Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.02.2025 – 3 LA 83/21

ECLI:DE:OVGSH:2025:0224.3LA83.21.00

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 7. Oktober 2021, 15 A 343/18, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. Oktober 2021 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin vom 3. November 2021, die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2021 zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

2

Das berücksichtigungsfähige Vorbringen der Klägerin, das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 2.) liegen ebenso wenig vor wie eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 3.). Soweit nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO weiterer Vortrag ergangen ist, kann dieser vorliegend bei der Entscheidung des Senats über die Zulassung der Berufung keine Berücksichtigung finden (dazu 4.).

3

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, der vormaligen Betreiberin einer Kindertagesstätte, auf Bewilligung und Auszahlung einer (weiteren) Betriebskostenförderung für das Jahr 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin die über die für das Jahr 2017 hin bewilligte Betriebskostenförderung von 100.738,26 Euro für die von ihr betriebene Kindertagesstätte hinaus keine weitere Betriebskostenförderung zustehe. Insbesondere sei nicht für die Monate April bis November 2017 eine zweite Krippengruppe in die Berechnung einzustellen. Maßgeblich sei insoweit § 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen vom 12. Dezember 1991 (im Folgenden: KiTaG a. F.) in Verbindung mit der Richtlinie des Beklagten für die Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen vom 3. März 2016. Nach Abschnitt IV. 4. der Richtlinie seien für die Betriebskostenförderung grundsätzlich die genehmigten Gruppen in der genehmigten Gruppenstärke maßgeblich. Dies seien im Falle der Klägerin zwei Krippengruppen mit je zehn genehmigten Plätzen gewesen.

4

Die Richtlinie des Beklagten sehe jedoch als Ausnahme vor, dass eine Gruppe nicht berücksichtigt werde, wenn sie zwar genehmigt sei, aber tatsächlich gar nicht betrieben werde. In Anbetracht dessen habe der geltend gemachte Förderanspruch für eine zweite Krippengruppe nicht bestanden. Dabei könne dahinstehen, ob die Klägerin in den streitigen Monaten mehr als zehn angemeldete und zu betreuende Krippenkinder gehabt habe. Es ergebe sich nämlich eindeutig aus dem von der Klägerin vorgehaltenen Betreuungspersonal, das unstreitig nur aus drei Vollzeitkräften (der KiTa-Leiterin, einem Erzieher und einer sozialpädagogischen Assistentin) bestanden habe, dass rein tatsächlich nur eine (täglich zehnstündige) Krippengruppe dem personellen Mindeststandard gemäß § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege vom 13. November 1992 (im Folgenden: KiTaVO a. F.) entsprechend (Einrichtungsleitung sowie pro Gruppe eine Fachkraft als Gruppenleitung und eine pädagogisch ausgebildete weitere Kraft) habe betrieben werden können. Die bei der Klägerin angestellte sozialpädagogische Assistentin sei keine für die Leitung einer weiteren Krippengruppe qualifizierte Fachkraft, sondern lediglich als pädagogisch ausgebildete „weitere Kraft“ (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO a. F.) für die Gruppenbetreuung einsetzbar gewesen. Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur sozialpädagogischen Assistentin bzw. zum sozialpädagogischen Assistenten sowie Absolventinnen und Absolventen eines Freiwilligen Sozialen Jahres könnten zudem nicht als „weitere Kräfte“ zur Betreuung einer Krippengruppe neben der Gruppenleitung eingesetzt werden, da ihre pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen sei.

5

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor bzw. ist nicht dargelegt (vgl. § 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg, wobei die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen müssen (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 28.11.2024 - 3 LA 9/22 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das fristgemäße Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Frage.

6

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob sie – anders als noch im dem Hauptsacheverfahren vorangegangenen Eilverfahren – inzwischen hat beweisen können, im fraglichen Zeitraum stets mehr als zehn Kinder betreut zu haben. Auf die Anzahl der tatsächlich betreuten Kinder hat das Verwaltungsgericht nämlich nicht entscheidungstragend abgestellt (vgl. Urt.-Abdr. S. 7).

7

Das Vorbringen, das sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, die Klägerin habe im fraglichen Zeitraum nicht über das erforderliche Personal verfügt, um eine zweite Krippengruppe den rechtlichen Anforderungen entsprechend betreiben zu können, verfängt jedoch ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht geht im Urteil sinngemäß davon aus, dass der (behauptete) Betrieb einer weiteren Krippengruppe, ohne dass beim Träger der Kindertagesstätte das rechtlich dafür vorgesehene Personal in erforderlicher Anzahl beschäftigt war, mit dem tatsächlichen Nichtbetrieb dieser Gruppe gleichzusetzen sei. Der fehlende tatsächliche Betrieb einer Gruppe lasse – ungeachtet ihrer Genehmigung – den Anspruch auf Betriebskostenförderung gemäß der Förderrichtlinie des Beklagten entfallen.

