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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 03.06.2010 – 2 LB 27/09

ECLI:DE:OVGSH:2010:0603.2LB27.09.0A

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 17. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abwassergebühren in Höhe von 15,51 € für die Einleitung von Abgaskondensat aus einem Brennwertkessel für eine Gasheizung.

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Er ist Eigentümer eines Einfamilienhausgrundstücks in der verbandsangehörigen Gemeinde Oststeinbek. Der Beklagte erteilte dem Kläger im Jahr 2006 eine Einleitungsgenehmigung für das anfallende Abgaskondensat aus einem Gasbrennwertkessel - Fabrikat Viessmann mit einer Nennwärmebelastung von 18 kW - in den Schmutzwasserkanal des Beklagten.

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Nach § 9 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Beklagten vom 09.07.2008 (BGS) wird die Benutzungsgebühr nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Abwasser. Nach § 9 Abs. 2 BGS beträgt die Gebühr je Kubikmeter 2,11 €. Nach Abs. 5 der Vorschrift ist das Einleiten von Kondensaten aus Brennwertkessen in die Abwasseranlage nach Abs. 1 gebührenpflichtig. Bis zu einer Kesselbelastung von 50 kW können die Gebühren durch eine Einmalzahlung abgelöst werden, wobei die Gebühr das 10-fache der Gebühr nach Abs. 2 beträgt. Die Menge wird nach den Vorschriften des ATV-Arbeitsblattes A 251 ermittelt. Die Ablöseregelung gilt jeweils für die Lebensdauer eines Brennwertkessels.

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Nachdem der Kläger eine Ablösevereinbarung mit einer Einmalsumme von 106,34 € nicht unterzeichnet hatte, zog der Beklagte ihn mit Bescheid vom 11. November 2008 zur Zahlung von Gebühren für die Ableitung von Kondensaten in Höhe von 13,95 € für die Zeit vom 09. September 2006 bis 31. Dezember 2007 heran. Dabei legte er ausgehend von der Tabelle D.1 der Anlage zum Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 251, herausgegeben von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Stand: August 2003 (im Folgenden: ATV-Arbeitsblatt) für den genannten Viessmann-Kessel mit 18 kW eine jährliche Kondensatmenge von 5,04 Kubikmeter zugrunde, so dass sich bei einem Kubikmeterpreis von 2,11 € eine Jahresgebühr von 10,63 € ergab.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24. November 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, in seinem Haus befinde sich keine Gas-Brennwertanlage Typ Viessmann. Vielmehr sei ein Brötje-Gasbrennwertkessel installiert worden. Diese Anlage produziere nicht entfernt ein jährliches Kondensatvolumen von 5,04 Kubikmetern. Der Wert liege deutlich darunter. Maximal könne eine jährliche Kondensatmenge von 634,68 kg entstehen, also 0,634 Kubikmeter. Danach betrüge die anfallende Jahresgebühr 1,34 €.

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Der Kläger übersandte dem Beklagten auf Anforderung die technischen Informationen des Herstellers über die installierte Heizungsanlage.

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Im Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2009 berechnete der Beklagte die von dem Kläger zu entrichtende Benutzungsgebühr neu und setzte diese nunmehr für die Zeit vom 09. September 2006 bis 31. Dezember 2007 auf 15,51 € fest. Dabei legte er für den Brötje-Gasbrennwertkessel mit 20 kW eine jährliche Kondensatmenge von 5,6 Kubikmetern zugrunde. Nach der maßgebenden Tabelle D.1 des ATV-Arbeitsblattes ergebe sich bei 2.000 Betriebsstunden pro Jahr das angegebene Kondensatvolumen. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.08.2005 (Az. 4 A 172/04, juris) als unbegründet zurück.

