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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.06.2025 – 6 O 27/24
ECLI:DE:OVGSH:2025:0626.6O27.24.00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 26. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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I. Der Senat lässt offen, ob der Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon entgegensteht, dass das gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mittlerweile abgeschlossen ist, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2024 die Klage zurückgenommen hat.
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Zwar verdeutlicht die Bezugnahme von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtstreitigkeit gehen muss. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann (vgl. OVG Berlin-BBbg., Beschl. v. 09.04.2025 – 12 M 4/25 –, juris Rn. 4 m.w.N.).
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Für eine in einer solchen Situation allein in Betracht kommende rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch ausnahmsweise dann Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die begehrte rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.01.2025 – 6 O 26/24 – n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 04.01.2016 – 1 E 1187/15 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschl. v. 12.10.2016 – 1 O 7/16 –, juris Rn. 5). Ob danach eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn der jeweilige Rechtsschutzsuchende – wie hier der Kläger –, ohne dass maßgebliche Umstände sich geändert hätten, die Rechtsverfolgung aus freiem Entschluss, etwa im Wege der Klage- oder Antragsrücknahme aufgegeben hat, bevor über das Prozesskostenhilfegesuch unanfechtbar entschieden ist (so ausdrücklich OVG Münster, Beschl. v. 04.01.2016 – 1 E 1187/15 –, juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschl. v. 12.10.2016 – 1 O 7/16 –, juris Rn. 5; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 08.01.2025 – 6 O 26/24 – n.v. mit Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 07.12.2006 – 2 BvR 1886/06 –, juris Rn. 3) oder ob ausnahmsweise auch im Falle der Klagerücknahme besondere Erwägungen für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe sprechen können (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2009 – 5 So 178/09 –, juris Rn. 11; einschränkend auch OVG Berlin-BBbg., Beschl. v. 09.04.2025 – 12 M 4/25 –, juris Rn. 5), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall scheitert eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls an den fehlenden Erfolgsaussichten der – bis zur Abgabe der Erklärung der Rücknahme der Klage – beabsichtigten Rechtsverfolgung.
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II. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen den Bescheid vom 16. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2021 gewandt. Mit diesem lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ab (Ziffer 1), forderte ihn zur Ausreise auf (Ziffer 2), drohte seine Abschiebung an (Ziffer 3) und verfügte für den Fall, dass der Aufenthalt mittels Abschiebung beendet wird, ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4). Der Kläger hat beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die in dieser Antragstellung gemäß § 88 VwGO zu erkennende Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen unter Aufhebung von Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids (dazu 1.) sowie die davon umfassten Anfechtungsklagen gegen die Verwaltungsakte in Ziffer 3 (dazu 2.) und 4 (dazu 3.) des Bescheids vom 16. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2021 waren zulässig, aber unbegründet.
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1. Mit der von ihm erhobenen Verpflichtungsklage hat der Kläger die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG begehrt. Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG regelt, dass die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen ist, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt.
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Der Kläger gehört zwar als sorgeberechtigter Elternteil grundsätzlich dem von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfassten Personenkreis an (a). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er die Personensorge zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG) mit seinen am 26. September 2014 geborenen Söhnen (… und …) ausgeübt hat oder dass zu erwarten war, dass er sie in absehbarer Zeit in der vorausgesetzten Weise ausüben würde (b).
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a) Dem Kläger steht die Personensorge für seine minderjährigen Söhne gemeinsam mit deren Mutter zu. Er war mit der Mutter seiner Söhne verheiratet; die Kinder sind aus der Ehe entstanden. Eine Beendigung der elterlichen Sorge – etwa durch eine Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 BGB – ist nicht ersichtlich. Dies deckt sich mit den Angaben des Klägers in der Widerspruchsbegründung im Verwaltungsverfahren (vgl. Anlage 3 zur Klagschrift), nach denen der Kläger mit der Mutter seiner Kinder gemeinsam sorgeberechtigt sei.
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b) Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Kläger die Personensorge auch ausgeübt hat oder dass vor Rücknahme der Klage zumindest absehbar war, dass er diese in absehbarer Zeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausüben wird.
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aa) Das Tatbestandsmerkmal "zur Ausübung der Personensorge" in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG greift die familienrechtliche Begriffsbildung in § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB auf. Danach umfasst die elterliche Sorge die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge). Aus der Verwendung des Begriffs der "Ausübung" in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG folgt, dass die formale Inhaberschaft des Personensorgerechts lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Erfüllung des Tatbestands des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG darstellt. Vielmehr muss zur bloßen Inhaberschaft ein Handlungselement hinzukommen, das auf eine spezifische Beziehung zwischen Kind und Elternteil angelegt ist. Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aus, wenn er seine elterliche Verantwortung – in diesem Fall insbesondere das Sorgerecht und die mit ihm korrespondierende Sorgepflicht – durch einen entsprechenden Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind tatsächlich aktiv wahrnimmt. Der sorgeberechtigte Elternteil muss von seinem Sorgerecht in einer Weise Gebrauch machen, die sich in seinem Verhalten gegenüber dem Kind manifestiert und seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich macht. Er muss auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße einen für eine familiäre Lebensgemeinschaft typischen Kernbestand an Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen. Insoweit ist jedoch nicht nur der Gesichtspunkt einer Beteiligung an formalen Entscheidungen, die die Lebensgestaltung und Erziehung des Kindes betreffen, sondern insbesondere auch die tatsächliche Gestaltung der Beziehung zwischen Kind und Elternteil unter Berücksichtigung insbesondere der verfassungsrechtlichen und völkervertragsrechtlichen Vorgaben wertend in den Blick zu nehmen; eine rein schematische Abgrenzung verbietet sich bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen (VGH Mannheim, Beschl. v. 07.05.2024 – 12 S 1861/23 –, juris Rn. 19 ff. m.w.N).
