Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 17.12.2010 – 1 LA 93/10

ECLI:DE:OVGSH:2010:1217.1LA93.10.0A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 26. August 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

45.000,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn es liegen keine Gründe vor, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, jedenfalls hat der Kläger solche Gründe nicht dargelegt, wie es gemäß § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO geboten gewesen wäre. Die nach Art einer Berufungsbegründung abgefasste Begründung des Zulassungsantrages, die keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe ausdrücklich benennt, könnte allenfalls dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger sich damit auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) berufen will. Solche Zweifel hat der Senat aber nicht. Im Gegenteil, nach Aktenlage spricht alles dafür, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

2

Das Verwaltungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die Klage gegen Punkt 4 der angefochtenen Verfügung unzulässig sei, weil der Kläger diesbezüglich nicht mehr beschwert sei. Hinsichtlich der übrigen Punkte der Verfügung hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte habe den Rückbau der von der Verfügung betroffenen Bauteile zu Recht verfügt. Der Balkon, der Dachüberstand und der Abstellraum seien formell und materiell rechtswidrig ausgeführt worden. Sie verstießen gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 der Beigeladenen, der - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht funktionslos geworden sei; die hinsichtlich des Dachüberstandes beantragte Befreiung könne nicht erteilt werden. Der Beklagte habe auch sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt.

3

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger hinsichtlich des Verfügungspunktes 4 nicht beschwert ist, weil er die Verbindungstür geschlossen hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger die Verbindungstür bereits vor Erlass der Verfügung geschlossen hatte oder ob der Kläger der Verfügung Folge geleistet hat. In beiden Fällen bestand kein Anlass für eine gerichtliche Entscheidung über die Verfügung. Eine fortdauernde Beschwer durch die Verfügung käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Kläger die Tür lediglich unter dem Druck der Verfügung geschlossen und - bei Stattgabe seiner Klage - eine Wiederöffnung beabsichtigen würde; dies hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht.

4

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Gebäudes nach dem Bebauungsplan Nr. 4 der Beigeladenen beurteilt. Es hat mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, erläutert, dass der Bebauungsplan nicht funktionslos geworden sei. Seine gegenteilige Auffassung hat der Kläger nicht überzeugend begründet. So hat er sich insbesondere nicht substantiiert mit der - aus Sicht des Senats überzeugenden - Argumentation des Verwaltungsgerichts (S. 13 f des Urteilsabdrucks) auseinandergesetzt.

5

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der in Punkt 3 der Verfügung bezeichnete Abstellraum nicht gemäß I.1. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig sei, ist ebenfalls richtig. Es handelt sich dabei nicht um eine „weitere Nebenanlage“ im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift, denn der Raum überschreitet die zulässige Gesamtfläche von 10 qm. Es ist auch kein gedeckter Einstellplatz (Carport) nach Satz 1. Gemäß § 2 Abs. 8 LBO sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen Garagen und keine Stellplätze. Um einen solchen Raum handelt es sich hier, denn die streitige Fläche ist wird von zwei Seiten durch die Wände des Wohnhauses und im Übrigen durch stabile Drahtgitter umschlossen (vgl. § 2 Abs. 2 LBO).

6

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtswidrigkeit des Balkons greift der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht an. Zur Problematik des Dachüberstandes führt er lediglich aus, dass II.1. Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sich nur auf die Längsseiten der Gebäude bezögen. Dies trifft - jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift - nicht zu. Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung hat der Kläger nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch im Hinblick auf die Beurteilung der Versagung der Befreiung ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Zu Unrecht rügt der Kläger diesbezüglich einen Ermessensfehler des Beklagten, denn der Beklagte hat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, bereits die Befreiungsvoraussetzungen verneint. Bei dieser Beurteilung hatte der Beklagte keine Ermessensentscheidung zu treffen.

7

Die Rüge des Klägers, dass der Beklagte ihm keine Frist zur Befolgung der Rückbauverfügung eingeräumt habe, ist nicht berechtigt. In der Verfügung heißt es ausdrücklich, dass der Rückbau innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft der Anordnung zu erfolgen habe.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO

9

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

10

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).