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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.12.2024 – 4 MB 5/24
ECLI:DE:OVGSH:2024:1227.4MB5.24.00
Orientierungssatz
1. Den Behörden soll daher im Rahmen der Registrierung eines Bestandbetreuers nach § 32 Abs. 1 BtOG der Aufwand einer Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit im Einzelfall, die einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand auslösen kann, erspart werden. Bei Erkenntnissen, die potentiell zu einer Unzuverlässigkeit führen können, hat der Gesetzgeber dagegen explizit die Möglichkeit, eines Widerrufsverfahrens gemäß § 27 Abs. 1 BtOG im Wege eines gesonderten Verwaltungsverfahrens geschaffen.
2. Die Anwendung des dolo-agit-Einwands dürfte aber allenfalls in Betracht kommen, wenn ein Berufsbetreuer einen Registrierungsanspruch durchsetzen will, obwohl die Registrierung offensichtlich einem Widerruf unterläge.(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 16. Januar 2024, 12 B 62/23, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 16. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller arbeitet seit 2012 als freiberuflicher Berufsbetreuer. Er stellte mit Schreiben vom 11. Februar 2023 einen Antrag auf Registrierung als Betreuer gemäß §§ 23, 24 BtOG i. V. m. § 32 BtOG. Dahingehend fand am 16. März 2023 ein persönliches Eignungsgespräch statt. Am 3. Mai 2023 reichte der Antragsteller fehlende Unterlagen nach. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 mit, dass eine Ablehnung des Antrags beabsichtigt sei.
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Mit Bescheid vom 6. November 2023 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, vorherige Betreuungsangelegenheiten des Antragstellers ließen auf dessen mangelnde Zuverlässigkeit und Eignung schließen. Gleiches gelte für das Versäumnis des Antragstellers, der Betreuungsbehörde die nach § 10 VBVG jährlich vorgeschriebenen Mitteilungen über die Anzahl der von ihm geführten Betreuungen und die von ihm erhaltenen Geldbeträge zukommen zu lassen. Weiterhin setzte sich der Antragsgegner in der Ermessensausübung insbesondere mit der Tatsache auseinander, dass die freiberufliche Tätigkeit des Antragstellers laut eigener Aussage einen wesentlichen Bestandteil seiner existenziellen und finanziellen Lebensführung darstelle. Es überwiege allerdings die Gefahr einer nicht dem Wohl der Betreuten entsprechenden Betreuung. Die sofortige Vollziehung des Bescheides sei notwendig, da dem Antragsteller ansonsten weiterhin die Möglichkeit eröffnet würde, neue berufliche Betreuungen zu übernehmen. Dem stehe das öffentliche Interesse gegenüber, dass nur geeignete Betreuer Betreuungen führen dürften. So seien rechtlich Betreute eine besonders schützenswerte Personengruppe.
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Mit Schreiben vom 11. November 2023 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch. Weiter hat er bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
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Mit Beschluss vom 16. Januar 2024 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Interesse des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung habe in diesem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs, da die Ablehnung des Registrierungsantrags im Rahmen einer summarischen Prüfung rechtswidrig sei.
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Am 30. Januar 2024 hat der Antragsgegner Beschwerde erhoben, mit der er die Abänderung des Beschlusses und Ablehnung des Antrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgt.
II.
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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Sie rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses, da das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Ablehnung des Registrierungsantrags rechtswidrig gewesen ist.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sogenannte Bestandsbetreuer nach § 32 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtOG zu registrieren sind. Dieser Ansicht ist nach Anwendung der allgemeinen Auslegungskriterien – dem Wortlaut der Regelung, dem Sinn und Zweck des Betreuungsorganisationsgesetzes, dessen Systematik und dem gesetzgeberischen Willen – zu folgen.
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Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 BtOG ist insoweit eindeutig. So schreibt die Regelung ausdrücklich fest, dass die Voraussetzungen des § 23 Nr. 1 und 2 BtOG nicht überprüft werden. Das heißt, es soll keine Überprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung von Betreuern vorgenommen werden, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben. So sind gerade diese Kriterien in § 23 Nr. 1 und Nr. 2 BtOG als Registrierungsvoraussetzungen festgeschrieben. Die Vorschrift des § 32Abs. 1 BtOG räumt der Behörde bei der Registrierungsentscheidung von Berufsbetreuern dahingehend kein Ermessen ein (… werden…registriert). Auf ihren Antrag hin sind die Berufsbetreuer zu registrieren, sofern die entsprechenden Unterlagen eingereicht wurden (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Mai 2023 - 2 B 139/23 MD -, juris Rn. 12-13; VG Weimar, Beschluss vom 4. Oktober 2023 - 8 E 1125/23 We -, juris Rn. 7).
