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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.07.2024 – 3 MB 12/24

ECLI:DE:OVGSH:2024:0724.3MB12.24.00

Orientierungssatz

1. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdeverfahrens, den Streitfall neu aufzubereiten und eine eigene, originäre Entscheidung zu treffen. Das Beschwerdegericht ist auf die fristgerecht vorgelegte Begründung begrenzt, die wiederum bereits nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung beinhalten muss.(Rn.10)

2. Zu den Voraussetzungen der Einordnung eines Nahrungsergänzungsmittel als neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) Nr. 2015/2283 (Novel-Food-VO) -juris EUV 2015/2283-.(Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, 26. April 2024, 1 B 27/23, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 26. April 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Anordnung des Antragsgegners, mit der ihr das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels untersagt wird.

2

Die Antragstellerin betreibt einen gewerblichen Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln. Zu den Produkten, welche sie gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, gehört das Nahrungsergänzungsmittel „Dr… CBD-Öl, Vollspektrum 6,4 %“. Die Antragstellerin zeigte ihre Absicht, dieses Produkt in den Verkehr zu bringen, erstmals am 30. September 2020 beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an. Das Landeslabor Schleswig-Holstein kam nach einer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Nahrungsergänzungsmittel aufgrund seiner Zusammensetzung ein neuartiges Lebensmittel sei.

3

Der Antragsgegner untersagte daraufhin mit Bescheid vom 18. Oktober 2021 das Inverkehrbringen dieses Produkts so lange, bis das Erzeugnis nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 2015/2283 (im Folgenden: Novel-Food-VO) zugelassen und gemäß Art. 12 dieser Verordnung in die Unionsliste für neuartige Lebensmittel eingetragen worden war.

4

Gegen diese Anordnung legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Der Widerspruchsbescheid erging (unter anderem) mit Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO daraufhin am 9. November 2023. Am 14. Dezember 2023 ersuchte die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz.

5

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2024 den (unter anderem) gestellten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfalle. Das Verbot des Inverkehrbringens erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und es bestehe ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Das Inverkehrbringen der von der Antragstellerin als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenen Produkts verstoße gegen Art. 6 Abs. 2 der Novel-Food-VO. Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel „Dr... CBD-Öl, Vollspektrum 6,4 %“ um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Novel-Food-VO, das zugelassen und in der Unionsliste für neuartige Lebensmittel aufgeführt werden müsse. Ein maßgebliches Indiz für die Neuartigkeit eines Lebensmittels seien die Angaben im sogenannten Novel-Food-Katalog. Aus diesem ergebe sich, dass Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide enthielten − wie das streitgegenständliche Produkt der Antragstellerin −, neuartige Lebensmittel seien, da in der Vergangenheit kein entsprechender Verbrauch nachgewiesen worden sei. Es komme auch nicht darauf an, dass Hanfsamen, Hanfsamenöle, Hanfsamenmehl und teilweise aus Hanfblättern von Cannabis sativa L. hergestellte Wasseraufgüsse nicht als neuartige Lebensmittel angesehen würden. Entscheidend sei, dass gerade eine Verwendungsgeschichte in Bezug auf das Lebensmittel selbst bestehe. Auch die Regelungen aus der Richtlinie 2009/32/EG, wonach Wasser und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten als Extraktionslösungsmitteln zugelassen seien, würden nicht zu einer anderen Bewertung führen. Das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel sei nämlich nicht der Aufguss (in Öl) selbst, sondern ein Produkt, das aus Hanfsamenöl bestehe, welchem das Blattextrakt aus Hanfblättern der Cannabis sative L. Pflanze zugesetzt werde.

6

Die Antragstellerin hat gegen den ihm am 29. April 2024 zugestellten Beschluss am 13. Mai 2024 Beschwerde eingelegt und diese am 29. Mai 2024 begründet.

II.

7

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2024 ist unbegründet.

