Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.07.2024 – 4 MB 39/23

ECLI:DE:OVGSH:2024:0709.4MB39.23.00

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer – vom 12. September 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8. August 2023 abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

2

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2023 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

3

Der Antragsteller macht geltend, dass hinsichtlich der Begründetheit jedenfalls eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Punkteüberschreitung nicht zu erblicken sei. Es leuchte nicht ein, weshalb hinsichtlich der jüngsten Punkteintragung keine Punktereduzierung erfolgen solle.

4

Der Einwand des Antragstellers geht jedoch fehl. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG vorliegend nicht eingetreten ist bzw. dass das Tattagprinzip im Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG keine Anwendung findet, begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 26.01.2017 – 3 C 21.15 –, juris Rn. 22 ff.) und des Senats (Beschl. v. 06.12.2017 – 4 MB 91/17 –, juris Rn. 4), an der der Senat weiterhin festhält.

5

Danach ist spätestens seit der zum 5. Dezember 2014 in Kraft getretenen erneuten Gesetzesänderung (Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28. November 2014, BGBl. I, S. 1802) für das Ergreifen von Maßnahmen nach rechtskräftiger Ahndung der Zuwiderhandlung nicht mehr ausschließlich auf den sich für den betreffenden Tattag ergebenden Punktestand abzustellen. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen. Im FahreignungsBewertungssystem entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde mithin auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister. Dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach § 4 Abs. 5 StVG. Gestützt wird diese Auffassung auch durch § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG, wonach bei der Berechnung des Punktestands Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt werden, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Für die Frage, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden ist und sich, wenn zunächst diese Maßnahme zu ergreifen ist, der Punktestand verringert (§ 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG) gilt nichts Anderes (Beschl. d. Senats v. 06.12.2017 – 4 MB 91/17 –, juris Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 – 3 C 21.15 –, juris Rn. 25). So heißt es in der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes […] vom 28. November 2014 (BGBl. I, S. 1802), dass zwar für die Punkteentstehung das Tattagprinzip gelte. Für das Ergreifen von Maßnahmen habe das Tattagprinzip aber keine Relevanz, denn Maßnahmen können erst nach Rechtskraft (und Registrierung) der Entscheidung über die Tat und damit deutlich später an die Tat geknüpft werden. Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden sei, sei daher vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusse das Entstehen von Punkten nicht (BT-Drs. 18/2775 S. 10; vgl. Beschl. d. Senats v. 18.10. 2023 - 4 MB 41/23 -, n.v.).

6

Im vorliegenden Fall sind entsprechend dem Stufensystem des § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG sowohl eine Ermahnung am 23. April 2020 als auch eine Verwarnung vom 25. bzw. 26. August 2022 ordnungsgemäß erfolgt. Durch die Verwarnung wurde der Punktestand nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG wirksam auf 7 Punkte verringert. Die nach § 4 Abs. 8 StVG maßgebliche Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Erhöhung des Punktestandes auf 8 Punkte erfolgte erst mit Schreiben vom 22. Juni 2023, auch wenn die maßgebliche Tat vor der Verwarnung erfolgt ist. Erst im Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens und damit nach Erlass der Verwarnung erlangte die Antragsgegnerin die maßgebliche Kenntnis und entzog die Fahrerlaubnis. Dies entspricht auch der Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, wonach Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung begangen worden sind und von denen die Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den Punktestand erhöhen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.