Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 16.07.2015 – 1 KN 39/13
ECLI:DE:OVGSH:2015:0716.1KN39.13.0A
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1.61 „Provianthaus“. Das ca. 10.000 qm große und annähernd quadratische Plangebiet liegt in der Nähe der Altstadt und des Hafens der Antragsgegnerin. Das als Wilckensgelände (Schlossplatz) bekannte Gebiet wurde bis 1997 durch eine Farbenfabrik gewerblich genutzt und danach vollständig geräumt. Es ist mit Ausnahme des im Osten des Plangebiets liegenden denkmalgeschützten Provianthauses unbebaut. Das Plangebiet wird durch die Königstraße im Norden und durch die Straße „Am Proviantgraben“ im Osten erschlossen. Die Zufahrt lag bisher westlich neben dem Provianthaus. Sie soll in Zukunft geschlossen werden. Der Bebauungsplan setzt hierfür einen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt fest.
In einem Vorentwurf des Bebauungsplans vom 30. August 2011 war ein von Norden nach Süden verlaufender Verkehrsweg durch das Plangebiet vorgesehen. Dieser Weg sollte dem Grundstück der Antragsteller (...) gegenüber in die Königstraße münden. In dem öffentlich ausgelegten Planentwurf war der Weg bereits nicht mehr vorgesehen. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 16. Juli 2012 Einwendungen gegen den öffentlich ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans. Sie äußerten die Sorge, dass die bisherige Zufahrt zum Plangebiet um einige Meter nach Westen verschoben und dann genau ihrem Wohn- und dem darüber liegenden Schlafzimmer gegenüber liegen und sie erheblich stören werde. Ihr Interesse bestehe darin, dass sich an der bisherigen Lage der Zufahrt unmittelbar neben dem Provianthaus nichts ändere. Darüber hinaus sollte darüber nachgedacht werden, mehrere Ein- und Ausfahrten anzulegen, um eine Konzentration von Verkehrsbelastungen zu verhindern.
Die Antragsgegnerin wies die Einwendungen der Antragsteller mit Beschluss vom 15. November 2012 als unbegründet zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Sie wies zur Begründung darauf hin, dass die Kritik der Antragsteller sich auf die im städtebaulichen Vorentwurf vom 30. August 2011 vorgesehene Zufahrt beziehe. Diese Planung sei nicht Gegenstand des Bebauungsplans geworden. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handele es sich um einen Angebotsbebauungsplan, der die Gebäude in Form und Lage noch nicht genau festsetze. Zwingende Zufahrten seien im Interesse der Umsetzungsflexibilität nicht vorgesehen. Im Zuge der hochbaulichen Planungen solle jedoch Rücksicht auf bestehende Nutzungen genommen werden. Der Bebauungsplan wurde am 28. November 2012 veröffentlicht.
Die Antragsteller haben am 28. November 2013 einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie machen sinngemäß geltend, dass ihr privates Interesse, vor Störungen durch eine ihrem Grundstück gegenüberliegende Ein- und Ausfahrt verschont zu werden, ebenso gewichtig sei wie die Belange des Denkmalschutzes und die von der Antragsgegnerin in der Abwägung genannte Umsetzungsflexibilität. Eine Zufahrtsbeschränkung in dem ihrem Grundstück gegenüberliegenden Bereich würde potenziellen Investoren noch ausreichend Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich eines Straßenanschlusses an die Königstraße lassen. Die Ausblendung des Interesses der Antragsteller, vor solchen Störungen bewahrt zu werden, stelle sich als Abwägungsfehler dar.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan Nr. 1.61 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig und weist zur Begründung im Wesentlichen darauf hin, dass die von den Antragstellern befürchteten Störungen nicht eintreten könnten. Jedenfalls seien solche Störungen nicht planbedingt. Der Bebauungsplan sehe die von den Antragstellern beanstandete Erschließungsstraße über das Plangebiet nicht vor. Auch eine Zufahrt sei darin nicht geregelt. Derartiges sei auch nicht möglich, weil sich in dem Bereich, der dem Grundstück der Antragsteller gegenüber liege, ein als Mischgebiet ausgewiesenes Baufenster befinde. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet, denn die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Die Fehler seien im Übrigen auch gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB präkludiert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Planungsvorgang der Antragsgegnerin (Beiakte A) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist abzulehnen.
1) Der Antrag ist zwar gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ergibt sich aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Eine Verletzung des Abwägungsgebots kommt bei Eigentümern von außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken immer dann in Betracht, wenn die planerischen Festsetzungen ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange berühren. Dies ist hier der Fall: Störungen durch die im Vorentwurf vorgesehene innergebietliche Straße brauchte die Antragsgegnerin zwar nicht in Rechnung zu stellen, denn eine solche Straße ist nicht festgesetzt worden. Abwägungsbeachtlich waren aber die durch die zukünftigen baulichen Nutzungen allgemein zu erwartenden, auf die benachbarten Grundstücke einwirkenden Verkehrsimmissionen. Dies gilt insbesondere für das Grundstück der Antragsteller, denn ihre Sorge, dass die bisherige Zufahrt wegen des dort festgesetzten Ein- und Ausfahrverbots um wenige Meter nach Westen verlagert werde und dann ihrem Grundstück direkt gegenüber liegen werde, ist nicht von der Hand zu weisen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stehen die dort geregelten Baugrenzen und Baulinien einer solchen Verlagerung nicht entgegen. Das Baufenster berechtigt zwar, dort ein Gebäude zu errichten, zwingt aber nicht dazu.
2) Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet.
a) Verstöße gegen § 1 Abs. 3 BauGB oder sonstiges zwingendes Recht machen die Antragsteller nicht geltend; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
b) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) vor, und zwar auch nicht in Bezug auf die Verkehrsimmissionen, die durch die Verwirklichung der Planung zu erwarten sind. Mängel im Abwägungsvorgang wären im Übrigen präkludiert (§ 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB).
Die Antragsgegnerin hat den von den Antragstellern geltend gemachten Belang, von Verkehrsimmissionen durch eine Zufahrt zum Gebiet verschont zu bleiben, in die Abwägung eingestellt. Aus Gründen der Umsetzungsflexibilität hat sie sich dazu entschieden - mit Ausnahme des Zu- und Abfahrtverbots im Nordosten des Plangebiets - diesbezüglich keine Regelungen zu treffen. Dies ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller war es insbesondere nicht geboten, für den ihrem Grundstück gegenüberliegenden Bereich ebenfalls ein Zufahrtsverbot festzusetzen. Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, von jeglichen Verkehrsimmissionen, die durch die Erschließung bewirkt werden, verschont zu bleiben. Die Antragsteller können sich insbesondere nicht erfolgreich unter Bezugnahme auf das neben dem Provianthaus angeordnete Ein- und Ausfahrtverbot auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz berufen, denn diese Regelung beruht auf dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz und dient nicht dem Schutz des Wohnens. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin keine verbindlichen Ein- und Ausfahrten zum Gebiet oder den einzelnen Baufeldern getroffen hat, um das Grundstück der Antragsteller und andere Wohnnutzungen nicht übermäßig zu belasten. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt zwar, dass die planende Gemeinde die durch die Planverwirklichung bedingten verkehrlichen Konflikte in die Abwägung einbezieht. Sie muss diese aber nicht zwingend im Bebauungsplan bewältigen. Sachliche Gründe können einen Konflikttransfer auf das nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren rechtfertigen, wenn darin eine zumutbare Konfliktlösung möglich ist. Dies ist hier zu bejahen: Der von der Antragsgegnerin genannte Gesichtspunkt der Umsetzungsflexibilität hat hier deshalb besondere Bedeutung, weil der Bebauungsplan in zulässiger Weise in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung (Mi) und die Ausgestaltung der Baukörper ein weites Spektrum an Möglichkeiten einräumt. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Eigentümern und zukünftigen Nutzern der Grundstücke die Freiheit gelassen hat, die Ein- und Ausfahrten unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Baukörper und ihrer Nutzungen anzulegen. Durch das dabei zu beachtende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO) ist gewährleistet, dass die Antragsteller keine unzumutbaren Störungen zu erleiden haben. Angesichts der verschiedenen Möglichkeiten, Zufahrten zu dem Gebiet anzulegen, auf die die Antragsteller selbst hingewiesen haben, ist die Anlage einer einzigen Zufahrt in dem von ihnen befürchteten Bereich auch keineswegs unausweichlich (vgl. zur Zulässigkeit eines Konflikttransfers auf das nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren ausführlich: Ernst/Zinkahn/Bielenberg [Söfker], BauGB, Losebl., Stand Febr. 2015, § 1 Rn. 219; Fricke, UPR 2014, 97, 99 jeweils mit zahlr. Nachweisen).
Selbst wenn der von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren geltend gemachte Abwägungsfehler vorläge, so würde dies nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Die Antragsteller sind nämlich nicht mehr befugt, die geltend gemachten Fehler des Abwägungsvorgangs zu rügen. Solche Fehler wären gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB präkludiert. Danach werden nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies hätte bis zum 28. November 2013 geschehen müssen, denn der Bebauungsplan war am 28. November 2012 öffentlich bekannt gemacht worden. Eine solche Fehlerrüge ist nicht erfolgt. Die Frist wurde auch nicht durch den am 28. November 2013 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt. Sofern die Begründung eines Normenkontrollantra- ges Mängelrügen enthält, die inhaltlich den Anforderungen des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB entsprechen, so wird dieser Vorschrift zwar ausreichend genüge getan, wenn die Rügen innerhalb der in dieser Vorschrift bezeichneten Jahresfrist nach Bekanntgabe des Bebauungsplans der Gemeinde zugeleitet werden. Der Normenkontrollantrag ist der Antragsgegnerin aber erst nach Ablauf der Jahresfrist am 09. Dezember 2013 zugestellt worden.
Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EURO festgesetzt.