8

1. Die Antragstellerin macht unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend, dass es sich nicht um ein neuartiges Produkt im Sinne der Novel-Food-VO handele. Die Nutzhanfpflanze Cannabis sative, die seit dem 4. Jahrhundert n.Chr. in Deutschland sowie auch anderen EU-Mitgliedstaaten angebaut worden sei, sei schon immer auch zum Verzehr verwendet worden. Die Blätter seien nicht roh verzehrt worden, sondern mittels Extraktion durch Öl oder heißes Wasser. Extrakte aus der Nutzhanfpflanze Cannabis sative, in denen das Cannabidiol (CBD) miteinhalten sei, seien in dem Novel-Food-Katalog bis Anfang 2019 nicht als neuartig angesehen worden, soweit der CBD-Level in den Extrakten im Hinblick auf die übrigen extrahierten Substanzen nicht höher sei als der natürliche Level von CBD im Ausgangsprodukt. Erst dann seien Änderungen an dem Novel-Food-Katalog erfolgt. Dies sei jedoch nicht entscheidend, da ihr Produkt ausschließlich nur aus Hanfsamenöl sowie aus einem aus den Blättern der Nutzhanfpflanze Cannabis sative gewonnenen Extrakt bestehe, wobei es sich bei dem Extrakt nicht um ein in Wasser aufgelöstes Extrakt handele, sondern um ein in einem anderen Lebensmittel (nämlich Hanfsamenöl) als Extraktionslösungsmittel gewonnenes Extrakt. Diesem Produkt würden keine CBD-Isolate zugeführt oder mit Cannabinoiden zusätzlich angereichert. Diese Herstellung entspreche den Vorgaben der Richtlinie 2009/32/EG, die ausdrücklich für die Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten ein solch anderes Extraktionslösungsmittel als Wasser zulasse. Der enthaltene natürliche Level von CBD entspreche dem Level in der Ausgangspflanze bzw. den Blättern der Nutzhanfpflanze Cannabis sative. Es sei ausgeschlossen, dass durch die Herstellung des Produkts es zu irgendwelchen physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutat gekommen sei, zumal der Gesetzgeber in seiner Richtlinie 2009/32/EG ausdrücklich und klarstellend ausgeführt habe, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten nicht aus Gründen im Zusammenhang mit dem verwendeten Extraktionslösungsmittel verbieten, beschränken oder behindern dürften, wenn das verwendete Extraktionslösungsmittel den Bestimmungen der Richtlinie entspreche. Es liege auch kein sachlicher und nachvollziehbarer Grund für die Anordnung des Sofortvollzugs vor. Der EuGH habe in seiner Grundsatzentscheidung vom 19. Januar 2017, C-282/15 aufgeführt, dass für eingreifende Entscheidungen der Behörden im Lebensmittelbereich, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Sicherheit nach Art. 14 VO (EG) 178/2002, zwingend eine Risikobewertung vorzunehmen sei. Eine solche sei nicht erfolgt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit habe in ihrem Zwischenbericht nicht festgestellt, dass solche CBD-Isolate oder mit CBD zusätzlich angereicherte Produkte „nicht sicher“ im Sinne von Art. 14 VO (EG) Nr. 178/2002 seien.

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2. Diese dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

10

a) Das Vorbringen der Antragstellerin dürfte bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügen. Die Antragstellerin wiederholt materiell-rechtlich überwiegend ihre Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdeverfahrens, den Streitfall neu aufzubereiten und eine eigene, originäre Entscheidung zu treffen. Das Beschwerdegericht ist auf die fristgerecht vorgelegte Begründung begrenzt, die wiederum bereits nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung beinhalten muss (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -, juris Rn. 21; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 72 ff.). Die Antragstellerin setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Novel-Food-VO und der Indizwirkung des Novel-Food-Katalogs nicht ausreichend auseinander bzw. zieht das Ergebnis nicht hinreichend konkret und schlüssig in Frage. Dies gilt auch für die detaillierten Erläuterungen im erstinstanzlichen Beschluss, warum die Bewertung als neuartiges Lebensmittel vorliegend nicht gegen die Regelungen in der Richtlinie 2009/32/EG verstoßen. Auf das Argument, dass auch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Hanfextrakte als neuartige Lebensmittel einstufe, wenn sie Cannabinoide enthalte, geht die Antragstellerin gar nicht ein. Auf die das Ergebnis selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, dass selbst wenn weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung festgestellt werden könnte, die weitere Interessenabwägung dazu führe, dass das sofortige Vollzugsinteresse hier überwiege (Beschlussabdruck S. 11f.), geht das Beschwerdevorbringen ebenfalls überhaupt nicht ein.

