Gesetze / Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.07.2023 – 2 LA 31/20

ECLI:DE:OVGSH:2023:0726.2LA31.20.00

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 11. März 2020 zugelassen, soweit der Kläger begehrt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 20. April 2017 – Geschäftszeichen … – zu verpflichten, zu  seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzustellen und das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern, soweit es dem entgegensteht.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

1. Die Berufung wird zugelassen, soweit der Kläger begehrt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 20. April 2017 – Geschäftszeichen … – zu verpflichten, zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzustellen und das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern, soweit es dem entgegensteht, weil dem Kläger insofern das rechtliche Gehör versagt war.

2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb ist nur dann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dergleichen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (stRspr, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 45 m. w. N.).

3

Danach hat das Verwaltungsgericht dem Kläger das rechtliche Gehör versagt. Dieser hatte sich im Gerichtsverfahren auf Erkrankungen berufen, für die eine Behandlung für ihn im Iran insbesondere aus finanziellen Gründen nicht erreichbar sei (ergänzende Klagebegründung vom 17. Februar 2020, GA Bl. 64, Seiten 2 und 3). Auf diesen Aspekt geht das Verwaltungsgericht weder in seinen Ausführungen zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG (Urteilsabdruck Seite 7) ein, noch ergibt sich dazu etwas aus dem in Bezug genommenen Bescheid der Beklagten vom 20. April 2017, der sich zu den Erkrankungen des Klägers gar nicht verhält. Insofern ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich die Gefahr einer drohenden wesentlichen Verschlimmerung einer Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers im Einzelfall auch daraus ergeben kann, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich beispielsweise aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 B 85.18, 1 PKH 67.18 -, juris Rn. 5). Das Verwaltungsgericht führt zu den Erkrankungen des Klägers lediglich aus, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nach eigener Sachkenntnis des Gerichts auch im Iran jedenfalls soweit behandelbar seien, dass dem Kläger kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis zugebilligt werden könne (Urteilsabdruck Seite 7). Zur Erreichbarkeit dieser Behandlung für den Kläger, insbesondere in finanzieller Hinsicht, verhält das Verwaltungsgericht sich nicht. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger dazu in seiner ergänzenden Klagebegründung ausführlich vorgetragen hat, hätte es sich aber aufgedrängt, im Urteil auf diesen Aspekt einzugehen.

4

Die Frage der (finanziellen) Erreichbarkeit einer medizinischen Behandlung betrifft allein die Frage einer Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und in der Folge die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und kann daher eine Zulassung der Berufung nur in diesem Umfang begründen.

5

2. Im Übrigen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit er sich auch auf die Klageabweisung hinsichtlich einer Verpflichtung zu Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes bezieht, abzulehnen.

6

a) Soweit der Kläger eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, ist eine solche nicht dargelegt. Der Kläger erhebt vielmehr eine Aufklärungsrüge, indem er geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Sachaufklärungspflichten abgewichen.

7

Voraussetzung für eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wäre, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dabei setzt eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.

8

Der Kläger benennt bereits keinen abstrakten Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Soweit er sinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte zu den Beweggründen des Klägers für seine Konversion ermitteln müssen, ergibt sich entsprechendes nicht aus den zitierten Entscheidungen. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner vom Kläger in Auszügen auch wiedergebeben Entscheidung ausgeführt hat, endet die gerichtliche Aufklärungspflicht dort, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weitere Aufklärung bietet. Der bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, seine Asylgründe umfassend darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen. Dabei gehörte es zu seinen Obliegenheiten, den Sachverhalt vollständig darzulegen, aus dem er für sich günstige Rechtsfolgen ableiten wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1.81 -, juris Rn. 11). Der Kläger hat jedoch in keiner Phase des Verfahrens die Beweggründe für seine Konversion erläutert. Bei der Beklagten hatte er bereits nicht angegeben, konvertiert zu sein, sondern lediglich bei der Stellung des Asylantrags am 17. August 2016 angegeben, christlicher Religionszugehörigkeit zu sein (Beiakte Bl. 14 sowie 34). In der Anhörung am 17. März 2017, die in Anwesenheit seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten stattfand, hat der Kläger ebenfalls weder etwas dazu erklärt, dass er im Iran aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Verfolgung befürchte, noch, dass er konvertiert sei (Beiakte Bl. 85 ff.). Konsequent verhält sich der Bescheid vom 20. April 2017 nicht zu einer Konversion, gibt aber als Religionszugehörigkeit christlich an. Auch die Klageschrift vom 5. Mai 2017 enthält keinen Hinweis auf eine Konversion, gleiches gilt für die ergänzende Klagebegründung vom 7. März 2018. Nachdem der Einzelrichter mit Ladung des Termins auf den 11. März 2020 eine Frist nach § 87b VwGO mit Frist von zwei Wochen vor dem Termin gesetzt hatte, erfolgte erstmals mit am 18. Februar 2020 eingegangenem Schriftsatz vom 17. Februar 2020 ein Hinweis, dass der Kläger zum Christentum übergetreten sei. Hierzu wurden die Taufbescheinigung sowie die Taufurkunde über eine Taufe am 13. September 2016 in … und eine Bestätigung der …-Kirchengemeinde übersandt, nach der der Kläger im Zeitraum 15. April bis 15. Juli 2016 wöchentlich an einem dreistündigen Glaubenskurs teilgenommen habe. Ausführungen zur Motivation des Klägers zur Konversion enthält der Schriftsatz nicht.

