Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 17.01.2011 – 1 LA 99/10

ECLI:DE:OVGSH:2011:0117.1LA99.10.0A

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 13. Oktober 2010 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, abgewiesen. Die dagegen geltend gemachten Bedenken rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochten Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es liegt auch kein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor.

2

Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Privilegierung des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu Recht verneint hat, denn es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die die nach dieser Vorschrift erforderliche Ortsgebundenheit der Anlage begründen könnten. Die Klägerin hat dazu im Bauantrag lediglich ausgeführt, dass der Süden der Insel Sylt hinsichtlich der Abdeckung des Netzes mit Mobilfunk unterversorgt sei. Um das Versorgungsdefizit auszugleichen, solle ein Mobilfunkmast errichtet werden. Dabei zeigten die topografischen Gegebenheiten, dass zur Versorgung der Flächenzellen die Errichtung eines solchen Mastes auf dem Grundstück … notwendig sei. Der Betreiber sei auf die Errichtung des Sendemastes an dieser Stelle angewiesen, um eine hinreichende Netzversorgung zu gewährleisten. Konkrete tatsächliche Angaben hierzu, Auskünfte von Mobilfunkbetreibern oder ähnliches, die geeignet sein könnten, die Behauptungen der Klägerin zu stützen, waren dem Antrag nicht beigefügt. Auch nachdem der Beklagte den erforderlichen spezifischen Standortbezug im Verwaltungsprozess ausdrücklich bestritten hatte, hat die Klägerin ihren Vortrag nicht substantiiert, sondern lediglich allgemein auf Versorgungsdefizite im Mobilfunk auf der Insel Sylt hingewiesen. Konkrete Hinweise, denen das Gericht hätte nachgehen können, waren für das Verwaltungsgericht weder aus ihrem Vortrag noch sonst zu erkennen. Bei dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass eine durch Tatsachen konkretisierbare Begründung eines Versorgungsengpasses nicht möglich war. Anderenfalls wäre es zu erwarten gewesen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin, der die Erheblichkeit dieses Gesichtspunktes bekannt war, ihren Vortrag konkretisiert und unter Beweis gestellt hätte. Ermittlungen von Amts wegen, für welches Netz im Bereich der Gemeinde Hörnum möglicherweise ein Versorgungsengpass besteht und ob ein solcher Engpass nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Errichtung des Sendeturms im Innenbereich, beseitigt werden könnte, war bei diesem Prozessvortrag nicht geboten. Schließlich hat die Klägerin die Ortsgebundenheit des Vorhabens auch im Zulassungsantrag nicht ausreichend dargelegt. Das Schreiben der … vom 07. Dezember 2010, auf das die Klägerin sich bezieht, ist nicht geeignet, die Ortsgebundenheit zu begründen. Ausdrücklich äußert sich dieses Schreiben zu den hierfür erheblichen Tatsachen nicht. Die zurückhaltenden Formulierungen und der Hinweis darauf, dass es noch keine abgeschlossenen Ausbaupläne gebe, deuten darauf hin, dass gegenwärtig keine Erweiterung vorgesehen ist. Zu den technischen Erfordernissen an den Standort eines eventuell in der Zukunft erforderlichen Sendemastes trifft das Schreiben keine Aussage.

3

Angesichts der zutreffenden Verneinung der Privilegierung des streitigen Vorhabens hat das Verwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtig an § 35 Abs. 2 BauGB gemessen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es deshalb nicht darauf an, ob öffentliche Belange entgegenstehen, sondern ob das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht hinsichtlich des Belangs des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB (Verunstaltung des Landschaftsbildes) bejaht. Die von einer Privilegierung des Vorhabens ausgehende Rüge der Klägerin greift diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts auch nicht an.

4

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch das Sachbescheidungsinteresse für einen auf § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB gerichteten Bauvorbescheid verneint, denn die Zulassung des nicht privilegierten Vorhabens scheidet bereits aus den oben genannten Gründen aus. Im Übrigen konnte der Antrag diesbezüglich auch nicht beschieden werden, denn die immissionschutzrechtlichen Anforderungen, die Gegenstand der Prüfung sein sollten, können nur beurteilt werden, wenn die technischen Einzelheiten der Anlage - insbesondere die Sendeleistung - bekannt sind. Diese ergeben sich aus dem Bauantrag aber nicht.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO).

7

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).