8

Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Weder wurden – wie die Klägerin meint – die personellen Vorgaben eingehalten (dazu a.) noch reicht es für einen Anspruch auf Betriebskostenförderung aus, die genehmigte Gruppe ohne Rücksicht auf den vorgeschriebenen Personalbedarf rein tatsächlich zu betreiben (dazu b.).

9

a. Das bei der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum tätige pädagogische Personal war für den rechtskonformen Betrieb der genehmigten zweiten Krippengruppe nicht ausreichend. Der seinerzeit einschlägige § 5 Abs. 1 KiTaVO a. F. sah für die Betreuung von unter drei Jahre alten Kindern in Krippengruppen vor, dass für die Leitung der Einrichtung eine Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (u. a. Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen oder Erzieherinnen bzw. Erzieher) und für die Leitung einer Gruppe eine Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und eine weitere Kraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 („pädagogisch ausgebildete Person“) tätig sein sollten. Die Klägerin stellt selbst nicht in Abrede, dass bei ihr seinerzeit lediglich ihre geschäftsführende Gesellschafterin als Einrichtungsleitung sowie ein Erzieher und eine sozialpädagogische Assistentin tätig waren. Dieser Personalbestand vermag den Betrieb von zwei Krippengruppen nicht rechtskonform abzudecken. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, sie habe die sozialpädagogische Assistentin als „Fachkraft“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiTaVO a. F. und damit als Gruppenleitung sowie Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr absolvierten, als „weitere Kräfte“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO a. F. einsetzen und damit eine (weitere) Krippengruppe rechtskonform personell ausstatten können, ist dies unzutreffend. Eine als sozialpädagogische Assistentin ausgebildete Person ist gerade keine „Fachkraft“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiTaVO a. F. Die Qualifikation, über die eine solche Fachkraft verfügen muss, ist in dieser Vorschrift grundsätzlich abschließend geregelt. Dass für die in der Einrichtung der Klägerin tätige sozialpädagogische Assistentin eine Ausnahmeregelung auf Grundlage von § 2 Abs. 2 KiTaVO getroffen worden wäre, ist nicht vorgetragen und auch nicht naheliegend, da diese nur im Falle einer vergleichbaren Qualifikation erteilt werden würde. Dass in Gestalt der Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin gerade keine mit dem Abschluss eines pädagogischen Studiums oder einer Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher vergleichbare Qualifikation vorliegt, folgt bereits daraus, dass jener Ausbildungsabschluss unter anderem als Regelbeispiel für die „weiteren Kräfte“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO a. F. genannt wird, deren pädagogische Ausbildung nicht für die Aufgaben einer Gruppen- oder Einrichtungsleitung befähigt. Der Klägerin mag zwar zuzugeben sein, dass auch ihre geschäftsführende Gesellschafterin als „Fachkraft“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiTaVO a. F. berücksichtigt werden kann. Da sie zugleich als Einrichtungsleitung fungiert, kann sie jedoch nicht über die volle Betreuungszeit von zehn Stunden täglich zugleich als Gruppenleitung eingeplant werden, da gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 KiTaG a. F. bei der Personalbedarfsberechnung zu berücksichtigen ist, dass die leitende Fachkraft ausreichend Zeit für die Leitung der Einrichtung haben muss.

10

Ohnedies geht auch die Annahme der Klägerin fehl, als „weitere Kräfte“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO a. F. könnten Absolventinnen oder Absolventen eines Freiwilligen Sozialen Jahres eingesetzt werden. Dies steht im Widerspruch zu § 15 Abs. 3 KiTaG a. F., wonach nicht ausgebildete Kräfte nur als zusätzliche Kräfte außerhalb der personellen Mindestanforderungen im Erziehungsdienst eingesetzt werden können. Unzweifelhaft können Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr absolvieren, nicht mit pädagogisch ausgebildeten Personen gleichgesetzt werden. Es handelt sich vielmehr um nicht ausgebildete Kräfte. Daran ändert es auch nichts, dass § 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO a. F. sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger lediglich als Regelbeispiele für die als „weitere Kräfte“ einsetzbaren „pädagogisch ausgebildeten Personen“ nennt. Dies ermöglicht es lediglich, auf Grundlage des seinerzeit geltenden Erlasses des Ministeriums für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein über die Qualifikation von pädagogischen Fachkräften in Kindertagesstätten nach § 2 KiTaVO vom 11. Oktober 2010 (als Anhang 7 enthalten in Nebendahl/Badenhop/Strämke, KiTaG SH, 6. Aufl. 2017) oder auf Grundlage einer Ausnahmegenehmigung der Genehmigungsbehörde gemäß § 2 Abs. 2 KiTaVO a. F., auch andere Personen mit einer pädagogischen Ausbildung als „weitere Kraft“ einzusetzen. Voraussetzung ist aber jeweils, dass eine pädagogische Ausbildung zumindest abgeschlossen wurde, was bei Absolventinnen und Absolventen eines Freiwilligen Sozialen Jahres nicht regelhaft vorauszusetzen ist.

