Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 21.09.2023 – 3 KN 25/20

ECLI:DE:OVGSH:2023:0921.3KN25.20.00

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollverfahren dagegen, dass ihm als Träger der Eingliederungshilfe die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten der Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) auferlegt werden.

2

Gemäß § 133 Abs. 1 SGB IX wird für jedes Land eine Schiedsstelle gebildet. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen; dies gilt gemäß § 133 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX auch hinsichtlich der Verteilung der Kosten der Schiedsstelle.

3

Mit der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX-Schiedsstellenverordnung – SGB IX-SchVO) vom 3. Juni 2019 (GVOBl. S. 165 ff.), veröffentlicht am 27. Juni 2019, hat der Antragsgegner von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und mit § 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO eine entsprechende Regelung über die Kosten der Schiedsstelle getroffen.

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Die Norm lautet:

5

Die durch die Gebühreneinnahmen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle tragen die Vereinigungen der Leistungserbringer und die Träger der Eingliederungshilfe je zur Hälfte. Übersteigen die Gebühreneinnahmen die Kosten, werden die überschießenden Beträge im Folgejahr verrechnet.

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Am 22. Juni 2020 hat der Antragsteller beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht dagegen einen Normenkontrollantrag gestellt. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts sei gegeben, weil sich aus den hier streitigen Rechtsfragen verwaltungsrechtliche Streitigkeiten ergeben könnten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. In deren Rahmen könnte die Wirksamkeit der hier streitigen Norm inzident zu prüfen sein. Er macht ferner geltend, durch die angegriffene Norm in seiner kommunalen Selbstverwaltungsgarantie verletzt zu werden; außerdem werde gerügt, dass alle Träger der Eingliederungshilfe gleichermaßen zur Kostentragung herangezogen würden, unabhängig davon, ob sie selbst die Schiedsstelle anriefen oder in einem Schiedsstellenverfahren obsiegten oder unterlägen. Es fehle bereits an einer Ermächtigungsgrundlage dafür, den Trägern der Eingliederungshilfe die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle aufzuerlegen. § 133 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX ermächtige die Landesregierungen lediglich dazu, „die Verteilung der Kosten“ der Schiedsstelle näher zu bestimmen. Unter „Verteilung der Kosten“ sei im deutschen Recht stets zu verstehen, in welchem Verhältnis zueinander die an dem Rechtsverhältnis beteiligten Parteien die Kosten desselben zu tragen hätten. Eine Inanspruchnahme unbeteiligter Dritter sei davon gerade nicht umfasst. Zur Untermauerung werde auf entsprechende verfahrensrechtliche Regelungen verwiesen wie zum Beispiel in § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 90 EnWG oder § 132 Abs. 5 AktG, aber auch auf materiell-rechtliche Vorschriften, zum Beispiel in § 16 Abs. 2 WEG.

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Die Gesetzesbegründung lasse nicht erkennen, dass man von diesem Verständnis habe abweichen wollen. Dort sei lediglich von einer ausdrücklichen Ermächtigung, die Zahl der Schiedsstellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die Rede, nicht aber von der „Verteilung der Kosten“ auf Dritte. Vielmehr sei die Ausgangslage mit den genannten Fällen einer prozessualen Kostenverteilung vergleichbar, da sich auch vor einer Schiedsstelle zwei Parteien streitig gegenüberstünden.

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Die Verordnungsermächtigung sei so zu verstehen, dass die Landesregierungen innerhalb dieses Rahmens eine Kostenregelung für das Verhältnis zwischen den an einem Verfahren vor der Schiedsstelle unmittelbar Beteiligten treffen könnten. Stattdessen hätten die Länder auch durch Verordnung regeln können, die Kosten selbst zu übernehmen; die Errichtung der streitigen Schiedsstelle sei Aufgabe des Landes. Schließlich heiße es in § 1 Abs. 1 SGB IX-SchVO, dass die Schiedsstelle nach § 133 Abs. 1 SGB IX „Für das Land Schleswig-Holstein“ gebildet werde. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Kosten der Schiedsstelle nicht von dem Land, für das sie errichtet werde, oder im Rahmen der Gebührendeckung von den sie tatsächlich nutzenden Organisationen getragen werden sollten. Wenn kein Gebrauch von der Verordnungsermächtigung gemacht würde, müssten die Länder die nicht durch Einnahmen gedeckten Kosten, insbesondere die Vorhaltekosten, in vollem Umfang selbst tragen.

