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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.12.2024 – 2 LB 1/22

ECLI:DE:OVGSH:2024:1202.2LB1.22.00

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 16. Mai 2018, 11 A 86/16

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.438,41 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird unter Abänderung des Beschlusses vom 22. Mai 2018 auf 44.438,41 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Berechnung des Streitwerts richtet sich nach § 39 Abs. 1, § 40, § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, § 52 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die von der Klägerin mit dem Sachantrag zu 1. begehrte Anerkennung von Dienstunfallfolgen führt gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu einem Streitwert von 5.000 Euro. Die weiter mit dem Sachantrag zu 2. begehrte Verpflichtung zur Zahlung von Unfallausgleich war in dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt keine wiederkehrende Leistung mehr, nachdem die Klägerin bereits aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschieden war, und daher gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG von 29. Oktober 2014 bis 30. November 2015 mit einem monatlichen Betrag von 132 Euro, bei insgesamt 13 Monaten und 3 Tagen mit (13 Monate x132 Euro) + (132 Euro : 30 Tage x 3 Tage) = 1.729,20 Euro zu berücksichtigen. Die mit dem Sachantrag zu 3. begehrte Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags ist als wiederkehrende Leistung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG zu behandeln. Hieraus ergibt sich ein dreifacher Jahresbetrag des monatlichen Unterhaltsbeitrags von 36 Monaten x 801,80 Euro = 28.864,80 Euro (§ 42 Abs. 1 Satz 1) zzgl. der bei (Untätigkeits-⁠) Klageeinreichung am 8. Mai 2017 fälligen Beträge in Höhe von 17 Monaten (1. Dezember 2015 bis 30. April 2017) x 801,80 Euro + (801,80 Euro : 30 x 8 Tage) = 13.844,41 (§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG), mithin insgesamt 42.709,22 Euro. Etwaige Bezüge/Einkommen der Klägerin sind nicht streitwertmindernd anzurechnen, da sie den Unterhaltsbeitrag – so differenziert auch § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG – nur dem Grunde und nicht der Höhe nach beantragt hat. Dem Unterhaltsbeitrag dem Grunde nach steht der o. g. Wert gegenüber. Die Streitwerte der einzelnen Streitgegenstände sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren

2

Die Festsetzung des Streitwerts vor dem Verwaltungsgericht ist gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG zu ändern. Sie ergibt sich aus § 39 Abs. 1, § 40, § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und berücksichtigt den klägerseits beantragten Unfallausgleich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG mit 1.729,20 Euro sowie den gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG anzusetzenden Unterhaltsbeitrag mit insgesamt 42.709,22 Euro (Berechnung vgl. jeweils oben). Da der Antrag auf Anerkennung von Dienstunfallfolgen mangels entsprechender Antragsauslegung des Verwaltungsgerichts nicht Prüfungsgegenstand war, sieht der Senat von einer streitwerterhöhenden Berücksichtigung ab.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).