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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 30.12.2022 – 2 LA 68/19
ECLI:DE:OVGSH:2022:1230.2LA68.19.00
Orientierungssatz
In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechende Rüge den substantiierten Vortrag, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist. (Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 9. Januar 2019, 10 A 64/17, Urteil
Tenor
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2019 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
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Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil dem Kläger durch die Ablehnung des von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags das rechtliche Gehör versagt war.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, ist verletzt, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist. Hierfür ist maßgebend auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechende Rüge den substantiierten Vortrag, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist.
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Das Verwaltungsgericht hat vorliegend den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag,
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zum Beweis der Tatsache, dass Personen, die, wie der Kläger aktive Mitglieder politisch engagierter Organisationen, die sich für eine Unabhängigkeit der arabisch geprägten Region Ahwaz einsetzen, sind und ihre politische Meinung gegen den iranischen Staat (z. B. durch Teilnahme an Demonstrationen, Parteimitgliedschaften) öffentlich äußern, für den Fall der Rückkehr in den Iran deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Inhaftierung oder vergleichbare Repressalien zu befürchten haben, Auskünfte von Amnesty International, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und ACCORD sowie ein Gutachten durch Dr. … (Lehrbeauftragter Institut für Orientalistik und Islamwissenschaften, Ruhr-Universität-Bochum) einzuholen,
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abgelehnt. Laut Protokoll wurde die Ablehnung kurz begründet; eine Begründung ist im Protokoll selbst nicht wiedergegeben. Im Urteil hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es unterstelle die aufgeworfenen Beweisfragen als wahr. Hieraus ergebe sich aber nicht, dass der Kläger auch tatsächlich entsprechende Aktivitäten entfaltet habe bzw. ihm diese vom iranischen Staat zugerechnet würden. Wenn der gestellte Beweisantrag darauf abhebe, diese als quasi feststehend zu unterstellen, sei er insoweit als unzulässig abzulehnen gewesen.
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Damit hat das Verwaltungsgericht zum einen den Inhalt des Beweisantrags unvollständig berücksichtigt. Denn als Anknüpfungstatsache für die Verfolgungsgefahr hat der Beweisantrag allein darauf abgestellt, ob eine Person aktives Mitglied politisch engagierter Organisationen, die sich für eine Unabhängigkeit der arabisch geprägten Region Ahwaz einsetzen, ist und ihre politische Meinung gegen den iranischen Staat (z. B. durch Teilnahme an Demonstrationen, Parteimitgliedschaften) öffentlich äußert. Die Frage einer Zurechnung von Aktivitäten durch den iranischen Staat war damit nicht gegenständlich. Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf abstellt, es ergebe sich nicht, dass der Kläger tatsächlich entsprechende Aktivitäten entfaltet habe, setzt es sich damit in Widerspruch zu seiner Begründung im Übrigen. Das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung der Klageabweisung vollumfänglich auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen. In diesem war die Beklagte aber davon ausgegangen, dass soweit der Antragsteller vorgetragen habe, Mitglied der ADF zu sein, dies nicht verfolgungsrelevant sei. Auch soweit er erklärt habe, Flugblätter verteilt zu haben, sei dies nicht verfolgungsrelevant. Das Verwaltungsgericht hätte diese Frage aber, wenn es mit der Begründung der Ablehnung des Beweisantrags eine Verfolgungsrelevanz unterstellte, entscheiden müssen.