9

Die Verpflichtung, die Schiedsstelle zu betreiben und dabei gleichzeitig einen Teil der nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten für die Schiedsstelle tragen zu müssen, stelle einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie dar und zwar in die Finanzhoheit. Zwar sei die Aufgabenzuweisung nicht per se rechtswidrig. Sie verstoße aber gegen die Konnexitätsregelungen in Art. 57 Abs. 2 LV und § 4 KonnexitätsAusfG. Denn die Verpflichtung zur Tragung der nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX durch die Kreise als Träger der Eingliederungshilfe unabhängig von ihrer Beteiligung am dortigen Verfahren stelle eine konnexitätsrelevante Aufgabenübertragung durch den Landesgesetzgeber dar. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der hier streitbefangenen Schiedsstelle für den Bereich der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch seien nicht deckungsgleich mit jenen der bereits vorher bestehenden Schiedsstelle nach § 81 SGB XII (§ 80 SGB XII a.F.) im Bereich der Leistungserbringung der Sozialhilfe. Vielmehr sei mit der Trennung der Eingliederungshilfe (jetzt Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) aus der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) durch das Bundesteilhabegesetz eine zusätzliche Schiedsstelle vorgesehen. Beide Schiedsstellen unterschieden sich nicht nur in den Aufgaben, sondern auch in den daran beteiligten Personen. Für die Auslösung des Konnexitätsprinzips sei es unerheblich, durch wen das Land zu der Aufgabenübertragung veranlasst werde. Es gelte auch dann, wenn lediglich Bundesrecht umgesetzt werde. Mit der Verpflichtung der Tragung der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten sei eine unmittelbare Mehrbelastung verbunden. Für Kreise, die Kosten der Schiedsstelle ohne Ansehung ihrer Verfahrensbeteiligung zu tragen hätten, lägen keinerlei Synergieeffekte und Einsparungen vor, die sie sich entgegenhalten lassen müssten. Der Schleswig-Holsteinische Landkreistag habe als zuständiger kommunaler Landesverband nicht sein Einverständnis zu einer späteren Regelung im Sinne von § 4 Abs. 3 KonnexitätsAusfG erklärt, sondern im Rahmen der Abstimmung über den Verordnungsentwurf vielmehr auf die fehlende Regelung zum Mehrbelastungsausgleich und die daraus resultierende Rechtswidrigkeit hingewiesen.

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Es liege zudem ein Gleichheitsverstoß vor, weil im Innenverhältnis alle Kreise zu gleichen Teilen die durch Gebühren ungedeckten Kosten zu tragen hätten, selbst wenn sie die Schiedsstelle nie oder weit unterdurchschnittlich häufig anriefen und/oder in den dort anhängigen Verfahren stets oder weit überwiegend obsiegten. Ein sachlicher Grund für diese undifferenzierte Auferlegung der Kosten, unabhängig vom Verursachungsbeitrag in Bezug auf die Kosten sowie die Nutzung der Schiedsstelle, sei nicht ersichtlich.

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Der Antragsteller beantragt,

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§ 13 Abs. 5 der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. Juni 2019 für unwirksam zu erklären.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er hält den Antrag bereits für unzulässig, weil das angerufene Gericht unzuständig sei. Es handele sich nämlich nicht um eine Streitigkeit im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Vielmehr sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben. Dies gelte umso mehr, als die Landessozialgerichte auch über Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 SGB IX entschieden, die Entscheidungen der Schiedsstellen zur Gebührenerhebung eingeschlossen. Eine umfassende Zuständigkeitszuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit sei im Übrigen auch deshalb sachgerecht, weil hierdurch eine Zersplitterung des Rechtswegs vermieden werde. Es seien keine Fallkonstellationen zur Schiedsstelle ersichtlich, in denen trotz der Zuständigkeitsregelungen des Sozialgerichtsgesetzes gleichwohl die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig sein könnte, auch nicht für eine inzidente Normüberprüfung.

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Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. § 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO halte sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage (§ 133 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX). Zu den Kosten im Sinne vorstehender Norm zählten auch diejenigen der Geschäftsstelle. Dies ergebe sich durch Auslegung der Norm schon nach dem Wortlaut. Weder das Wort „Kosten“ noch die Wortgruppe „Verteilung der Kosten“ ließen ein enges Wortverständnis zu. Eine Einschränkung auf Verfahrenskosten ergebe sich daraus nicht. Wenn der Gesetzgeber die Verfahrenskosten meine, werde dies im Gesetz regelmäßig auch so bezeichnet (wie zum Beispiel in § 121 Abs. 1 VGG oder § 243 Satz 1 FamFG), oder es folge aus der Stellung der Norm im Gesetz im Zusammenhang mit anderen Verfahrens- und Kostenvorschriften. Es könnten demgegenüber diverse Beispiele angeführt werden, in denen der Gesetzgeber die Wortgruppe „Verteilung der Kosten“ gerade für die Verteilung vielfältiger Kostenarten verwende, ohne dabei eine Begrenzung auf „Verfahrenskosten“ vornehmen zu wollen (vgl. z. B. im Mietrecht <§§ 7,8 HeizkostenV>, § 97 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EEG).

17

Auch die historische Auslegung spreche für dieses Ergebnis. Danach gehe die Verordnungsermächtigung auf § 18a Abs. 4 Nr. 3 KHG und damit auf die „Verteilung der Kosten der Schiedsstelle“ zurück.

18

Ein entsprechendes Verständnis ergebe sich bei systematischer Auslegung. § 133 Abs. 5 SGB IX sei in seinen Regelungsbereichen jeweils auf die Schiedsstelle bezogen gemeint und nicht so kleinteilig konzipiert, dass nur ganz bestimmte Unterbereiche wie „die Verfahrenskosten vor der Schiedsstelle“ gemeint seien. Bezüglich aller zehn Nummern des § 133 Abs. 5 SGB IX sei ein entsprechender Zusatz hinzuzudenken. Die Erwähnung der Worte „der Schiedsstelle“ in jedem Punkt wäre überflüssig gewesen, sodass sie verzichtbar gewesen seien.

