Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 30.11.2011 – 1 LA 66/11
ECLI:DE:OVGSH:2011:1130.1LA66.11.0A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 1. Kammer - vom 21. September 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht - wie nach § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO erforderlich - dargelegt.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
Dass die Verfüllung der in Frage stehenden Gräben als Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 BNatSchG zu werten ist, hat der Beklagte in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2009 unter Hinweis darauf, dass durch die Verfüllung wichtige Lebensräume für wassergebundene Tier- und Pflanzenarten zerstört bzw. beseitigt worden seien, zwar knapp, aber - weil die Erfüllung des Eingriffstatbestands hier offensichtlich ist - ausreichend und zutreffend begründet. Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Wertung somit zu Recht angeschlossen.
Dass überhaupt zwischen den Flurstücken 4 und 5 sowie zwischen den Flurstücken 8 und 9 Gräben vorhanden gewesen sind, haben der Beklagte im Widerspruchsbescheid und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auch eingehend mit der Kritik des Klägers gegen das eingeholte Bodengutachten, das aufgrund durchgeführter Bohrungen zum Ergebnis kommt, dass zwischen den genannten Flurstücken Gräben existiert hätten, die mit autochthonem Boden verfüllt worden seien, auseinandergesetzt. Diese Kritik wiederholt der Kläger im Zulassungsantrag im Wesentlichen lediglich, so dass es weiterer Ausführungen dazu nicht bedarf. Weitere Ausführungen sind insoweit auch deshalb entbehrlich, weil die Gräben in einer amtlichen Karte (Stand: 80iger Jahre des vorigen Jahrhunderts) sämtlich eingezeichnet sind, und zwar jeweils „durchgehend“ vom B. Weg im Süden bis zu dem auf dem Luftbild (Bl. 16 der Verwaltungsakte, Feldblockkataster) mit LEO 6 bezeichneten Graben im Norden.
Der Kläger hat auch nicht ausreichend dargelegt, dass die Wiederherstellung der Gräben nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Der - ständige wiederholte - Hinweis, dass dafür ca. 300 Lkw-Ladungen Erdreich bewegt werden müssten, überzeugt schon deshalb nicht, weil das beim (Wieder-) Aushub der Gräben anfallende Erdreich nach der angefochtenen Verfügung auf den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen auszubringen ist (von denen es nach dem eingeholten Gutachten ja auch stammt).
Der Kläger rügt weiter, dass das Verwaltungsgericht seinem Vortrag in der Klagebegründung, die Verfüllung der angeblich einmal vorhanden gewesenen Gräben müsse zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, in dem er noch nicht Eigentümer der Flächen gewesen sei und diese auch noch nicht bewirtschaftet habe, nicht durch Vernehmung des von ihm angebotenen Zeugen nachgegangen sei. Auch diese Rüge vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Das gilt schon deshalb, weil der Beklagte den Kläger - gestützt auf § 219 Abs. 1 und 2 LVwG - als Eigentümer bzw. Pächter der betroffenen Flurstücke 4, 5, 8 und 9 der Flur 3 der Gemarkung … in Anspruch genommen hat (S. 2 der Verfügung vom 10. Juni 2009: „… Sie wurden … als Eigentümer … sowie als Pächter … ermittelt und sind somit für die o.g. Tatbestände verantwortlich …“). Auch im Widerspruchsbescheid wird neben der Verantwortlichkeit des Klägers als Verursacher auf seine Stellung als Eigentümer und Pächter hingewiesen (S. 3). Die Inanspruchnahme als Eigentümer und Pächter ist auch rechtlich zulässig: Die hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 2 Abs. 5 S. 2, 11 Abs. 10 S. 2 LNatSchG regeln lediglich, dass die zuständige Naturschutzbehörde bei einem rechtwidrigen Eingriff in die Natur die erforderlichen Maßnahmen anordnen und ggf. die Wiederherstellung des früheren Zustandes fordern kann, bestimmen jedoch nicht ausdrücklich, an wen die Anordnung bzw. die Aufforderung zur Wiederherstellung zu richten ist. Sie lassen damit Raum für die Anwendung der allgemeinen „Störervorschriften“ im Landesverwaltungsgesetz (§§ 217 ff.). Dass auch die Inanspruchnahme des Eigentümers bzw. Pächters zulässig ist, ergibt sich - mittelbar - aber auch aus dem Landesnaturschutzgesetz selbst. Wenn in § 2 Abs. 5 S. 3 bestimmt wird, dass eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten richtet, auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich ist, wird damit die Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten vor-ausgesetzt (vgl. auch § 11 Abs. 10 S. 5 und die danach mögliche Heranziehung auch des Eigentümers zu den Kosten für eine Ersatzvornahme).
Abgesehen davon, hat der Senat auch keine - ernstlichen - Zweifel daran, dass der Kläger auch Verursacher ist, d.h. die in Frage stehenden Gräben verfüllt hat oder hat verfüllen lassen. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 9) und vor allem auf die Ausführungen auf S. 3 des Widerspruchsbescheids. Ergänzend weist er darauf hin, dass derjenige, der das Verfahren durch seine Anzeige erst „ins Rollen gebracht“ hat, angegeben hat, die Verfüllung der Gräben habe im Herbst 2008 stattgefunden (Bl. 43 der Verwaltungsakte). Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger die o.a. Flurstücke bereits selbst bewirtschaftet. Das tut er offenbar bereits seit Mitte der 90iger Jahre des vorigen Jahrhunderts. Davon ist das Verwaltungsgericht aufgrund der Angabe des Beklagten in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16. Mai 2011 ausgegangen, der der Kläger im Folgenden nicht widersprochen hat (Urteilsgründe, S. 12). Insoweit relativiert sich die Bedeutung der Aussage der Ersteller des bodenkundlichen Gutachtens, dass nach Auswertung von bei Google Earth „heruntergeladenen“ Luftbildern die Verfüllung vor dem Jahre 2001 erfolgt sein müsse; denn das schließt den Kläger als Verursacher nicht aus. Im Übrigen räumen die Gutachter selbst ein, dass nach den Angaben im Nutzerhandbuch für Google Earth die Statusleiste nur das „ungefähre“ Datum anzeige, an dem das Bild aufgenommen worden sei. Ihr - ohnehin vorsichtiger - Schluss, dass das Bild „wohl“ irgendwann in den Jahren 1999 oder 2000 aufgenommen worden sei, muss daher nicht richtig sein.
Abschließend merkt der Senat zu dem vorstehend behandelten Komplex an: Es ist für ihn angesichts dessen, dass der Kläger seine Verursachereigenschaft für streitentscheidend hielt, nicht nachvollziehbar, warum er dann nicht in der mündlichen Verhandlung - förmlich - den Antrag gestellt hat, durch Vernehmung des Vor-Bewirtschafters Beweis darüber zu erheben, dass im Zeitpunkt des Nutzungsübergangs bereits keine Gräben mehr vorhanden gewesen seien. Dieses prozessuale Versäumnis jetzt dadurch „ausbügeln“ zu wollen, indem die Nichterhebung dieses Beweises zur Begründung ernstlicher Zweifel benutzt wird, hätte nur dann Erfolg haben können, wenn sich dem Verwaltungsgericht von Amts wegen die Erhebung des Beweises hätte aufdrängen müssen. Das war hier jedoch nach dem in den beiden vorigen Absätzen Ausgeführten nicht der Fall.
Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hat zwar behauptet, dass der Fall vor allem in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweise, dies jedoch mit keinem Wort begründet und damit den Zulassungsgrund nicht - wie erforderlich - dargelegt.
Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Antrag keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).