Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 18.06.2015 – 2 LB 15/15
ECLI:DE:OVGSH:2015:0618.2LB15.15.0A
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -11. Kammer, Einzelrichter - vom 8. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Mit dem im Tenor genannten Urteil, auf dessen Inhalt wegen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 16. April 2013 und 22. August 2013 verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich der Festsetzung der Erfahrungsstufe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Auf Antrag des Beklagten hat der erkennende Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 1. April 2015 - dem Beklagten am 15. April 2015 zugestellt - zugelassen. In diesem Beschluss ist darauf hingewiesen worden, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung desselben zu begründen sei.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 hat der Berichterstatter des erkennenden Senates bei dem Beklagten angefragt, ob die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgenommen werden solle (vgl. § 124a Abs. 6 VwGO). Anderenfalls wäre die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 VwGO). Dieses Schreiben ist dem Beklagten gegen Empfangsbestätigung am 1. Juni 2015 zugestellt worden.
Am 5. Juni 2015 hat der Beklagte wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und sinngemäß beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 8. August 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Wegen der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs des Beklagten sowie der Berufungsbegründung wird auf Blatt 150 ff. der Gerichtsakten verwiesen.
Die Berufung ist unzulässig.
Nach § 124a Abs. 6 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen (Satz 1). Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (Satz 2). Der Beklagte hat die genannte Frist versäumt, weil der Zulassungsbeschluss vom 1. April 2015 ihm am 15. April 2015 zugestellt worden ist, die Berufungsbegründung beim erkennenden Gericht jedoch erst am 5. Juni 2015 eingegangen ist.
Der Antrag des Beklagten, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, bleibt erfolglos. Nach der genannten Vorschrift wäre dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Bei der Prüfung, ob eine Fristversäumung von einer Behörde zu vertreten ist, muss diese sich das Verschulden ihrer Vertretungsberechtigten zurechnen lassen, wobei deren Sorgfaltspflicht derjenigen eines Rechtsanwaltes entspricht. Daher ist auch im Behördenbereich ein Fristenkontrollbuch zu führen, mit dem die Erledigung fristwahrender Schriftsätze bis zu ihrer Absendung überwacht werden kann. Rechtsmittelfristen sind gesondert von normalen Wiedervorlagesachen zu notieren. Arbeitsüberlastung des jeweiligen Bediensteten kann dessen Verschulden nur dann ausschließen, wenn sie unvorhersehbar war, nach den Umständen des Falles Abhilfe nicht möglich war und der Bedienstete alles seinerseits Mögliche getan hat, um dadurch bedingte Fristversäumungen zu vermeiden. Bei Fristversäumung durch eine Behörde muss vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, dass organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von Fristen getroffen waren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., §60 Rdnrn. 20, 23 und 29, sowie So- dan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 60, Rdnrn. 65 und 66, jeweils m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Beklagte nicht „ohne Verschulden“ verhindert, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten.
Der Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die Arbeitsüberlastung seiner damaligen Justitiarin (Frau ...) - andere Gründe für die Fristversäumung werden von dem Beklagten nicht geltend gemacht - berufen. Es kann auf sich beruhen, ob die damalige Justitiarin arbeitsmäßig tatsächlich überlastet und deren Arbeitsüberlastung gegebenenfalls unvorhersehbar war. Denn der Beklagte hat nicht vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, dass in seinem Bereich während des hier maßgeblichen Zeitraumes hinreichend organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von Fristen getroffen waren. Vielmehr fehlt es an jeglichem Vorbringen dazu, auf welche Art und Weise der Beklagte bei fristgebundenen Schriftsätzen eine Fristkontrolle durchführt, ob er ein Fristenkontroll- buch führt, welche Eintragungen in das Fristenkontrollbuch gegebenenfalls im vorliegenden Fall erfolgt sind und wer für die Eintragungen während der Urlaubsabwesenheit der damaligen Justitiarin - der Zulassungsbeschluss vom 1. April 2015 ist dem Beklagten am 15. April 2015 und somit während der Urlaubsabwesenheit der damaligen Justitiarin zugestellt worden - zuständig war. Bereits aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, der Beklagte sei „ohne Verschulden“ verhindert gewesen, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.