Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.04.2024 – 3 O 10/24
ECLI:DE:OVGSH:2024:0408.3O10.24.00
Orientierungssatz
Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdewege, wenn während des gesamten Verfahrens keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vorgelegt wurde. Dies würde auch dann gelten, wenn der Antragsteller die Erklärung noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt hätte. (Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 9. Februar 2024, 9 B 1/24, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 9. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2024, soweit mit diesem der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz abgelehnt wurde, bleibt ohne Erfolg. Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist vorliegend nicht möglich.
Der Beschwerdebegründung vom 6. März 2024 enthält zwar (ebenso wie die Beschwerdeschrift vom 21.02.2024) keinen ausdrücklichen Antrag, ihr ist aber gleichwohl zu entnehmen, dass der Antragsteller sich ausdrücklich nicht nur gegen die Ablehnung seines Eilantrags, sondern auch gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet und er im Beschwerdewege die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz begehrt (vgl. S. 1 und S. 5 der Beschwerdebegründung).
Letzteres kommt hier jedoch – unabhängig von den zusätzlich erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache, die das Verwaltungsgericht verneint hat – nicht in Betracht, da während des gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde keine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wurde (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Prozesskostenhilfe kann zwar grundsätzlich auch rückwirkend, aber stets nur für den Zeitraum ab der Entscheidungsreife des Antrags – mithin nach Vorlage auch der vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – bewilligt werden (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 156 m. w. N.). Eine auf den Zeitraum davor zurückwirkende Bewilligung bei nachträglicher Abgabe der entsprechenden Angaben und Belege scheidet aus. Selbst wenn der Antragsteller daher im Beschwerdeverfahren noch eine entsprechende Erklärung vorgelegt hätte (was nicht geschehen ist), hätte keine Bewilligung für das erstinstanzliche Verfahren durch eine Beschwerdeentscheidung erfolgen können, sodass einem darauf gerichteten Verfahren bereits deshalb der Erfolg versagt bleiben muss (ebenso OVG Bautzen, Beschl. v. 05.01.2023 - 3 D 30/22 -, juris Rn. 12 m. w. N.). In Anbetracht dessen war auch ein Hinweis des Senats an den Antragsteller auf das Fehlen der Prozesskostenhilfeunterlagen nicht geboten.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtskosten hat von Amts wegen der Beschwerdeführer zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).