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Auch die Systematik und der Sinn und Zweck des Betreuungsorganisationsgesetzes sprechen für eine Registrierung eines Bestandbetreuers gemäß § 32 Abs. 1 BtOG ohne Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und Eignung.
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Dabei ist es nicht entscheidend, dass und sogar ob durch das Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes die Sicherstellung der Qualität von Berufsbetreuungen auf einem einheitlichen Niveau angestrebt wird. So kann es für die lediglich den § 32 Abs. 1 BtOG als Übergangsregelung betreffende und vorliegend zu klärende Rechtsfrage beispielsweise keine Relevanz haben, dass Zweifel bezüglich der Eignung eines Berufsbetreuers nach § 9 Abs. 2 BtOG von der Stammbehörde gegenüber dem Betreuungsgericht anzuzeigen sind und so ein frühzeitiges Einschreiten gewährleistet werden soll (vgl. BT-Drs. 19/24445, S. 355). Für die bereits berufsmäßig tätigen Betreuer sollen die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit zunächst ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtOG vermutet werden (vgl. BT-Drs. 19/24445, S. 389). Dies dient der Verwaltungspraktikabilität. Zur Entlastung der für die Registrierung zuständigen Stammbehörden wurde ein in § 32 BtOG angelegtes vereinfachtes Verfahren geschaffen. Denn die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 23Abs. 1Nr. 1 BtOG ist Ergebnis eines unter Umständen aufwendigen Prognosevorgangs und die Ermittlung der Sachkunde gemäß § 23Abs. 1Nr. 2 BtOG erfolgt neben der Prüfung von Unterlagen insbesondere durch ein persönliches Gespräch (§ 24Abs. 2 BtOG). Hierauf wollte der Gesetzgeber bei Bestandsbetreuern verzichten. Ein Bestandsbetreuer soll lediglich verschiedene Dokumente, die er gemäß § 25Abs. 2 BtOG nach einer erfolgten Registrierung ohnehin regelmäßig vorzulegen hat (BT-Drs. 19/24445, S. 389), einreichen müssen. Auf die Prüfung des Vorliegens dieser Dokumente ist die Registrierungsentscheidung der Stammbehörde beschränkt (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 4. Oktober 2023 - 8 E 1125/23 We -, juris Rn. 6).
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Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Stammbehörde bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Bestandsbetreuers nicht gezwungen werden könne, einen aus ihrer Sicht ungeeigneten Betreuer zu registrieren (Jürgens/Loer, Betreuungsrecht, 7. Auflage 2023, § 32, Rn. 3). Diese Auffassung widerspricht aber in ihrer Weite dem in der Begründung deutlich genannten Willen des Gesetzgebers. Vielmehr soll eine Registrierung gemäß § 32 BtOG auch dann erfolgen, wenn die Behörde im Registrierungsverfahren Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bestandsbetreuers hat. In solchen Fällen kann infolge der Registrierung ein Widerrufsverfahren gemäß § 27Abs. 1Nr. 1BtOG Abhilfe schaffen. Diese gesetzgeberische Regelungskonstruktion ist – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – nicht widersinnig. Der Gesetzgeber hat sogenannte Bestandsbetreuer bewusst privilegiert und bei ihnen im Rahmen des Registrierungsverfahrens ausweislich der Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtOG verzichtet und nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG eine vorübergehende Fiktion der Registrierung für sie eingeführt. Für die Bestandsbetreuer ist die Prüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit und ausreichenden Sachkunde daher verschoben in das Verfahren nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG zum Widerruf der Registrierung. Dies dürfte darauf beruhen, dass Bestandsbetreuer regelmäßig bereits durch ihre entsprechende Tätigkeit gezeigt haben, dass sie die Eignung und Zuverlässigkeit besitzen. Den Behörden soll daher im Rahmen der Registrierung eines Bestandbetreuers nach § 32 Abs. 1 BtOG der Aufwand einer Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit im Einzelfall, die einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand auslösen kann, erspart werden. Bei Erkenntnissen, die potentiell zu einer Unzuverlässigkeit führen können, hat der Gesetzgeber dagegen explizit die Möglichkeit, eines Widerrufsverfahrens gemäß § 27 Abs. 1 BtOG im Wege eines gesonderten Verwaltungsverfahrens geschaffen (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 04.10.2023 - 8 E 1125/23 We -, juris Rn. 7). Insofern kommt ein Widerruf nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG oder wie in § 27 Abs. 1 BtOG ausdrücklich angelegt nach der § 49 VwVfG entsprechenden Landesvorschrift § 117 LVwG in Betracht.
