Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.04.2020 – 3 MR 2/20

ECLI:DE:OVGSH:2020:0409.3MR2.20.00

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag,

2

durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 2. April 2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen,

3

hilfsweise durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 2. April 2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen, soweit dieser Tagesausflüge auf das Festland von -Holstein untersagt,

4

ist unzulässig (geworden) und zu verwerfen.

5

Die bisherige Landesverordnung - und mithin der hier streitgegenständliche § 2 Abs. 1 dieser Verordnung - ist durch die am 8. April 2020 im Wege der Ersatzverkündung in Kraft getretene Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) außer Kraft getreten (vgl. § 13). Damit ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO entfallen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).