Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 16.06.2011 – 2 LB 9/11

ECLI:DE:OVGSH:2011:0616.2LB9.11.0A

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichter der 6. Kammer – geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 17. März 2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2008.

2

Er war an der Justus-Liebig-Universität in Gießen als Lehrbeauftragter tätig und übernahm im November 2006 seine Tätigkeit als Tierschutzbeauftragter an der CAU in Kiel. Daneben übernahm er in der Folgezeit eine außerplanmäßige Professur am veterinär-medizinischen Fachbereich in Gießen.

3

Er war in diesem Zeitraum (noch) zusammen mit seiner Familie mit Hauptwohnsitz in Wettenberg gemeldet. Seine Ehefrau war weiterhin in Gießen tätig.

4

Zum 01.01.2007 mietete der Kläger in Schönberg die Wohnung ... an.

5

Mit Bescheid vom 14.07.2008 zog der Beklagte - handelnd für die Gemeinde Schönberg - den Kläger für das Jahr 2008 zu einer Zweitwohnungssteuer i.H.v. 583,70 € heran. Der hiergegen am 23.07.2008 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2009 zurückgewiesen.

6

Der Kläger hat am 17.04.2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.

7

Der Kläger hat vorgetragen, seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur „Erwerbszweitwohnung“ nicht vereinbar. Die gemeinsame Ehewohnung sei nie aufgegeben worden.

8

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass ihn einmal seine Familie in der Wohnung in Schönberg für zwei Wochen besucht habe. Dies habe nichts daran geändert, dass die Wohnung ausschließlich für berufliche Tätigkeiten gehalten worden sei. Auch während des kurzen Urlaubs seiner Ehefrau bzw. der Ferien der Kinder habe er in Kiel weiter gearbeitet.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Bescheid des Beklagten vom 14.07.2008 über die Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer 2008, Az.: 16 / 00002465 / 001 - 003, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2009, AZ.; II.1.1/00002465 / 001 - 003 -, aufzuheben.

11

Das beklagte Amt hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Wohnungsnutzung sei als Mischnutzung zu bewerten, so dass der Kläger für diese Wohnung zweitwohnungssteuerpflichtig sei.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.11.2010 abgewiesen. Der Kläger hat am 12.01.2011 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 09.03.2011 entsprochen hat.

15

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den zugrunde liegenden Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße eine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Diskriminierungsverbot, soweit das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten besteuert werde, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde.

16

Es sei dabei nicht schädlich, dass sich seine Familie in der Zeit vom 13.07. bis zum 27.07.2008 mit in der Wohnung aufgehalten habe. Seine Ehefrau habe in dieser Zeit intensiv nach einer langfristigen Wohnmöglichkeit für die Familie in Schleswig-Holstein gesucht. Inzwischen wohne die Familie in Laboe.

17

Der Kläger beantragt,

18

das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 14.07.2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 17.03.2009 aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Der Beklagte trägt vor, das der Veranlagung zu Grunde liegende Mietobjekt unterfalle nicht der Privilegierung als Erwerbszweitwohnung i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Kläger habe diese Wohnung nicht ausschließlich für berufliche Zwecke angemietet. Dies belege der erfolgte Aufenthalt seiner Familie in dieser Wohnung sowie die weiteren zwar beabsichtigten, jedoch aus verschiedenen Gründen nicht wahrgenommenen Besuchsaufenthalte.

22

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 14.07.2008 und vom 17.03.2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; sie sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Der Kläger ist für seine Wohnung im Gebiet der Gemeinde Schönberg für das Jahr 2008 nicht steuerpflichtig. Rechtsgrundlage für eine Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer wäre § 3 KAG i.V.m. der „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Schönberg/Holstein“ vom 19.12.2003. Gegenstand der Steuer ist gem. § 2 Abs. 1 der Satzung das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Zweitwohnung ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Angehörigen innehat.

25

Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen für eine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer jedoch nicht. Er kann sich auf den Schutz des grundrechtlichen Diskriminierungsverbotes aus Art. 6 Abs. 1 GG berufen, da er sich als nicht dauernd getrennt lebender Verheirateter aus beruflichen Gründen eine Wohnung gehalten und seine eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befunden hat. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer solchen Zweitwohnung diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 - u.a., E 114, 316).

26

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine Zweitwohnungssteuer gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Diskriminierungsverbot, soweit das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauern getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird. Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung gegenüber Ledigen (BVerfG, a.a.O., S. 333). Verweisungen in Satzungen auf die melderechtlichen Regelungen über die Definition über die „Hauptwohnung“ bewirken, dass verheiratete Personen anders als nicht Verheiratete zur Zweitwohnungssteuer für die von ihnen vorwiegend benutzte Wohnung herangezogen werden, soweit die Familie im Übrigen eine andere Wohnung vorwiegend nutzt. Während nicht verheiratete Personen keine Zweitwohnungssteuer für die vorwiegend benutzte Wohnung zu entrichten haben, können Verheiratete die Besteuerung nicht vermeiden, wenn die Familie, von der sie nicht dauernd getrennt leben, die andere Wohnung vorwiegend benutzt (BVerfG, ebenda).

27

Der Beklagte kann die Veranlagung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer nicht darauf stützen, dass eine sog. Mischnutzung vorgelegen habe. Der Umstand, dass die Familie des Klägers, nämlich seine Ehefrau und seine Kinder, sich im Jahre 2008 in der Wohnung für zwei Wochen ebenfalls und dies eventuell auch zu Erholungszwecken aufgehalten haben, ändert an der zweitwohnungssteuerrechtlichen Bewertung der Wohnung nichts.

28

Der vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht verwandte Begriff der „Mischnutzung“ wird im Recht der Zweitwohnungssteuer üblicherweise mit der Bedeutung angewandt, dass eine Wohnung in einigen Zeitabschnitten des Besteuerungsjahres als Vermietungsobjekt für Zwecke der Einkommenserzielung genutzt und in anderen Zeitabschnitten für den persönlichen Lebensbedarf oder persönlichen Lebensbedarf von Angehörigen vorgehalten wird. Im vorliegenden Fall liegt eine solche in den Zeitabschnitten wechselnde Nutzung jedoch nicht vor. Die Wohnung ist vom Kläger selbst nämlich durchgängig aus beruflichen Gründen gehalten und genutzt worden. Seine Meldung mit Hauptwohnsitz war ihm in dieser Wohnung - ebenfalls durchgängig - gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 LMG verwehrt, weil er verheiratet und nicht dauernd getrenntlebend war und der Hauptwohnsitz seiner Familie weiterhin in Wettenberg geblieben war.

29

Erfüllte aber die Wohnung des Klägers aufgrund dieser rechtlichen Bestimmungen über das gesamte Jahr nicht den Tatbestand des § 2 der Satzung, so wird dies nicht dadurch aufgehoben oder auch nur berührt, dass diese Wohnung zeitweise - auch - von Familienangehörigen zu Erholungszwecken genutzt worden ist. Eine Wohnung, die aus Rechtsgründen nicht zweitwohnungssteuerpflichtig ist, wird nicht dadurch Gegenstand der Zweitwohnungssteuer, dass in sie vorübergehend auch Personen aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde haben.

30

Nach alledem sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

32

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

34

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 583,70 Euro festgesetzt.