Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.03.2010 – 3 MB 2/10

ECLI:DE:OVGSH:2010:0329.3MB2.10.0A

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Klarstellend wird der Tenor wie folgt neu gefasst:

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass der Antragsgegner im Verfahren zur Besetzung der im Nachrichtenblatt 2009, Seite 295, ausgeschriebenen Stelle einer Schulleiterin/eines Schulleiters (A 16) der Beruflichen Schule Wirtschaft der Landeshauptstadt A-Stadt bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom Vorliegen besonderer Gründe im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 3 SchulG auszugehen hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Berücksichtigung seiner Bewerbung um die Stelle des Schulleiters der Beruflichen Schule Wirtschaft der Landeshauptstadt A-Stadt.

2

Der am 5. April 1948 geborene Antragsteller bestand am 14. Dezember 1973 die Diplomprüfung für Volkswirte mit der Note „gut“ und am 4. Dezember 1974 die Diplomprüfung für Handelslehrer (ohne Gesamturteil). Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes in der Zeit vom 1. September 1977 bis 31. Juli 1979 legte er am 6. Juni 1979 in A-Stadt die Pädagogische Prüfung für das Höhere Lehramt an Berufsbildenden Schulen mit „gut bestanden“ ab. Mit Wirkung vom 1. August 1979 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt und den Beruflichen Schulen YX – Wirtschaft und Verwaltung – in A-Stadt zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit am 1. August 1982 zum Studienrat ernannt. Die dem Antragsteller unter dem 18. Dezember 1990 erteilte dienstliche Beurteilung endete mit der Feststellung, er sei als Lehrer der Sekundarstufe II und für besondere Aufgaben der Schularbeit „sehr gut“ geeignet. Zum 1. März 1991 wurde er zum Oberstudienrat ernannt. Die dem Antragsteller unter dem 21. Dezember 1994 erteilte dienstliche Beurteilung endete wiederum mit der Note „sehr gut“ und enthielt die abschließende Feststellung, der Antragsteller sei in ganz besonderer Weise geeignet, die Aufgabe eines Abteilungsleiters an der Schule (Berufliche Schule YX) wahrzunehmen. Zum 1. Juli 1995 wurde er zum Studiendirektor ernannt. Nachdem er unter dem 12. September 1997 im Hinblick auf die Übernahme der stellvertretenden Schulleitung als „sehr gut geeignet“ beurteilt worden war, wurde er zunächst mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ständigen Vertreters des Schulleiters an der Beruflichen Schule YX beauftragt, bevor ihm diese Funktion unter Übertragung des Amtes eines Studiendirektors der Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit Zulage mit Wirkung vom 1. November 1999 übertragen wurde.

3

In einem Vermerk des Antragsgegners vom 16. März 2005 betreffend „Befristete Zulage für stellvertretende Schulleiter (A 15 Z) der Berufsschule im Rahmen der Schulentwicklung und des RBZ-Prozesses (RBZ = Regionales Bildungszentrum) in A-Stadt“ heißt es unter anderem, im Rahmen der Schulentwicklung in A-Stadt sollten verschiedene bisher eigenständige Schulen mittelfristig in drei RBZ überführt werden. Jedes RBZ erhalte am Ende des Zusammenführungsprozesses „eine Leitung aus dem Kreis der bisherigen Schulleiter/innen“, wobei zwei Schulleiter der beteiligten Schulen ausschieden bzw. demnächst ausschieden. Auf eine mögliche Neubesetzung dieser A 16-Schulleiterstellen solle vor dem Hintergrund der zukünftigen RBZ-Struktur verzichtet werden. Als Ausgleich solle allerdings dafür an die stellvertretenden Schulleiter eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG gezahlt werden.

4

Nach Ausscheiden des seinerzeitigen Schulleiters der Beruflichen Schule YX übertrug der Antragsgegner dem Antragsteller mit Wirkung vom 1. Februar 2006 die kommissarische Leitung der genannten Schule. Unter dem 5. März 2008 wurde der Antragsteller zum Schulaufsichtsbeamten für besondere Aufgaben bestellt; ihm wurden bis auf Weiteres die Aufgaben der Schulaufsicht für die Kleemann-Schule in A-Stadt übertragen.

