Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 26.03.2014 – 1 KN 32/13

ECLI:DE:OVGSH:2014:0326.1KN32.13.0A

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Antragsteller wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 6 B der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des Grundstücks … . Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 6 B, und zwar zwischen der … im Süden und der Planstraße „…“ im Norden.

2

Das Gebiet des Ursprungsplans Nr. 6 B war in die Kerngebiete MK im Süden und MK 1 im Norden unterteilt. Zwischen den Gebieten war die Planstraße „Zur M.“ vorgesehen. Der Ursprungsbebauungsplan trat am 27. Mai 2008 in Kraft. Der Bereich MK war bereits bei Planaufstellung zum Teil bebaut, unter anderem auch durch das im rückwärtigen Teil des Grundstücks liegende Wohnhaus des Antragstellers. Östlich davon hat sich zwischenzeitlich ein Lidl-Markt angesiedelt. Die für den Bereich MK 1 vorgesehenen Nutzungen sowie die Straße sind nicht realisiert worden. Nördlich des überplanten Gebiets befinden sich ein Schwimmbad nebst Volleyballfeld sowie eine Schießsportanlage, die erhebliche Immissionen zu Lasten des Plangebiets verursacht.

3

Durch die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 6 B änderte die Antragsgegnerin den Verlauf der o.g. der Straße „Zur M.“ geringfügig, setzte für den bisherigen Bereich MK 1 einen Parkplatz fest und bezog den westlich davon liegenden „Schützenplatz“, der bisher als Parkplatz und Festplatz (u.a. für das Schützenfest) gedient hatte, als weiteres Kerngebiet (MK 2) in den Bebauungsplan ein. Das Schützenfest soll nach den Vorstellungen der Gemeinde auf dem neu ausgewiesenen Parkplatz stattfinden. Festsetzungen hierzu wurden im Bebauungsplan nicht getroffen. Ein kleiner, bisher zum Gebiet MK gehörender Bereich, der zwischen der geplanten Straße „Zur M.“ und dem Grundstück des Antragstellers liegt, trägt nunmehr die Bezeichnung MK 1. Die bisherigen Festsetzungen für diese Fläche blieben durch die Planänderung unberührt. Das Grundstück des Antragstellers liegt (südlich) außerhalb des Änderungs- und Ergänzungsplans.

4

Im Laufe des Planungsverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung durch die L Consult GmbH eingeholt. Das Gutachten vom 30. Oktober 2012 ging bei der Begutachtung des Gewerbelärms davon aus, dass auf der Fläche MK 2 ein Nahversorgungszentrum mit einer Nettoverkaufsfläche von etwa 2.600 qm, und zwar ein Verbrauchermarkt (Markant), ein Discounter und ein Bäcker angesiedelt werde. Diese Nutzungen legten die Gutachter auch bei der Begutachtung des Verkehrslärms zugrunde. Gegenstand der Untersuchungen war auch das Wohnhaus des Antragstellers (IO 7). Die für diesen Immissionsort ermittelten Beurteilungspegel lagen hinsichtlich des Gewerbelärms und des Verkehrslärms weit unter den für Kerngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerten bzw. Immissionsgrenzwerten.

5

In der amtlichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs (Beiakte B Bl. 201) heißt es nach Benennung von Ort und Zeit der Einsichtsmöglichkeiten:

6

„Zu der Planung liegen umweltrelevante Informationen zu Lärmimmissionen, zur Bodenbeschaffenheit sowie zum gegenwärtigen Zustand und zu den Eingriffen in Landschaft und Natur vor. Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.“

7

Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 03. Dezember 2012 (Beiakte C, Bl. 662) Einwendungen gegen die Planung. Er wies darauf hin, dass sich auf seinem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus befinde. Er befürchte aufgrund der geplanten Verlegung des Festplatzes und der Straße „Zur M.“ Störungen der Wohnruhe. Der geplante Straßenkörper sei allerdings in seiner Konzeption nicht schlüssig. Wenn die Straße dem gewerblichen Verkehr dienen solle, so müsse sie breiter als 5,50 m sein. Die zwischen der Straße und seinem Grundstück vorgesehene Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit einer Firsthöhe von 10 m sei ihm nicht zuzumuten.

8

Mit Beschluss vom 22. Mai 2013 wies die Antragsgegnerin die Einwendungen zurück und beschloss die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 6 B als Satzung.

