Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.06.2024 – 5 MR 2/24
ECLI:DE:OVGSH:2024:0625.5MR2.24.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
Der Hauptantrag zu 1.,
festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 15. März 2024 gegen die Zustimmung des Antragsgegners vom 26. Februar 2024 zur Abweichung vom Bauzeitenfenster aufschiebende Wirkung entfaltet,
und der Hilfsantrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. März 2024 gegen die Zustimmung des Antragsgegners vom 26. Februar 2024 zur Abweichung vom Bauzeitenfenster anzuordnen,
sind unzulässig.
Über den im Wege der unechten Eventualhäufung gestellten Hauptantrag zu 2.,
im Wege des Annexantrags dem Antragsgegner aufzuerlegen, die Flatterbänder, die die Beigeladene als Vergrämungsmaßnahme zur Errichtung von – mit Bescheid vom 31. März 2023 vom Antragsgegner genehmigten – Windenergieanlagen in den Gemeinden Gettorf und Osdorf bereits angebracht hat, abhängen zu lassen,
ist daher nicht zu entscheiden.
Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Eilantrag als Gericht der Hauptsache nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Alt. 1 VwGO zuständig, weil es im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten entscheidet, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen. Darunter fällt auch die streitgegenständliche Zustimmung zu einer Abweichung von dem in den Genehmigungen zweier Windkraftanlagen festgelegten Bauzeitenfenster.
Der Antragsteller ist weder für den Haupt- noch für den Hilfsantrag antragsbefugt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 UmwRG oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
1. Der Antragsteller ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Der Bescheid vom 5. September 2022, mit dem das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein dem Antragsteller die Anerkennung nach § 3 Abs. 1 UmwRG erteilt hat, entfaltet für den erkennenden Senat Tatbestandswirkung im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG (vgl. Schieferdecker in Beckmann/Kment, UVPG, UmwRG Kommentar, 6. Aufl. 2023, § 3 UmwRG Rn. 68). Eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung findet im Rahmen von § 2 Abs. 1 UmwRG nicht statt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, eine gerichtliche Prüfung der Voraussetzungen für eine Anerkennung nur in den Fällen vorzusehen, in denen die Anerkennung noch nicht erteilt wurde (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), ist für das Gericht bindend. Daraus folgt gerade nicht – wie die Beigeladene meint –, dass eine solche Prüfung auch bei – aus ihrer Sicht rechtswidrig – anerkannten Vereinigungen erfolgen müsse. Aus Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt nichts Anderes. Selbst eine rechtswidrige Anerkennung einer Vereinigung würde die Beigeladene nicht in ihren Rechten verletzten. Es handelt sich um einen rechtlich neutralen Verwaltungsakt ohne belastende Drittwirkung (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 102. EL September 2023, UmwRG § 3 Rn. 64).
2. Der Senat kann offenlassen, ob die Zustimmung des Antragsgegners vom 26. Februar 2024 zur Abweichung von dem Bauzeitenfenster eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 UmwRG ist. Der Antragsteller hat jedenfalls nicht geltend gemacht, dass die Zustimmung Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. In Anlehnung an die Vorrausetzungen für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO reicht es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2 UmwRG aus, wenn nach dem schlüssigen Vortrag der Umweltvereinigung ein Widerspruch möglich erscheint (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schille, 102. EL September 2023, UmwRG § 2 Rn. 11).
Der Antragsteller macht – im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung vom 14. Mai 2024 (BA Widerspruchsverfahren, S. 16 f.) – geltend, es fehle an einem erforderlichen Antrag der Beigeladenen auf Erteilung der Zustimmung (a.) und die Voraussetzungen der Nebenbestimmung Ziffer 2.7.15 für die Erteilung der Zustimmung lägen nicht vor (b.). Damit erscheint ein Widerspruch zu Rechtsvorschriften nicht möglich.
a. Die Zustimmung für eine Abweichung vom Bauzeitenfenster war nicht von einem besonderen Antrag abhängig. Gemäß § 82 Satz 1 LVwG entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt gemäß § 82 Satz 2 Nr. 2 LVwG nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt. Ein derartiges Antragserfordernis ist hier nicht ersichtlich. § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist nicht einschlägig. Danach setzt das Genehmigungsverfahren einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Einen solchen Genehmigungsantrag hat die Beigeladene bereits gestellt; er ist die Grundlage für den Genehmigungsbescheid vom 31. März 2023. Warum für eine in diesem Bescheid vorbehaltene Zustimmung für eine Abweichung vom Bauzeitenfenster noch einmal ein Genehmigungsantrag erforderlich sein soll, erschließt sich nicht; der Antragsteller legt dazu auch nichts dar.
b. Die Nebenbestimmung Ziffer 2.7.15 ist keine Rechtsvorschrift. Der Begriff der Rechtsvorschrift umfasst alle materiellen Rechtssätze, also alle abstrakten und generellen Anordnungen, die auf unbestimmte Dauer gelten und eine nach außen verbindliche Regelung enthalten. Hierzu gehören Gesetze, Verordnungen und Satzungen (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schille, 102. EL September 2023, UmwRG § 2 Rn. 12). Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts fallen als konkrete Regelung eines Einzelfalls nicht darunter.
Mit seinem Vortrag hat der Antragsteller auch keinen möglichen Widerspruch der angegriffenen Zustimmung zu den Verbotstatbeständen des § 39 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG aufgezeigt. Im Hinblick auf die Regelung des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (Gehölzschnittverbot) geht er selber – und zu Recht – davon aus, dass diese nicht unmittelbar einschlägig ist. Die Zustimmung gestattet keinen Gehölzrückschnitt innerhalb der Restriktionszeiten der Gehölzbrüter. Dies wird durch die in der Zustimmung enthaltene Maßgabe (Ziffer 2) bestätigt, wonach rechtzeitig im Vorfeld bei der Oberen Naturschutzbehörde ein Antrag auf Gehölzentnahme während der Brutzeit von Gehölzbrütern zu stellen ist, sollte es innerhalb der Restriktionszeiten der Gehölzbrüter zu Gehölzrückschnitten kommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. i. V. m. Nr. 19.2, 2.2.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (½ von 7.500 €).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).