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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 30.12.2022 – 2 LA 8/20
ECLI:DE:OVGSH:2022:1230.2LA8.20.00
Orientierungssatz
Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden; eine Gehörsverletzung kann nur bejaht werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt. (Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 27. Dezember 2019, 13 A 404/19, Urteil
Tenor
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 27. Dezember 2019 zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt wurde. Das Recht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, gewährleistet den Verfahrensbeteiligten, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor einer gerichtlichen Entscheidung zu äußern. Es ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden; eine Gehörsverletzung kann nur bejaht werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, juris Rn. 24).
2
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin in zwei Punkten falsch berücksichtigt, in dem es zum einen davon ausging, die Klägerin habe vorgetragen, sich sechs Monate in einer Wohnung im Nordiran versteckt zu haben, bevor sie ausgereist sei, sowie zum anderen, die Klägerin habe sich am 24. Dezember 2015 im Iran taufen lassen (Urteilsabdruck Seite 5). Die Klägerin hat sich jedoch nach ihren Angaben von Februar 2016 bis April 2016 versteckt, mithin lediglich nur zwei Monate. Sie hat auch nicht angegeben, am 24. Dezember 2015 im Iran getauft worden zu sein. Vielmehr hat sie bei der Beklagten angegeben, sie sei an dem Tag konvertiert und auf Nachfrage, was sie damit meine, erklärt, sie sei in der Hauskirche gewesen und sie haben dort Weihnachten gefeiert. Sie habe sich dann entschlossen zum Christentum zu konvertieren und habe dies auch allen Anwesenden mitgeteilt und mit ihnen darüber gesprochen. Das sei für sie der Zeitpunkt gewesen, an dem sie sich entschieden habe. Beide Punkte waren für das Verwaltungsgericht für die Bewertung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorverfolgung bzw. der geltend gemachten Konversion ausweislich der Urteilsgründe entscheidungserheblich.