Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.10.2025 – 1 LB 4/22
ECLI:DE:OVGSH:2025:1023.1LB4.22.00
Orientierungssatz
1. Möglicherweise übertriebene Besorgnisse potenziell Betroffener rechtfertigen die Anforderung eines Gutachtens allein noch nicht.(Rn.26)
2. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB wird bezüglich der Immissionen als spezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebots verstanden und ist als nachbarschützend anerkannt.(Rn.28)
3. Bei dem Gutachten und seinem Nachtrag handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, sondern um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.(Rn.30)
4. Für die Prognose von tieffrequenten Geräuschen am maßgeblichen Immissionsort gibt es kein standardisiertes Prognoseverfahren; demgemäß verlangt die TA Lärm für derartige Geräusche keine Prognoserechnung.(Rn.33)
5. Das Auftreten tieffrequenter Geräusche lässt regelmäßig erst nach Inbetriebnahme der Anlage feststellen.(Rn.35)
6. Wegen der normkonkretisierenden Funktion der TA Lärm, die auf dem in ihr zum Ausdruck kommenden wissenschaftlich-technischen Sachverstand beruht und zugleich der auf der Grundlage der Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 51 BImSchG) vorgenommenen Einschätzung des Vorschriftengebers Rechnung trägt, stellt das Abrücken von den in ihr niedergelegten Standards hohe Anforderungen an die dafür erforderliche Tatsachengrundlage.(Rn.41)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 30. Januar 2020, 8 A 50/17, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 30. Januar 2020 geändert: Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren weiterhin gegen eine der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Heizhauses mit Pufferspeicher.
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks … in …, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, das von dem Kläger selbst bewohnt wird und das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.
Unter dem 27. Oktober 2016 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der … GmbH & Co. KG, eine Baugenehmigung zum Neubau eines Heizhauses mit Pufferspeicher auf dem circa 80 m vom Grundstück des Klägers entfernt liegenden Flurstück … (inzwischen …) der Flur … der Gemarkung … . Die zugrundeliegenden Bauantragsunterlagen beschreiben das Vorhaben als Heizhaus mit angeschlossenem Wärmespeicher, in dem die komplette Erzeugungsstruktur für Not- und Spitzlastbetrieb für das geplante Nahwärmekonzept einer Dorfgemeinschaft aus …, gegründet und eingetragen als Genossenschaft, untergebracht sei. Geplant seien Anschluss und Vollversorgung von 46 Haushalten an das Wärmenetz. Als Wärmelieferant diene für einen Teil der Grundlast ein in der Nähe stehendes Satelliten-Blockheizkraftwerk. In dem Heizhaus seien ein Erdgas BHKW, ein Erdgaskessel als Reserve- und Spitzenlastkessel und die technischen Komponenten wie Pumpen, Druckhaltung, Wasseraufbereitung, Verteilung, Leittechnik etc. untergebracht. Eine Pufferspeicherung mit einem Fassungsvermögen von 22.000 Litern sorge dafür, dass kurzzeitige BHKW-Ausfälle und Abschaltungen durch den Stromnetzbetreiber sowie Spitzen im Wärmenetz kompensiert würden, sodass möglichst der Gesamtwärmebedarf aus vorhandener KWK-Wärme bestehe (Betriebsbeschreibung).