19

Schließlich folge aus einer teleologischen Auslegung von § 133 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX, dass nicht nur die Verteilung der Verfahrenskosten gemeint sei. Denn die Entscheidung über die Verfahrenskosten falle unter die Ermächtigung des § 133 Abs. 5 Nr. 6 SGB IX, der ausdrücklich dazu ermächtige, Regelungen zum Verfahren zu treffen. Ein Verfahren ohne eine entsprechende Kostenverteilungsentscheidung würde dazu führen, dass nur die die Schiedsstelle anrufende Partei, die Gebühren, die die Schiedsstelle erhebe, zahlen müsste, nicht jedoch die andere Partei. Dies wäre nicht mit dem Zweck einer Schiedsstelle zu vereinbaren. § 13 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX-SchVO sei mit dem Konnexitätsprinzip vereinbar. Eine bloße Festlegung, dass die Kreise die Kosten für die SGB IX-Schiedsstelle zu tragen hätten, falle nicht unter Art. 57 Abs. 2 LV. Dessen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. In der Begründung der Kostenlast liege keine Aufgabenübertragung im Sinne von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 und Art. 54 Abs. 4 LV. Denn die Kreise würden nicht durch § 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verpflichtet. Durch eine bloße Kostenzuweisung könne das Konnexitätsprinzip nicht ausgelöst werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass auch eine reine Finanzierungsverpflichtung der Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich zu einer Aufgabenübertragung im Sinne des Art. 57 Abs. 2 Satz 1 LV zu zählen wäre, führte § 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO dennoch nicht einer ausgleichspflichtigen Mehrbelastung im Sinne des Art. 57 Abs. 2 Satz 2 LV. Denn die nicht gedeckten Kosten im Sinne der hier streitigen Norm fielen unter die Bagatellgrenze.

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§ 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO verstoße auch nicht gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Art. 54 Abs. 1 LV, soweit es einen gegen das Land gerichteten Anspruch der Gemeinden auf eine angemessene Finanzausstattung (finanzielle Mindestausstattung) umfasse. Der Gesetzesvorbehalt finde seine Grenze am Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie. Regelungen, die die Finanzausstattung der Gemeinden berührten, beeinträchtigten oder verminderten, seien wegen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit nur daraufhin zu überprüfen, ob sie unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit vertretbar seien, nicht gegen das Willkürverbot verstießen und sich als verhältnismäßig darstellten. Das sei hier der Fall. Die Regelung sei zum Zwecke des Gemeinwohls vertretbar und stelle sich als verhältnismäßig dar. Die Schiedsstelle werde zu dem Zweck geschaffen, um im Sinne des Gemeinwohls zwischen den Leistungserbringern und Trägern der Eingliederungshilfe einvernehmliche Vereinbarungen zu treffen. Es stehe daher allen Trägern der Eingliederungshilfe frei, die Schiedsstelle anzurufen. Gleichzeitig würden Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe als Mitglieder zum Schlichten benannt. Die Schiedsstelle stelle schließlich sicher, dass Vereinbarungen zustande kämen und sei daher (auch) im Interesse der Träger der Eingliederungshilfe tätig. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Kostenlast für den einzelnen Träger der Eingliederungshilfe unverhältnismäßig hoch sei und den Kernbereich seiner kommunalen Finanzhoheit beeinträchtigen könnte.

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Die streitige Norm verstoße auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 20 Abs. 3 GG). Allein diese Möglichkeit, die Schiedsstelle im Sinne des Gemeinwohls zu nutzen, rechtfertige es, alle Träger an der Hälfte der durch die Gebühreneinnahmen nicht gedeckten Kosten zu beteiligen. Durch diese gleichmäßige Lastenverteilung werde zudem erreicht, dass die finanzielle Belastung des einzelnen Trägers der Eingliederungshilfe verhältnismäßig gering ausfalle.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag, § 13 Abs. 5 der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. Juni 2019 für unwirksam zu erklären, ist zulässig, aber unbegründet.

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A. Der Antrag ist zulässig.

25

Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine entsprechende Bestimmung ist in § 67 Landesjustizgesetz enthalten. Bei der SGB IX-Schiedsstellenverordnung handelt es sich um eine untergesetzliche Norm in Form einer Landesverordnung im Sinne von § 54 Abs. 1 LVwG.

26

Es wird eine Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts begehrt. Da die Normenkontrollgerichte nach § 47 Abs. 1 VwGO nur „im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit“ zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen sind, muss es sich um Verfahren handeln, für die der Verwaltungsrechtsweg im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Darüber hinaus ist im Rahmen der Gerichtsbarkeitsklausel zu prüfen, ob sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 CN 1.12 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 15.09.2014 - 8 B 30.14 -, juris Rn. 7).

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Die Gerichtsbarkeitsklausel dient der Abgrenzung gegenüber anderen gleichrangigen Gerichtsbarkeiten. Sie verknüpft die sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte mit der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Nur wenn die Verwaltungsgerichte Streitigkeiten um die zu kontrollierende Norm im konkreten Einzelfall zu entscheiden haben, ist auch die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die abstrakte Normenkontrolle gegeben. Nur dann kann die abstrakte Normenkontrolle die ihr zugedachte Entlastungsfunktion für eine Mehrzahl verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten erfüllen. Eine Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift ist zum einen zu bejahen, wenn die von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden Verwaltungsakte ihre Ermächtigungsgrundlage in der angegriffenen Rechtsvorschrift finden. Zum anderen liegt sie vor, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift im Zusammenhang mit den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsnorm, die ihren Standort nicht in der angegriffenen Rechtsvorschrift hat, (inzidenter) zu prüfen ist (BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 CN 1.12 -, juris Rn. 11 f.).