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Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht - Einzelrichterin der 4. Kammer - die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 17. Juni 2009 aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, Rechtsgrundlage sei § 9 Abs. 5 BGS. Die Bezugnahme in § 9 Abs. 5 S. 3 BGS auf die Vorschriften des ATV-Arbeitsblattes begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch seien die sich anhand der Tabelle gemäß ATV-Arbeitsblatt errechnenden Kondensatmengen keine taugliche Grundlage für die Bemessung der Abwassergebühr. Zwar müssten die Benutzungsgebühren nicht stets nach einem Wirklichkeitsmaßstab, sondern könnten auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Das sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann möglich, wenn der sich danach ergebende Umfang der Inanspruchnahme etwa der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung entspreche. Dies sei bei einer Errechnung anhand des ATV-Arbeitsblattes nicht der Fall, da sich danach eine jährliche Kondensatmenge von 5,6 Kubikmetern und eine Gebühr von 11,82 € ergebe, während auf der Grundlage des Gasverbrauchs lediglich von einer Kondensatmenge von 0,618 Kubikmetern und einer Gebühr von 1,29 € auszugehen sei. Selbst bei einem durchschnittlichen Kondensatanfall bei Gasbrennwertkesseln von 1,5 Litern pro Kubikmeter Erdgas ergebe sich bei einem Gasverbrauch des Klägers von 783 Kubikmetern für das Jahr 2007 ein Kondensatanfall von 1,175 Kubikmetern. Die Ermittlung der eingeleiteten Kondensatmenge ohne jede Berücksichtigung des Gasverbrauchs dürfte in aller Regel nicht möglich sein. Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität rechtfertige nicht, den Bürger im Hinblick auf den tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme zu deutlich überhöhten Gebühren heranzuziehen.

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Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, das ATV-Arbeitsblatt sei das einzige Regelwerk für die Einleitung von Kondensatmengen aus Brennwertkesseln, für das nach der bisherigen Rechtsprechung (Urteil VG Schleswig vom 24.08.2005 a.a.O.) eine tatsächliche Vermutung bestehe, dass es inhaltlich und fachlich richtig sowie allgemein anerkannt sei. Die Erfassung der Kondensatmenge bei jedem einzelnen Nutzer würde unverhältnismäßig hohen Aufwand und Kosten verursachen. Aus den Ausführungen im ATV-Arbeitsblatt lasse sich kein Wirklichkeitsmaßstab herleiten. Aufgrund des individuellen Verbrauchsverhaltens ergebe sich teilweise ein Abgaskondensat, das höher oder auch niedriger ausfallen möge als im ATV-Arbeitsblatt beschrieben. Die angenommenen Eckdaten für die Berechnung der durchschnittlichen Kondensatmenge in Abhängigkeit zur Nennwärmebebelastung im ATV-Arbeitsblatt erschienen jedoch schlüssig und stellten den zurzeit am Weitesten an die Realität heranreichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar.

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Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung in zwei Punkten Mutmaßungen ohne Tatsachengrundlage zugrunde gelegt. Zum einen habe es den Einbau eines Zählers durch den Kläger - Grundlage für die Bemessung der Abgabe nach dem Wirklichkeitsmaßstab - als unverhältnismäßig teuer angesehen, ohne die hierfür entstehenden Kosten zu ermitteln. Ein solcher Zähler sei z.B. von den Firmen ... oder ... für 60,- bis 70,- Euro erhältlich. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht für die seinen Überlegungen zugrunde gelegten Kondensatmengen ungeprüft die Angaben des Herstellers zugrunde gelegt. Dies sei unzulässig, weil die Angaben von Hersteller zu Hersteller differierten, da es keine einheitliche Berechnungsmethode gebe. Genau aus diesem Grund habe er, der Beklagte, das ATV-Arbeitsblatt zur Ermittlung der Menge herangezogen, weil der Abgleich sämtlicher Herstellerangaben und Jahresgasverbräuche praktisch nahezu unmöglich sei. Er könne die Richtigkeit der Herstellerangaben auch nicht überprüfen.

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Der vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.1995 betreffe einen anderen Fall und sei hier nicht anwendbar. Die Differenz zwischen der sich aus der Tabelle des ATV-Arbeitsblattes ergebenden und der tatsächlich entstehenden Kondensatmenge sei im Hinblick auf die geringe Jahresgebühr aus Gründen der Praktikabilität hinzunehmen.

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Gegen die Annahme von 2.000 Betriebsstunden jährlich im ATV-Arbeitsblatt sei nichts einzuwenden, es handele sich bei Umrechnung auf Tage nicht einmal um eine Betriebsdauer von drei vollen Monaten. Der Wert sei also eher als unterdurchschnittlich anzusehen.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Es seien keine tauglichen Zähler für die geringe Menge des Kondensats aus Gasbrennwertanlagen auf dem Markt vorhanden. Deshalb scheide eine Abrechnung nach dem Wirklichkeitsmaßstab aus.

