Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 18.03.2015 – 1 MB 47/14

ECLI:DE:OVGSH:2015:0318.1MB47.14.0A

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 09. Dezember 2014 geändert:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

10.000,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind begründet. Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommene Interessenabwägung ist nach dem gegenwärtig bekannten Sachstand nicht mehr gerechtfertigt. Nach den vom Verwaltungsgericht dargelegten allgemeinen Grundsätzen, die der Senat teilt, ist das Interesse der Beigeladenen, das Vorhaben bereits vor Bestandskraft der angefochtenen Baugenehmigung zu vollenden und in Betrieb zu nehmen, höher zu bewerten als das Suspendierungsinteresse des Antragstellers.

2

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen folgt dies allerdings nicht aus der Bindungswirkung des Bauvorbescheides vom 11. September 2013. Die Beigeladenen haben ihren Bauvorbescheidsantrag vom 22. Mai 2013 nämlich ausdrücklich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt. Deshalb regelt der Bauvorbescheid nur, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit allen sonstigen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich–rechtlichen Vorschriften, also auch den Vorschriften des Waldrechts, die im vorliegenden Rechtsstreit allein thematisiert werden, ist nicht Gegenstand des Bauvorbescheides. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Bauvorbescheid den Antragsteller bindet, obwohl er ihm nicht förmlich bekanntgegeben worden ist, ist deshalb unerheblich.

3

Entscheidend für die Interessenabwägung zu Gunsten der Beigeladenen ist, dass die angefochtene Baugenehmigung trotz der räumlichen Nähe des genehmigten Vorhabens zu dem Wald des Antragstellers dessen Rechte voraussichtlich nicht verletzt. Der Senat neigt zwar aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen dazu, § 24 LWaldG eine nachbarschützende Wirkung zu Gunsten der betroffenen Waldeigentümer beizumessen, soweit die Vorschrift der Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Verhütung von Waldbränden dient. Die gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 LWaldG mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 05. September 2014 in der Fassung des ergänzenden Bescheides vom 06. Januar 2013 zugelassene Unterschreitung des grundsätzlich in § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG vorgeschriebenen 30 m Abstandes baulicher Anlagen zum Waldrand auf 12 m dürfte aber mit diesen Schutzzwecken vereinbar sein. Eine Erschwerung der Waldbewirtschaftung macht der Antragsteller selbst nicht geltend. Eine Gefährdung des Waldes durch Brand ist nach den fachlichen Beurteilungen der Brandschutzingenieurin des Antragsgegners und der Forstbehörde, die ausdrücklich ihr Einvernehmen zu der Unterschreitung des Abstandes auf 12 m erteilt hat, nicht zu besorgen. Ihre Stellungsnahmen zeigen, dass eine Brandgefährdung des Waldes des Antragstellers durch das Vorhaben nicht besteht. Die Forstbehörde weist darauf hin, dass der angrenzende Laubwald sich zu einem stufig aufgebauten Bestand entwickelt habe und in seiner Standfestigkeit nicht beeinträchtigt sei; er sei deshalb unterdurchschnittlich brandgefährdet. Nach der Beurteilung der Brandschutzingenieurin des Antragsgegners geht von der geplanten Halle zudem nur eine unterdurchschnittliche Brandausbreitungsgefahr aus. Sie weist u.a. darauf hin, dass die Nutzung nur zu äußerst geringen Brandlasten führe und dass die vorgesehene Dachkonstruktion und die Baumaterialien (Wellzementplatten als Dacheindeckung, Außenwandverkleidung aus nicht brennbaren Trapezblechen auf 60 cm hohem Betonsockel, nicht brennbare Dämmmaterialien) dazu geeignet seien, eine rasche Brandausbreitung zu verhindern. Auch unter Berücksichtigung der in den Schriftsätzen des Antragstellers vom 28. Januar 2015 und vom 17. März 2015 geäußerten Kritik hält der Senat diese fachlichen Beurteilungen nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung für überzeugend. Anhaltspunkte dafür, dass die Forstbehörde bei ihrer Beurteilung wesentliche, für die Beurteilung der Brandgefahr maßgebliche Aspekte ignoriert hat, sind nicht erkennbar. Die Brandschutzingenieurin hat ihre Stellungnahme im Hinblick auf Gefahren durch Blitzeinschlag, durch den Festmistcontainer und Öffnungen in der Gebäudewand mit Schreiben vom 24. Februar 2015 ergänzt und ihre Beurteilung mit plausiblen Begründungen aufrecht erhalten (vgl. Stellungnahme vom 24. Februar 2015). Sofern sich die vom Antragsteller befürchteten Brandgefahren durch Schmiedearbeiten im Hauptsacheverfahren als erheblich erweisen, bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, hierzu im Widerspruchsbescheid ergänzende Regelungen zu treffen (z.B. Verbot von Schmiedearbeiten).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

5

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig,

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).