Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.06.2025 – 3 LA 50/22

ECLI:DE:OVGSH:2025:0624.3LA50.22.00

Orientierungssatz

Ein unterbliebener frühzeitiger Hinweis zur Beteiligungsfähigkeit im Kommunalverfassungsstreit sowie eine Nichtbescheidung von Vorbringen nach Ablauf der Zulassungsantragsbegründungsfrist stellen keine Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs dar. (Rn.4) (Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, 31. August 2022, 6 A 159/21, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1

Die zulässige, insbesondere gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte und unter Einhaltung der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhobene Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 13. Mai 2025, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2022 abgelehnt hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

2

Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO dargelegt.

3

Das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet aber keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Um eine Verletzung dieses Anspruchs anzunehmen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Besondere Umstände dieser Art liegen nicht vor, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten außer Betracht lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert sind. Weiter wird Art. 103 Abs. 1 GG durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, d. h. wenn die Gerichtsentscheidung ohne einen vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste (stRspr, vgl. zum Vorstehenden etwa VGH München, Beschl. v. 28.07.2020 - 22 ZB 20.1345 -, juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschl. v. 29.05.2018 - 4 MB 69/17 -, juris Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; Beschl. d. Senats v. 08.11.2018 - 3 LA 155/18 -, n. v., Beschl.-Abdr. S. 2).

4

Soweit der Kläger sich zur Begründung der Anhörungsrüge sinngemäß darauf bezieht, dass der Senat gemäß § 86 Abs. 3 VwGO zu einem frühzeitigen Hinweis verpflichtet gewesen wäre, dass ein Ausscheiden des Klägers aus dem beklagten Kreistag die Klage unzulässig machen würde und damit deshalb auch dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben müsste, verfängt dies vor dem Hintergrund der eingangs aufgeführten Maßgaben nicht.

5

Zwar ist die aus § 86 Abs. 3 VwGO folgende Hinweispflicht des Gerichts (auch) ein Instrument zur Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/​Stuhlfauth/Funke-Kaise/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 86 Rn. 45 m. w. N.). Dessen Verletzung durch einen unterbliebenen Hinweis ist indes nur anzunehmen, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit eines Hinweises zum Schutz der Rechte des betroffenen Beteiligten aufdrängen musste, das prozessuale Ermessen also auf Null reduziert war (vgl. Breunig, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2024, § 86 Rn. 103 m. w. N.). Der Hinweis ist zu dem Zeitpunkt zu geben, wenn für das Gericht dessen Notwendigkeit ersichtlich wird (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 90).

6

In Anbetracht dessen bestand weder ein Anlass noch eine rechtliche Verpflichtung für den Senat, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers bereits frühzeitig – ohne eine sich konkret abzeichnende Notwendigkeit – darauf hinzuweisen, dass es der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts entspricht, dass von Mitgliedern kommunaler Vertretungskörperschaften anhängig gemachte Streitigkeiten über organschaftliche Rechte regelmäßig unzulässig werden, wenn die klageführende Person aus der Vertretungskörperschaft ausscheidet. Dass die im Spruchkörper anhängigen Zulassungsverfahren grundsätzlich ihrem Alter nach abgearbeitet werden, stellt für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs einzelner Zulassungsantragsteller dar. Aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs folgt aber auch keine Pflicht des Gerichts, anhängige Zulassungsverfahren dahingehend zu sichten und einer vorgezogenen rechtlichen Bewertung zu unterziehen, ob und inwieweit diese durch eine Kommunalwahl einer prozessualen Erledigung anheimfallen könnten. Als das Gericht im Zuge der anstehenden Bearbeitung des streitgegenständlichen Verfahrens aufgrund eigener Ermittlungen festgestellt hat, dass der Kläger dem beklagten Kreistag in der nunmehr laufenden Wahlperiode nicht mehr angehört, hat es den Kläger, um ihm eine prozessuale Reaktion zu ermöglichen und einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vorzubeugen, zudem mit Schreiben vom 25. Februar 2025 darauf hingewiesen, dass dies nach vorläufiger Würdigung Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage und damit den Erfolg des Rechtsmittels haben wird. Damit hat es seiner aus § 86 Abs. 3 VwGO folgenden Verpflichtung im Kontext des rechtlichen Gehörs entsprochen.

