Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.01.2011 – 1 LA 82/10

ECLI:DE:OVGSH:2011:0103.1LA82.10.0A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 06. Mai 2010 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

20.000,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die dagegen geltend gemachten Bedenken rechtfertigen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochten Urteils noch weisen sie auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache hin (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO).

3

Der Senat hat zwar erhebliche Zweifel, ob das Verwaltungsgericht den Hauptantrag (Feststellungsantrag) der Kläger richtig ausgelegt hat. Da im Gerichtsverfahren allein die forstrechtliche Beurteilung umstritten war und die Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, dass bereits ihre Bauvoranfrage vom 27. Februar 2008 die forstrechtlichen Fragen umfasst habe - nach ihrem unbestritten Vortrag haben sie dies ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung thematisiert -, spricht alles dafür, dass die Kläger mit dem Hauptantrag feststellen lassen wollten, dass hinsichtlich der forstrechtlichen Fragen eine Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Hiervon ausgehend wäre der Feststellungsantrag jedoch ebenfalls abzulehnen gewesen, denn die Fiktion des § 72 Abs. 2 LBO 2000 i.V.m. § 75 Abs. 11 LBO 2000 ist nicht eingetreten. Die Kläger haben ihren Antrag vom 27. Februar 2008 nämlich ausdrücklich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beschränkt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem ausdrücklichen Wortlaut des Antrages vom 27. Februar 2008, sondern auch aus der Bezugnahme auf den bereits erteilten Bauvorbescheid vom 02. November 2006, der ebenfalls nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt hat. Anhaltpunkte dafür, dass nunmehr auch die forstrechtlichen Fragen in das Verfahren einbezogen werden sollten, ergeben sich aus dem Antrag nicht. Die Auffassung der Kläger, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auch die Fragen des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften umfasse, trifft nicht zu. Sie beruft sich insoweit zu Unrecht auf § 29 Abs. 2 BauGB. Diese Vorschrift zeigt gerade, dass die öffentlich-rechtliche Zulassung eines Vorhabens nicht nur nach §§ 30 ff BauGB - den bauplanungsrechtlichen Vorschriften -, sondern auch nach anderen Vorschriften zu beurteilen ist (hier: § 24 LWaldG).

4

Der Senat hat auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag zu Recht abgelehnt hat. Auf Grund der Augenscheinseinnahme vom 06. Mai 2010, bei der auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger anwesend war, hat das Verwaltungsgericht protokolliert, dass die Terrasse des östlich des Vorhabens gelegenen Wohnhauses von dem jetzigen (faktischen) Waldrand 35 m entfernt sei. Daraus hat das Verwaltungsgericht zu Recht geschlossen, dass das deutlich dichter am Wald gelegene Vorhaben innerhalb des 30 m Streifens gemäß § 24 Abs. 1 S.1 LWaldG liege, so dass das Vorhaben grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sei. Die schlichte Behauptung der Kläger, die Messung durch das Verwaltungsgericht sei überschlägig und ungenau und sei zudem von einem falschen Bezugspunkt ausgegangen, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen zu begründen. Derartige Zweifel hätten die Kläger im Rahmen der Beweisaufnahme geltend machen müssen. Dies ist nicht geschehen; jedenfalls haben die Kläger hierzu nichts dargelegt. Der Senat hat auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Beklagte die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 LWaldG zu Recht abgelehnt hat. Der Beklagte durfte die Genehmigung schon deshalb nicht erteilen, weil die zuständige Forstbehörde das nach dieser Vorschrift erforderliche Einvernehmen versagt hat. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass die materielle Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 2 LWaldG - eine Gefährdung nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht zu besorgen sein - hier vorliegt. Sie behaupten dies zwar (S. 5, 2. Absatz, der Zulassungsbegründung), machen aber nicht deutlich, weshalb die vom Gesetzgeber im Grundsatz angenommene Gefahrenlage hier ausnahmsweise nicht gegeben sein sollte. Sie machen lediglich geltend, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht ausreichend substantiiert begründet worden sei. Diese Auffassung teilt der Senat nicht: Das Verwaltungsgericht hat auf S. 8 des Urteilsabdrucks im Einzelnen begründet, dass die vom Gesetzgeber im Grundsatz angenommene Gefahrenlage hier besteht. Dass die Ausführungen „allgemeinplatzartig“ klingen, hat seine Ursache im Wesentlichen darin, dass das Verwaltungsgericht keine Umstände, die die Erteilung einer Ausnahme begründen könnten, erkannt hat. Bei dieser Sachlage wäre es Aufgabe der Kläger gewesen, derartige Umstände konkret darzulegen. Dies ist nicht geschehen. Da bereits nicht dargelegt worden ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vorliegen, wirken sich eventuelle Ermessensfehler nicht aus.

5

Die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) haben sie nicht dargelegt; sie ist auch sonst nicht erkennbar.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

7

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO).

8

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

9

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).