Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.12.2009 – 1 LA 65/09
ECLI:DE:OVGSH:2009:1229.1LA65.09.0A
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 12. Oktober 2009 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
29.348,16 Euro
festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Die 43 Stieleichen, die die Beklagte auf der Klägerin gehörenden Flächen im Stiftungsland Schäferhaus hat pflanzen lassen, können nicht als Ersatzpflanzungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3.2 des städtebaulichen Vertrags anerkannt werden; denn diese Eichen sind als Folge mangelnder Pflege in der Anwachsphase abgestorben. Auch die Beklagte hat mittlerweile akzeptiert, dass das bloße Setzen der Eichen nicht ausgereicht hat. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, dass die Klägerin eine „Nachbesserungsmaßnahme“ auf den in Frage stehenden städtischen Flächen im Stiftungsland Schäferhaus hätte zulassen müssen und – da sie das nicht getan habe – sich in Annahmeverzug befinde und deshalb auch den streitigen Betrag von 29.348,16 € als Ausgleich für nicht erfolgte Ersatzpflanzungen nicht verlangen könne. Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht gefolgt.
Die dagegen von der Beklagten in der Antragsbegründung erhobenen Einwände greifen nicht durch:
Die Auffassung der Beklagten, ihre Pflichten aus § 3 Abs. 2 Nr. 3.2 des städtebaulichen Vertrags – hinsichtlich des Standorts für die Ersatzpflanzungen – habe sich auf die Flächen im Stiftungsland Schäferhaus „konkretisiert“, ist nicht richtig. Einer „Konkretisierung“ bedarf eine vertragliche Verpflichtung nur, wenn sie im Vertrag nicht ausreichend bestimmt geregelt ist. Das ist hier nicht der Fall. In der genannten Bestimmung ist der Standort für die Ersatzpflanzungen eindeutig festgelegt auf „das Vertragsgebiet und entlang des ...wegs (gegenüber ihres Baugrundstücks)“. Durch die „Einverständniserklärung“ eines Mitarbeiters des Fachbereichs „Umwelt und Planen“ der Klägerin vom 12. Oktober 2005 ist der städtebauliche Vertrag bezüglich des Standorts der Ersatzpflanzung nicht in dem Sinne geändert worden, dass nunmehr die stadteigenen Flächen im Stiftungsland Schäferhaus der Standort sind, auf dem die Pflicht zur Ersatzpflanzung zu erfüllen ist. Es ist nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht dargelegt worden, dass der Mitarbeiter der Klägerin, der die „Einverständniserklärung“ abgegeben hat, zu einer solchen Änderung des städtebaulichen Vertrags berechtigt gewesen wäre: Nach dem Grünordnungsplan, der insoweit Bestandteil des städtebaulichen Vertrags geworden ist (§ 3 Abs. 1 S. 2), war lediglich der „Umfang“ des zu leistenden Baumersatzes mit dem Umwelt- und Grünamt abzustimmen, nicht dagegen der Standort. Abgesehen davon, bezieht sich die „Einverständniserklärung“ lediglich auf die – bereits durchgeführt gewesene – Pflanzung der 43 Stieleichen. Da diese Pflanzung im Ergebnis „fehlgeschlagen“ ist, hat sich auch die „Einverständniserklärung“ erledigt. An dieser rechtlichen Beurteilung änderte sich auch nichts, wenn man die „Einverständniserklärung“ als (wirksame) Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllung statt ansähe (§ 129 LVwG, § 364 Abs. 1 BGB). Da diese andere Leistung infolge Absterbens der 43 Eichen „fehlgeschlagen“ und die Beklagte die Aufforderung der Klägerin zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist (vgl. das Schreiben vom 10. Januar 2006), war die Klägerin berechtigt, ihre „Einverständniserklärung“ gem. §§ 365, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB zu widerrufen bzw. von ihr zurückzutreten. Das hat sie mit Schreiben vom 21. Februar 2007 und 11. April 2007 der Sache nach getan.
Dafür, dass dieser Widerruf bzw. die mit den Schreiben vom 21. Februar 2007 und 11. April 2007 ausgesprochene Weigerung der Klägerin, die Ersatzpflanzung auf den stadteigenen Flächen im Stiftungsland Schäferhaus oder auf anderen stadteigenen Flächen zuzulassen, „schikanösen Charakter“ hätte oder „in grober Weise gegen die Grundsätze von Treu und Glauben“ verstieße, ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat bereits in ihrem Schreiben vom 11. April 2007 und nochmals in ihrer Klageschrift (S. 8) einen plausiblen – sachlichen – Grund dafür benannt, warum sie Ersatzpflanzungen auf städtischem Grund und Boden grundsätzlich nicht mehr zulässt. Darauf nimmt der Senat Bezug. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vermag der Senat schon im Ansatz deshalb nicht zu erkennen, weil die Klägerin der Beklagten mit dem erwähnten Schreiben vom 10. Januar 2006 Gelegenheit gegeben hatte, nochmals eine Ersatzpflanzung auf den Flächen im Stiftungsland vorzunehmen. Wenn die Beklagte diese Gelegenheit ungenutzt lässt, ist das ihre Sache.
Die Kosten des Antragsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil ihr Antrag keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes für das Antragsverfahren ist gem. § 47 Abs. 3, Abs. 1 i.V.m. 52 Abs. 3 GKG festgesetzt worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG), das Urteil des Verwaltungsgerichts mithin rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).