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Die vom Beklagten gewählte Berechnungsmethode nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab widerspreche dem Äquivalenzprinzip. Bei der grundsätzlich zulässigen, generalisierend abstrakten Betrachtung zur Bemessung der Gebühren sei ein Verfahren erforderlich, das jedenfalls im Durchschnitt eine zutreffende und nachvollziehbare Einleitungsmenge zugrunde lege. Das sei bei der Berechnung des Beklagten jedoch nicht der Fall. Es ergäben sich zu seinen Lasten Abweichungen von bis zu 900 %. Hier liege ein offensichtliches Missverhältnis vor. Das ATV-Arbeitsblatt sei zur konkreten Ermittlung des während der Verbrennung anfallenden Kondensats völlig ungeeignet, da es dem Schutz des Grundwassers und der Rohrsysteme diene, aber nicht die Realität abbilde. Darüber hinaus habe der Beklagte das Arbeitsblatt auch unzutreffend angewendet. Selbst wenn die Nennleistung des Brennwertkessels 20 kW betrage, wäre die Rückrechnung des Wertes für 25 kW nicht korrekt. Es handele sich nicht um eine lineare Tabelle, grafisch dargestellt würde sich vielmehr eine Kurve ergeben. Der von ihm, dem Kläger, verwendete Gasbrennwertkessel verfüge zudem nicht über eine Nennleistung von 20 kW. Der Belastungsbereich des Gerätes liege zwischen 3,5 und 20 kW. Es handele sich um ein modulares System, das jeweils nur die erforderliche und angeforderte Energie zur Verfügung stelle. Seine gesamte Heizung habe lediglich einen Bedarf von 7 kW. Das bedeute, dass der Brennwertkessel bei Heizungsbetrieb maximal mit einer Leistung von 7 kW laufe. Der Bereich bis 20 kW werde ausschließlich und nur kurzzeitig zur Aufbereitung des Warmwassers benötigt. Sein Gerät komme auch bei weitem nicht auf eine Auslastung von 2.000 Betriebsstunden jährlich. Um mit seiner Anlage auf eine Kondenswassermenge von 5,6 Kubikmetern zu kommen, müsste er an 365 Tagen im Jahr jeden Tag die Heizungsanlage über 8,5 Stunden bei Volllast in Betrieb halten. Dies sei unrealistisch.

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Selbst wenn man annähme, dass keine „bessere“ Zahlengrundlage existiere, wäre die Verwendung der Daten aus dem ATV-Arbeitsblatt rechtswidrig. Der Beklagte müsste dann jedenfalls dem Umstand Rechnung tragen, dass die dortigen Werte mit Blick auf die Schutzgüter und die in Bezug genommenen großen Wohneinheiten mit über 25 kW Leistung bei den Anlagen viel zu hoch seien. Der Beklagte setze die Werte aber 1:1 um, berechne konkret auf die - nie erreichbare und nur theoretisch höchstmögliche - Kondenswassermenge die Abwassergebühr und zwar mit dem gleichen Satz, der bei unmittelbarer Einleitung von Abwasser entstände. An den hiermit verbundenen Ungerechtigkeiten zeige sich die Ungeeignetheit des Arbeitblattes zur Bestimmung einer auch nur ungefähren Kondenswassermenge.

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Anders als der Beklagte meine, seien die Herstellerangaben der Heizungsfirmen zu den Kondensatmengen wegen der sonst drohenden Gefahr einer Produkthaftung oder etwaiger Gewährleistungsansprüche durchaus als verlässlich und korrekt anzusehen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte - auch im Verfahren 4 A 172/04 - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die streitbefangenen Bescheide vom 11. November 2008 und 18. Februar 2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abwassergebühr ist § 9 Absätze 5, 2 und 1 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Beklagten vom 09.07.2008 (BGS) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 6 KAG.

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Die Regelung des § 9 Abs. 5 BGS, wonach das Einleiten von Kondensaten aus Brennwertkesseln in die Abwasseranlage gebührenpflichtig ist, ist im Grundsatz von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 KAG gedeckt. Danach sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen von Personen dient. Die Einleiter von Kondensaten aus Brennwertkesseln nutzen in gleicher Weise wie die Einleiter der sonstigen Abwässer die Abwasseranlage des Beklagten und haben einen Vorteil durch dessen „Entsorgungsleistung“.

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Der Senat hat aber bereits Zweifel, ob die Erhebung einer Abwassergebühr für die Einleitung von Kondensaten aus Brennwertkesseln von der Satzung des Beklagten erfasst wird. § 9 Abs. 5 BGS enthält von seinem Wortlaut nur einen Gebührenmaßstab für die Ablösesumme. Zwar ist nach § 9 Abs. 5 Satz 1 BGS das Einleiten von Kondensaten aus Brennwertkesseln in die Abwasseranlage nach Abs. 1 gebührenpflichtig, d.h. grundsätzlich nach der Menge der der Abwasseranlage zugeführten Abwässer. Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 BGS können die Gebühren bis zu einer Kesselbelastung von 50 kW durch eine Einmalzahlung abgelöst werden, wobei die Gebühr das 10-fache der Gebühr nach Abs. 2 (2,11 € je Kubikmeter) beträgt. Nach § 9 Abs. 5 Satz 3 BGS wird die Menge nach den Vorschriften des ATV-Arbeitsblattes A 251 ermittelt. Die Ablöseregelung gilt jeweils für die Lebensdauer eines Brennwertkessels, § 9 Abs. 5 Satz 4 BGS.