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Nach den vorstehenden Maßgaben ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuständig, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

29

Insbesondere ist keine sozialrechtliche Streitigkeit gegeben, für die nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig wären. Danach entscheiden diese unter anderem in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Obwohl § 133 SGB IX, die Ermächtigungsgrundlage der streitigen Landesverordnung, in Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verortet ist, handelt es sich jedoch um keine solche Angelegenheit im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Denn Teil 2 des Neuntes Buches Sozialgesetzbuch ist überschrieben mit „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)“. Derartige Leistungen für Menschen mit Behinderungen sind nicht Gegenstand von § 133 SGB IX und der SGB IX-Schiedsstellenverordnung. Die Verordnung regelt stattdessen die Organisation, die Zusammensetzung und das Verfahrensrecht von Schiedsstellen, die gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 SGB IX angerufen werden können, wenn zwischen den Parteien (Leistungserbringer und Träger der Eingliederungshilfe) strittige Punkte bei Verhandlungen über Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen (vgl. § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IX) bestehen. § 126 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 SGB IX regelt entsprechend ausdrücklich nur, dass gegen die Entscheidung der Schiedsstelle der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Entsprechendes gilt über den Verweis in § 129 Abs. 1 Satz 4 SGB IX auf unter anderem § 126 Abs. 2. Nach § 129 Abs. 1 SGB IX entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei, wenn über die Höhe des Kürzungsbetrags zwischen den Vertragsparteien kein Einvernehmen hergestellt werden kann. Die vereinbarte Vergütung ist nämlich entsprechend für die Dauer der Pflichtverletzung zu kürzen, wenn ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht einhält.

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Anders als in den beiden vorstehend genannten Konstellationen ist die hier streitige Rechtsfrage der Kostentragung der ungedeckten Kosten der Schiedsstelle hingegen nicht Gegenstand der Entscheidung der Schiedsstelle im vorstehenden Sinne. Da es diesbezüglich keine ausdrückliche Rechtswegzuweisung gibt, ist für den Rechtsweg maßgeblich die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GemSenOGB, Beschl. v. 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88 -, juris Rn. 8).

31

Es handelt sich danach um eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit. Denn § 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO könnte inzidenter im Rahmen einer vollstreckungsrechtlichen Streitigkeit zu prüfen sein. § 13 Abs. 7 Satz 2 SGB IX-Schiedsstellenverordnung enthält nämlich eine Befugnis für das Ministerium, durch Verwaltungsakt die Kostenverteilung auf Grundlage eines Vorschlags der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle zu regeln, wenn keine Vereinbarung der beteiligten Organisationen mit dem Landesamt für soziale Dienste darüber nach Maßgabe des § 13 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 6 der SGB IX-Schiedsstellenverordnung zustande kommt. Eine solche Entscheidung des Ministeriums zur Regelung eines Einzelfalles geschieht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung und erfüllt damit alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X bzw. § 106 Abs. 1 LVwG. Für dessen Vollstreckung würde gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, mithin die §§ 228 ff. LVwG gelten. Diesbezügliche Streitigkeiten würden vor dem Verwaltungsgericht ausgetragen.

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Die Antragsfrist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. Die Landesverordnung ist durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein am 27. Juni 2019 bekanntgemacht worden; der Normenkontrollantrag ist am 22. Juni 2020 bei Gericht eingegangen.

33

Die durch eine absenderbestätigte De-Mail übersandte Antragsschrift ist zudem formgerecht im Sinne von § 55a Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 VwGO eingereicht worden.

34

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Es genügt, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen werden, die eine Verletzung des Antragstellers in einem subjektiven Recht als möglich erscheinen lassen (vgl. stRspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Der Antragsteller ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er kann zumindest als potenzieller Kostenschuldner geltend machen, in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein, der nach Art. 19 Abs. 3 GG unter anderem auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar ist (vgl. Jarass in: ders./Pieroth, GG 17. Aufl. 2022, Art. 2 Rn. 8). Zudem rügt er, durch die angegriffene Verordnung in seiner kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 LV verletzt zu werden. Ferner macht er eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung geltend.

35

Da der Grundsatz, dass bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, die verwaltungsgerichtliche Kontrolle nur auf den Teil des Normgefüges beschränkt ist, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.05.2017 - 2 KN 1/16 -, juris Rn. 43 m.w.N.), hat der Antragsteller zu Recht nur § 13 Abs. 5 SGB IX-Schiedsstellenverordnung angegriffen. Denn er wendet sich lediglich dagegen, dass den Trägern der Eingliederungshilfe die durch Einnahmen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle unabhängig davon auferlegt werden, ob oder wie oft sie diese anrufen und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies ist allein in § 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO geregelt. Die übrigen Vorschriften der Landesverordnung wären auch bei Unwirksamkeit der angegriffenen Norm sinnvoll, soweit sie nicht ohnehin vom Begehren des Antragstellers umfasst wären und deshalb ebenfalls für unwirksam erklärt werden müssten (vgl. § 13 Abs. 7 SGB IX-SchVO).

