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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.12.2023 – 4 LA 161/21

ECLI:DE:OVGSH:2023:1221.4LA161.21.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichterin - vom 22. September 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich abgewiesene Anfechtungsklage gegen mehrere tierschutzrechtlichen Anordnungen des Beklagten weiter.

2

Aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses führte der Beklagte in Abwesenheit des Klägers am 20. September 2016 auf dessen Grundstück eine tierschutzrechtliche Kontrolle durch, bei der auch zwei Mitarbeiterinnen des Kreisveterinäramtes anwesend waren. Insgesamt befanden sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück bzw. in der Wohnküche 15 lebende Hunde und in der Wohnküche eine Hundeleiche, die sich in einem fortgeschrittenen Verwesungszustand befunden haben soll. Die lebenden Hunde seien in einem überwiegend schlechten Gesundheitszustand gewesen. Ausreichende Nahrungsstellen seien weder für die Hunde noch für die Vögel auffindbar gewesen. Der Garten sei stark verkotet und verdreckt und die Wohnräume seien verkotet und mit Urinpfützen getränkt gewesen. Noch vor Ort nahm der Beklagte die 15 Hunde fort und verbrachte diese in ein Tierheim. Die Vögel – ein Papagei, zwei Sittiche, Gänse und Laufenten – verblieben auf dem Grundstück des Klägers.

3

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 bestätigte der Beklagte die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Hunde. Weiter ordnete er die Auflösung des Vogelbestandes binnen 14 Tagen an, untersagte dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art und drohte ihm für die beiden letztgenannten Maßnahmen für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme bzw. Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Für alle Ge- und Verbote wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22. September 2021 vollumfänglich als unbegründet abgewiesen.

II.

4

Der gegen das Urteil gerichtete, form- und fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

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Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Eine Darlegung in diesem Sinne erfordert, dass sich das Vorbringen an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientiert und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutert, in welcher Hinsicht der jeweils geltend gemachte Zulassungstatbestand vorliegen soll (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 3). Wird in einem Urteil – wie hier – über mehrere Klagebegehren entschieden, muss der Antragsteller sein Vorbringen so strukturieren, dass deutlich wird, auf welches Begehren sich der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund jeweils bezieht (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 26.03.2007 - 7 UZ 3020/06.A -, juris Rn. 25).

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1. Entsprechend ist anzunehmen, dass die Klagabweisung lediglich insoweit angegriffen wird, wie sie die am 20. September 2016 vollzogene und mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 nachträglich bestätigte Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Hunde betrifft. Denn der Kläger leitet seinen Antrag mit der Bemerkung ein, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Fortnahme der Tiere zu Unrecht zurückgewiesen habe.

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a. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kommt insoweit nicht in Betracht. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich erscheint wie der Misserfolg. Hierfür muss der Antragsteller ausführen, welche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich dies ergibt. Er muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. nur OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 29. März 2018 - 4 LA 37/17 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

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Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine schlüssigen Gegenargumente, welche das Urteil in diesem Maße in Frage stellen. Eine geordnete Orientierung an den Urteilsgründen und eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen findet kaum statt. In weiten Teilen wiederholt und vertieft der Kläger seine erstinstanzlich vorgebrachten Argumente gegen das behördliche Handeln bzw. seine auch in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen. Soweit er auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung eingeht, beschränkt er sich auf die Feststellung, dass das Gericht die pauschalen Behauptungen der Tierschutzwidrigkeit nur formelhaft wiederhole, ohne jedoch „jeden einzelnen Hund (und auch die anderen Tiere) zu prüfen“, geht aber nicht auf das Argument ein, dass es zulässig sein kann, dem Halter alle Tiere wegzunehmen, auch wenn nur einige Tiere eines Bestandes vernachlässigt sind. Außerdem begründe das Gericht auch nicht weiter, aus welchem Grund Auflagen den Zustand nicht verändert hätten. Der Kläger habe sich immer kooperativ gezeigt und sei kein Tierquäler. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht.

9

Das Gericht stützt seine tatsächlichen Feststellungen und die Annahme eines Gefahrentatbestandes in zulässiger Weise auf die fachliche Einschätzung der Amtstierärztin und auf deren Beurteilungskompetenz. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass den amtlichen Tierärzten bei der Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zusteht. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind sie für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG); ihrer fachlichen Beurteilung kommt besonderes Gewicht zu. Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die von den Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden; ein schlichtes Bestreiten der vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und der ihnen zugrundeliegenden Feststellungen ist hierfür jedoch nicht ausreichend (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 - 3 B 62.13 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 22.12.2022 - 4 MB 48/22 -, juris Rn. 46). Eine substantiierte Darlegung, dass das vom Gericht in Bezug genommene amtstierärztliche Gutachten fehlerhaft ist, etwa weil es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist, enthält das klägerische Vorbringen nicht.

