Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.06.2011 – 1 LA 27/11

ECLI:DE:OVGSH:2011:0615.1LA27.11.0A

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 17. März 2011 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

18.430,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobenen Bedenken rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); es liegt auch kein erheblicher Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor.

2

Die Untersagung des Baubeginns ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 9 S. 2 LBO 2000, von dessen Anwendbarkeit die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, liegen vor. Maßgeblich für die Beurteilung der Sachlage ist nicht - wie die Klägerin meint - der Zeitpunkt, in dem sie den Bau angezeigt hat (Eingang beim Beklagten am 06. März 2008), sondern der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (27. Mai 2009). Ihre Auffassung, es müsse auf den Zeitpunkt der Bauanzeige abgestellt werden, weil die Behörde es sonst unkontrollierbar in der Hand habe, einmal entstandene Bebauungsmöglichkeiten durch eine vorsorgliche Versagung des Baubeginns und eine Verzögerung des Widerspruchsbescheides zunichte zu machen, um spätere Planungen mit einbringen zu können, überzeugt nicht. Die Bauanzeige gewährt dem Bauherrn keinen „Bestandsschutz“. Während der einmonatigen Prüfungsfrist (§ 74 Abs. 9 S. 1 LBO 2000) und der Dauer eines anschließenden Untersagungsverfahrens, sind rechtliche und tatsächliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Dies zeigt insbesondere der Vergleich mit dem regulären Baugenehmigungsverfahren in dem rechtliche Änderungen bis zum Widerspruchsbescheid und - wenn es zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit kommt - sogar bis zur letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sind (z.B. Sodan/Ziekow/Wolff, VwGO, Komm., 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 106). Selbst wenn es in derartigen Verfahren zu einer rechtswidrigen Ablehnung oder Verzögerung durch die Behörde kommt, ist die Klage abzuweisen, wenn sich die Rechtslage nachträglich zu Lasten des Bauherrn ändert. Dem Bauherrn bleiben in einer solchen Situation nur Amtshaftungsansprüche.

3

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen des § 74 Abs. 9 S. 2 LBO 2000 ohne weiteres zu bejahen, denn die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1, die dem Vorhaben offensichtlich entgegen steht (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils), trat bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 05. Mai 2009 in Kraft; die Veränderungssperre wurde sogar noch innerhalb der einmonatigen Prüfungsfrist am 20. März 2008 wirksam. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 9 S. 2 LBO 2000 für den Erlass einer Untersagung des Baubeginns lagen aber auch schon bei Erlass der Grundverfügung vom 18. März 2008 vor. So hat der Beklagte zu Recht unter anderem darauf abgestellt, dass die Bauvorlagen nicht der Bauvorlagenverordnung entsprochen hätten und dass der Statiker nicht die Voraussetzungen des § 74 Abs. 4 LBO 2000 erfülle. Der Widerspruchsbescheid und das verwaltungsgerichtliche Urteil erläutern dies im Einzelnen. Die dagegen im Zulassungsantrag erhobenen Einwände rechtfertigen keine Zweifel an dieser Beurteilung des Beklagten. Entgegen der Einlassung der Klägerin sind die Grundrisse bereits deshalb nicht mit eindeutigen Maßen versehen, weil es in den Plänen an der Angabe eines Maßstabes fehlt. Auch die Behauptung, dass die vom Beklagten geforderten Unterlagen über die Entwässerung der Bauanzeige beigefügt gewesen seien, trifft nicht zu. Zu Recht haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht auch darauf abgestellt, dass die bautechnischen Nachweise nicht von einer Person aufgestellt worden sind, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist, wie es von § 74 Abs. 4 S. 1 LBO 2000 gefordert wird. Zwar brauchen die bautechnischen Nachweise nicht bereits mit der Bauanzeige vorgelegt zu werden (§ 74 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 LBO 2000); sie müssen erst bei Baubeginn auf der Baustelle vorliegen (§ 74 Abs. 9 S. 1 2. HS LBO). Diese Regelungen betreffen jedoch nur die formellen Nachweise. Wenn die Baubehörde - wie hier - anhand der Bauanzeige erkennen kann, dass die bautechnischen Nachweise von einer Person aufgestellt worden sind, die die Anforderungen des § 74 Abs. 4 LBO 2000 nicht erfüllt, darf sie eine Untersagungsverfügung auch darauf stützen.

4

Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet weder der Ursprungsbescheid noch der Widerspruchsbescheid unter einem Ermessensfehler. Der Beklagte erläutert im ersten Absatz des Widerspruchsbescheides, auf den die Klägerin sich zur Begründung ihrer Auffassung beruft, dass der Beklagte die Unterlagen in Hinblick auf den Zurückstellungsantrag der Gemeinde geprüft habe. Dabei sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung noch nicht vorgelegen hätten. Bei dieser Prüfung habe sich aber ergeben, dass die eingereichten Bauvorlagen nicht in allen Punkten den Vorgaben des § 74 LBO 2000 entsprochen hätten. Dieser Vortrag mag zwar darauf hinweisen, dass der Beklagte die Bauvorlagen aus Anlass des Zurückstellungsantrages der Gemeinde gründlicher geprüft hat, als es sonst üblich ist. Diesem Vortrag kann aber nicht entnommen werden, dass der Beklagte bei seiner Ermessensausübung einen strengeren Maßstab angelegt hat, als es sonst der Fall ist. Im Übrigen würde sich auch ein eventueller Ermessensfehler nicht auswirken. Angesichts des offensichtlichen und erheblichen Verstoßes gegen die Festsetzungen des bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides in Kraft getretenen Bebauungsplans (s.o.), war der Ermessensspielraum des Beklagten derart eingeengt, dass er bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage an der Baueinstellungsverfügung festhalten musste.

5

Es liegt auch kein erheblicher Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Ob die Einzelrichterin auf Grund der Besonderheit der Situation befugt war, die Verhandlung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO fortzuführen, obwohl der Befangenheitsantrag bereits vor der mündlichen Verhandlung gestellt worden war, kann dahingestellt bleiben. Das angefochtene Urteil beruht nämlich nicht auf dieser Verfahrensweise. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einzelrichterin nach einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung getroffen hätte. Die Auffassung der Klägerin, dass dann ein anderer Richter über den Rechtsstreit entschieden hätte, trifft nicht zu, denn die 2. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat das Ablehnungsgesuch am 16. März 2011 abgelehnt. Es liegt auch kein sogenannter absoluter Revisionsgrund vor, bei dem es auf die Erheblichkeit des Verfahrensfehlers nicht ankäme. Die Einzelrichterin hat das angefochtene Urteil erst nach der Ablehnung des Ablehnungsgesuchs durch die Kammer am 17. März 2011 verkündet und nicht - wovon die Klägerin offenbar ausgeht - bereits am 15. März 2011 im Anschluss an die mündliche Verhandlung. Ein Verstoß gegen § 138 Nr. 2 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

7

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 u. 3 GKG.

8

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).