Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.11.2014 – 2 MB 33/14

ECLI:DE:OVGSH:2014:1121.2MB33.14.0A

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 25. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle der Fachdienstleitung Zentrale Verwaltungsdienste mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Die Voraussetzungen für eine Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO seien erfüllt. Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er habe glaubhaft gemacht, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt worden sei. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich sei grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Wenn jedoch, wie hier, ein vollständig vom Dienst freigestelltes Mitglied der Personalvertretung in Konkurrenz zu anderen Bewerbern um einen höher bewerteten Dienstposten und/oder eine Beförderungsstelle trete, so sei dessen Laufbahn nachzuzeichnen. Dabei sei das zum Zeitpunkt der Freistellung vorhandene Leistungsbild des Beamten auf der Grundlage der letzten vor der Freistellungsphase erstellten dienstlichen Beurteilung zu erfassen und für die Zukunft fortzuschreiben. Bei der von der Antragsgegnerin versuchten fiktiven Nachzeichnung der Laufbahn des - seit dem 1. April 2003 als Personalratsvorsitzender freigestellten - Antragstellers, die unzweifelhaft sehr aufwendig gewesen sei, seien der Antragsgegnerin mehrere Fehler unterlaufen. Zunächst habe die Antragsgegnerin bei der fiktiven Nachzeichnung einen falschen Ausgangspunkt genommen, indem sie die befriedigende Examensnote derjenigen Beamtinnen und Beamten zur Grundlage gemacht habe, die dem Geburtsjahrgang 1958 +/- acht Jahre angehörten. Sodann habe die Antragsgegnerin drei Beurteilungen unterschiedlichen Erstellungsdatums herangezogen. Insoweit wende der im Jahr 1958 geborene Antragsteller zu Recht ein, dass eine Examensnote, die (in seinem Falle) vor 32 Jahren erlangt worden sei, heute kaum noch aussagekräftig sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des „fiktiven Werdegangs“ müsse vielmehr der Tag der Freistellung des Personalratsmitglieds sein. Dies sei hier für den Antragsteller der 1. April 2003 gewesen. Bis dahin sollten die Werdegänge der Vergleichsgruppe möglichst ähnlich verlaufen sein. Letzteres sei - so das Verwaltungsgericht sinngemäß weiter - nicht der Fall, weil die annähernd gleichaltrigen Kollegen des Antragstellers ausnahmslos schon lange höher dotierte Dienstposten haben erreichen können. Die Antragsgegnerin habe sich durch die Anknüpfungspunkte: Lebensalter +/- acht Jahre sowie Examensnote von dem rechtlichen Ansatz „Zeitpunkt der Freistellung des Personalratsmitgliedes und vergleichbare berufliche Weiterentwicklung“ gelöst. Damit liege auf der Hand, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch den einschränkenden Ansatzpunkt „Examensnote“ und „fiktive Beurteilungen“ verletzt worden sei.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt erfolglos.

3

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe.

4

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben dringt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht durch.

5

Da die Antragsgegnerin die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht, in ihrer Beschwerdebegründung nicht in Abrede stellt, bedarf es insoweit keiner weitergehenden Ausführungen seitens des erkennenden Senates.

6

Darüber hinaus lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin nicht - jedenfalls nicht zweifelsfrei - die Unrichtigkeit der Feststellungen herleiten, mit denen das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers begründet hat. Insbesondere hat der Antragsteller die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen, die Antragsgegnerin habe bei der „fiktiven Nachzeichnung“ einen falschen Ausgangspunkt genommen, weil - wie in seinem Falle - eine Examensnote, die vor 32 Jahren erlangt worden sei, heute kaum noch aussagekräftig sei. Sodann hat die Antragsgegnerin auch der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegnerin sei unter anderem der Fehler unterlaufen, dass sie im Rahmen der „fiktiven Nachzeichnung“ drei Beurteilungen unterschiedlichen Erstellungsdatums herangezogen habe, nicht substantiiert widersprochen. Schließlich hat die Antragsgegnerin nicht plausibel aufgezeigt, dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen eine „fiktive Nachzeichnung“ bei Vermeidung der vom Verwaltungsgericht festgestellten Fehler aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen wäre. Der diesbezügliche pauschale Hinweis der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung, es sei „schwierig oder unmöglich“, der Aufforderung des angefochtenen Beschlusses nachzukommen, die Laufbahn des Antragstellers „nachzuzeichnen“, reicht insoweit nicht aus. Insgesamt vermag auch der erkennende Senat unter Berücksichtigung des weitergehenden Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin sowie des Sach- und Streitstandes im Übrigen eine fehlerfreie „fiktive Nachzeichnung“ nicht festzustellen. Die abschließende Prüfung bleibt insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2, § 162 Abs. 3 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).