36

Der Antrag richtet sich auch gegen den richtigen Antragsgegner. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist der Antrag unter anderem gegen die Körperschaft zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Hier ist zutreffend das Land verklagt worden, vertreten durch den zuständigen Fachminister (vgl. Art. 37 LV i.V.m. I. Abs. 1 des Erlasses des Ministerpräsidenten - Staatskanzlei - vom 20.07.2010 - StK 100 - , zuletzt geändert gemäß Bekanntmachung des Ministerpräsidenten v. 12.12.2019 - StK 100 - ).

37

B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.

38

I. Die SGB IX-Schiedsstellenverordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist insbesondere vom zuständigen Ministerium erlassen, am 3. Juni 2019 durch den Ministerpräsidenten ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein vom 27. Juni 2019, Seite 165 ordnungsgemäß bekanntgemacht worden.

39

II. § 13 Abs. 5 SGB IX-Schiedsstellenverordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Norm steht in Einklang mit ihrer Ermächtigungsgrundlage (1.), sie ist mit dem Konnexitätsprinzip (2.) und dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (3.) vereinbar. Schließlich verstößt sie auch nicht gegen das Willkürverbot (4.).

40

1. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der SGB IX-Schiedsstellenverordnung ist § 133 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX. Nach § 135 Abs. 5 SGB IX werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über 1. die Zahl der Schiedsstellen, 2. die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung, 3. die Amtsdauer und Amtsführung, 4. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, 5. die Geschäftsführung, 6. das Verfahren, 7. die Erhebung und die Höhe der Gebühren, 8. die Verteilung der Kosten, 9. die Rechtsaufsicht sowie 10. die Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen.

41

§ 133 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX ermächtigt die Landesregierungen, „die Verteilung der Kosten“ näher zu bestimmen. Zu den Kosten im Sinne der Norm zählen nicht nur die Verfahrenskosten oder diejenigen, deren Entstehung einem Beteiligten zuzuordnen ist, sondern auch die Kosten der Geschäftsstelle. Dies ergibt sich bei Auslegung der Vorschrift.

42

a) Der Wortlaut der Norm spricht für ein weites Verständnis des Begriffes; denn eine Beschränkung der Norm auf bestimmte Kosten oder Kostenschuldner lässt sich dem nicht entnehmen. Hätte der Gesetzgeber regeln wollen, dass nur Verfahrenskosten oder die Kosten lediglich auf die am Schiedsstellenverfahren Beteiligten zu verteilen seien, hätte er dies eindeutig am Wortlaut festmachen müssen. Entsprechendes hat der Gesetzgeber etwa in § 154 Abs. 1 VwGO normiert, wo es heißt, „der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens“. Damit wird der Kostenschuldner auf den unterliegenden Teil bestimmt und die Kosten auf die Verfahrenskosten beschränkt. Regelungen zur Verteilung der Verfahrenskosten finden sich zum Beispiel auch in § 121 Abs. 1 VVG und § 243 Satz 1 FamFG. Die Formulierung in § 133 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX enthält auch gerade keine Beschränkung der Kostenschuld auf einen bestimmten Anteil wie etwa in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Danach hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Demgegenüber gibt es andere Regelungsbereiche – vergleichbar dem vorliegenden Fall –, in denen der Gesetzgeber gerade keine Begrenzung auf bestimmte Kostenarten vornehmen wollte, wo es nur heißt „Verteilung der Kosten“ (siehe zum Beispiel: § 16d Satz 3 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, § 5 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz und für weitere Beispiele wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 26.10.2020, S. 4).

43

b) Die Systematik des § 133 SGB IX spricht ebenfalls für ein weites Verständnis des Absatzes 5 Nr. 8 im vorstehenden Sinne. § 133 SGB IX ist überschrieben mit „Schiedsstelle“. Daraus folgt bereits, dass alle in den folgenden Absätzen getroffenen Regelungen im Zusammenhang mit der Schiedsstelle stehen. In § 133 Abs. 5 Nr. 1 und 4 SGB IX hat der Gesetzgeber den Begriff ausdrücklich wiederholt, um eine hinreichend bestimmte Regelung zu treffen. In Nummer 1 wird klargestellt, dass der Verordnungsgeber die Zahl der Schiedsstellen näher bestimmen darf, während die in Nummer 2 erwähnten Mitglieder und deren Bestellung naturgemäß nur die der Schiedsstelle sein können. Die Nummer 3 hingegen bezieht sich auf die vorstehende Nummer 2; denn die Amtsdauer und Amtsführung meint diejenige der Mitglieder der Schiedsstelle. Um zu verdeutlichen und einen unzweifelhaften Bezugspunkt für die Regelungsgegenstände der folgenden Nummern herzustellen, nämlich dass diese nicht auf „die Mitglieder“, sondern auf „die Schiedsstelle“ als solche beziehen, bedurfte es der Wiederholung des Begriffs in Nr. 4. Für die folgenden Nummern 5 bis 10 war die Wiederholung entbehrlich, weil deren Aussagegehalt auch ohne erneute Nennung des Begriffs allein ausgehend vom Wortlaut und Sinngehalt hinreichend bestimmt ist. Letztlich beziehen sich alle Nummern auf die Schiedsstelle.