10

Auch der pauschale Einwand des Klägers, er sei kein Tierquäler, begründet keine rechtlichen Zweifel an der Annahme, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vorliegen. Ein behördliches Eingreifen ist vom Gesetz schon dann vorgesehen, wenn die Anforderungen des § 2 TierSchG nicht erfüllt werden, die verantwortliche Person also nicht willens oder auch nicht in der Lage ist, die Tiere art- und bedürfnisgerecht zu halten und sie angemessen zu ernähren und zu pflegen. Ob die damit gegebene Gefahr „akut“ im Sinne von „gegenwärtig“ und damit eine im Sinne des § 230 Abs. 1 LVwG war, bedarf im Rahmen einer Klage gegen die Grundverfügung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Übrigen keiner Klärung, da § 230 LVwG allein Voraussetzung ist für die Rechtmäßigkeit des sofortigen Vollzuges und eine sich daraus ergebende Kostenpflicht (vgl. nur OVG Schleswig, Urt. des Senats v. 28.02.2019 - 4 LB 22/18 -, juris Rn. 36). Dergleichen stand hier jedoch nicht zur Überprüfung.

11

Soweit der Kläger geltend machen will, dass das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Fortnahme nicht hätte annehmen dürfen, weil mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, bleibt auch dies eine Behauptung, die sich mit den Erwägungen im Urteil (S. 11) nicht auseinandersetzt. Zudem begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die Fortnahme als rechtmäßig, insbesondere als verhältnismäßig anzusehen, wenn eine sofortige Abhilfe geboten erscheint, weil es aufgrund der fehlerhaften Haltungsbedingungen bei den Hunden bereits zu Leiden und Schmerzen gekommen und der Kläger zum wiederholten Male nicht erreichbar war.

12

b. Die begehrte Zulassung ergibt sich auch nicht aus einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Hierfür wäre erforderlich, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dabei muss die Abweichung einen die Entscheidung tragenden, genauer zu bezeichnenden abstrakten Rechtssatz betreffen und darf nicht allein in der fehlerhaften Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes bestehen. Die entscheidungserhebliche Abweichung ist dergestalt darzulegen, dass der in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Rechtssatz einerseits und der abstrakte Rechtssatz, von dem die angegriffene Entscheidung abweicht, andererseits so herausgearbeitet wird, dass sie ohne langes Suchen auffindbar sind. Außerdem ist anzuzeigen, worin dieser Rechtssatz abweicht und weshalb die angegriffene Entscheidung darauf beruht (OVG Schleswig, Beschl. v. 16.12.2019 - 2 LA 203/17 -, juris Rn. 20).

13

Diesen Anforderungen genügt das klägerische Vorbringen nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung desjenigen Rechtssatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Der Kläger verweist lediglich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts („Urteil vom 12.01.2012 – 7 C 5/11“), wonach es ausgeschlossen sei, einer bereits durchgeführten Fortnahme eines Tieres nachträglich und rückwirkend einen Verwaltungsakt als Vollstreckungstitel und Grundverwaltungsakt gleichsam unterzuschieben. Hintergrund sei, dass an einen Sofortvollzug wesentlich höhere Anforderungen zu stellen seien. Das Verwaltungsgericht habe aber lediglich die Voraussetzungen eines einfachen Verwaltungsakts geprüft.

14

Gemeint ist wohl die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG die Behörde nur zum Erlass einer Fortnahme- und einer Veräußerungsverfügung, nicht aber zum Handeln im Wege der unmittelbaren Ausführung ermächtige und dass sich diese wiederum nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder richte (BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 - 7 C 5.11 -, juris Rn. 18 ff.). Von diesem Rechtssatz weicht das Verwaltungsgericht allerdings schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht ab, denn er trägt lediglich vor, dass es den vorgenannten Rechtssatz fehlerhaft angewandt habe, weil es die strengeren Voraussetzungen des Sofortvollzugs nicht geprüft habe, benennt aber keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz. Im Übrigen stellt das Verwaltungsgericht gerade unter Verweis auf das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Fortnahme der Hunde und die anderweitige pflegliche Unterbringung nicht allein auf § 16a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG gestützt werden könne, sondern vielmehr nach ständiger Rechtsprechung im Falle des Sofortvollzuges auch auf das Landesrecht zu stützen sei (S. 9 des Urteils). Schließlich kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 230 LVwG – wie oben zu a. ausgeführt – hier nicht an.

15

c. Der Zulassungsantrag lässt sich auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO stützen, wonach die Berufung zuzulassen ist, wenn ein der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und die Entscheidung auf diesem beruhen kann. Das Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels ist nicht ausreichend dargelegt.

16

Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelt. Er setzt voraus, dass durch unrichtige Anwendung oder Nichtanwendung einer prozessualen Vorschrift das Gerichtsverfahren fehlerhaft geworden ist. Der Verfahrensmangel muss außerdem rechtserheblich sein, d.h. die angefochtene Entscheidung muss auf dem Verfahrensmangel beruhen können. Das ist der Fall, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 06.12.2021 - 4 LA 24/20 -, juris Rn. 9 f. m.w.N.). Streng genommen fehlt es bereits an der letztgenannten Voraussetzung. Denn der Kläger behauptet, dass sich das Gericht „zur Begründung des Sofortvollzuges“ auf die Feststellungen der Amtstierärztin stütze, ohne seine substantiierten Einwendungen überhaupt zu prüfen und keinen Sachverständigen zu den veterinärmedizinischen Themen befragt habe. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Sofortvollzug nach § 230 LVwG kommt es jedoch auch an dieser Stelle nicht an.

