Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.10.2010 – 1 LA 74/10

ECLI:DE:OVGSH:2010:1013.1LA74.10.0A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 13.07.2010 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,--  Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer Baugenehmigung für fünf Fahnenmasten. Seine Klage blieb erfolglos, da § 2 Abs. 1 Satz 3 der Erhaltungssatzung der Beklagten für den Teilbereich … Allee, … Allee, … vom 13. Juli 1984 der Genehmigung entgegenstehe.

II.

2

Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

3

1. Der Kläger wendet gegen das klagabweisende Urteil ein, bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 der Erhaltungssatzung der Beklagten könne nicht "nur alleine auf die Höhe der Masten" abgestellt werden, vielmehr sei eine "Gesamtschau aller Tatsachen" vorzunehmen. Dies begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil gerade die – geforderte – "Gesamtschau" vorgenommen, was sich aus den Ausführungen auf S. 6/7 der Urteilsgründe deutlich ergibt. Der Aspekt der Höhe der (zur Genehmigung gestellten) Fahnenmasten stellt innerhalb dieser Gesamtschau nur einen unter mehreren Aspekten dar, die – aus den Urteilsgründen ablesbar – in den "durchgängigen Vorgartenzonen", der "einheitlichen Bauflucht der Hauptgebäude" und der (gesamten) "städtebaulichen Gestalt der Vorstadt St. Jürgen" gesehen werden.

4

Die Ansicht des Klägers, die Anzahl und die Standorte der Masten und die Größe der Fahnenbanner müsse "in Relation zum gesamten Gebiet der Erhaltungssatzung gesetzt" werden, ist im Ansatz unzutreffend. Die Ziele der Erhaltungssatzung werden nicht erst bei einer das gesamte Gebiet "infizierenden" baulichen Veränderung verletzt, sondern schon dann, wenn die geschützte und zu erhaltende Gestalt der Bebauung an einer bestimmten Stelle im Geltungsbereich der Satzung wesentlich beeinträchtigt wird. Das folgt nicht nur aus den auf einzelne bauliche Anlagen bezogenen Regelungen in § 2 der Erhaltungssatzung, sondern auch aus der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung in § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Diese Vorschrift ermöglicht auch die Freihaltung von Flächen (ähnlich wie im Denkmalrecht [vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 DSchG SH]) zum Schutz von Sichtbeziehungen oder der – bisher nicht bebauten – Vorgartenzonen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Jan. 2005, § 172 Rn. 167, 169).

5

Die Erwägung des Klägers, die Fahnenmasten ließen den Vorgarten frei und "schmiegten" sich nur an die "Form des Grundstückes" an, übergeht die Wirkung der "in Reihe" aufgestellten Masten und der – im Hinblick auf die gerade beabsichtigte Werbewirkung – erheblichen optischen Störung des nördlichen "Kopfes" des Erhaltungsgebiets am …. Hinsichtlich der (nicht nur für [Fahnen-]Masten, sondern auch) für "weitere Anlagen" befürchteten Vorbildwirkung verkennt der Kläger, dass es insofern ausreicht, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Erhaltungsziele durch das Hinzutreten weiterer Baumaßnahmen beeinträchtigt werden, die sich auf die einzelne Baumaßnahme – hier die Errichtung von Fahnenmasten – "berufen" können (vgl. – in diesem Sinne – auch Erlass des Innenministers Schleswig-Holstein vom 26.06.1990, IV 522a – 513.51 0, Amtsbl. Schl.-H. 1990, S. 436 f., Ziff. 3.2.1).

6

Eine Prüfung der Frage, ob "eine geringere Anzahl von Fahnenmasten, z. B. drei" keine beeinträchtigende Wirkung (mehr) hätte, brauchte das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen. Sowohl der Genehmigungsantrag vom 10.02.2009 als auch der Klagantrag waren auf die Genehmigung von fünf Masten gerichtet. Es wäre Sache des Klägers gewesen, seinen Antrag ggf. einzuschränken.

7

2. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht dargelegt. Soweit der Kläger die Anwendung der Erhaltungssatzung auf Fahnenmasten als "problematisch" ansieht und geltend macht, dass es im fraglichen Bereich "quasi keine Vorgärten mehr" gebe, ist nicht erkennbar, dass und welche besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache hier angesprochen werden sollen. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Errichtung von weniger als fünf Masten die "Wirkung" einer baulichen Anlage hat.

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3. Die als grundsatzbedeutsam aufgeworfene Frage, "ob Masten mit Fahnen als bauliche Anlage die städtebauliche Gestalt beeinträchtigen können", ist – abstrakt – ohne Weiteres zu bejahen. Die weitere Frage nach der "Intensität der Beeinträchtigung" ist nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantworten; sie kann nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt danach nicht in Betracht.

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4. Andere Zulassungsgründe sind nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag ist damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

10

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).