44

c) Dieses Normverständnis wird durch den der Vorschrift innewohnenden Zweck bestätigt. Die Schiedsstelle ist als vermittelnde Stelle gedacht. Als solche hat sie die Interessen der Beteiligten bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. Das ist das Interesse der Träger der Eingliederungshilfe an einer ausreichenden und kostengünstigen Versorgung der Leistungsberechtigten. Bei den Leistungserbringern steht das Interesse an einer auskömmlichen Vergütung für ihre Leistungen im Vordergrund (vgl. Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 133 Rn. 10f. unter Hinweis auf BT-Drs. 18/9522, S. 300). Es ist die Aufgabe der Schiedsstellen, einen Interessenausgleich herzustellen. Die Regelung ist bewusst weder detailliert noch abschließend, um den Landesregierungen die Möglichkeit zu geben, die Struktur der Schiedsstellen an die Gegebenheiten im jeweiligen Bundesland oder der jeweiligen Region anzupassen. Die Besetzung der Schiedsstellen aus den eigenen Reihen der Vereinbarungspartner soll deren Sachverstand und Erfahrung abschöpfen sowie ihre sachliche Legitimation daraus ziehen, dass die Vereinbarungspartner zur Erfüllung ihrer Interessen und Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufeinander angewiesen sind. So soll auch eine Parität zwischen den Leistungserbringern und Leistungsträgern erreicht werden. Die Weisungsfreiheit der Schiedsstellenmitglieder, § 133 Abs. 2 SGB IX, soll den einzelnen Schiedsrichter in die Lage versetzen, Lösungen zu erarbeiten, die den Interessen beider Parteien Rechnung tragen (so Busse, a.a.O. m.w.N.).

45

Da die Frage des „Ob“ der Bildung mindestens einer Schiedsstelle nicht im Ermessen der Landesregierung steht, wie sich bereits aus § 133 Abs. 1 SGB IX ergibt – danach „wird“ für jedes Land oder für Teile eines Landes eine Schiedsstelle gebildet –, und die Kreise und kreisfreien Städte gemäß § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX) Träger der Eingliederungshilfe sind, ist es sachgerecht, diese an den nicht durch Gebühren gedeckten Kosten der Schiedsstelle zu beteiligen, um deren Funktionsfähigkeit und Existenz sicherzustellen. Da es insoweit um die Sicherstellung des Instituts geht, ist es sachgerecht, die Kostenbeteiligung nicht davon abhängig zu machen, dass ein Kreis die Schiedsstelle angerufen hat; auch seine Erfolgsquote bei durchgeführten Schiedsstellenverfahren ist insoweit irrelevant.

46

Dass mit der Umschreibung in § 133 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX nicht nur die Verteilung der Verfahrenskosten gemeint ist, folgt aus dem Umstand, dass diese bereits von § 133 Abs. 5 Nr. 6 SGB IX erfasst sind, wonach der Verordnungsgeber zur Bestimmung des Verfahrens ermächtigt ist. Denn zu Verfahrensregeln gehört auch die Entscheidung, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Wollte man dies anders sehen, käme dem § 133 Abs. 5 Nr. 8 SGB IX kein eigener Sinngehalt zu. Wäre die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nicht bereits Bestandteil der Entscheidung der Schiedsstelle, müsste die Partei, die die Schiedsstelle anruft, die Kosten tragen. Dies widerspräche dem Zweck der Schiedsstelle, der darin liegt, zu vermitteln.

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d) Schließlich spricht auch die historische Auslegung der Norm für das vorstehende Auslegungsergebnis. Die Verordnungsermächtigung in § 133 Abs. 5 SGB IX orientiert sich seit der Einführung der Schiedsstelle in das damalige Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Jahr 1993 an den Regelungen zur Schiedsstelle nach § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz (Art. 1 des Krankenhaus-Neuordnungsgesetzes v. 20.12.1984, BGBl I S. 1716, 1719). In § 18a Abs. 4 Nr. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes war ausdrücklich eine Ermächtigung, „die Kosten der Schiedsstelle“ näher zu bestimmen, enthalten. § 94 Abs. 4 BSHG hingegen enthielt bereits eine Ermächtigung für die Landesregierungen, unter anderem das Nähere über die „Verteilung der Kosten“ zu bestimmen (vgl. BT-Drs. 12/5510, S. 5), obwohl in der Begründung auf die Schiedsstelle nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz rekurriert wird (vgl. BT-Drs. 12/5510, S. 11). Entsprechende Regelungen gab es anschließend in § 80 SGB XII und eine entsprechende Verordnungsermächtigung in § 81 Abs. 5 Nr. 8 SGB XII, die nach dem Wortlaut mit § 133 Abs. 5 SGB IX inhaltsgleich ist (vgl. BR-Drs. 428/16, S. 307). Zur weiteren Vertiefung der historischen Auslegung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 26. Oktober 2020, Seite 6 ff nebst dortigen Anlagen.

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2. § 13 Abs. 5 SGB IX-Schiedsstellenverordnung ist mit dem Konnexitätsprinzip des Art. 57 Abs. 2 LV vereinbar.

