Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.04.2020 – 3 MR 2/20
ECLI:DE:OVGSH:2020:0409.3MR2.20.00
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 2. April 2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen,
hilfsweise durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 2. April 2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen, soweit dieser Tagesausflüge auf das Festland von -Holstein untersagt,
ist unzulässig (geworden) und zu verwerfen.
Die bisherige Landesverordnung - und mithin der hier streitgegenständliche § 2 Abs. 1 dieser Verordnung - ist durch die am 8. April 2020 im Wege der Ersatzverkündung in Kraft getretene Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) außer Kraft getreten (vgl. § 13). Damit ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO entfallen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).