Die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2016 enthält u. a. die Auflage, dass die beigefügten Auflagen des LLUR vom 12. Oktober 2016 zu beachten sind. Im Baugenehmigungsverfahren hatte sich das LLUR, Technischer Umweltschutz, mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 dahingehend geäußert, dass gegen das Bauvorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken beständen, wobei verschiedene Auflagen zu beachten seien. Unter anderem sei die Anlage so auszulegen, dass die Gesamtbelastung als Beurteilungspegel, der aus den Einzelgeräuschen aller Anlagenteile der Anlage sowie der Vorbelastung zu ermitteln sei, bei den nächstgelegenen Wohnhäusern die Immissionswerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreite. Zugrunde gelegt werde dabei der Schutzanspruch für Dorf-/Mischgebiete nach Nr. 6.1 TA Lärm. Zudem dürften die durch den Betrieb der Anlage verursachten Lärmimmissionen keine akustischen Auffälligkeiten aufweisen, die zu einem immissionsrelevanten Zuschlag führen würden (Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit, Informationshaltigkeit). Des Weiteren dürfe die Anlage an den nächstgelegenen Wohnhäusern keine wahrnehmbaren tieffrequenten Geräusche gemäß Nr. 7.3 TA Lärm verursachen.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 legte der Kläger gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, den er zunächst damit begründete, dass Lärmbelästigungen durch den Betrieb des BHKW zu erwarten seien sowie „erhöhte Immissionswerte“. Anwaltlich vertreten begründete er den Widerspruch sodann weitergehend damit, dass die Eingruppierung der Umgebung als Dorf-/Mischgebiet durchgreifenden Bedenken begegne. Maßgeblich sei die Einstufung als allgemeines Wohngebiet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 2. Februar 2017 Bezug genommen.
Mit Widerspruchbescheid vom 17. Februar 2017 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Es handele sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Zwischenzeitlich erfolgte die Errichtung des Vorhabens; die Inbetriebnahme erfolgte im Jahr 2017.
Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2017 mit Urteil vom 30. Januar 2020 aufgehoben, weil die Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Es sei Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhalte. Vorliegend sei im Genehmigungsverfahren kein Gutachten zur Prognose der zu erwartenden Geräuschimmissionen bzw. zum tieffrequenten Schall eingereicht worden. Zwar werde durch das nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten vom 15. Mai 2017 sowie den Nachtrag vom 14. August 2017 deutlich, dass die Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 TA Lärm eingehalten würden. Der Umstand, dass der Beklagte im Genehmigungsverfahren keine gutachterliche Prognose des Betreibers gefordert habe, wirke sich deshalb diesbezüglich nicht aus. Dies gelte allerdings nicht für den tieffrequenten Schall, wenn Umstände die Annahme rechtfertigten, dass von der zur Genehmigung gestellten Anlage in der Regel tieffrequente Lärmimmissionen hervorgerufen würden. Sowohl der Gasmotor als auch das Blockheizkraftwerk neigten zu tieffrequenten Geräuschen.
Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 die Berufung gegen das Urteil vom 30. Januar 2020 zugelassen, weil die Annahme, dass der Beklagte die Aufgabe habe, durch konkrete Regelungen sicherzustellen, dass die nach der TA Lärm relevanten Immissionswerte eingehalten würden, wozu es erforderlich sei, im Genehmigungsverfahren Ermittlungen anzustellen und in diesem Zusammenhang etwa ein Prognosegutachten bei dem Betreiber einzuholen, ernstlich zweifelhaft sei. Denn das Auftreten tieffrequenter Geräusche sei von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und Besonderheiten abhängig und lasse sich daher regelmäßig erst nach Inbetriebnahme der Anlage feststellen.
Der Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 2. August 2022 begründet. Er hat sein Vorbringen wiederholt und vertieft und insbesondere ausgeführt, dass auch nicht davon auszugehen gewesen sei, dass das Vorhaben tieffrequente Immissionen absondern würde, die zu einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 35 BauGB führen könnten. Denn das Wohnhaus des Klägers liege 80 m entfernt von der Anlage und werde sogar noch durch ein weiteres Haus abgeschirmt. Außerdem handele es sich bei dem BHKW, welches als einzige relevante Quelle für tieffrequente Geräusche überhaupt infrage komme, um eine äußerst leistungsschwache Anlage. Ein BHKW mit dieser elektrischen Leistung diene regelmäßig allenfalls einem Gebäude mit zwei bis drei Wohneinheiten, wie der Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt habe. Die geringe Leistungsstärke erkläre sich damit, dass diese hier streitige Anlage lediglich zur Kompensation vorübergehender Spitzen im Energiebedarf diene. Wie sich aus dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 30. September 2009 ergebe, der bundesweit angewandt werde, und wie auch der sachverständige Zeuge bestätigt habe, sei eine Prognose von tieffrequentem Schall nicht möglich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2020 (Az. 8 A 50/17) die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, aus dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus des Landes Mecklenburg-Vorpommern „Hinweise zur Genehmigung und Überwachung von Biogasanlagen in Mecklenburg-Vorpommern“ in der Fassung vom 20. Dezember 2013 ergebe sich, dass schon dem Genehmigungsantrag eine Schallprognose auch im Hinblick auf tieffrequente Geräusche beizufügen sei. Zudem seien nachträgliche schallmindernde Maßnahmen am Abgassystem aufwendig und schwer durchsetzbar.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2023 ist die Beigeladenen als derzeitige Eigentümerin und Betreiberin des verfahrensgegenständlichen Heizhauses mit Pufferspeicher beigeladen worden, welche sich im Verfahren indes nicht weiter beteiligt hat.