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Art. 57 Abs. 2 Satz 1 LV bestimmt, dass dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen sind, wenn die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden. Nach Art. 57 Abs. 2 Satz 2 LV ist dafür ein finanzieller Ausgleich zu schaffen, wenn diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände führen. Dem Antragsgegner wird durch § 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO keine neue Aufgabe im Sinne des Art. 57 Abs. 2 LV übertragen. Da die Kreise und kreisfreien Städte bereits vorher für die Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch zuständig gewesen sind, werden sie durch § 13 Abs. 5 SGB IX-Schiedsstellenverordnung nicht zu einer neuen öffentlichen Aufgabe verpflichtet. Die Kreise und kreisfreien Städte sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX) vom 22. März 2018 (GVOBl S. 94), in Kraft getreten am 27. April 2018, Träger der Eingliederungshilfe. Sie führen die Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe durch und sind sachlich zuständig unter anderem für alle Aufgaben nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. In diesem Kontext ist ein Mehrbelastungsausgleich im Sinne von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 LV in § 11 AG-SGB IX geregelt worden. Zur Erfüllung der sich im Anschluss aus der SGB IX-Schiedsstellenverordnung ergebenden Aufgaben sind die Kreise aufgrund der bestehenden Aufgabe verpflichtet (vgl. Art. 54 Abs. 4 LV). § 133 SGB IX, der Bestimmungen zur Schiedsstelle trifft, war bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

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Zudem reicht lediglich die Statuierung einer Finanzierungsverpflichtung ohne Handlungsverpflichtung – wie vorliegend in § 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO – für die Auslösung des Konnexitätsprinzips nicht aus (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 08.12.1998 - LVG 19/97 -juris Rn. 55 m.w.N.; siehe auch BVerfG , Beschl. v. 07.05.2001 - 2 BvK 1/00 -, juris Rn. 115 zu Art. 49 Abs. 2 LV 1998).

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Hier liegt auch keine „übertragungsgleiche Verpflichtung“ vor. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn für die Gemeinde oder den Gemeindeverband eine Verantwortlichkeit begründet wird, die in ihren Auswirkungen der erstmaligen Verpflichtung zu einer bestimmten öffentlichen Aufgabe gleichsteht (vgl. LVerfG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.09.2020 - LVerfG 3/19 -, juris Rn. 117, das eine solche konnexitätsauslösende übertragungsgleiche Verpflichtung in einem Fall bejaht hat, in dem die Zuständigkeit der Behörden einer Gemeinde auf einen Teil der sogenannten Festen Fehmarnbeltquerung erweitert wurde). Angesichts der im vorliegenden Fall sehr geringen Kostenlast – nach Angaben des Antragsgegners sei für das Jahr 2014 die Hälfte des Betrages von 15.118,18 Euro, d.h. ein Betrag von 7.559,09 Euro auf 15 Kreise und kreisfreie Städte zu verteilen gewesen, sodass auf den Antragsteller 503,94 Euro entfielen; im Jahr 2015 habe sich ein Betrag von 195,20 Euro ergeben; bei dem im Jahr 2011 außergewöhnlich hohen Betrag, der wegen Kündigung des Landesrahmenvertrages SGB XII zu einer Vielzahl von Verfahren geführt habe, sei insgesamt auch nur ein Betrag von 1.501,38 Euro für den Antragsteller angefallen –, steht die Auswirkung des § 13 Abs. 5 SGB IX-Schiedsstellenverordnung der erstmaligen Verpflichtung zu einer bestimmten öffentlichen Aufgabe nicht gleich.

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Selbst wenn man dies anders sähe und man davon ausginge, dass auch eine reine Finanzierungsverpflichtung der Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich zu einer Aufgabenübertragung im Sinne des Art. 57 Abs. 2 Satz 1 LV zu zählen wäre, führte § 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO dennoch nicht einer ausgleichspflichtigen Mehrbelastung im Sinne des Art. 57 Abs. 2 Satz 2 LV. Denn die nicht gedeckten Kosten im Sinne der hier streitigen Norm fielen unter die dem Konnexitätsprinzip innewohnende Bagatellgrenze (vgl. dazu: VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.04.2022 - 1/18 -, juris Rn. 163 <0,25 Euro-Schwelle pro Einwohner, siehe ebenda juris Rn. 82>).

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3. Die in § 13 Abs. 5 SGB IX-Schiedsstellenverordnung getroffene Regelung zur pauschalen Verteilung der nicht durch Einnahmen gedeckten Kosten der Schiedsstelle stellt auch keinen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 54 Abs. 1 LV des Antragstellers dar, soweit das kommunale Selbstverwaltungsrecht – neben dem Konnexitätsprinzip – einen gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine angemessene Finanzausstattung im Sinne einer finanziellen Mindestausstattung umfasst.

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Nach Art. 54 Abs. 1 LV sind die Gemeinden berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Gemäß Art. 54 Abs. 2 LV haben die Gemeindeverbände im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die gleichen Rechte und Pflichten. Art. 54 Abs. 1 LV gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Dieser Gesetzesvorbehalt überlässt dem Gesetzgeber allerdings nicht die beliebige Ausgestaltung des Bereichs kommunaler Selbstverwaltung; er findet seine Grenze am Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie. Das bedeutet, dass der Wesensgehalt der kommunalen Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt werden darf (BVerfG als Landesverfassungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.05.2001 - 2 BvK 1/00 -, juris Rn. 123 m.w.N. ) vgl. zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 -,, juris Rn. 37 m.w.N.). Der Kernbereich wäre jedenfalls betroffen, wenn die kommunale Selbstverwaltung völlig beseitigt oder derart ausgehöhlt wird, dass die Gemeinde keinen ausreichenden Spielraum zu ihrer Ausübung mehr hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 2 BvR 584/76 u.a. -, juris Rn. 43 m.w.N.), wenn also die Selbstverwaltung nur noch ein Scheindasein führen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83 u.a. -, juris Rn. 68). Erst dann wären die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit überschritten.