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Entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Kindes und des Elternteils umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 48, Beschl. v. 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris Rn. 31;).
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Dass ein umgangsberechtigtes Elternteil nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Auch insoweit ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris Rn. 32; VGH Mannheim, Beschl. v. 07.05.2024 – 12 S 1861/23 –, juris Rn. 23).
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Daran gemessen spricht im vorliegenden Fall nichts für die Ausübung der Personensorge durch den Kläger. Dass der Kläger bis zur Entscheidungsreife über den Antrag auf Prozesskostenhilfe oder die Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens am 9. August 2024 Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seiner minderjährigen Kinder, die mit ihrer Mutter in Detmold leben, übernommen hat, ist ebenso wenig ersichtlich, wie dass eine tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinen Kindern bestand. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss verwiesen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Auffassung sind nicht erkennbar. Der Kläger wendet insoweit auch nichts gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ein. Er behauptet vielmehr, er befinde sich im Aufbau des von Art. 6 GG geschützten Umgangs.
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b) Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass sich die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG schon dann entfalten, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind – wie beispielsweise nach vorangegangener Trennung der Eltern und Verhinderung des Umgangs durch den personensorgeberechtigten Elternteil – zur Verwirklichung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht (§ 1684 Abs. 1 BGB) in der Aufbauphase, unter Umständen in den durch das Kindeswohl gezogenen Grenzen, erst (wieder) angebahnt wird oder werden soll. Ohne Erstreckung der Schutzwirkungen auf die Phase des Aufbaus der elterlichen Beziehung zum Kind liefe das Umgangsrecht und die Umgangspflicht, die Ausdruck und Folge der natürlichen Elternverantwortung sind, entgegen den zu beachtenden Belangen des Kindeswohls leer und könnte das Entstehen einer sonst schutzwürdigen emotionalen Beziehung zwischen dem Elternteil und seinem Kind folgenlos vereitelt werden. In dieser Aufbauphase ist dem Elternteil und seinem Kind die Chance zu geben, emotionale Bindungen aufzubauen und die Grundlage dafür zu legen, dass der Elternteil am Leben und Aufwachsen des Kindes tatsächlich Anteil nehmen und seiner Elternverantwortung gerecht werden kann, damit sich die familiären Beziehungen (weiter) entwickeln können (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 31.07.2006 – 19 E 1356/05 –, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschl. v. 07.05.2024 – 12 S 1861/23 –, juris Rn. 23). Allerdings setzt eine Entfaltung der Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG in dieser Anbahnungsphase voraus, dass der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht und dem Umgang Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 31.07.2006 – 19 E 1356/05 –, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschl. v. 07.05.2024 – 12 S 1861/23 –, juris Rn. 23).
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Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 26. Juli 2024 ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass sich eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung im Aufbau befinde. Dabei hat es zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass der Kläger im August 2021 ein erstes Umgangsverfahren vor dem Familiengericht betrieben hat und im November 2021 eine Umgangsvereinbarung geschlossen wurde. Damit sei allerdings lediglich die Grundlage für den Aufbau einer Beziehung geschaffen; dass sich eine solche tatsächlich im Aufbau befinde, folge daraus nicht. Hiergegen lässt sich, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, nichts erinnern. Eine ernsthafte Umsetzung der Umgangsregelung ist weder plausibel dargelegt noch ersichtlich. Der Kläger trägt insoweit weiterhin vor, dass die Mutter der Kinder den Aufbau einer Beziehung behindere. Welche Versuche er, der Kläger, konkret unternommen hat, um Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern aufzubauen, nachdem dieser jedenfalls bis zum Frühjahr 2020 nicht bestanden hat, legt er nicht dar. Insoweit fehlt es unter Anderem an substantiierten Ausführungen dazu, ob und inwieweit er seinen Kindern etwa Briefe schreibt oder versucht, eine Bindung über Telefonate aufzubauen, solange diese den Kläger nicht unmittelbar treffen wollen. Zu entsprechenden Ausführungen hatte der Kläger sowohl im Klageverfahren als auch im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2024 ausreichend Gelegenheit.
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Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das vom Kläger betriebene Umgangsverfahren ausschließlich als taktisches Vorgehen im ausländerrechtlichen Verfahren zu bewerten ist. Der Kläger bestreitet dies, auch wenn der zeitliche Ablauf für eine taktische Antragstellung im Umgangsverfahren spricht. Mit Bescheid vom 16. Juni 2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab; im August 2021 stellte der Kläger dann den Antrag auf Umgang.
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2. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, war der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels befindliche Kläger (vollziehbar) ausreisepflichtig, § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ist nicht zu beanstanden. Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung entgegenstehende Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange einer Abschiebung entgegenstünden. Mit Blick auf das von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geschützte Kindeswohl oder familiäre Bindungen ist darauf hinzuweisen, dass weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass eine dem Kindeswohl förderliche Beziehung des Klägers zu seinen minderjährigen Kindern besteht bzw. sich im Aufbau befindet. Es wird insoweit auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen.
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3. Bedenken gegen das auf Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 AufenthG erlassene Einreis- und Aufenthaltsverbot bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere sind Ermessensfehler im Rahmen der Befristungsentscheidung nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die familiären Beziehungen des Klägers im Bundesgebiet im Rahmen der Befristung berücksichtigt.
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4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtskosten hat von Amts wegen der Beschwerdeführer zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).