11

b) Aber auch im Übrigen hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zu Recht davon ausgegangen, dass das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt, weil sich der Bescheid vom 18. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2023 nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist (1) und ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht (2).

12

(1) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem von der Antragstellerin vertriebenen CBD-Öl, Vollspektrum 6,4 % um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Novel-Food-VO handelt, für das die Antragstellerin keine Zulassung hat, und der Antragsgegner deren Inverkehrbringen ermessensfehlerfrei untersagt hat. Die insoweit beweisbelastete Antragstellerin (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 23.10.2017 - 9 S 1887/17 -, juris Rn. 23 f. m. w. N., Beschl. v. 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 13; einschränkend: OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2021 - 9 B 1574/20 -, juris Rn. 41) hat den Nachweis für die fehlende Novel-Food-Eigenschaft nicht erbracht. Sie hat nicht nachgewiesen, dass das von ihr vertriebene CBD-Öl bereits vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde (vgl. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Novel-Food-VO).

13

Auch nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel „Dr… CBD-Öl, Vollspektrum 6,4 %“ um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Novel-Food-VO. Wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausführt, sind nach dem − nicht rechtsverbindlichen − sog. Novel-Food-Katalog der Novel-Food-VO nur gewisse Lebensmittel und Lebensmittelzutaten aus der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) als nicht neuartig einzustufen. Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide enthalten, gelten nach den Ausführungen im Novel-Food-Katalog jedoch als neuartige Lebensmittel, da in der Vergangenheit keine Verwendung nachgewiesen wurde. Dies gilt sowohl für die Extrakte selbst als auch für alle Produkte, denen sie als Zutat zugesetzt werden (z. B. das − hier in Rede stehende − Hanfsamenöl). Dies gilt ferner für Extrakte anderer Pflanzen, die Cannabinoide enthalten, sowie für synthetisch gewonnene Cannabinoide(vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 26).Dass der Novel-Food-Katalog für die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht rechtsverbindlich ist, steht seiner Heranziehung im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen. In die dortigen Angaben fließen die − fortlaufend aktualisierten − Erkenntnisse der Europäischen Kommission und der für neuartige Lebensmittel zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden dazu ein, ob ein Lebensmittel neuartig im Sinne der Novel-Food-VO ist. Dies rechtfertigt die ihm vom Verwaltungsgericht beigemessene Indizwirkung (OVG Münster, Beschl. v. 23.01.2020 - 13 B 1423/19 -, juris Rn. 14 m. w. N., OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 22 m. w. N.; BGH, Urt. v. 16.04.2015 - I ZR 27/14-, juris Rn. 31; Ballke, ZLR 2023, S. 151 <160>).Daher stellt das CBD-Öl ein neuartiges Lebensmittel dar (vgl. so auch VGH Kassel, Beschl. v. 11.05.2020 - 8 B 2915/19 -, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 04.05.2021 - 5 Bs 29/21 -, juris Rn. 13; so wohl auch Niermann/Beitzke/Nahler, Kruse, ZLR 2024, S. 32 <32, 44>).

14

Selbst der Umstand, dass alle Zutaten eines Lebensmittels für sich genommen kein neuartiges Lebensmittel darstellen oder unbedenklich sind, reicht nicht aus, um das Produkt als Ganzes als nicht neuartig einzustufen. Die Entscheidung, ob dieses als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung einzustufen ist, ist für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Merkmale des Lebensmittels und des Herstellungsverfahrens zu treffen (VGH Mannheim, Beschl. v. 23.10.2017 - 9 S 1887/17 -, juris Rn. 20 m. w. N.; Beschl. v. 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 21 m. w. N.; EuGH, Urt. v. 15.01.2009 - C-383/07 -, juris Rn. 30). Dies folgt daraus, dass – wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat − nicht ausgeschlossen ist, dass der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutaten mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen kann. Daher ist die Prüfung, welche Folgen dieser Vorgang hat, selbst dann geboten, wenn das Enderzeugnis aus Zutaten besteht, die jeweils für sich genommen die Voraussetzung des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Novel-Food-VO erfüllen (zur vorherigen Regelung Art. 1 Abs. 2 VO EG/258/97: VGH Mannheim, Beschl. v. 23.10.2017 - 9 S 1887/17 -, juris Rn. 20 m. w. N.; EuGH, Urt. v. 15.01.2009, - C-383/07 -, juris Rn. 27).