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Soweit der Kläger mit dem weiteren Vorbringen, auch vergangene Rechtsverhältnisse seien feststellungsfähig und jedenfalls wegen der Kosten habe er auch ein persönliches und nicht nur organschaftliches Feststellungsinteresse, sinngemäß darauf abhebt, dass der Senat dieses im Beschluss vom 13. Mai 2025 zu Unrecht verneint habe, legt er bereits eine Gehörsverletzung nicht dar.

8

Das rechtliche Gehör wird nämlich nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Beteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt (vgl. Kaufmann, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2020, § 152a Rn. 10 m. w. N.). Es ist zudem auch nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, das Gericht zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152a Rn. 17 m. w. N.).

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise ist schließlich auch nicht dargetan, indem der Senat im Beschluss vom 13. Mai 2025 nicht auf die nunmehr als "Besetzungsrüge" bezeichneten Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4. Juli 2024 eingegangen ist. Darin hatte der Kläger geäußert, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2022 nicht den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entspreche und deshalb von Amts wegen der Aufhebung unterliege, weil darin der Name der Berichterstatterin, Richterin am Verwaltungsgericht Dr. …, unrichtig wiedergegeben worden sei.

10

Diese Ausführungen, die der Senat zur Kenntnis genommen und erwogen hat, bedurften jedoch keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 13. Mai 2025. Sie waren für die Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht erheblich, da sie dem Senat erst mehr als eineinhalb Jahre nach Ablauf der zweimonatigen Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung unterbreitet wurden und deshalb bereits nicht berücksichtigungsfähig waren. Bei der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, auf die in der Rechtmittelbelehrung des angegriffenen Urteils ordnungsgemäß hingewiesen wird, handelt es sich um eine nicht verlängerbare Frist. Nach ihrem Ablauf können Zulassungsgründe zwar noch ergänzt werden, soweit der konkrete zu ergänzende Zulassungsgrund (etwa ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) innerhalb der Begründungsfrist bereits den Mindestanforderungen genügend dargelegt ist. Der Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist – und seien es lediglich weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel – ist aber ausgeschlossen (vgl. zum Vorstehenden Beschl. d. Senats v. 12.03.2025 - 3 LA 82/21 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Entsprechend liegt der Fall auch hier. Mit dem Zulassungsantrag wurden innerhalb der gesetzlichen Frist lediglich (sinngemäß) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend gemacht mit dem Argument, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine "wehrfähige Innenrechtsposition" des Klägers verneint.

11

Im Übrigen betreffen die mit den seinerzeitigen Ausführungen in Bezug genommenen Vorgaben der Vorschrift des § 117 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht unmittelbar die Besetzung, die der Kläger gerügt haben will, sondern in erster Linie die ordnungsgemäße Identifizierbarkeit des erkennenden Gerichts (vgl. Lambiris, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.10.2023, § 117 Rn. 6). Der Kläger bringt mit seiner Auffassung, der Name der Berichterstatterin sei falsch bzw. unzutreffend verkürzt wiedergegeben, indes selbst zum Ausdruck, dass ihm die Besetzung der Richterbank bekannt, also hinreichend bestimmt feststellbar war, welche Richterinnen und Richter an der Entscheidung mitgewirkt haben. Die Mitwirkung einer unzuständigen Richterin bzw. eines unzuständigen Richters hat er nicht beanstandet. Der sinngemäße Einwand einer Unbestimmtheit und damit Unwirksamkeit des Urteils greift angesichts der klägerischen Ausführungen jedoch, wie ausgeführt, ebenfalls von vornherein nicht durch.

12

Schließlich bedurften die im Zulassungsverfahren unstatthaften, weil dem Berufungsverfahren vorbehaltenen, Anträge auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache angesichts des erfolglosen Antrags auf Zulassung der Berufung keiner gesonderten Bescheidung, ohne dass dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden wäre.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).