Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.07.2024 – 1 MB 12/24

ECLI:DE:OVGSH:2024:0711.1MB12.24.00

Orientierungssatz

In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. (Rn.15)

Das vom Gesetzgeber vorgesehene – präventive – bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren darf nicht umgangen werden durch eine – inzidente – Verlagerung der bauaufsichtlichen Zulassungsprüfung auf die Rechtsfolgenseite einer – repressiven – Nutzungsuntersagungsverfügung. (Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, 16. Mai 2024, 2 B 12/24, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 16. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Beschwerdeverfahren weiterhin gegen die Untersagung der Nutzung seines Wochenendhauses als Ferienhaus.

2

Er ist Eigentümer des im Gemeindegebiet … belegenen Grundstücks … (Flurstück …, Flur …, Gemarkung …), das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 „…“ der Gemeinde … liegt, der ein Sondergebiet „Wochenendhausgebiete“ festsetzt.

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Mit Bescheid vom 20. November 2023 untersagte ihm der Antragsgegner die Nutzung des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes als Ferienhaus unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung ab dem 31. Dezember 2023. Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 11. Dezember 2023 Widerspruch ein. Mit weiterem Bescheid vom 16. April 2024 setzte der Antragsgegner das in der Nutzungsuntersagung vom 20. November 2023 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro fest und drohte die Festsetzung eines erneuten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro an. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Antragstellers vom 19. April 2024.

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Auf den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom gleichen Tag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. April 2024 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2024 enthaltene Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 Euro nebst Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzung als Ferienhaus sei formell illegal und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Selbst bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans wäre eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Ferienhausnutzung keineswegs offenkundig. Die Anwendbarkeit von § 34 BauGB unterstellt, liege die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1 BauNVO) nahe, in dem eine Ferienhausnutzung unzulässig sei. Die Nutzungsuntersagung leide auch nicht an Ermessenfehlern. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführlich begründete erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

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Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 31. Mai 2024 beim Verwaltungsgericht eingelegte und mit Schriftsatz vom 12. Juni 2024 beim Oberverwaltungsgericht begründete Beschwerde des Antragstellers. Im Wesentlichen macht er geltend, dass die Nutzung des als solchen genehmigten Wochenendhauses als Ferienhaus zwar formell illegal sei, in materiell-rechtlicher Hinsicht allerdings mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang stehe. Dem stehe zunächst nicht der Bebauungsplan Nr. 3 entgegen, da dieser aufgrund eines Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehlers unter einem Ewigkeitsfehler leide. Zudem sei es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts so, dass – auch nach richtiger Auffassung der obergerichtlichen Judikatur – ein Siedlungskomplex aus Wochenend- und Ferienhäusern in der hier vorliegenden Größenordnung sehr wohl einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB darstelle. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben in dessen räumlichen Geltungsbereich sei daher nach Maßgabe von § 34 BauGB zu beurteilen. Dies gelte umso mehr, als sich im maßgeblichen Siedlungskomplex neben Wochenend- und Ferienhäusern auch noch in beträchtlicher Anzahl bauaufsichtlich geduldete Dauerwohnnutzungen befänden. Das Gebiet des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 7 werde im Hinblick auf die hierin tatsächlich vorhandene Bebauung zunächst geprägt durch (plankonforme) Wochenendhäuser einerseits sowie Ferienhäuser andererseits, welche als solche teilweise ungenehmigt genutzt würden, teilweise aber auch legalisiert seien. Eine Typisierbarkeit gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1 BauNVO scheide daher aus. Es liege ein gebietsbezogener „Nutzungsmix“ aus Wochenend-, Ferien- und Dauerwohnen vor, weshalb von einer Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen sei. Im näheren Umgebungsbereich des Vorhabengrundstücks seien Ferienwohnnutzungen vorhanden, welche als Referenzobjekte eine Einfügsamkeit nach der verwirklichten Art der baulichen Nutzung vermittelten. Im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 3 beschränke sich der möglicherweise i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB typisierbare Bereich im Übrigen nicht (nur) auf den Plangeltungsbereich, sondern bezöge auch den außerhalb desselben belegenen und nordwestlich in den Bebauungszusammenhang an der Straße „…“ einbezogenen sog. … mit ein, auf welchem sich insgesamt sieben förmlich legalisierte Ferienwohnungen befänden.