Mit Bescheid vom 28. März 2023 hat der Beklagte auf der Grundlage der Auflage Nr. 2 der Baugenehmigung die Beigeladene unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert, durch eine nach dem BImSchG bekannt gegebenen Stelle den Nachweis zu erbringen, dass die zulässigen Immissionswertanteile eingehalten werden. Unter dem 31. Mai 2023 hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Messungen am 2. Juni 2023 stattfinden würden. Unter dem 7. Juli 2023 hat der Beklagte sodann die „Schallimmissionsmessung in der Umgebung des Heizhauses am … in … im Kreis Nordfriesland“ der … GmbH vom 16. Juni 2023 übersandt.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die nächtlichen Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert um mindestens 10 dB unterschreiten. Damit lägen die beiden betrachteten Wohnhäuser – unter anderem dasjenige des Klägers – außerhalb des Einwirkungsbereiches des Heizhauses. Kurzzeitige Geräuschspitzen, die den Immissionsrichtwert nachts um mehr als 20 dB(A) überschreiten, seien nicht festgestellt worden. Der Tabelle 5 des Gutachtens sei zu entnehmen, dass die in den Gebäuden gemessenen unbewerteten Terzpegel zwischen 8 und 100 Hz alle unterhalb der Hörschwelle lägen. Damit lägen keine Hinweise auf unzulässige tieffrequente Geräuschimmissionen gemäß DIN 45880 (gemeint ist ausweislich des Zitats /4/ - s. Ziffer 3 des Gutachtes - die DIN 45680) vor (S. 13 des Gutachtens). Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.
Der Kläger tritt dem Gutachten entgegen und meint, dieses entspreche angesichts des Alters der zugrunde gelegten DIN 45680 nicht den anerkannten Regeln der Technik. Diese DIN in der Fassung von 1997 führe nicht selten zu einer Unterschätzung der Lärmbelästigung und zur Unterdrückung der Komponenten durch Berücksichtigung der Hörschwelle. Bereits im September 2005 habe deshalb eine erste Sitzung zur Überarbeitung der DIN 45680 stattgefunden. Es seien 14 weitere Sitzungen bis zum Entwurf der DIN 45680 in der Fassung des Jahres 2013 gefolgt, auch wenn diese noch nicht verabschiedet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4. August 2023 und vom 14. September 2023 Bezug genommen.
Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Senat hält die zulässige Berufung des Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Tatsachen sind geklärt. Über die Berufung kann daher gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die aufgrund der Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2017 aufgehoben, sodass das Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen ist.
Die angegriffene Baugenehmigung vom 27. Oktober 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2017 verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt dabei der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2017 und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Widerspruchsbescheid legt zutreffend und hinreichend dar, dass die – im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte – Baugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt.
I. Zunächst begründet der Umstand, dass sich der Beklagte im Baugenehmigungsverfahren keine Schallimmissionsprognose hat vorlegen lassen, keine Verletzung von Nachbarrechten.
