Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.05.2011 – 2 MB 14/11
ECLI:DE:OVGSH:2011:0525.2MB14.11.0A
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 21. März 2011 geändert:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 03. Februar 2010 und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen diesen Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 18.Mai 2010 erhalten hat, wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die mit Bescheid vom 03. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2010 vorgenommene und durch Bescheid vom 30. Juli 2010 für sofort vollziehbar erklärte Angliederung des dem Antragsteller gehörenden Flurstücks ..., Flur ..., Gemarkung ... an den Eigenjagdbezirk (EJB) der Eheleute ... (Beigeladene zu 1. und zu 2.) ist nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Daher ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ergeht die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig auf der Grundlage einer Interessenabwägung, in die die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen ist, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 23.04.2010 -2 MB 20/10 - m.w.N.).
Danach kommt die im angefochtenen Beschluss vorgenommene umfassende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 03. Februar 2010 und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 18. Mai 2010 schon deswegen nicht in Betracht, weil - worauf der Antragsgegner mit der Beschwerde zu Recht hinweist - mit Bescheid vom 30. Juli 2010 allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezogen auf die unter Ziffer „1“ getroffene Regelung im Bescheid vom 03. Februar 2010 angeordnet worden ist. Diese Regelung betrifft die Angliederung der dem Antragsteller gehörende Fläche sowie einer weiteren Fläche an den EJB ... . Bezüglich der unter Ziffer „2“ bis „4“ getroffenen Regelungen (Angliederung einer weiteren Fläche an den EJB ..., einer im Eigentum der Eheleute ... stehenden Fläche an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk (GJB) ... sowie die Entscheidung, dass bestimmte Flächen im Bereich einer Wohnsiedlung beim GJB ... verbleiben) hat der Antragsgegner ausdrücklich von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung abgesehen.
Im Übrigen besteht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO eine Antragsbefugnis des Antragstellers lediglich bezüglich der Regelungen, die ihn in seinen Rechten verletzen können. Das ist - soweit es die Ziffer „1“ im Bescheid vom 03. Februar 2010 betrifft - bei der Angliederung der im Eigentum einer anderen Person stehenden Fläche 1 (Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung ...) an den EJB ... nicht der Fall. Wenn auch dem Bescheid vom 03. Februar 2010 ein Gesamtkonzept zugrundeliegt, hängen dennoch die in Ziffer „1“ getroffenen Entscheidungen in ihrem Bestand nicht voneinander ab.
Soweit es das an den EJB angegliederte Flurstück des Antragstellers betrifft, spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 6 Abs. 2 LJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 BJagdG. Nach § 5 Abs. 1 BJagdG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Die Abrundung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 LJagdG entweder durch Vertrag zwischen Jagdgenossenschaften oder den Eigentümerinnen und Eigentümern von Eigenjagdbezirken (Abrundungsvertrag) oder von Amts wegen durch Verfügung der Jagdbehörde. Von Amts wegen kann die Abrundung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LJagdG verfügt werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich ist. Das dadurch der Jagdbehörde eingeräumte Ermessen wird durch § 6 Abs. 2 LJagdG eingeschränkt unter anderem für den Fall, dass eine weniger als 250 ha große Teilfläche einer Gemeinde, soweit sie nicht Eigenjagdbezirk ist, von einem oder mehreren Jagdbezirken vollständig umschlossen (Enklave) ist. Dann sind die Flächen durch die Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren anliegenden Jagdbezirken anzugliedern. Dass diese Voraussetzung im Hinblick auf die Fläche des Antragstellers gegeben ist, hat der Antragsgegner richtig erkannt und die angefochtene Entscheidung dementsprechend begründet.
Das im Eigentum des Antragstellers stehende Flurstück ..., Flur ... der Gemarkung ... wird von Eigentumsflächen der Eheleute ... vollständig umschlossen. Der Einwand des Antragstellers, eine Enklave liege dennoch nicht vor, weil nördlich und westlich der Gemeinde gehörende Wegegrundstücke angrenzten, über die die Jäger der Genossenschaft die Fläche ohne weiteres erreichen könnten, ist nach § 5 Abs. 2 BJagdG unbeachtlich. Danach stellen unter anderem Wegegrundstücke keinen Flächenzusammenhang, der für den Zuschnitt von Jagdbezirken im Interesse einer ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung von Bedeutung ist, her.
An der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 LJagdG fehlt es auch nicht deswegen, weil der Antragsgegner im Bescheid vom 03. Februar 2010 unter Ziffer „3“ die im Eigentum der Eheleute ... stehende sogenannte Fläche „B“ dem GJB ... zugeordnet hat. Unbeschadet der Frage, ob in diesem Zusammenhang - wie das Verwaltungsgericht meint - auf den Begriff der „gleichen juristischen Sekunde“ zurückzugreifen ist, also auf eine gedankliche Hilfskonstruktion, die zu einem gedachten Zwischenschritt führt und den Übergang von Rechten zwischen Personen oder Organisationen besser nachvollziehbar macht, begründet die Angliederung der Fläche „B“ an den GJB ... keinen Flächenzusammenhang zwischen dem GJB und der in Rede stehenden Fläche des Antragstellers. Eine für den Jagdbezirk erforderliche zusammenhängende Fläche liegt vor, wenn der Zusammenhang durch kein fremdes Grundstück unterbrochen wird (Mitzschke/Schäfer, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 5). Angliederungsflächen stellen einen Zusammenhang nicht her (Schuck, Bundesjagdgesetz, § 7 Rdnr. 8).
Somit verbleibt es auch unter Berücksichtigung der Angliederung der Fläche „B“ an den GJB ... dabei, dass das Grundstück des Antragstellers eine Enklave darstellt und mithin auch nur die Angliederung dieser Fläche an den EJB der Eheleute ... in Betracht kommt. Ein Auswahlermessen des Antragsgegners besteht insoweit nicht. Dies ist in den angefochtenen Bescheiden zutreffend begründet worden.
Der Angliederung steht § 3 Abs. 3 Satz 2 LJagdG nicht entgegen. Danach darf in laufende Jagdpachtverträge nur mit Zustimmung der Vertragspartner eingegriffen werden. Die Wirkung einer Abrundung durch Verwaltungsakt ist gegebenenfalls bis zum Ablauf bestehender Jagdpachtverträge aufgeschoben (vgl. Schulz, Das Jagdrecht in Schleswig-Holstein, Anm. 4 zu § 3 LJagdG). Da aber das Grundstück des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht (mehr) zum GJB ... gehörte, wurde es auch nicht von dem Jagdpachtvertrag vom 21. April 2009 erfasst. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ist auch die eingehend begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO nicht der unterliegenden Partei aufzuerlegen, weil die Beigeladenen sich zum Verfahren nicht geäußert und damit auch nicht am Prozessrisiko beteiligt haben.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).