5

Am 17. April 2008, modifiziert am 14. Mai 2009, beschloss die Ratsversammlung der Landeshauptstadt A-Stadt, die sieben Beruflichen Schulen in A-Stadt mit Wirkung zum 1. August/1. Dezember 2009 zu drei Beruflichen Schulen zusammenzulegen. Unter dem 24. Juni 2009 genehmigte der Antragsgegner gemäß § 60 Abs. 2 SchulG zum 1. August 2009 unter anderem die „organisatorische Verbindung“ der Ludwig-Erhardt-Schule und der Beruflichen Schule YX zur Beruflichen Schule Wirtschaft der Landeshauptstadt A-Stadt. Rechtlich gesehen handele es sich um „organisatorische Verbindungen“ von Schulen, die zur Auflösung der vollständig eingebundenen Schulen führten.

6

Mit Bescheid vom 9. Juli 2009 beauftragte der Antragsgegner den Antragsteller ab dem 1. August 2009 mit der kommissarischen Leitung der Beruflichen Schulen Wirtschaft der Landeshauptstadt A-Stadt. Mit Bescheid vom 14. Juli 2009 versetzte der Antragsgegner den Antragsteller aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom genannten Zeitpunkt zur Dienstleistung von der Beruflichen Schule YX an die Berufliche Schule Wirtschaft der Landeshauptstadt A-Stadt. Die Berufliche Schule Wirtschaft sei durch „organisatorische Verbindung“ zweier Schulen entstanden. Dies führe gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 SchulG zur Auflösung der vollständig eingebundenen Schulen mit Ablauf des 31. Juli 2009. Daher werde die Versetzung des Antragstellers aus dienstlichen Gründen erforderlich. Für seine Versetzung bestehe ein dringendes dienstliches Bedürfnis aufgrund der Auflösung seiner bisherigen Dienststelle. Infolgedessen werde die Sicherung einer seinem bisherigen Amt entsprechenden Beschäftigung durch Versetzung erforderlich. Weiterhin sei im öffentlichen Interesse die Erfüllung des Bildungsauftrags gegenüber den Schülerinnen und Schülern der Beruflichen Schule zu gewährleisten.

7

Der am 24. April 1964 geborene Beigeladene bestand am 14. Juli 1993 die Diplomprüfung im Studiengang Handelslehrer mit der Gesamtnote „gut“. Am 3. Mai 1995 bestand er die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen mit dem Gesamtergebnis „mit Auszeichnung“. Aufgrund eines bis zum 31. Juli 1997 befristeten Arbeitsvertrages war der Beigeladene zunächst als Angestellter in der Beruflichen Schule YX tätig, bevor er ab dem 1. November 1996 als Angestellter auf unbestimmte Zeit für die Aufgaben eines Studienrates an berufsbildenden Schulen eingestellt wurde und seinen Dienst weiterhin in der Beruflichen Schule YX versah. Mit Bescheid vom 16. September 1997 wurde der Beigeladene mit sofortiger Wirkung bis zum 31. Juli 1999 von der Beruflichen Schule YX mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Stundenzahl zur Dienstleistung zum Antragsgegner abgeordnet. Mit Wirkung vom 1. November 1999 wurde der Beigeladene unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Nachdem die Leistungen des Beigeladenen von dem Schulleiter der Beruflichen Schule YX unter dem 18. September 2000 mit „sehr gut“ beurteilt worden waren, wurde er mit Wirkung vom 1. November 2000 unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Unter dem 25. April 2001 wurde die Teilabordnung des Beigeladenen zum Antragsgegner bis zum 31. Juli 2003 verlängert. Die dem Beigeladenen vom Schulleiter der Beruflichen Schule YX unter dem 5. Februar 2004 erteilte dienstliche Beurteilung endete mit „sehr gut“. Mit Wirkung vom 1. August 2005 wurde dem Beigeladenen die Funktion eines Fachleiters zur Koordination schulfachlicher Aufgaben an der Beruflichen Schule YX übertragen. Zum 1. Dezember 2005 wurde er zum Oberstudienrat ernannt. Die ihm vom Leiter der Beruflichen Schulen YX unter dem 16. Oktober 2007 erteilte dienstliche Beurteilung endete mit „sehr gut“. Mit Bescheid vom 29. August 2008 wurde der Beigeladene aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. September 2008 von der Beruflichen Schule YX zum Antragsgegner versetzt. Dort wurde er in der Schul- und Fachaufsicht für berufsbildende Schulen eingesetzt.