9

Der Antragsteller hat am 02. Oktober 2013 einen Normenkontrollantrag gegen den angefochten Bebauungsplan gestellt. Er trägt zur Begründung vor: Der Antrag sei zulässig. Er sei insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt, da er geltend machen könne, in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein. Er rügt im Wesentlichen, dass die Antragsgegnerin die Frage der Schallbelastung seines Wohnhauses … nur durch das Schützenfest einerseits und eine ganz bestimmte Einzelnutzung (Markant-Markt und Lebensmitteldiscounter sowie die Stellplätze) geprüft, nicht aber alle in einem Kerngebiet zulässigen Nutzungsszenarien untersucht habe. Eine vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Wasser- und Verkehrs- Kontors (WVK) vom 19. März 2014 weist darauf hin, dass Veränderungen der im Gutachten vom 30. Oktober 2012 vorausgesetzten Nutzungen zu erheblich schwerwiegenderen gewerblichen Immissionen auf seinem Grundstück führen könnten als es im Gutachten vom 30. Oktober 2012 ermittelt worden sei. Auch die möglichen Störungen aus dem Gebiet MK 1 und die Belastungen durch die Schießsportanlage seien bei der Berechnung der Beurteilungspegel nicht berücksichtigt worden. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide bereits unter einem erheblichen Formfehler, weil die Bekanntmachung des Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses nicht die nötige Anstoßwirkung hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen habe. Er werde den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB nicht gerecht. Der angefochtene Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Er leide an einem erheblichen Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin die verschiedenen Nutzungen, die im Gebiet MK 2 möglich seien, nicht in die Abwägung eingestellt habe. Die Antragsgegnerin und das Lärmschutzgutachten seien lediglich von den konkreten Vorhaben, deren Verwirklichung der Investor beabsichtige, ausgegangen. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen den Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG.

10

Der Antragsteller beantragt,

die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 6 B für unwirksam zu erklären.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

12

Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Außerdem fehle ihm das Rechtschutzbedürfnis. Da das Grundstück des Antragstellers außerhalb des Gebiets des Änderungs- und Ergänzungsplans liege, könne er allenfalls in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt sein. Die vom Antragsteller genannten Belange seien aber nicht abwägungserheblich. Gerade die von ihm ins Feld geführten Belange wie etwa der Schutz vor „Zusatzbelastungen“ griffen nicht, weil die Planung zu keinen maßgeblichen Zusatzbelastungen führe. Es fehle schließlich auch am Rechtschutzbedürfnis, denn die Rechtsstellung des Antragstellers würde sich bei einem Erfolg des Normenkontrollverfahrens nicht verbessern. Wäre der Bebauungsplan unwirksam, würde er sich weiterhin dem nördlich angrenzenden Kerngebiet ausgesetzt sehen. Auch die Erschließungsstraße sei bereits im Ursprungsplan festgesetzt gewesen. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der gerügte formelle Fehler könne gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend geheilt werden. Materielle Fehler lägen nicht vor: Auch bei einem Angebotsbebauungsplan müsse die Gemeinde nicht darauf bedacht sein, dass der Plan in jedweder Hinsicht und Tragweite ausgenutzt werde. Die in der schalltechnischen Untersuchung angenommene Ansiedlung eines Nahversorgungszentrums stelle eine wirtschaftlich sinnvolle, substantielle Ausnutzung der Angebotsplanfestsetzungen dar. Verbleibende Probleme könnten auf der Ebene der Vorhabenzulassung gelöst werden. Der vom Antragsteller gerügte materielle Mangel sei jedenfalls gemäß 214 Abs. 3 S. 2 2. HS BauGB unerheblich.

13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Planungsvorgänge Beiakten B bis F Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, denn der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt. Die durch den Änderungs- und Ergänzungsplan getroffenen planerischen Festsetzungen sind nicht geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen. Durch die geänderten und ergänzten Regelungen des Bebauungsplans wird sein Grundstück nicht unmittelbar beeinträchtigt, denn es liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans. Der Antragsteller wird auch nicht in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beeinträchtigt. Der von ihm ausschließlich geltend gemachte Schutz seines Wohnhauses auf dem Grundstück … war nicht in die Abwägung einzustellen.

15

1) Die Befürchtung des Antragstellers, dass im Bereich MK 1 zwischen seinem Grundstück und der Straße „…“ ein Mehrfamilienhaus mit einer Firsthöhe von 10 m errichtet und sein Grundstück dadurch beeinträchtigt werden könne, war von der Antragsgegnerin bereits deshalb nicht zu erwägen, weil der Bebauungsplan dort Wohnnutzungen völlig ausschließt. Im Übrigen entsprechen die Festsetzungen für das Gebiet MK 1 in vollem Umfang denjenigen des Gebiets MK, das sich bisher auch über das jetzige Gebiet MK 1 erstreckt hat. Für diesen Bereich gibt es keine planerischen Änderungen, die mit den Belangen des Antragstellers abzuwägen gewesen wären.