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Der Stellung der Sätze in § 9 Abs. 5 BGS deutet darauf hin, dass die Bezugnahme auf die Vorschriften des ATV-Arbeitsblattes nur für die Berechnung der Ablösesumme gelten soll. Denn § 9 Abs. 5 Satz 3 BGS wird jeweils von Regelungen in den Sätzen 2 und 4 umfasst, die sich allein mit der Ablöseregelung befassen.

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Hätte der Satzungsgeber die Mengenermittlung nach dem ATV-Arbeitsblatt auch der jährlichen Berechnung der Abwassergebühr für Kondensat aus Brennwertkesseln zugrunde legen wollen, hätte er den § 9 Abs. 5 Satz 3 BGS den Regelungen über die Ablösung (Sätze 2 und 4) voranstellen müssen.

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Aber selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass es sich hierbei lediglich um ein Redaktionsversehen handelt und die Bezugnahme auf das ATV-Arbeitsblatt für die gesamte Mengenermittlung bei Kondensaten gelten soll, stellen die mithilfe der Tabelle D.1 des ATV-Arbeitsblattes bestimmten Kondensatmengen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine taugliche Grundlage für die Bemessung der Abwassergebühr dar.

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§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG fordert, Gebühren grundsätzlich nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. Die Bemessung der Gebühr nach der tatsächlich eingeleiteten Kondensatmenge und damit nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung - Wirklichkeitsmaßstab - dürfte daran scheitern, dass es nach den Recherchen der Beteiligten schwierig ist, geeignete Zähler für die geringen Wassermengen auf dem Markt zu bekommen. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass für 60,- bis 70,- € ein geeigneter Zähler zu erwerben ist, kämen die Kosten für den Einbau und die regelmäßig erforderliche Eichung hinzu. Damit läge der Aufwand jedenfalls bei über 100,- € und stünde außer Verhältnis zu der zu erwartenden Gebührenhöhe von - im vorliegenden Fall - unter 10,- € pro Jahr.

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Grundsätzlich dürfen Benutzungsgebühren außer nach einem Wirklichkeitsmaßstab auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung tragen und gewährleisten, dass bei seiner Anwendung eine gleichmäßige Behandlung der Benutzer zu erwarten ist, dass also regelmäßig bei wahrscheinlich gleicher Inanspruchnahme oder Benutzung auch eine in etwa gleiche Menge von Maßstabseinheiten anfällt und auf eine größere oder geringere Inanspruchnahme jeweils eine im Verhältnis größere oder geringere Anzahl von Maßstabseinheiten entfällt und demgemäß bei gleicher Inanspruchnahme etwa gleich hohe Gebühren, bei unterschiedlicher Benutzung dagegen diesen Unterschieden entsprechend in etwa angemessene Gebühren zu zahlen sind (Thiem/Böttcher KAG § 6 RN 369 m.w.N.).

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Daran fehlt es hier. Der Beklagte errechnet für die Heizungsanlage des Klägers anhand des ATV-Arbeitsblattes und unter Zugrundelegung einer maximalen Nennwärmebelastung von 20 kW eine jährliche Kondensatmenge von 5,6 Kubikmetern und damit eine Gebühr in Höhe von 11,82 €, wobei dahinstehen kann, ob in der Tabelle die Kesselbelastung überhaupt dem jährlichen Kondensatvolumen mittels einer linearen Funktion zugeordnet wird. Dieser Wert ist unplausibel und weit überhöht, wie die vom Kläger vorgenommenen, nachvollziehbaren Vergleichsberechnungen ergeben.

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Der Gasverbrauch des Klägers lag nach der eingereichten Verbrauchsermittlung der E.ON Hanse AG im Jahr 2007 bei 783 Kubikmetern, nach Herstellerangaben entstehen bei der Anlage des Klägers maximal 1,8 kg Kondensat pro Stunde bei einem maximalen Gasverbrauch von 2,3 Kubikmetern pro Stunde. Es entstand mithin 2007 eine Kondensatmenge von 0,6128 Kubikmetern (783 Kubikmeter ./. 2,3 Kubikmeter x 1,8 kg) und rechnerisch eine Gebühr in Höhe von 1,29 €.

