Gesetze / Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.08.2024 – 1 MB 17/24
ECLI:DE:OVGSH:2024:0820.1MB17.24.00
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2. Juli 2024, 8 B 14/24, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 2. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 29.900 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
2
Rechtsgrundlage für die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene Nutzungsuntersagungsverfügung betreffend die Nutzung der beiden Wohnungen im … in … als Ferienwohnung ist § 58 Abs. 2, § 80 Satz 2 LBO. Gemäß § 58 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung gemäß § 80 Satz 2 LBO untersagt werden.
3
Insoweit rechtfertigt in aller Regel – wovon die erstinstanzliche Entscheidung unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeht – bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist oder materiellen Bestandsschutz genießt (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 17. Juli 2024 – 1 MB 15/24 –, juris Rn. 2 f. m. w. N.).
4
Ohne dass sich das Beschwerdevorbringen dagegen wendet, hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Antragsteller unstreitig nicht über eine Baugenehmigung zur Ferienwohnnutzung verfügen, sodass die – unstreitige – tatsächliche Nutzung der beiden betreffenden Wohnungen formell illegal und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt (S. 4 f. des Beschl.-Abdr.).
5
Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung als Ferienwohnung nicht gegeben ist. Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (Beschluss des Senats vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 24; Beschluss vom 24. August 2023 – 1 MB 15/23 –, juris Rn. 28; Beschluss vom 17. Juli 2024 – 1 MB 15/24 –, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung nicht vor.
6
Ohne dass das Beschwerdevorbringen dies in Zweifel zieht, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass maßgeblich für die zulässige Art der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1, § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO 1990 ist. Das Grundstück liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. … der Gemeinde … ausgewiesenen reinen Wohngebiet. In der Rechtsprechung des Senats ist mittlerweile geklärt, dass es Ferienwohnungen, die typischerweise auf eine Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet sind, am definitorisch für den Beherbergungsbetrieb vorgegebenen Bedarf von Dienstleistungsangeboten fehlt, sodass es sich hierbei nicht um kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelt (ausführlich: Beschluss des Senats vom 16. September 2020 – 1 MB 12/20 –, juris Rn. 25 m. w. N.; Beschluss vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 –, juris Rn. 19). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich insoweit nichts substanziiert Gegenteiliges entnehmen. Zwar wird darin behauptet, die Vermietung der Erdgeschosswohnung, die kleiner sei als die Dachgeschosswohnung, solle im Rahmen eines kleineren Beherbergungsbetriebes stattfinden. Dies wird aber nicht weiter dargelegt. Insbesondere fehlt es an konkreten Ausführungen zu entsprechenden Dienstleistungsangeboten.
7
Die Nutzung als Ferienwohnung genießt bei summarischer Prüfung aufgrund der im Eilverfahren bekannten Tatsachengrundlage auch keinen materiellen Bestandsschutz.
8
Ein durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkter Bestandsschutz greift nur dann, wenn die bauliche Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden ist, also formell baurechtmäßig war, oder jedenfalls genehmigungsfähig, also materiell baurechtmäßig war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2022 – 1 BvL 2/17 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 24. Juli 2000 – 1 BvR 151/99 –, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2007 – 4 B 20.07 –, juris Rn. 3). Der Bestandsschutz setzt also voraus, dass die jeweils betroffene bauliche Anlage und ihre Nutzung entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt sind oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraumes materiell mit dem geltenden Baurecht übereingestimmt haben (Beschluss des Senats vom 24. August 2023 – 1 MB 15/23 –, juris Rn. 31 f.; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 2995/17 –, juris Rn. 49).
9
Das ist bei summarischer Prüfung nicht der Fall. Zwar meinen die Antragsteller, zum Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung der Ferienwohnungsnutzung im Jahr 2002 habe diese dem Bebauungsplan Nr. … der Gemeinde … „…“ aus dem Jahre 1996 entsprochen. Der Bebauungsplan setze ein reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO fest. Die Auslegung des Bebauungsplanes Nr. … der Gemeinde … ergebe, dass unter „anderen Nutzungen, die das Wohnen nicht stören können“, Ferienwohnungsnutzungen zu verstehen seien.
10
Damit legen die Antragsteller indes einen materiellen Bestandsschutz nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, es habe eine durchgehende rechtswidrige Nutzung vorgelegen, weil sich die planungsrechtliche Situation seit 2002 nicht geändert habe. Der Umstand, dass sich die Rechtsprechung zur Genehmigungsfähigkeit von Ferienwohnungen geändert habe, spiele keine Rolle. Es möge zwar sein, dass die Ferienwohnungen zum damaligen Zeitpunkt (2002) unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsprechung und der damaligen Genehmigungspraxis genehmigt worden wären. Sie seien aber nicht genehmigt worden, weil ein entsprechender Antrag gar nicht gestellt worden sei. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit sei davon zu unterscheiden. Diese sei auch für die damalige Zeit aus heutiger Sicht zu beurteilen. Die Änderung der Rechtsprechung sei nicht gleichbedeutend mit einer Änderung der Rechtslage (S. 9 des Beschl.-Abdr. mit Verweis auf vgl. Urteil des BVerwG vom 24. Mai 1995 – 1 B 60.95 – juris Rn. 4 m. w. N.). Mit diesen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Beschwerdeverfahren nicht im Ansatz auseinander und legt auch keine gegenteilige Sichtweise dar.
11
Gleiches gilt, soweit die Antragsteller meinen, die Nutzungsuntersagung sei unverhältnismäßig. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der angeordneten Nutzungsuntersagung nicht die behauptete Kenntnis des Antragsgegners von der formellen Illegalität entgegenstehe. Das deckt sich mit der Rechtsprechung des Senats, wonach allein die Hinnahme eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt – sog. aktive Duldung – (Beschluss des Senats vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 32). Dass der Antragsgegner positiv erklärt hat, das Vorhaben in diesem Sinne dauerhaft zu dulden, haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt.
12
Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterhin meinen, es liege ein systemwidriges Einschreiten des Antragsgegners vor, legen sie auch dies nicht näher dar. Hierfür genügt nicht die pauschale Aussage, dass eine Nutzungsuntersagung bei weitem nicht allen Eigentümern gegenüber ausgesprochen worden sei.
13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
14
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).