Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.02.2010 – 1 MB 2/10

ECLI:DE:OVGSH:2010:0223.1MB2.10.0A

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach Aktenlage hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, abgelehnt. Die dagegen erhobenen Bedenken der Antragstellerin, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung dieses Beschlusses nicht: Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner nicht die weitere „Bearbeitung“ der Bauvoranfrage ausgesetzt, sondern – wie es in § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB vorgesehen ist – die Entscheidung darüber. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die im Aufstellungsbeschluss verfolgten Planungsziele (Regelung der Baudichte, Festsetzungen über bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Änderung der überbaubaren Grundstücksflächen) ausreichend konkretisiert sind. Der Plangeber hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke und auch die Lage der Baukörper durch die Änderung des Bebauungsplans regeln will. Dass die Einzelheiten der Planung jetzt noch nicht feststehen, ist unerheblich. Sie sind nach Durchführung eines geordneten Planänderungsverfahrens unter Abwägung aller Belange, wie das Gesetz es in § 1 Abs. 7 BauGB erfordert, festzusetzen. Damit vor einer endgültigen Planungsentscheidung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, hat der Antragsgegner zu Recht die Entscheidung über den Bauvorbescheid gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB ausgesetzt.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).