Die verfahrensrechtliche Frage, ob die Baugenehmigungsbehörde dem Bauherrn im Genehmigungsverfahren die Vorlage von Gutachten abverlangen kann, beantwortet sich – objektiv-rechtlich – im vorliegenden Fall grundsätzlich nach § 64 Abs. 2 LBO vom 22. Januar 2009, in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H., S. 369 ff.). Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) mit dem Bauantrag einzureichen. Nach § 1 Abs. 4 BauVorlVO darf die Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Dabei bedarf das von der Behörde an den Bauherrn gerichtete Verlangen nach Vorlage von Gutachten einer sachlichen Rechtfertigung. Schon wegen der regelmäßig dafür anfallenden finanziellen Aufwendungen muss ernsthaft in Betracht kommen, dass dem Vorhaben Hindernisse entgegenstehen. Dass überhaupt Umwelteinwirkungen wie Lärm und Gerüche auftreten werden, reicht nicht; sie müssen zumindest das Potenzial haben, als "schädlich" im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG qualifiziert zu werden. Möglicherweise übertriebene Besorgnisse potenziell Betroffener rechtfertigen die Anforderung eines Gutachtens allein noch nicht (vgl. zur NBauO: Nds. OVG, Beschluss vom 9. August 2011 – 1 ME 107/11 –, juris Rn. 33). Allerdings betreffen diese Vorschriften unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Bauherrn; nachbarschützende Wirkung haben sie nicht. Unterbleibt die Einholung eines an sich erforderlichen Gutachtens, führt dies nur dazu, dass das Gericht im Nachbarstreit die verbleibenden Fragen im Hauptsacheverfahren von Amts wegen selbst aufzuklären hat, in der Regel durch Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen (vgl. zu NBauO: Nds. OVG, Beschluss vom 9. August 2011 – 1 ME 107/11 –, juris Rn. 32).
II. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist ein Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird.
Die Norm wird bezüglich der Immissionen als spezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebots verstanden (BayVGH, Beschluss vom 5. März 2012 – 2 CS 11.1997 –, juris Rn. 12) und ist als nachbarschützend anerkannt (vgl. Beschluss des Senats vom 18. November 2011 – 1 LA 56/11 –, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 5. März 2012 – 2 CS 11.1997 –, juris Rn. 12). Für den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist auf § 3 Abs. 1 BImSchG zurückzugreifen. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Als Maßstab für die Erheblichkeit von Geräuschimmissionen ist auf die TA Lärm vom 26. August 1998 abzustellen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 12, vom 12. November 2020 – 4 A 13.18 –, juris Rn. 46 und Beschluss vom 30. Dezember 2022 – 7 B 15.22 –, juris Rn. 7). Dies zugrunde gelegt gehen von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Bezug auf das Grundstück des Klägers aus.
1. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend und ohne dass die Beteiligten hiergegen im Berufungsverfahren Einwendungen erhoben haben, darauf abgestellt, dass das nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten vom 15. Mai 2017 sowie der Nachtrag vom 14. August 2017 zu dem Ergebnis kommen, dass die Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 TA Lärm eingehalten werden. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass am Wohnhaus des Klägers in der … (Immissionsort 2) ein Beurteilungspegel von 29 dB (A) eingehalten wird (vgl. Tabelle 3, S. 14 des Gutachtens); eine Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen ist damit unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen.
Unerheblich ist, dass dieses Gutachten und sein Nachtrag erst nach Erlass der Baugenehmigung angefertigt wurden. Zwar ist bei der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Dritte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Dies schließt allerdings nicht aus, nachträglich – etwa aufgrund einer nach Errichtung der Anlage durchgeführten Messung – gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, sondern um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage (OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 2 M 13/15 –, juris Rn. 8; vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 – 8 A 340/09 –, juris Rn. 20 und vom 3. August 2012 – 8 B 290/12 –, juris Rn. 9).
2. Auch in Bezug auf tieffrequenten Schall gehen entgegen der Auffassung des Klägers vom Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Bezug auf sein Grundstück aus.
a) Es bestand bereits keine Pflicht zur Einholung eines Prognosegutachtens zu tieffrequenten Geräuschen im Baugenehmigungsverfahren.