16

2) Die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 6 B führt auch nicht zu Immissionskonflikten mit dem Wohnhaus des Antragstellers, die in die Abwägung einzustellen gewesen wären:

17

a) Die im Vordergrund seiner Bedenken stehende Verlegung des Festplatzes auf den Parkplatz und die dadurch zu erwartenden Immissionen waren nicht in die Abwägung einzubeziehen, denn die Antragsgegnerin hat dazu im Bebauungsplan keinerlei Festsetzungen getroffen. Eventuelle Abwehrrechte des Antragstellers gegen die Zulassung des Schützenfestes oder anderer Veranstaltungen werden durch die Regelungen des Bebauungsplans deshalb nicht eingeschränkt.

18

Die – im Auslegungsverfahren nicht geltend gemachte – Sorge des Antragstellers, durch gewerbliche Lärmemissionen aus den neu festgesetzten Gebieten MK 1 und MK 2 beeinträchtigt zu werden, brauchte die Antragsgegnerin nicht von Amts wegen in die Abwägung einzustellen. Bei der Ausweisung von Gebieten, deren plangemäße Nutzung mit Lärmemissionen verbunden ist, sind die zu erwartenden Immissionen in der Nachbarschaft in die Abwägung einzustellen, wenn durch die Planung Gebiete mit unterschiedlichem Störpotenzial und unterschiedlichem Schutzanspruch in räumliche Nähe zueinander gebracht werden. Betrifft die Planung nur bauliche Nutzungen, die auch in der Nachbarschaft zulässig sind, so ist ein planerischer Konflikt ausgeschlossen, denn das Störungspotenzial und die Schutzbedürftigkeit sind durch die gleichartigen Gebietsausweisungen aufeinander abgestimmt. Planerische Schutzvorkehrungen zum Schutz der in gleichartigen Baugebieten liegenden Grundstücke sind grundsätzlich nicht erforderlich. Auch die vom Antragsteller gerügte Verletzung des Trennungsgebots (§ 50 BImSchG) kommt dann nicht in Betracht. Diese Grundsätze gelten auch für das Verhältnis der neuen Gebiete MK 1 und MK 2 zu dem vorhandenen Gebiet MK, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt, denn alle Kerngebiete im Bereich des Bebauungsplans Nr. 6 B sind hinsichtlich ihres Störungspotenzials und ihrer Störempfindlichkeit gleichartig. Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Regelungen zum Schutz der in den Gebieten vorhandenen Wohnungen (z.B. durch Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO) wären eventuell in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die Antragsgegnerin gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO Wohnnutzungen allgemein zugelassen hätte. Da die Antragsgegnerin den Bereich MK bereits im Jahr 2008 als „normales“ Kerngebiet, in dem das Wohnen nicht allgemein zulässig ist, ausgewiesen hat, konnte sie bei der Änderungs- und Ergänzungsplanung diesen Stand zu Grunde legen. Das mit dem bestandsgeschützten Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers genießt deshalb den gleichen Schutz vor Immissionen wie alle anderen Grundstücke in den im Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebieten. Anlass, zum Schutz dieses Grundstücks besondere planerische Vorkehrungen vor den Emissionen aus den Gebieten MK 1 und MK 2 zu erwägen, hatte die Antragsgegnerin deshalb nicht, und zwar auch nicht durch die Festsetzung von Emissionskontingenten. Ob derartige Regelungen zu Gunsten schutzbedürftiger baulicher Nutzungen außerhalb des Plangebiets in Erwägung in Betracht zu ziehen waren, kann im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis des Antragstellers dahingestellt bleiben. Die in gleicher Weise schutzbedürftigen und emissionsberechtigten Grundstücke in den Kerngebieten bedürfen dieses Schutzes untereinander aus den oben genannten Gründen jedenfalls nicht. Planerische Vorkehrungen sind angesichts der Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten, die allen Grundstücken in den Kerngebieten offen stehen (auch dem Grundstück des Antragstellers!), auch kaum möglich. Konflikte, die durch kerngebietstypische Nutzungen innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Kerngebiete auftreten, lassen sich in sinnvoller Weise nur bei den Einzelzulassungen über das Gebot der Rücksichtnahme lösen. Dies gilt insbesondere auch für die im Gebiet MK 2 von dem Investor beabsichtigten Einzelhandelsnutzungen.