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Nicht entscheidungserheblich ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch die Frage, ob § 32 Abs. 1 BtOG als Vermutung oder Fiktion ausgestaltet ist. Angesichts des Wortlauts, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift spricht nach der Auffassung des Senats vieles dafür, dass es sich weder um das eine noch um das andere handelt, sondern schlichtweg die Prüfung der Behörde im Rahmen der Registrierung von Bestandsbetreuern nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG die Voraussetzungen der § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtOG nicht umfasst. Doch selbst für den Fall, dass man von einer gesetzlichen Vermutung ausginge, wäre diese nach dem klaren Wortlaut und der dargestellten gesetzgeberischen Intention gerade keine widerlegliche Vermutung.
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Für den vorliegenden Fall bedeutete Vorstehendes, dass der Antragssteller – seinerseits seit 2012 als Berufsbetreuer tätig – ohne Überprüfung seiner Eignung oder Zuverlässigkeit auf die Liste der Berufsbetreuer eingetragen werden muss.
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Weiterhin hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner auch nicht zu Unrecht untersagt, sich auf den grundsätzlich auch im öffentlich Recht anzuwendenden Rechtsgedanken der dolo-agit Einrede zu berufen, um dem Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verweigern. Nach der dolo-agit Einrede ist es unzulässig etwas (gerichtlich) einzufordern, was man sofort wieder herauszugeben hätte. (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 10 B 22.16 -, juris Rn. 8 m. w. N.) Die Anwendung des dolo-agit-Einwands dürfte aber allenfalls in Betracht kommen, wenn ein Berufsbetreuer einen Registrierungsanspruch durchsetzen will, obwohl die Registrierung offensichtlich einem Widerruf unterläge (insofern wohl weiter VG Bremen, Beschluss vom 20. November 2023 - 5 V 2458/23 -, juris Rn. 19). Denn andernfalls würde die gesetzgeberische Wertung unterlaufen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf liegen aber nicht offensichtlich vor.
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Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG widerruft die Behörde die Registrierung, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nach § 23 Abs. 1 BtOG nicht mehr besitzt. § 23 Abs. 2 BtOG formuliert dahingehend sogenannte Regelbespiele, so dass bei Erfüllung der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen eine Unzuverlässigkeit bzw. fehlende Eignung regelmäßig vorliegt. Nach § 23 Abs. 2 BtOG ist eine Unzuverlässigkeit in der Regel dann gegeben, wenn der Betreuer einem Berufsverbot nach § 70 StGB bzw. einem vorläufigen Berufsverbot nach § 132a StPO unterliegt (Nr. 1) oder er in den letzten drei Jahren vor Stellung des Registrierungsantrags wegen eines Verbrechens oder eines für die Führung der Betreuung relevanten Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde (Nr. 2). Weiterhin liegt ein Regelbeispiel vor, wenn eine Registrierung in den letzten drei Jahren gemäß § 27 BtOG widerrufen wurde (Nr. 3) oder die Vermögensverhältnisse des (potentiellen) Betreuers ungeordnet sind (Nr. 4). Im vorliegenden Fall sind diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Insbesondere wurden die Strafverfahren gegen den Antragsteller in Sachen D. und M. jeweils mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In Sachen M.wurde eine Klage gegen den Antragsteller durch Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24. Oktober 2024 sogar in einem Zivilverfahren abgewiesen. So stehen die Tatsachen, die zu einer (Un)Zuverlässigkeit führen könnten zwischen den Beteiligten weiterhin im Streit und wären in einem gesonderten Widerrufsverfahren zu klären.
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Anders als von dem Antragsgegner angeführt, besteht im vorliegenden Fall aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 32 Abs. 1 BtOG und der gesetzgeberischen Intention auch kein Raum für eine analoge Anwendung der Widerrufsvoraussetzungen, da nicht von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke des Gesetzes insoweit auszugehen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).