Nach den für tieffrequente Geräusche geltenden Vorgaben der TA Lärm, die der Senat in Ermangelung davon abweichender gesicherter Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik auch insoweit als bindend ansieht, bedarf es im Genehmigungsverfahren in Bezug auf tieffrequente Geräusche nicht der Vorlage eines Prognosegutachtens (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 – 8 D 15/23.AK –, juris Rn. 67 ff.). Für die Prognose von tieffrequenten Geräuschen am maßgeblichen Immissionsort gibt es kein standardisiertes Prognoseverfahren; demgemäß verlangt die TA Lärm für derartige Geräusche keine Prognoserechnung (OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 – 8 D 15/23.AK –, juris Rn. 136; vgl. Urteil des Senats vom 6. Mai 2025 – 1 KN 11/20 –, juris Rn. 89; OVG Berlin.-Bbg., Beschluss vom 15. Februar 2022 – 11 S 45/21 –, juris Rn. 20).
aa) Gemäß Nr. 7.3 der TA Lärm ist für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), die Frage, ob von ihnen schädliche Umweltwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei haben die örtlichen Verhältnisse sowohl für die Übertragung der Geräusche als auch für die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes Bedeutung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011 – 12 A 60/09 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Schädliche Umwelteinwirkungen können danach insbesondere dann auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fernstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm ermittelte Differenz LCeq – LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält jene Nummer A.1.5 des Anhangs, die ihrerseits diesbezüglich auf die DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1 verweist und schädliche Umwelteinwirkungen dann als nicht zu erwarten herausstellt, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte, d. h. die dort in Tabelle 1 aufgeführten Anhaltswerte bei deutlich hervortretenden Einzeltönen bzw. die in Tabelle 2 in sonstigen Fällen ausgewiesenen Anhaltswerte in den Tages- und Nachtstunden nicht überschritten werden (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 6. Mai 2025 – 1 KN 11/20 –, juris Rn. 89).
bb) Unstreitig handelt es sich bei der DIN 45680 allerdings um eine reine Messvorschrift zur Ermittlung von tieffrequenten Geräuschanteilen im Innenraum ab 100 Hz abwärts. Ebenso unbestritten ist, dass es im Rahmen eines Verfahrens der Genehmigung eines zu errichtenden Betriebes kein anerkanntes Prognoseverfahren zur Berechnung dessen tieffrequenter Geräuschanteile in Anlehnung an diese DIN gibt (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 6. Mai 2025 – 1 KN 11/20 –, juris Rn. 89). Grund für das fehlende Prognoseverfahren zu tieffrequenten Geräuschen ist, dass die Frage, ob und in welcher Intensität tieffrequente Geräusche auftreten, unter anderem von der Beschaffenheit des Ausbreitungsmediums und des Immissionsortes abhängt und es bislang auch kein standardisiertes Prognoseverfahren gibt, das den tieffrequenten Schall in all seinen Frequenzbereichen hinreichend erfasst. Dazu fehlen eine verlässliche Quellenmodellierung, Emissionsdaten seitens der Hersteller und genormte Rechenverfahren für die besonderen physikalischen Bedingungen der Schallausbreitung einschließlich des Übergangs vom Freifeld in die Gebäude (OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 – 8 D 15/23.AK –, juris Rn. 79). Daher lässt sich das Auftreten tieffrequenter Geräusche regelmäßig erst nach Inbetriebnahme der Anlage feststellen (Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011 – 12 LA 60/09 –, juris Rn. 7; vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2014 – 9 B 2156/13 –, juris 43; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 2 M 13/15 –, juris Rn. 30; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Nr. 7 TA Lärm, Stand: Januar 2025, Rn. 31 ff., beck-online; Feldhaus/Schenk/Tegeder in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 7.3 Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche, Rn. 33, juris; Kutscheidt, Die Neufassung der TA Lärm, NVwZ 1999, S. 577, 580). Eine Prognose ausreichender Qualität ist nur in Ausnahmefällen bzw. mit hohem Aufwand möglich (OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 – 8 D 15/23.AK –, juris Rn. 79; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011 – 12 LA 60/09 –, juris Rn. 7). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls gibt es keine Anhaltspunkte.
cc) Das Vorbringen des Klägers, aus den „Hinweisen zur Genehmigung und Überwachung von Biogasanlagen in Mecklenburg-Vorpommern“ in der Fassung vom 20. Dezember 2013 des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergebe sich, dass schon dem Genehmigungsantrag eine Schallprognose auch im Hinblick auf tieffrequente Geräusche beizufügen sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Unabhängig davon, dass Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer nicht für schleswig-holsteinische Genehmigungsbehörden gelten, findet diese Auffassung darin auch inhaltlich keine Stütze, die dort genannten Kriterien wurden spezifisch auf Biogasanlagen zugeschnitten (OVG NRW, Urteil vom 25. März 2025 – 7 D 214/23.AK –, juris Rn. 76). Dass und weshalb sie sich „sinngemäß“ auf den vorliegenden Fall übertragen ließen, legt der Kläger nicht dar.
dd) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung ergeben sich auch nicht dadurch, dass der Kläger meint, durch die in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen nicht ausreichend vor tieffrequentem Schall geschützt zu werden.
