Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 30.04.2013 – 1 LA 14/13
ECLI:DE:OVGSH:2013:0430.1LA14.13.0A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 28. Januar 2013 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
4.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor; jedenfalls haben die Kläger solche Gründe nicht ausreichend dargelegt. Die von ihnen geäußerten Bedenken rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); sie weisen auch nicht auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache hin (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Kläger haben die das angefochtene Urteil tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Abstände zwischen den streitigen Gauben zu den vorhandenen Dachaufbauten lediglich ca. 50 cm betrügen und somit die Mindestabstände nach § 6 Abs. 2 S. 3 der Ortsgestaltungssatzung von 2 m nicht eingehalten würden, nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Dass das Verwaltungsgericht sich zur Feststellung der Maße an den von den Klägern im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Bauzeichnungen orientiert hat, ist nicht zu beanstanden. Nach den im Zulassungsverfahren nicht gerügten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist das Baugenehmigungsverfahren zur formellen Legalisierung der bereits vorhandenen Gauben betrieben worden. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Kläger in ihren Bauanträgen die Dachaufbauten mit ihren tatsächlichen Maßen angegeben haben. Sie haben im Zulassungsantrag auch nicht dargelegt, in welcher Hinsicht die Bauzeichnungen vom tatsächlichen Zustand abweichen sollten. Auch die Kritik der Kläger an der Bemessung des Abstandes durch das Verwaltungsgericht überzeugt nicht. Ihre Auffassung, dass die Maßpunkte in halber Gaubenhöhe lägen und von der jeweiligen Außenkante des Gaubenspiegels zum entsprechenden Punkt der nächsten Gaube zu messen seien, findet in der Ortsgestaltungssatzung keine Grundlage. Sie begründen ihre Auffassung auch nicht sachlich, sondern stützen sich lediglich auf die „Kenntnis“ ihres Architekten.
Die Sache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten auf. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzung müssen Dachaufbauten untereinander einen Abstand von zwei Metern einhalten. Dies lässt sich ohne Schwierigkeiten nachmessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).