6

Weiterhin macht der Antragsteller geltend, es lägen Ermessensfehler vor. Die Ermessensausübung verstoße gegen das verfassungsrechtlich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG fließende Gebot systemgerechten Einschreitens. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Antragsgegner gegen die ungenehmigte Ferienhausnutzung in „Wochenendhausgebieten“ – ebenso wie in dem vorliegenden Fall – systematisch einschreite, so sei festzustellen, dass dies nicht in gleicher Weise bei den zu Dauerwohnzwecken genutzten Wochenendhäusern geschehen sei, welche sich aus dem – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Lageplan (Anlage ASt. 6) ergäben. Obwohl die in Rede stehenden baulichen Nutzungen ebenso formell illegal seien und in materiell-rechtlicher Hinsicht den Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde … im Hinblick auf die hierin ausgewiesene Art der baulichen Nutzung widersprächen, würden dieselben bauaufsichtlich geduldet, und zwar bis zum Ende der Lebenszeit der gegenwärtigen Nutzer (unabhängig von deren Lebensalter). In den Genuss einer derartigen Vorzugsbehandlung seien weder er noch dem Vernehmen nach andere Grundstückseigentümer, deren als solche legalisierten Wochenendhäuser als Ferienhäuser genutzt würden, gekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12. Juni 2024 Bezug genommen.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 (Az.: 2 B 12/24) teilweise abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 20. November 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Ergänzend trägt er vor, in dem Bebauungsplangebiet Nr. 3 werde die überwiegende Zahl der Gebäude als Wochenendhaus genutzt. Das Bestehen eines – faktischen – Ferienhausgebietes sei dementsprechend zu verneinen. In dem Gebiet befänden sich etwa 50 Wochenendhäuser. Zu Beginn der Überprüfung des Wochenendhausgebietes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung seien insgesamt acht Häuser ermittelt worden, welche sich in der Dauerwohnnutzung befunden hätten und zehn Häuser, welche als Ferienhäuser vermietet worden seien. Von den zehn ermittelten „Ferienhäusern“ befänden sich nach aktuellem Sachstand nur noch zwei Häuser in bauaufsichtlichen Verfahren. Beide befänden sich im Eigentum des Antragstellers. Bei sechs Häusern sei die Vermietung vor Erlass einer Nutzungsuntersagung freiwillig eingestellt worden. Zwei Häuser seien nach Erlass entsprechender Widerspruchsbescheide aus der Vermietung genommen worden. Die Zahl der Dauerwohnnutzenden habe sich zwischenzeitlich auf sechs reduziert. Den Dauerwohnnutzenden sei die praktizierte Nutzung unter Aussetzung der sofortigen Vollziehung bis zu ihrer Aufgabe der Nutzung untersagt worden (aufgrund des Lebensalters bzw. persönlicher Lebensumstände der jeweiligen Nutzenden wie bspw. Krankheit oder der Pflege naher Angehöriger). Es handele sich hierbei um personengebundene Einzelfallentscheidungen im Rahmen des Ermessens.

12

Ergänzend hat der Antragsgegner zudem vorgetragen, dass unter Anerkennung eines auf … vorhandenen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs die Errichtung eines Ferienhauses nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigt worden sei (Haus Nr. …). Aus einem vormals landwirtschaftlich genehmigten Gebäude (Nr. …) sei zudem eine Nutzungsänderung zu zwei Ferienwohnungen nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB genehmigt worden. Ebenso sei für das sich auf der Hoffläche befindliche landwirtschaftlich genehmigte Gebäude (Nr. …) eine Nutzungsänderung zu vier Ferienwohnungen nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB genehmigt worden. Insofern seien alle sich auf dem … befindlichen Ferienwohnungen entweder als privilegiertes Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder aber als begünstigtes Bauvorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB genehmigt worden. Sie unterlägen somit anderen Tatbestandsvoraussetzungen als ein sonstiges Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB. Der Antragsteller habe bisher keinen Antrag auf Nutzungsänderung gestellt.