15

Die hierbei berücksichtigten Umstände müssen das Lebensmittel oder die Zutat selbst, auf das oder die sich die Prüfung erstreckt, betreffen und nicht ein ähnliches oder vergleichbares Lebensmittel oder eine ähnliche oder vergleichbare Zutat. Auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel oder neuartigen Lebensmittelzutaten lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass selbst gering erscheinende Abweichungen ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nach sich ziehen können, zumindest solange nicht die Unschädlichkeit des fraglichen Lebensmittels oder der fraglichen Zutat durch angemessene Verfahren nachgewiesen wurde (VGH Mannheim, Beschl. v. 23.10.2017 - 9 S 1887/17 -, juris Rn. 21 m. w. N; EuGH, Urt. v. 09.06.2005 - C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03 -, juris Rn. 86; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 20 m.w.N).

16

Vor diesem Hintergrund wäre ein Nachweis der fehlenden Novel-Food-Eigenschaft selbst dann nicht geführt, wenn die Hanfpflanze als solche, „Cannabis sativa L.“, − wie es der sog. Novel-Food-Katalog indiziert − kein neuartiges Lebensmittel wäre. Denn allein maßgeblich ist der Nachweis, dass gerade das Produkt mit Cannabisöl und einem CBD-Gehalt, der auf 6,4% standardisiert ist, nicht neuartig ist, sondern bereits vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 23). Das dies der Fall ist, behauptet die Antragstellerin selbst nicht.

17

Daher ist es entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin – welches im Wesentlich lediglich eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens darstellt − unerheblich, ob Teile der Nutzhanfpflanze Cannabis sativa L. in Europa seit Jahrhunderten traditionell auch zum Zwecke des Verzehrs verwendet worden seien. Denn für die Frage, ob es sich um ein neuartiges Lebensmittel handelt, kommt es nicht – wie ausgeführt − auf die Ausgangsstoffe an, sondern auf das erzeugte, in den Verkehr gebrachte Produkt. Ob die Ausgangsstoffe in dem neuen Lebensmittel in einer Weise zusammenwirken, die für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind, muss im Zulassungsverfahren geklärt werden.

18

Die Aufnahme von Cannabinoiden in den Novel-Food-Katalog erfolgte zwar erst im Januar 2019. Die Änderungen des Novel-Food-Katalogs führen jedoch nicht – wie die Antragstellerin andeutet − zur Schwächung des Aussagegehalts des Katalogs. Die Europäische Kommission ist nach Art. 6 Abs. 1 Novel-Food-VO verpflichtet, den Katalog auf dem neuesten Stand zu halten. Ungeachtet dessen ist die Änderung des Eintrags zu „Cannabinoids“ nicht – wie es die Antragstellerin verstehen möchte − als Abkehr von der bisherigen Einschätzung der Europäischen Kommission, sondern als Klarstellung zu verstehen. So heißt es in der Antwort der Bundesregierung vom 25. Juli 2019 auf eine Kleine Anfrage: „Im Januar 2019 erfolgte keine Änderung von Einträgen in der Novel Food-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel), vielmehr wurden Cannabinoide von der Europäischen Kommission neu in den sogenannten Novel Food-Katalog aufgenommen, da in jüngerer Zeit verstärkt Produkte mit Cannabinoiden, insbesondere Cannabidiol (CBD), in der EU aufgetaucht sind, die als Lebensmittel vermarktet wurden, und sich die Frage nach der Verkehrsfähigkeit entsprechender Erzeugnisse stellte. Mit den Einträgen hat die Europäische Kommission klargestellt, dass es sich bei den betreffenden Produkten um neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel Food-Verordnung handelt, die zulassungspflichtig sind. Die Entscheidung über die Einträge zu Cannabinoiden wurde von den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission nach Sichtung und Wertung der verfügbaren Informationen im Konsens getroffen.“ (Antwort der Bundesregierung vom 25.07.2019 auf eine Kleine Anfrage, Einschränkungen von CBD durch Novel Food-Verordnung und Auswirkungen auf deutsche Unternehmen, BT-Drs. 19/11922, S. 2).