19

Unabhängig von den oben genannten Erwägungen waren potenzielle gewerbliche Störungen aufgrund der veränderten Planung auch deshalb nicht in die Abwägung einzustellen, weil das Grundstück des Antragstellers durch das bisherige Gebiet MK 1 gleichartigen Störungen ausgesetzt war. Die Flächen des bisherigen Gebiets MK 1 lagen sogar näher an seinem Grundstück als die Flächen des jetzigen Gebiets MK 2. Hinsichtlich des jetzigen Gebiets MK 1 ist keine Änderung erfolgt; diese Fläche war vorher dem Gebiet MK zugeordnet.

20

b) Die vorgesehene Veränderung der Straße „Zur M.“ berührt ebenfalls keine abwägungsbeachtlichen Belange des Antragstellers. Die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans sehen lediglich geringfügige Veränderungen des bisher geplanten Straßenverlaufs und den Anschluss an die Straße „Zum Schützenplatz“ vor. Die Straßenbreite ist unverändert auf lediglich 5,50 m festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sah auch die ursprüngliche Planung Durchgangsverkehr zum Vorburgplatz vor. Der in der Planzeichnung des Ursprungsplans ausgewiesene Wendehammer betraf nur eine Alternativplanung für den Fall, dass die Stichstraße nicht ausgebaut werde. Auch im Hinblick auf die Ausweisung des Gebiets MK 2 ist auf dieser Straße kein Verkehr zu erwarten, der rechtlich erhebliche Immissionskonflikte zu dem Wohnhaus des Antragstellers verursachen kann. Bei dieser Bewertung ist die städtebauliche Situation des Grundstücks zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.1979 - 4 M 1.87 u.a. -, BVerwGE 59, 78 - Juris Rn. 45). Da es in einem Kerngebiet liegt, gelten für die Beurteilung der Abwägungsbeachtlichkeit von Verkehrsimmissionen gänzlich andere Maßstäbe als bei Wohngebieten. Wer in einem solchen Gebiet wohnt oder arbeitet muss, ein verhältnismäßig hohes Maß an Immissionen hinnehmen und - angesichts der Vielfalt der allgemein zulässigen Nutzungsmöglichkeiten - gerade auch im Hinblick auf den Straßenverkehr stets mit Änderungen des Störungspotenzials rechnen (vgl. dazu Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Söfker, BauGB, Kommentar, Loseblatt Stand 01. August 2013, BauNVO § 7 Rn. 14; Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 7 Rn. 2 f). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Änderungen der Planstraße „Zur M.“. Sie ist nach ihrer Konzeption (Erschließungsstraße), der - vom Antragsteller als zu schmal gerügten - Breite der geplanten Fahrbahn (5,50 m) und ihrer Lage im Gemeindegebiet nicht geeignet und auch nicht dazu bestimmt, Verkehrsmengen aufzunehmen, die Anlass geben könnten, den Schutz der anliegenden Kerngebietsgrundstücke vor den Verkehrsimmissionen der Straße in Erwägung zu ziehen. Dies gilt erst Recht für das Grundstück des Antragstellers, da es nicht an die Straße grenzt, sondern – wie nach der bisherigen Planung – durch eine zur Bebauung vorgesehene Kerngebietsfläche von der Straße getrennt wird.

21

Die schalltechnische Untersuchung zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 6 b vom 30. Oktober 2012, die für das Gebiet MK 2 von einer verkehrsintensiven Nutzung (großflächiger Lebensmitteleinzelhandel auf wesentlichen Teilen des Plangebiets) ausgeht, bestätigt diese Beurteilung. Die darin berechnete Zunahme der Verkehrsimmissionen an dem Wohnhaus des Antragstellers ist so geringfügig (tags und nachts ca. 2 dB(A)), dass sie kaum hörbar ist und selbst im Hinblick auf angrenzende Wohngebiete nicht ohne Weiteres zur Abwägungserheblichkeit führen würde. Die errechneten Beurteilungspegel für das Grundstück des Antragstellers liegen weit unter den für Kerngebiete maßgeblichen Orientierungs- / Grenzwerten (53,7 db(A) tags; 43,3 dB(A) nachts). Der Senat hat im Hinblick auf die Verkehrsimmissionen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der schalltechnischen Untersuchung vom 30. Oktober 2012. Die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2014 geäußerten Zweifel an der Plausibilität der ermittelten Beurteilungspegel im Hinblick auf das Gutachten vom 15. September 2004, das in einem anderen Bebauungsplanverfahren eingeholt worden war, treffen nicht zu. Die dort für das Grundstück des Antragstellers ausgewiesenen Beurteilungspegel betreffen nur den unmittelbar im Einflussbereich des Verkehrs der … liegenden Grundstücksteil und nicht das im hinteren Grundstücksteil belegene Wohnhaus, um dessen Schutz es dem Antragsteller geht.

22

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

24

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.