8

Der Antragsgegner schrieb unter dem 23. September 2009 die zum 1. Januar 2010 zu besetzende Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin (A 16) bei der Beruflichen Schule Wirtschaft der Landeshauptstadt A-Stadt unter Hinweis auf das bei ihm, dem Antragsgegner, erhältliche „spezielle Anforderungsprofil“ aus. Bei der Besetzung von Schulleiterstellen dürften Bewerberinnen und Bewerber der betroffenen Schule gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 SchulG nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorlägen (vgl. NBl. MBF.Schl.-H. 2009, 295 f.). In seinem an die Landeshauptstadt A-Stadt gerichteten Schreiben vom 8. Juli 2009 hatte der Antragsgegner darauf hingewiesen, aus schulaufsichtlicher Sicht halte er es für dringend geboten, die Besetzung der Schulleiterstelle der genannten Schule durch einen Bewerber/eine Bewerberin von außen zu besetzen. Von der Bewerbungsmöglichkeit wären damit alle Lehrkräfte, die ab dem 1. August 2009 der Beruflichen Schule Wirtschaft angehörten, ausgeschlossen.

9

Um die ausgeschriebene Schulleiterstelle bewarben sich sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene.

10

In dem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 3. November 2009 wird festgestellt, durch „organisatorische Verbindung“ sei gemäß § 60 SchulG zum 1. August 2009 die Berufliche Schule Wirtschaft der Landeshauptstadt A-Stadt entstanden. Diese Schule werde zum 1. Januar 2010 vom Schulträger in ein RBZ umgewandelt werden. Der kommissarische Schulleiter, der Antragsteller, habe sich mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 um die Stelle des Schulleiters der genannten Schule beworben. Aus folgendem Grund könne seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden: Gemäß § 39 Abs. 2 SchulG dürften Bewerbungen von Lehrkräften aus der betroffenen Schule nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorlägen. Besondere Gründe hierfür – wie z. B. das Fehlen anderer geeigneter externer Bewerberinnen und Bewerber, so dass ein Auswahlverfahren ansonsten nicht zum Abschluss gebracht werden könnte – seien nicht ersichtlich. Zwar habe der Antragsteller die Beruflichen Schulen YX seit dem 1. August 2005 und die neu entstandene Berufliche Schule Wirtschaft seit dem 1. August 2009 kommissarisch geleitet. Dieses stelle keinen besonderen Grund im Sinne des § 39 Abs. 2 SchulG dar. Vielmehr sei eine Wahrnehmung der Schulleiteraufgaben durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter in einem Übergangszeitraum auch über einen längeren Zeitraum regelmäßig erforderlich. Im Übrigen erfordere der schwierige Fusionprozess der beiden Schulen für die seit dem 1. August 2009 existierende Schule einen Schulleiter/eine Schulleiterin, die mit hoher Integrationskraft die beiden Kollegien verbinde. In Abstimmung mit dem Schulträger sei deutlich herausgestellt worden, dass dieser Prozess von einem schulinternen Bewerber/einer schulinternen Bewerberin nicht zu leisten sei. Auch der Schulträger bitte deshalb um eine externe Besetzung.

11

Mit „Bescheid“ vom 10. November 2009 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass dessen Bewerbung aus den vorgenannten Gründen nicht berücksichtigt werden könne.

12

Trotz der erfolgten Bewerbung des Antragstellers ging der Antragsgegner in seinem Vermerk vom 14. November 2009 davon aus, dass es auf die „Stellenausschreibung nur eine Bewerbung“, nämlich die des Beigeladenen, gegeben habe. Aus Sicht der Schulaufsicht habe sich dieser Bewerber aufgrund seiner vielfältigen und umfassenden Vorerfahrungen in hervorragender Weise für die Übernahme der genannten Stelle qualifiziert. Der Umstand, dass nur eine Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle vorliege, sei aufgrund der hervorragenden Eignung des einzigen Bewerbers unerheblich. Eine erneute Ausschreibung würde aller Voraussicht nach keine weiteren Bewerber hervorrufen. Der Schulträger habe bereits erklärt, dass er die ausschließliche Bewerbung des Beigeladenen akzeptieren wolle und keine zweite Ausschreibung anstrebe. Dem Schulleiterausschuss werde der Beigeladene zur Wahl für die ausgeschriebene Stelle des Schulleiters vorgeschlagen werden.

13

Mit Schreiben vom 18. November 2009 schlug der Antragsgegner der Landeshauptstadt A-Stadt sodann den Beigeladenen zur Neubesetzung der in Frage stehenden Stelle vor. Die diesem Schreiben beigefügten Unterlagen enthielten gleichfalls den Hinweis, dass es auf die „Stellenausschreibung nur eine Bewerbung“, nämlich die des Beigeladenen, gegeben habe.

14

Mit Schreiben vom 19. November 2009 – eingegangen bei dem Antragsgegner am 20. November 2009 – erhob der Antragsteller gegen den „Bescheid“ vom 10. November 2009 Widerspruch.