19

Bestätigt wird diese Auslegung durch die Einschätzung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Dieses stuft Hanfextrakte als neuartiges Lebensmittel ein, wenn sie Cannabinoide enthalten (https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/FAQ/DE/02_Unternehmer/01_Lebensmittel/03_FAQ_Hanf_THC_CBD/03_FAQ_Cannabidiol_CBD.html#:~:text=Demnach%20sind%20Hanfextrakte%20als%20neuartig,bet%C3%A4ubungsmittelrechtlichen%20Regelungen%20nicht%20verkehrsf%C3%A4hig%20sein, zuletzt aufgerufen am 17.07.2024). Mit dieser Bewertung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit setzt sich die Antragstellerin gar nicht auseinander.

20

Da der Antragsgegner der Antragstellerin das Inverkehrbringen des CBD-Öls aufgrund mangelnder Zulassung untersagte, ist es auch unerheblich, dass – wie von der Antragstellerin vorgetragen – kein Nachweis dafür vorliegt, dass von dem Öl Gesundheitsgefahren ausgehen (OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2021 - 9 B 1574/20 -, juris Rn. 62).

21

(2) Es besteht auch das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche, über die Rechtmäßigkeit der Anordnung hinausgehende besondere Vollzugsinteresse. Bei der Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des auf den Gesundheitsschutz zielenden Verbots der Inverkehrgabe von Lebensmitteln mit Cannabidiol oder Cannabinoiden als Zutat. Die Einordnung als neuartiges Lebensmittel und das daran anknüpfende Zulassungserfordernis dienen dazu, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor eventuellen Risiken neuer, in der Europäischen Union bisher nicht verzehrter Lebensmittel zu schützen und diese im Rahmen des Zulassungsverfahrens einer umfassenden gesundheitlichen Bewertung zu unterziehen. Dieser Regelungssystematik ist immanent, dass es zur Begründung eines besonderen Vollzugsinteresses keines konkreten Verdachts bedarf, dass von dem betreffenden Produkt tatsächlich Gefahren ausgehen, da im Interesse des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher nicht hingenommen werden kann, dass ein neuartiges Lebensmittel ohne Prüfung auf seine Unbedenklichkeit auf den Markt gelangt. Überdies obliegt es der Antragstellerin, durch eine entsprechende Antragstellung bzw. den Nachweis der Geeignetheit der von ihr vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass diese auch in den Verkehr gebracht werden dürfen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.01.2020 - 13 B 1423/19 -, juris Rn. 24). Demgegenüber muss das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einem möglichst baldigen Inverkehrbringen, Verarbeiten oder Verwenden des streitgegenständlichen Produktes bis zum Abschluss eines Zulassungsverfahrens zurückstehen, zumal dieses Verfahren auch dem Zweck dient, der Antragstellerin das Inverkehrbringen des Produktes im Falle des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen zu ermöglichen (vgl. VGH München, Beschl. v. 05.06.2018 - 20 CS 17.2295 -, juris Rn. 4). Auch vor diesem Hintergrund kommt es auf den Einwand der Antragstellerin, dass von den Produkten kein Gesundheitsrisiko ausgehe, nicht an. Der mit dem Verkehrsverbot zu beseitigende Verstoß gegen das Lebensmittelrecht liegt – wie ausgeführt – schon darin, dass das Produkt ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden soll. Einer entsprechenden Risikobewertung bedarf es daher nicht.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Ziffern 1.5 und 25.1 des Streitwertkataloges. Nach § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs wird der Streitwert für Verkaufsverbote und ähnliche Maßnahmen im Lebens- und Arzneimittelrecht anhand des Verkaufswerts der betroffenen Waren beziehungsweise der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen bestimmt. Die Antragstellerin hat die wirtschaftlichen Nachteile durch das Verbot des Vertriebs des streitgegenständlichen Produktes für das Hauptsacheverfahren mit 80.000 Euro angegeben. Da es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist von der Möglichkeit der Halbierung des Streitweites nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs Gebrauch gemacht worden, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht anzunehmen ist.

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).