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Gegen die Heranziehung der Herstellerangaben bestehen entgegen der Auffassung des Beklagten keine grundsätzlichen Bedenken. Die Hersteller müssen sich an ihren Angaben messen lassen und sehen sich für den Fall, dass ihnen fehlerhafte Angaben nachgewiesen werden, Regressansprüchen ausgesetzt. Deshalb ist es wahrscheinlich, dass die Hersteller in ihre technischen Informationen nur abgesicherte Werte aufnehmen.

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Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Kondensatanfalls bei Gasbrennwertkesseln von 1,5 Liter pro Kubikmeter Erdgas (Quelle: Wikipedia) ergäbe sich für das Jahr 2007 bei einem Gasverbrauch von 783 Kubikmetern ein Kondensatanfall von 1,175 Kubikmetern und damit rechnerisch eine Gebühr von 2,48 €.

35

Dass die anhand der Tabelle D.1 des ATV-Arbeitsblattes errechneten Werte um ein Vielfaches höher sind, findet seine Erklärung darin, dass die Tabelle die Mindestzahl der Wohnungen angibt, deren Abwässer an derselben Einleitstelle wie das Kondensat in das Kanalnetz eingeleitet werden müssen, damit im Hinblick auf den niedrigen ph-Wert des Kondensats eine ausreichende Vermischung stattfindet. Ziel des Arbeitsblattes ist es, die Kriterien für die Einleitung des Kondensates in das öffentliche Kanalnetz festzulegen und zu erläutern, um für den notwendigen Bestandschutz der abwassertechnischen Anlagen Sorge zu tragen (s. „Anwendungsbereich“ ATV-Arbeitsblatt). Wie viel Wasser je kWh Feuerungswärme sowohl im Wärmeerzeuger als auch in der dazugehörigen Abgasanlage im praktischen Betrieb davon kondensiert, hängt von der Abgastemperatur, der Temperatur der Wärmeaustauscherflächen, dem Luftüberschuss bei der Verbrennung und der Belastung des Wärmeerzeugers ab. Die maximalen praktisch erreichbaren Kondensatmengen sind für die Auslegung einer Neutralisationsanlage maßgebend (s. „Menge der Kondensate“ ATV-Arbeitsblatt). Nach 4.1.1 des ATV-Arbeitsblattes geht von Anlagen mit Kesselbelastungen von weniger als 25 kW erfahrungsgemäß kein Risiko für die öffentlichen Abwasseranlagen aus. Bei Anlagen dieser Größenordnung wird ohne besondere Prüfung von einer ausreichenden Vermischung ausgegangen. Deshalb beginnt die Tabelle D.1 erst mit einer Kesselbelastung von 25 kW. Um auch im ungünstigsten Fall eine hinreichende Vermischung sicherzustellen, werden 2.000 Betriebsstunden der Brennwertanlage bei Höchstlast pro Jahr unterstellt, die – worauf der Kläger zutreffend hinweist – in der Praxis kaum jemals erreicht werden. Die Diskrepanz zwischen der tatsächlich eingeleiteten Kondensatmenge und der nach der Tabelle D.1 des ATV-Arbeitsblattes errechneten fällt umso höher aus, je geringer der jährliche Gasverbrauch ist.

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Eine Ermittlung der eingeleiteten Kondensatmenge ohne jede Berücksichtigung des Brennstoffverbrauchs ist damit keine nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zulässige Methode. Allein der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigt es nicht, den Bürger im Hinblick auf den tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme zu deutlich überhöhten Gebühren heranzuziehen.

37

Sofern § 9 Abs. 5 BGS - wie ausgeführt - keine umsetzbare Gebührenregelung enthalten sollte, das Einleiten von Kondensaten also nicht unter die übrigen Reglungen des § 9 fiele, könnte der Beklagte die Kondensatmengen zur Berechnung der Abwassergebühr gemäß § 9 Abs. 7 Satz 3 BGS nach billigem Ermessen schätzen. Ob er eine solche Schätzung vornimmt, liegt jedoch in seinem Entschließungsermessen, das er bislang im Falle des Klägers nicht ausgeübt hat. Dem Senat ist es verwehrt, diese Ermessensentscheidung vorwegzunehmen.

38

Die Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung des Beklagten bildet damit keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid über die Erhebung von Gebühren für Kondensat aus Brennwertanlagen.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

40

Dieses Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 15,51 Euro festgesetzt.

44

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 S. 6, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).