17

Nichts Anderes ergibt sich, wenn man die Rüge zugunsten des Klägers auf den Grundtatbestand des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG bezieht. Der Kläger rügt zwar einen Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), legt die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht dar – sei es, dass das Gericht seine Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben soll (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 15.11.2012 - 4 LA 43/12 -, juris Rn. 7), sei es, dass das Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt sein soll, zu denen er sich nicht hätte äußern können (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 11.07.2019 - 4 LA 83/18 -, juris Rn. 14). Er wiederholt lediglich, welche konkreten Fehler in den Ausführungen der Amtstierärztin er sowohl in der Klageschrift als auch in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt habe und behauptet, dass das Gericht „all diese Punkte“ nicht ansatzweise geprüft habe. Abgesehen davon, dass sich das Verwaltungsgericht mit diesen Punkten sehr wohl auseinandergesetzt hat (S. 11 des Urteils), spricht dieses Vorbringen eher für die Rüge eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO als für einen Gehörsverstoß.

18

Die Rüge, das Gericht habe es versäumt, einen Sachverständigen zu befragen, würde allerdings auch nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen und zieht dabei die Beteiligten heran. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, erfordert jedoch die Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem muss entweder dargelegt werden, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Ausgangsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 24.08.2022 - 4 LA 68/21 -, juris Rn. 32). Dergleichen ist nicht dargelegt. Insbesondere fehlt es an der Darlegung, welche konkreten Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen sein sollen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Der Kläger beschränkt sich insoweit auf die Auflistung „veterinärmedizinischer Fragen“.

19

Endlich ist das Tatsachengericht nicht ohne weiteres verpflichtet, zusätzlich ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn zu einer beweiserheblichen Tatsachenfrage von den Beteiligten bereits ein Gutachten in das Verfahren eingebracht worden ist. Es entscheidet hierüber vielmehr im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens wegen fehlender Eignung der bereits gegebenen Erkenntnis- und Beurteilungsgrundlagen hätte aufdrängen müssen, etwa weil sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Erkenntnisquelle bestehen, so dass sie nicht geeignet sind, dem Gericht die für die Entscheidung notwendige Sachkunde zu vermitteln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 - 3 B 62.13 -, juris Rn. 4). Diese Grundsätze gelten auch hier mit Blick auf das bereits vorliegende amtsärztliche Gutachten, das – wie bereits zu a. ausgeführt – als Gutachten eines gesetzlich vorgesehenen Sachverständigen anzusehen ist. Dass und warum dieses Gutachten nicht geeignet gewesen sein sollte, dem Gericht ausreichende Erkenntnis- und Beurteilungsgrundlagen zu verschaffen, wird nicht dargelegt. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass das Gericht aufgrund von erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen einen weiteren Sachverständigen hätte befragen müssen, zumal die amtstierärztlichen Feststellungen auch in keinem auffallenden Missverhältnis zu dem Eindruck stehen, den die gefertigten Lichtbilder vermitteln. Schließlich ist nicht dargelegt, dass der Kläger durch Stellung eines Beweisantrages auf die Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte.

20

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sollen offenbar auch in Bezug auf das vorbeugend verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot geltend gemacht werden, da sich der Kläger am Ende der Antragsschrift auf eine Passage im Urteil bezieht, die sich zur Begründung der Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG mit den festgestellten groben und über einen längeren Zeitraum dauernden Verstößen gegen § 2 TierSchG befasst. Eine Zulassung der Berufung ist aber auch insoweit nicht geboten. Schlüssige Gegenargumente, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen und damit entscheidungserhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils aufwerfen, enthält das Vorbringen nicht.

21

Soweit der Kläger meint, dass das Urteil weder „Belege für einen groben Verstoß noch über längeren Zeitraum“ enthalte, obwohl er lediglich aufgrund einzelner Zahnbefunde strafrechtlich belangt worden sei, verfehlt er den rechtlichen Ansatz des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Maßgeblich für die anzustellende Prognose sind nicht allein strafrechtliche Verurteilungen. Ausreichend sind vielmehr Zuwiderhandlungen nach § 2 TierSchG, die nach ihrer Zahl oder Schwere die Annahme weiterer Verstöße rechtfertigen. Die Zuwiderhandlungen können auch auf einer Überforderung des Tierhalters beruhen. Dabei kann sich das Gericht sowohl auf die seit Juli 2016 dokumentierte fortgesetzte Fehlhaltung der Hunde und Vögel als auch auf frühere aktenkundige Vorfälle seit 2010 beziehen, die bereits zur Auflösung des Bestandes an landwirtschaftlichen Nutztieren (Rinder und Pferde) und zu einem Haltungs- und Betreuungsverbot geführt hatten und was vom Kläger auch nicht bestritten wird. Dies geht über die unterstellte Feststellung „es hat da ja schon mal was gegeben“ deutlich hinaus.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

24

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).