben gestützt hat und die dazu erteilte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer nicht tragfähig ist. Auch wenn man darauf abstellt, dass die Antragsteller, deren Grundstück ebenso wie das des Beigeladenen im Außenbereich liegt, „nur“ mit einer heranrückenden privilegierten (also i. d. R. landwirtschaftlichen) baulichen Nutzung zu rechnen brauchen, nicht aber auch mit einer gewerblichen Nutzung, würde sich daraus für ihre – hier allein maßgeblichen – nachbarlichen Rechte kein anderer Ansatzpunkt ergeben. Das – im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB - für die Antragsteller streitende Gebot der Rücksichtnahme (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, Stand Okt. 2008, § 35 Rn. 185) vermittelt den Antragstellern keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen objektiv rechtswidrige Außenbereichsvorhaben, sondern nur gegen unzumutbare Immissionen oder sonstige – hinreichend konkretisierte – Belästigungen.

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2) In ihrer Beschwerde rügen die Antragsteller zutreffend, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss nicht auf die fehlende „Behördenbeteiligung“ (S. 15 der Beschw.-Begr.) und auf den faktisch errichteten zweiten Pferdeunterstand auf dem Paddock (s. dazu die Skizze, Anlage zur Antragsschrift, Bl. 36 d. A.) eingegangen sei und – ferner – nichts dazu ausgeführt habe, dass für die Pferde weitere Auslaufflächen (u. a. auf dem Flurstück 85; s. Anlage zur Beschwerdebegründung, Bl. 144 d. A.) genutzt werden könnten. Allerdings führen diese Punkte zu keiner abweichenden Entscheidung.

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Eine unterbliebene „Behördenbeteiligung“ (gemeint ist die UNB; vgl. § 73 Abs. 1 LBO) berührt keine eigenen Rechte der Antragsteller, die nur vom Ergebnis, nicht aber vom Ablauf des bauaufsichtlichen Verfahrens betroffen sein können. Der zusätzliche Unterstand auf dem Paddock („Laufgarten“) ist nicht Gegenstand der angefochten Baugenehmigung vom 21.01.2009. Sollte es sich um eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage handeln, ist es Sache des Antragsgegners, das Erforderliche ggf. zu veranlassen. Im vorliegenden Verfahren ist dieser Punkt nicht entscheidungserheblich. Ob die Pferde anstelle des Paddocks andere Auslaufflächen nutzen könnten, ist ebenfalls unerheblich. Der Beigeladene darf bei Vorliegen aller übrigen planungsrechtlichen Voraussetzungen sein Grundstück „ausnutzen“ und muss sich nicht auf andere Flächen, die er (nach Aktenlage) möglicherweise nur gepachtet hat, verweisen lassen.

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3) Eine – nachbarrechtsrelevante – Rücksichtslosigkeit des genehmigten Reitplatzes (nördlich der Bewegungshalle, durch die Halle vom Grundstück der Antragsteller abgeschirmt), des Paddocks (mit Pflanzeninsel und 1,5 m hohem Stahlrohrzaun) und des Unterstandes (am Südwestrand des Grundstücks) ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 6-9 des Beschl.-Abdr.), nicht gegeben. Die in der Beschwerdebegründung (insb. S. 14, 15) erneut angeführten „dumpfstampfenden“ Geräusche und Gerüche infolge der Pferdehaltung verursachen – ersichtlich – keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragsteller. Sie gehen von einer „theoretisch“ im Paddock möglichen Zahl von max. 60 Pferden aus (S. 16 der Beschw.-Begr.); demgegenüber ist darauf zu verweisen, dass in der (als Bestandteil der Genehmigung BV 0186/2007 geltenden) Betriebsbeschreibung zur Bewegungshalle von 30 Pferden für den Gesamtbetrieb gesprochen wird (s. Beschluss des Senats v. 18.06.2008, 1 MB 6/08). Auf die Betriebsbeschreibung wird auch in der hier angefochtenen Genehmigung Bezug genommen (s. Auflage A 5020 des Bescheides vom 21.01.2009). Die Annahme, dass auf dem Paddock gleichzeitig 30 Pferde Auslauf gegeben wird, erscheint fernliegend; die Antragsteller berichten von derzeit „sieben Jungpferden“ auf der Fläche. Sollte es, wie die Antragsteller angeben (S. 7 der Antragsschrift v. 07.04.2009), auch nachts zu (Geräusch-)Beeinträchtigungen durch Hufgeräusche kommen, kann dem der Antragsgegner ggf. durch weitere Auflagen Rechnung tragen, was im Hinblick auf den Auflagenvorbehalt (§ 107 Abs. 2 Nr. 5 LVwG) in der angefochtenen Genehmigung möglich ist. Entsprechendes gilt für Sand- oder Staubverwehungen, die vom Paddock aus das Grundstück der Antragsteller evtl. erreichen können, was allerdings angesichts der Hauptwindrichtung (Südwest bis Nordwest), die vom Grundstück der Antragsteller „wegweht“, nur bei östlichen Windlagen der Fall sein kann. Abhilfe könnte evtl. ein Pflanzstreifen entlang der Grundstücksgrenze bieten.

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4) Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).