Da – wie gezeigt – zuverlässige Prognosen nur in Ausnahmefällen erstellt werden können, genügt es für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, wenn Vorsorge gegen zu erwartenden tieffrequenten Schall getroffen wird, und Messungen nach Inbetriebnahme angeordnet werden, die untersuchen, ob dennoch störender tieffrequenter Schall auftritt. Sollte dies der Fall sein, so wird dadurch die Genehmigung nicht rechtswidrig, sondern den Störungen ist durch nachträgliche Anordnungen zu begegnen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2014 – 9 B 2156/13 –, juris Rn. 43; Nds. OVG, Beschlüsse vom 6. November 2012 – 12 ME 189/12 –, Rn. 30 und vom 5. Januar 2011 – 12 LA 60/09 –, juris Rn. 8). Vorliegend enthält die Baugenehmigung die Auflage, dass die Anlage keine tieffrequenten Geräusche gemäß Nr. 7.3 TA Lärm verursachen darf. Sollten sich nach Inbetriebnahme Nachbarbeschwerden über Lärm ergeben, ist durch eine nach BImSchG bekannt gegebene Stelle der Nachweis zu erbringen, dass die zulässigen Immissionswertanteile eingehalten werden. Der Messbericht ist dem LLUR zu übergeben. Das ist nicht zu beanstanden.
b) Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einer Pflicht zur Einholung eines Prognosegutachtens ausgehen wollte, so würde dies im Berufungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis als der Klagabweisung führen, denn inzwischen liegt die „Schallimmissionsmessung in der Umgebung des Heizhauses am … in … im Kreis Nordfriesland“ der … GmbH vom 16. Juni 2023 vor. Der Tabelle 5 dieses Gutachtens ist zu entnehmen, dass die in den Gebäuden, u.a. dem Wohngebäude des Klägers, gemessenen unbewerteten Terzpegel zwischen 8 und 100 Hz alle unterhalb der Hörschwelle liegen (vgl. S. 12, 13 des Gutachtens). Das Gutachten kommt vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass die nächtlichen Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert um mindestens 10 dB unterschritten. Damit lägen die beiden betrachteten Wohnhäuser außerhalb des Einwirkungsbereiches des Heizhauses. Kurzzeitige Geräuschspitzen, die den Immissionsrichtwert nachts um mehr als 20 dB(A) überschritten, hätten nicht festgestellt werden können. Damit lägen keine Hinweise auf unzulässige tieffrequente Geräuschimmissionen gemäß DIN 45880 (gemeint ist ausweislich des Zitats /4/ die DIN 45680) vor (S. 13 des Gutachtens). Danach gibt es keine Anhaltspunkte für den Senat, dass ein im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholtes Prognosegutachten zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf das klägerische Grundstück ausgehen.
Anders als der Kläger meint, ist das Gutachtens methodisch nicht zu beanstanden. Soweit er geltend macht, die gutachterlicherseits zugrunde gelegte DIN 45680 aus dem Jahre 1997 entspreche nicht den heute anerkannten Regeln der Technik, führt dies zu keinem Methodenfehler. Dem Ansatz des Klägers, stattdessen müsse der Entwurf der DIN 45680 aus dem Jahre 2013 angewendet werden, ist nicht zu folgen. Denn die normkonkretisierende Verweisung der Nr. A.1.5 der TA Lärm auf die erstgenannte Fassung der DIN entfaltet, wie bereits ausgeführt, auch im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich Bindungswirkung.