11

Zwar handelt es sich bei den u. a. in § 4 KiTaVO a. F. geregelten personellen Vorgaben lediglich um „Soll-Vorschriften“, die aber im Regelfall erfüllt sein müssen und von denen allenfalls in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. Nebendahl/Badenhop/Strämke, KiTaG SH, 6. Aufl. 2017, Erl. 3 zu § 15). Dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben gewesen sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Formulierung der Vorschriften zum Personalbedarf in nicht zwingender Form sollte jedenfalls nicht zur Folge haben, dass durch die permanente Einplanung von Betreuungskräften ohne (abgeschlossene) pädagogische Ausbildung die Anforderung des § 15 Abs. 1 KiTaG a. F. ausgehöhlt wird, wonach die Kinder in Kindertageseinrichtungen durch pädagogisch ausgebildete und geeignete Kräfte zu betreuen, zu erziehen und zu bilden sind.

12

b. Auch mit dem Argument, es komme für den Anspruch auf Betriebskostenförderung lediglich darauf an, dass die genehmigte zweite Krippengruppe (unabhängig davon, wieviel Personal eingesetzt werden konnte) tatsächlich betrieben wurde, legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin mit ihrem Personalbestand im streitgegenständlichen Zeitraum keine zwei Krippengruppen, die den Mindeststandard nach der seinerzeit geltenden Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung erfüllten, betreiben konnte (vgl. Urt.-Abdr. S. 9). Damit ist es bereits nicht von dem „Betrieb“ einer zweiten Krippengruppe im Rechtssinne ausgegangen, der Betriebskosten im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 KiTaG a. F. verursacht und an einer Betriebskostenförderung hätte teilhaben können. Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht die behauptete gleichzeitige Betreuung von mehr als zehn Krippenkindern (die maximale Größe einer Gruppe gemäß § 5 Abs. 2 KiTaVO a. F.) in der Einrichtung (ohne das dafür vorgeschriebene Fachpersonal) als „Nichtbetrieb“ im Sinne der Förderungsvoraussetzungen gewertet. Der zugrunde gelegte Begriff des Betriebs ist derjenige eines den rechtlichen Anforderungen entsprechenden – mithin förderfähigen – Betriebs. Dagegen ist nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es für einen förderfähigen Betrieb nämlich nicht aus, als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und Inhaber einer Genehmigung entsprechender Plätze für eine zweite Krippengruppe bloß faktisch (aber ohne das rechtlich notwendige Personal) mehr als zehn Kinder in der Einrichtung betreut zu haben. Der Richtlinie des Beklagten für die Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen vom 3. März 2016 ist nämlich darüber hinaus als allgemeine Förderungsvoraussetzung unter anderem zu entnehmen, dass die qualitativen Anforderungen des Kindertagesstättengesetzes und der Kindertagesstätten- und -pflegeverordnung durch die Kindertageseinrichtung erfüllt werden (vgl. Abschnitt II. Nr. 4 der Richtlinie). Dies war – wie ausgeführt – im Hinblick auf den behaupteten „Betrieb“ einer zweiten Krippengruppe nicht der Fall.

13

Dass der Beklagte für die Versagung der Förderung von Betriebskosten, die bei dem „Betrieb“ einer weiteren Krippengruppe ohne Einhaltung der rechtlichen Vorgaben angefallen sein sollen, auf Abschnitt IV. 4. a) seiner Richtlinie für die Betriebskostenförderung abstellt, begegnet – wie es auch das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt – keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit dort vorgesehen ist, dass eine zwar genehmigte, aber tatsächlich nicht betriebene Gruppe bei der Förderung nicht berücksichtigt werden kann, konkretisiert dies bloß die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen, die einen den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Betrieb verlangen. Dies findet seine Grundlage in dem Verfassungsprinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), indem die Betriebskostenförderung einerseits dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unterworfen, die Förderung aber zugleich an die Einhaltung bestimmter fachrechtlicher Vorgaben geknüpft wird. Insbesondere soll dabei keine Selbstbindung des Beklagten in die Richtung eintreten, dass Leistungen eines Trägers gefördert werden, die die gesetzlichen (Qualitäts-)Anforderungen nicht erfüllen.