II.

13

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

14

Rechtsgrundlage ist § 58 Abs. 2, § 80 Satz 2 LBO. Gemäß § 58 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung gemäß § 80 Satz 2 LBO untersagt werden.

15

Insoweit rechtfertigt in aller Regel – wovon die erstinstanzliche Entscheidung unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeht – bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Zutreffend, und ohne dass das Beschwerdevorbringen dies in Zweifel zieht, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller über keine Baugenehmigung verfügt, welche die Nutzung seines als solchen genehmigten Wochenendhauses als Ferienhaus umfasst.

16

Der Erlass der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung erweist sich nach derzeitigem Kenntnisstand auch nicht als unverhältnismäßig. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Zwar darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 24. August 2022 – 1 MB 9/22 –, S. 6 f. des Beschlussabdrucks, n. v.; Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 16 m. w. N.) oder materiellen Bestandsschutz genießt (vgl. Beschluss des Senats vom 4. April 2011 – 1 LA 96/10 –, juris Rn. 8).

17

Das ist vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits wiederholt betont, dass das vom Gesetzgeber vorgesehene – präventive – bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren nicht umgangen werden darf durch eine – inzidente – Verlagerung der bauaufsichtlichen Zulassungsprüfung auf die Rechtsfolgenseite einer – repressiven – Nutzungsuntersagungsverfügung (vgl. zur Gefahr einer Umgehung: Beschluss des Senats vom 24. August 2022 – 1 MB 9/22 –, S. 6 f., n. v.; Beschluss vom 19. November 2018 – 1 MB 10/18 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 14. Juni 2022 – 1 LA 51/19 – S. 6 des Beschlussabdrucks, n. v.; Beschluss vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 –, juris Rn. 15). Eine Unverhältnismäßigkeit kann sich unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit überhaupt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ergeben. Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (Beschluss des Senats vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 24; Beschluss vom 24. August 2023 – 1 MB 15/23 –, juris Rn. 28). Zur Verhinderung einer Umgehung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens kann daher bei einem Streit um die materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzung eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit von vornherein nur in Betracht kommen, wenn bereits ein entsprechender Bauantrag gestellt worden ist (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 24. August 2022 – 1 MB 9/22 –, S. 6 f., n. v.; Beschluss vom 19. November 2018 – 1 MB 10/18 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 14. Juni 2022 – 1 LA 51/19 – S. 6 des Beschlussabdrucks, n. v.; Beschluss vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1996 – 7 B 315/96 –, juris Rn. 11; Lehmann/Reußow, Kommentar, LBO, Stand: Mai 2024, § 80 Rn. 11; Sauthoff, in: Schreiber/Ruge, Handbuch Immobilienrecht, Kapitel 3: Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Rn. 279). Anderenfalls wären die Baugenehmigungsbehörden nicht in der Lage, aufgrund von prüffähigen Bauvorlagen überhaupt die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens zu prüfen. Auch würde ansonsten die Prüfung der Zulassungsfähigkeit eines Bauvorhabens strukturell in das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagert werden. Schließlich würde das Absehen vom Erfordernis des Stellens eines Bauantrags auch diejenigen besserstellen, die eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ohne Baugenehmigung vornehmen. An einer entsprechenden Bauantragstellung fehlt es bislang, sodass es auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht ankommt.

18

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Bebauungsplan Nr. 3 „…“ möglicherweise aufgrund des fehlenden Datums neben der Unterschrift des Bürgermeisters an einem Ausfertigungsfehler leiden dürfte. Zwar heißt es im Verwaltungsvorgang „für das Baugebiet <<…>> wird der dieser Satzung als Anlage beigefügte Bebauungsplan erlassen. Der Text ist Bestandteil dieses Planes“ (Bl. 24 Beiakte D). Dieses Dokument wurde auch ordnungsgemäß ausgefertigt. Allerdings ist die Planurkunde weder nachfolgend geheftet noch sonst mit diesem Dokument verbunden. Es ist daher nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht erkennbar, ob die undatierte Unterschrift vor oder nach der Bekanntmachung geleistet wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.