Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 22.02.2012 – 1 MB 7/12

ECLI:DE:OVGSH:2012:0222.1MB7.12.0A

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

3000,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, denn die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass im öffentlichen Baurecht in der Regel bereits eine formell rechtswidrige bauliche Nutzung den Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungsverfügung rechtfertigt, und zwar auch bei langjährigen Nutzungen (std. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 05.03.2009 – 1 MB 4/09).

3

Die Beschwerde, die im Wesentlichen darauf abstellt, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Nutzung der streitigen Stellplätze für Fahrzeuge ihrer Mitarbeiter nur geringfügige Immissionen auf dem Nachbargrundstück verursache und deshalb offensichtlich genehmigungsfähig sei, ignoriert die Auflage Nr. 1 zur Baugenehmigung vom 24. Februar 1999, die auf die zuvor zwischen der damaligen Grundstückseigentümerin und der Nachbarin … (….) getroffene Vereinbarung (Bl. 61 ff Beiakte A) Bezug nimmt. Darin ist die bauliche Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Nachbarrechte der ... umfassend geregelt. Durch die Einbeziehung dieser Vereinbarung sind deren einzelne Regelungen Bestandteil der Baugenehmigung geworden, die den jeweiligen Grundstückseigentümer binden, solange der Verwaltungsakt oder Teile davon nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sind (§ 112 Abs. 2 LVwG). Dies macht die Antragstellerin nicht geltend. Es liegt auch keineswegs auf der Hand, dass die Antragstellerin im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Störungsintensität von Mitarbeiterstellplätzen offensichtlich einen Anspruch auf Abänderung der Auflage Nr. 1 zur Baugenehmigung hat. Angesichts der Komplexität der Vereinbarung, in der sich die Nachbarn im Rahmen einer Gesamtabwägung über die zulässige bauliche Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin verständigt haben (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Bl. 5 des angefochtenen Beschlusses), bestehen Bedenken, nachträglich einzelne Punkte ohne Berücksichtigung des Gesamtkonzeptes und damit die bestandkräftige Baugenehmigung abzuändern. Die Antragstellerin macht zwar mit der Beschwerde geltend, die Nachbarin ... habe darauf verzichtet, dass auf den streitigen Stellplätzen ausschließlich Fahrzeuge abgestellt werden, die zum Verkauf angeboten werden. Ein solcher Verzicht ist nach Aktenlage aber nicht hinreichend deutlich erkennbar. Allein daraus, dass die Nachbarin ... in den zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten derartige Anträge nicht gestellt hat, lässt sich ein verbindlicher Verzicht auf den öffentlich-rechtlichen Schutz, der die Auflage Nr. 1 zur Baugenehmigung ihr in Bezug auf die Stellplätze gewährt, nicht zweifelsfrei ableiten.

4

Bei dieser Beurteilung verstößt die Antragstellerin nicht nur gegen diese Auflage, wenn sie dort LKWs parkt, sondern auch dann, wenn die Stellplätze lediglich für PKWs der Mitarbeiter genutzt werden. Auch diese Nutzung entspricht nicht der in der Auflage ausschließlich vorgesehenen Nutzung (nur für Fahrzeuge, die zum Verkauf angeboten werden); sie dürfte auch – wenn auch nicht erheblich – störungsintensiver sein. Zur Klarstellung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Bindungswirkung der Auflage 1 zur Baugenehmigung sich nicht nur auf die drei bereits damals an der Ostseite vorgesehenen Stellplätze, die ausdrücklich in der Vereinbarung erwähnt sind, bezieht. Sie steht auch der Nutzung der beiden dort nachträglich geschaffenen Stellplätze entgegen. Aus der Vereinbarung selbst (Bl. 61 ff Beiakte A) und insbesondere auch aus den der Vereinbarung zugrunde liegenden Erörterungen im Ortstermin des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1995 (Ortsterminsprotokoll Bl. 56 Beiakte A), die Anlass der Vereinbarung waren, wird deutlich, dass an der Ostseite des Grundstücks der Antragstellerin keine Fahrzeugbewegungen durch parkende Fahrzeuge stattfinden sollten. So hat der Inhaber des damals dort ansässigen Betriebes im Ortstermin erklärt, dass die Parkmöglichkeiten an die westliche Grundstücksgrenze verlegt und an der Ostseite nur Verkaufsfahrzeuge abgestellt werden sollen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist jedenfalls die Herstellung weiterer Stellplätze mit anderer Zweckbestimmung mit dem zwischen den Nachbarn geschlossenen Vertrag nicht vereinbar. Anderenfalls könnte das Ziel der Vereinbarung, Fahrzeugverkehr an der Ostseite des Grundstücks durch parkende Fahrzeuge zu unterbinden, durch die Schaffung weiterer Stellplätze unterlaufen werden.

5

Auch die weiteren Beschwerdegründe, mit denen die Antragstellerin die Ermessensausübung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung angreift, überzeugen nicht: Zu Recht weist der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass seine von der Antragstellerin gerügte Annahme, dass die Stellplätze auch gegen § 6 LBO verstießen, in Bezug auf die Ermessensausübung unerheblich gewesen sei. Dass die langjährige Nutzung der Stellplätze weder der Nutzungsuntersagung noch der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegensteht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die dagegen geltend gemachte Kritik geht auf die Einzelheiten der Begründung des Beschlusses nicht ein und überzeugt nicht.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).