9

Insofern kam es in der mündlichen Verhandlung anders als vom Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht auch nicht auf eine Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben an, so dass nicht vom Verwaltungsgericht zu entscheiden war und offen bleiben kann, ob in diesem Fall eine persönliche Anwesenheit erforderlich gewesen wäre. Denn es fehlte bereits an jeglichen Angaben zur Motivation des Klägers für den Glaubenswechsel und zu seiner religiösen Identität. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris Rn. 14; Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 31). Es ist von einem Erwachsenen im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris Rn. 14). Erst wenn entsprechende Angaben erfolgt sind, kann die Glaubhaftigkeit durch das Gericht geprüft werden.

10

b) Dementsprechend ist die Berufung auch nicht wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, im Hinblick auf die nicht erfolgte Anhörung des Klägers zu den Beweggründen für seine Konversion zuzulassen. Der Kläger macht insofern ohnehin sinngemäß nur eine Aufklärungsrüge geltend.

11

Die Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts stellt aber keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn dar. Eine mögliche Verletzung der dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Ein Aufklärungsmangel kann auch nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) gleichgesetzt werden (vgl. zu den Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO einerseits und der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG andererseits nur Beschluss des Senats vom 29. September 2017 - 2 LA 67/16 -, juris Ls und Rn. 15 ff. m. w. N). Der Grundsatz rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und würdigt.

12

Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) kann der Kläger aber schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihm im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion zu machen und sich so selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen. Dass dies nur in der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger persönlich nicht anwesend war, aber seine Prozessbevollmächtigte, und zudem nur durch den Kläger selbst und nicht seine Prozessbevollmächtigte möglich gewesen wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

13

c) Schließlich ist auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs dargelegt, soweit der Einzelrichter die mündliche Verhandlung nicht auf Antrag des Klägers vertagt hat.

14

Die Möglichkeit der Teilnahme eines am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung. Jedoch ist auch im Asylprozess ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung oder Vertagung nicht bereits dann – quasi automatisch – anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 -, juris Rn. 5).

15

Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht nicht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung die Anordnung seines persönlichen Erscheinens unter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung sprechenden Gründe beantragt. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, der Kläger sei auf dem Weg ins Krankenhaus. Das sei ihr von dem den Kläger begleitenden Allgemeinmediziner telefonisch mitgeteilt worden. Nach Ablehnung des Vertagungsantrags wies die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass der Einzelrichter den Kläger zu seinen Konversionsgründen anhören sowie sich ein eigenes Bild von der Erkrankung des Klägers machen müsse. Damit ist jedoch nicht dargelegt, warum nicht auch durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers oder im Vorfeld schriftlich Vortrag zur Konversion erfolgen konnte. Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochene Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben wäre es erst angekommen, wenn überhaupt Angaben erfolgt wären, die bei Wahrunterstellung geeignet gewesen wären, den vom Kläger geltend gemachten Schutzanspruch zu tragen. Der anwaltlich vertretene Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, seine Asylgründe umfassend darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen. Dabei gehörte es zu seinen Obliegenheiten, den Sachverhalt vollständig darzulegen, aus dem er für sich günstige Rechtsfolgen ableiten wollte. Dass dies nur durch persönlichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung geschehen konnte, ist wie ausgeführt, weder dargelegt noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1.81 -, juris Rn. 11). Auch hinsichtlich der Erkrankung des Klägers ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, inwiefern eine persönliche Anhörung des Klägers durch das Gericht erforderlich gewesen wäre.