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Diesbezüglich gibt es angesichts der verhältnismäßig niedrigen finanziellen Belastung der einzelnen Kreise und auch nach dem Vortrag des Antragstellers keine Anhaltspunkte.

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Rechtsnormen, die auf Beschränkungen der gemeindlichen Selbstverwaltung zielen, sind allerdings nicht unbeschränkt zulässig. Sie müssen durch Gründe des gemeinen Wohls, insbesondere durch das Ziel, eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen, gerechtfertigt sein und sind auf dasjenige zu beschränken, was der Gesetzgeber zur Wahrung der jeweiligen Gemeinwohlbelange für geboten halten darf (vgl. StGH Hessen, Urt. v. 06.06.2012 - P.St. 2292 -, juris Rn. 99).

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Es ist nicht erkennbar, dass mit § 13 Abs. 5 SGB IX-SchVO diese Grenzen überschritten wären. Vielmehr ist die Regelung zum Zwecke des Gemeinwohls vertretbar und auch verhältnismäßig.

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Die Schiedsstelle dient Gemeinwohlzwecken. Sie wird geschaffen, um zwischen den Leistungserbringern und den Trägern der Eingliederungshilfe einvernehmliche Vereinbarungen im Sinne von § 125 SGB IX zu treffen. Die Vereinbarung ist gemäß § 123 Abs. 1 SGB IX Voraussetzung dafür, dass der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. mit § 78 Abs. 5 und § 116 Abs. 1 SGB IX durch Dritte (Leistungserbringer) bewilligen darf. Sofern es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, nicht zu einer schriftlichen Vereinbarung kommt, kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX anrufen (vgl. § 126 Abs. 2 SGB IX). Das heißt, alle Träger haben die Möglichkeit, die Schiedsstelle anzurufen. Außerdem werden vier Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe als Mitglieder der Schiedsstelle zum Schlichten bestellt (vgl. § 126 Abs. 3 Satz 3 SGB IX, § 4 Abs. 4 SGB IX-SchVO). Voraussetzung dafür ist nicht, dass sie selbst die Schiedsstelle anrufen, sodass auch der Antragsteller vertreten sein könnte. Da die Schiedsstelle sicherstellt, dass die Vereinbarungen zwischen den Kostenträgern und den Leistungserbringern zum Zwecke einer ausreichenden und kostengünstigen Versorgung der Leistungsberechtigten zustande kommen, wird die Schiedsstelle auch im Interesse der Träger der Eingliederungshilfe, mithin des Antragstellers, tätig. Deshalb ist es auch sachgerecht, neben den Vereinigungen der Leistungserbringer einerseits die Hälfte der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten den Trägern der Eingliederungshilfe – und zwar unabhängig von deren konkretem Verursachungsbeitrag – aufzuerlegen.

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Zudem ist die Kostenlast für den einzelnen Träger der Eingliederungshilfe nach den vorgelegten Zahlen der vergangenen Jahre nicht unverhältnismäßig hoch. Zutreffend weist der Antragsgegner in dem Zusammenhang daraufhin, dass jedes Jahr auf Grundlage der jährlich vorzulegenden Kostenrechnung (vgl. § 13 Abs. 6 SGB IX-SchVO) eine Gebührenanpassung vorgenommen werden könnte.

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Vor diesem Hintergrund ist es auch sachgerecht und von der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers gedeckt, die Hälfte der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten der Schiedsstelle nicht selbst zu tragen, sondern die Kreise und kreisfreien Städte in die Kostenpflicht zu nehmen.

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4. Schließlich verstößt die Heranziehung aller Träger der Eingliederungshilfe zu den durch Gebühren nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle unabhängig von deren Verursachungsbeitrag auch nicht gegen das Willkürverbot. Das verfassungsrechtliche Willkürverbot als Element des das Grundgesetz beherrschenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) gilt zwar auch im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.05.1992 - 2 BvF 1/88 u.a. -, juris Rn. 362); es ist aber vorliegend nicht verletzt. Allein der Umstand, dass es jedem Träger der Eingliederungshilfe möglich wäre, die Schiedsstelle anzurufen und die Schiedsstelle im Sinne des Gemeinwohls zu nutzen, rechtfertigt es, alle Träger an der Hälfte der ungedeckten Kosten zu beteiligen. Dadurch wird auch bezogen auf jeden einzelnen Träger der Eingliederungshilfe die Kostenlast gering gehalten. Obwohl es keine Veröffentlichungspflicht für Schiedssprüche, die zwischen den Parteien gelten, gibt, ist doch die Spruchpraxis der Schiedsstelle bekannt, sodass letztlich auch für Unbeteiligte Erkenntnisse aus Verfahren vor der zuständigen Schiedsstelle nützlich sein können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.