Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.02.2024 – 14 LB 2/23

ECLI:DE:OVGSH:2024:0202.14LB2.23.00

Orientierungssatz

Die sich aus der Personalakte unschwer ergebende Tatsache, dass eine verbeamtetete Lehrerin zur „Sekundarschullehrkraft mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I“ und nicht zur Studienrätin ernannt wurde, unterliegt der Urteilsberichtigung nach  § 4 LDG, § 119 VwGO. (Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 16. März 2023, 17 A 7/20, Urteil

Tenor

Das Urteil vom 4. Oktober 2023 ist auf rechtzeitigen Antrag des Beklagten nach Anhörung gemäß § 4 LDG, § 119 VwGO wegen Unrichtigkeit wie folgt zu berichten:

1. Auf Seite 2, 2. Absatz, Satz 2 werden (im Tatbestand) die Worte „Studienrätin (mit der Befähigung für das Sekundarschullehramt mit zwei Fächern auf dem Niveau der Sekundarstufe I, BesGr. A13)“ durch die Worte „Sekundarschullehrkraft mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I (BesGr. A13)“ ersetzt.

2. Auf Seite 11, 1. Absatz, 4. Satz wird (in den Entscheidungsgründen) das Wort „Studienrätin“ durch „Sekundarschullehrkraft“ ersetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist ausweislich der in der Personalakte enthaltenen Ernennungsurkunde mit Wirkung zum 1. Dezember 2016 nicht wie im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen ausgeführt zur Studienrätin, sondern zur „Sekundarschullehrkraft mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I“ ernannt worden. Die sich aus der Ernennungsurkunde ergebende Amtsbezeichnung deckt sich auch mit der im Zeitpunkt der Ernennung gültigen Fassung der Besoldungsordnung A und B (Anlage 1 zum Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter vom 26. Januar 2012). Insoweit unterliegt diese auch in den Entscheidungsgründen aufgeführte Tatsache ebenfalls der Tatbestandsberichtigung (vgl. nur Schoch/Schneider/Clausing/Kimmel, 44. EL März 2023, VwGO § 119 Rn. 4 mit Verweis u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 – 9 B 80.09 –).

2

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 LDG, § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).