Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 01.07.2024 – 2 MB 17/23

ECLI:DE:OVGSH:2024:0701.2MB17.23.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 23. August 2023 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.498,91 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2023 ist bereits unzulässig und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen, da sie nicht den Darlegungs- und Begründunganforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht.

2

Nach dieser Vorschrift muss die Begründung der Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erfordert eine konkrete Begründung, warum diese änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Die Beschwerde muss nicht nur die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen, sondern auch das Entscheidungsergebnis. Das Darlegungsgebot soll darüber hinaus zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht anhand eines strukturierten Vorbringens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht der Beschwerde nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (stRspr. vgl. z. B. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 4 MB 48/22 –, juris Rn. 23 m. w. N.). Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine pauschale Bezugnahme hierauf genügt grundsätzlich nicht. Auch von der Sache her kann die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte „Auseinandersetzung" mit der angefochtenen Entscheidung nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses – und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung – vorgetragen wurde (VGH Kassel, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 8 B 2764/09 –, Rn. 2, VGH München, Beschluss vom 11. Mai 2006 – 11 CS 05.2069 –, Rn. 10, OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2004 – 3 NB 472/03 –, Rn. 3 m. w. N.; jeweils juris).

3

Diese Anforderungen erfüllt der zur Beschwerdebegründung einzig eingereichte Schriftsatz vom 22. September 2023 nicht, da er sich im Wesentlichen in der nahezu wortgleichen Wiederholung der Begründung des Antrags im erstinstanzlichen Verfahren durch Schriftsatz vom 11. Mai 2023 erschöpft. Die jeweiligen, bereits erstinstanzlich vorgetragenen Angriffspunkte werden lediglich mit den pauschalen Aussagen ergänzt, das Verwaltungsgericht würdige oder berücksichtige diese Umstände in seiner Entscheidung nicht bzw. verkenne sie. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage zur gerichtlichen Hinweisverfügung vom 6. Juni 2024 mit dem darin enthaltenen Versionenvergleich des Antragsbegründungsschriftsatzes vom 11. Mai 2023 und der Beschwerdebegründung vom 22. September 2023.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Der Streitwert beträgt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, § 40 GKG ein Viertel der im Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2019 – 2 MB 3/19, juris Rn. 90 m. w. N.). Die vom Antragsgegner genannte Polizeizulage gemäß Anlage I Nr. 9 zum BBesG ist erst mit Wirkung zum 1. Januar 2024 durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. Art. 25 Abs. 2 BBVAnpÄndG 2023/2024 wieder als ruhegehaltsfähig eingestuft worden und wirkt sich daher im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Rechtszugs nicht streitwerterhöhend aus.