14

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2. Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben (Beschl. d. Senats v. 12.11.2024 - 3 LA 72/21 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Das leistet das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin geht bereits mit der Annahme fehl, es reiche für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes aus, dass man die entscheidende Rechtsfrage auch anders beurteilen könne als das Verwaltungsgericht. Dass eine Rechtsvorschrift im Hinblick auf ihren Bedeutungsgehalt auslegungsbedürftig ist, führt für sich genommen ebenso wenig zu einer überdurchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache wie der bloße Umstand, dass im Rahmen einer Auslegung unterschiedliche Ergebnisse denkbar sind und der Rechtsmittelführer das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts für unzutreffend hält (vgl. Beschl. d. Senats v. 04.03.2024 - 3 LA 191/20 -, juris Rn. 36).

15

Im Übrigen trifft – wie die Ausführungen unter 2. belegen – die klägerische Behauptung nicht zu, dass sich den einschlägigen Vorschriften des Kindertagesstättengesetzes, der Kindertagesstätten- und -pflegeverordnung sowie der Richtlinie des Beklagten für die Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen nicht eindeutig habe entnehmen lassen, welches Betreuungspersonal hätte eingesetzt werden müssen, um einen Anspruch auf Betriebskostenförderung zu haben. Es bestand insbesondere keine rechtliche Unklarheit hinsichtlich der Frage, ob Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr absolvierten, als „weitere Kraft“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO a. F. eingesetzt werden konnten, da es diesen unzweifelhaft an der dem Wortlaut nach erforderlichen pädagogischen Ausbildung fehlt.

16

4. Der weitere, nach Ablauf der am 22. Dezember 2021 geendeten Antragsbegründungsfrist ergangene, keinem konkreten Zulassungsgrund zugeordnete Vortrag der Klägerin muss bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung unberücksichtigt bleiben.

17

Bei der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, auf die in der Rechtmittelbelehrung des angegriffenen Urteils ordnungsgemäß hingewiesen wird, handelt es sich um eine nicht verlängerbare Frist. Nach ihrem Ablauf können Zulassungsgründe zwar noch ergänzt werden, soweit der konkrete zu ergänzende Zulassungsgrund (etwa ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) innerhalb der Begründungsfrist bereits den Mindestanforderungen genügend dargelegt ist. Der Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist – und seien es lediglich weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel – ist aber ausgeschlossen (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.11.2023 - 3 LA 57/20 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Entsprechend liegt der Fall auch hier.

18

Die Klägerin macht unter anderem geltend, der Beklagte habe in kollusivem Zusammenwirken mit ihrem Vermieter erreicht, dass sie die Betriebsräume der Kindertagesstätte verloren habe. Dadurch sei ihr Betrieb vernichtet und absichtsvoll das Wohl der betreuten Kinder gefährdet worden. Der Beklagte sei im Übrigen überhaupt nicht für die Betriebskostenförderung und ein Einschreiten ihr, der Klägerin, gegenüber zuständig gewesen, da sie in einen Landesrahmenvertrag nach § 79 SGB XII a. F., an dem der Beklagte nicht beteiligt war, eingebunden gewesen sei. Damit kann sie nicht (mehr) gehört werden. Jenes Vorbringen widmet sich anderen (gegenüber den unter 2. und 3. abgehandelten Fragen selbstständigen) Aspekten des Sach- und Streitstands. Damit ist bei verständiger Würdigung zwar ebenfalls im Wesentlichen der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen, jedoch mit einem gänzlich neuen Begründungsansatz. Auch soweit die Klägerin mit der Behauptung, es handele sich (wegen ihrer Beteiligung an einem Landesrahmenvertrag) eigentlich um eine Streitigkeit, für die die Sozialgerichtsbarkeit zuständig sei, möglicherweise sinngemäß einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzulegen sucht, stellte dies einen nach Fristablauf geltend gemachten und bereits deshalb – ungeachtet des wohl einschlägigen § 17a Abs. 5 GVG – ausgeschlossenen neuen Zulassungsgrund dar.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

20

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).