15

Am 26. November 2009 hat er sodann beim Verwaltungsgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung darauf hingewiesen, er sei zu Unrecht aus dem Kreis der Bewerber um die ausgeschriebene Schulleiterstelle ausgeschlossen worden. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lägen im vorliegenden Falle besondere Gründe im Sinne von § 39 Abs. 2 Satz 3 SchulG vor.

16

Demgegenüber hat der Antragsgegner weiterhin die Ansicht vertreten, der Antragsteller sei mangels „besonderer Gründe“ zu Recht aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen worden.

17

Mit Beschluss vom 20. Januar 2010 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das Verfahren zur Besetzung der Schulleiterstelle der Beruflichen Schule Wirtschaft in A-Stadt nur fortsetzen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei zulässig und begründet. Dem Antragsteller ständen sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs hat das Verwaltungsgericht unter anderem festgestellt, der Antragsgegner habe den Antragsteller zu Unrecht gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 SchulG vom weiteren Stellenbesetzungsverfahren ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners – so das Verwaltungsgericht sinngemäß weiter – seien besondere Gründe im Sinne dieser Vorschrift hier gegeben (wird ausgeführt). Für den weiteren Verfahrensgang hat die Kammer darauf hingewiesen, dass § 39 Abs. 2 Satz 3 SchulG bei Vorliegen der „besonderen Gründe“ formuliere, dass dann Bewerbungen von Lehrkräften aus der betroffenen Schule berücksichtigt werden „ dürfen “. Diese Gesetzesformulierung sei im Hinblick auf den dargestellten Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nur dahingehend zu interpretieren, dass bei Vorliegen der „besonderen Gründe“ eine Bewerbung auch berücksichtigt werden „muss“ und nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne.

18

In seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 15. Februar 2010 hält der Antragsgegner an seinem bisherigen Rechtsstandpunkt fest. Das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 39 Abs. 2 Satz 3 SchulG unzutreffend ausgelegt und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die Bewerbung des Antragstellers hätte berücksichtigt werden müssen. Es lägen keine besonderen Gründe im Sinne von § 39 Abs. 2 Satz 3 SchulG vor. Darüber hinaus sehe die Vorschrift des § 39 Abs. 2 Satz 3 SchulG entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts selbst für den Fall, dass „besondere Gründe“ anzunehmen wären, eine Ermessensausübung vor.

19

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss.

20

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners – diese habe dem Senat vorgelegen – Bezug genommen.

II.

21

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

22

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung des sich aus dem Tenor ergebenden Inhalts sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben.

23

Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsgrund angenommen und festgestellt, dem Vorliegen desselben stehe die Regelung des § 44 a VwGO nicht entgegen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht, so dass es insoweit keiner weitergehenden Ausführungen des erkennenden Senates bedarf (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

24

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass dem Antragsteller auch ein Anordnungsanspruch zur Seite steht.

25

Die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter sind nach § 39 Abs. 1 SchulG auszuschreiben. Nach § 39 Abs. 2 SchulG soll das für Bildung zuständige Ministerium dem Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl stellen (Satz 1). Dabei sollen weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt werden (Satz 2). Bewerbungen von Lehrkräften aus der betroffenen Schule dürfen nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen (Satz 3). Gewählt und damit dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ernennung vorgeschlagen ist gemäß § 39 Abs. 4 SchulG, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält (Satz 1). Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt (Satz 2). Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält (Satz 3). Die Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen teil (Satz 4). Bei gleicher Stimmenzahl erlischt das Vorschlagsrecht (Satz 5). Auf die Anwendung – unter anderem – dieser Regelungen kann nach Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums bei der Errichtung von Schulen einschließlich des Entstehens neuer Schulen durch organisatorische Verbindung sowie bei noch im Aufbau befindlichen Schulen verzichtet werden (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 SchulG).

26

Unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes kann der Antragsteller bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen summarischen Prüfung beanspruchen, nicht unter Hinweis darauf vom weiteren - die ausgeschriebene Schulleiterstelle betreffenden - Besetzungsverfahren ausgeschlossen zu werden, besondere Gründe im Sinne von § 39 Abs. 2 Satz 3 SchulG seien nicht ersichtlich. Denn derartige Gründe liegen nach dem dem Senat unterbreiteten Aktenstand vor:

27

Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen seines Beschlusses unter anderem ausgeführt, das Nichtvorliegen eines „besonderen Grundes“ sei im Auswahlvorgang lediglich damit begründet worden, dass ein auswärtiger Bewerber, nämlich der Beigeladene, als geeigneter Schulleiter zur Verfügung stehe. Hierbei handele es sich allerdings um eine – gemessen an den tatsächlichen Verfahrensabläufen – verkürzte Sichtweise. Der Antragsgegner habe bei seiner Entscheidung nicht gesehen, dass auch der Beigeladene der Schule YX über lange Jahre hinweg als Kollege angehört habe. Der Beigeladene sei erst zum 1. September 2008 in das Ministerium versetzt worden. Nach Abordnungen in den früheren Jahren sei er zuletzt in der Zeit von August 2003 bis August 2008 als Lehrkraft an der Beruflichen Schule YX tätig gewesen und sei während dieser Zeit vom Antragsteller als kommissarischem Schulleiter dienstlich beurteilt worden. Der Beigeladene sei daher zwar nominal ein externer Bewerber, gemessen an der Intention des Gesetzes, Seilschaften innerhalb einer Schule zu verhindern und dem Schulleiter eine Autorität als „neuer Leiter“ zu geben, sei der Beigeladene jedoch in einer kaum anderen Postion als der Antragsteller. Auch der Beigeladene sei für große Teile des neuen Kollegiums der Beruflichen Schule Wirtschaft in A-Stadt kein unbekannter Schulleiter, sondern aus früherer Zusammenarbeit bekannt. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene befänden sich nach Auffassung der Kammer in vergleichbaren Bekanntheits- und Vernetzungspositionen. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist zu folgen.

28

Doch selbst wenn der vorgenannte – vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehene – Aspekt allein nicht tragfähig sein sollte, so ergeben sich „besondere Gründe“ hier jedenfalls in Zusammenschau mit den folgenden weiteren Gesichtspunkten.

29

Ausweislich des Aktenvermerks des Antragsgegners vom 16. März 2005 sollten im Rahmen der Schulentwicklung in A-Stadt verschiedene bisher eigenständige (Berufliche) Schulen mittelfristig in drei RBZ überführt werden und jedes RBZ am Ende des Zusammenführungsprozesses „eine Leitung aus dem Kreis der bisherigen Schulleiter/innen“ erhalten. Der Antragsteller war seit dem 1. Februar 2006 kommissarischer Leiter der Beruflichen Schule YX und ab 1. August 2009 kommissarischer Leiter der Beruflichen Schule Wirtschaft in A-Stadt. Daher gehört er nach dem genannten Aktenvermerk zum Kreis der für die Stellenbesetzung in Betracht zu ziehenden Schulleiter/innen.

30

Darüber hinaus war der Antragsteller zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung noch nicht einmal zwei Monate lang mit der kommissarischen Leitung der „betroffenen Schule“ betraut. Ferner ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller insbesondere deshalb die kommissarische Leitung der beiden genannten Schulen übertragen hat, weil er ihn für geeignet gehalten hat, diese Funktion gerade während des „Zusammenführungsprozesses“ auszuüben. Lediglich ergänzend sei im vorliegenden Zusammenhang darauf hingewiesen, dass hinreichend substantiierte Zweifel an der generellen Eignung des Antragstellers für die Besetzung einer Schulleiterstelle auch seitens des Antragsgegners zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden sind und sich auch aufgrund seiner dienstlichen Beurteilungen nicht ergeben.

31

Das weitergehende Beschwerdevorbringen des Antragsgegners enthält im Wesentlichen Gesichtspunkte, auf die es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich ankommt, weil diese Gesichtspunkte erst bei der späteren „Bewerberauswahl“ zu berücksichtigen wären.

32

Für den Senat bleibt offen, warum der Antragsgegner in seinem Aktenvermerk vom 14. November 2009 und seinem an die Landeshauptstadt A-Stadt gerichteten Schreiben vom 18. November 2009 davon ausgegangen ist, auf die Stellenausschreibung habe es „nur eine Bewerbung“ gegeben. Schließlich braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden, ob der Antragsgegner unter Berücksichtigung der nunmehr von ihm geltend gemachten Interessenlage zulässigerweise hätte auf eine Stellenausschreibung verzichten und eine Schulleiterin oder einen Schulleiter hätte einsetzen dürfen (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SchulG).

33

Zum weiteren Besetzungsverfahren wird darauf hingewiesen, dass Bewerbungen von Lehrkräften aus der betroffenen Schule beim Vorliegen besonderer Gründe nach § 39 Abs. 2 Satz 3 SchulG berücksichtigt werden „dürfen“. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles könnte sich das Ermessen des Antragsgegners insoweit dahingehend reduziert haben, dass er auch den Antragsteller dem Schulleiterwahlausschuss zur Wahl zu stellen „hat“. Letzteres ist vom Senat im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu klären und kann nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand auch nicht verlässlich geklärt werden.

34

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs 1 VwGO).