Zwar kann eine solche Bindungswirkung entfallen, wenn Regelungen der TA Lärm aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht mehr entsprechen. Wegen der normkonkretisierenden Funktion der TA Lärm, die auf dem in ihr zum Ausdruck kommenden wissenschaftlich-technischen Sachverstand beruht und zugleich der auf der Grundlage der Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 51 BImSchG) vorgenommenen Einschätzung des Vorschriftengebers Rechnung trägt, stellt das Abrücken von den in ihr niedergelegten Standards hohe Anforderungen an die dafür erforderliche Tatsachengrundlage (vgl. zur TA Luft: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 – 7 C 21.00 –, juris Rn. 14). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierfür erforderlich, dass die Hinweise auf einer Tatsachengrundlage beruhen, die den der TA Lärm zugrundeliegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2001 – 7 C 21.00 –, juris Rn. 14, vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 – juris Rn. 27 und vom 23. Januar 2025 – 7 C 4/24 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 15. Juli 2024 – 7 B 32.23 –, juris Rn. 7). Hierfür gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Es käme frühestens in Betracht, wenn die DIN 45680 in ihrer Fassung „Ausgabe März 1997“ als „überholt“ anzusehen wäre, weil der Entwurf einer Neufassung die Phase fachlicher und wissenschaftlicher Prüfungen und der Beteiligung aller relevanten Stellen bereits hinter sich gelassen hätte und als gesicherter Stand der Wissenschaft anzusehen wäre (Nds. OVG, Beschluss vom 4. Juni 2025 – 12 MS 30/24 –, juris Rn. 96; vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 15. Februar 2022 – 11 S 45/21 –, juris Rn. 27). Hiervon kann jedoch noch nicht ausgegangen werden (Nds. OVG, Beschluss vom 4. Juni 2025 – 12 MS 30/24 –, juris Rn. 96). Zwar wurde die Veröffentlichung einer Neufassung der DIN 45680 eigentlich für das erste Halbjahr 2025 erwartet. Laut einer Mitteilung des DIN/VDI-Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) im Internet vom 5. Mai 2025 über den Sachstand des Entwurfs verzögert sich dessen Veröffentlichung jedoch und ist ihr genauer Termin nicht bekannt. Es sei eine Schlichtung beantragt worden, welche nach DIN-Regularien vom Vorsitzenden des NALS mit Unterstützung der NALS-Geschäftsstelle durchgeführt werde, und bei der mit den relevanten Einsprechern und Mitgliedern des verantwortlichen Arbeitsausschusses ein Schlichtungsergebnis angestrebt werde. Da das Ergebnis einer Schlichtung unter Umständen mit einer redaktionellen oder technischen Änderung des Inhalts des Dokuments verbunden sein könne, werde in diesem Fall der Prozess zur Veröffentlichung, solange noch kein Schlichtungsergebnis vorliege, pausiert (https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/nals/aktuelles-zum-stand-der-e-din-45680-1191158, zuletzt abgerufen am 23. Oktober 2025). Danach sind die hohen Anforderungen an die für ein Abrücken von der TA Lärm erforderliche Tatsachengrundlage nicht gegeben.
III. Den mit Schriftsatz vom 4. August 2023 gestellten Beweisanträgen, ein Sachverständigen-Gutachten einzuholen zum Beweise dafür, dass die DIN 45680 aus dem Jahre 1997 nicht den heute anerkannten Regeln der Technik entspricht, dass sich vielmehr die heute anerkannten Regeln der Technik in dem Entwurf der DIN 45680 von September 2013 finden und dass bei Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche der umstrittenen Anlage innerhalb des Gebäudes des Klägers festzustellen sind, war nach alledem nicht nachzugehen.
Nach der insoweit maßgeblichen, oben vertretenen Rechtsauffassung ist die unter Beweis gestellte Tatsache schon unerheblich, denn es bestand keine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens im Baugenehmigungsverfahren in Bezug auf tieffrequente Geräusche. Selbst wenn man dies – wie hilfsweise ebenfalls ausgeführt – anders sehen wollte, wäre dem Beweisantrag nicht nachzukommen, denn er wäre auf Ausforschung gerichtet. Die Ablehnung eines Beweisantrags als unzulässig (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) kommt in Betracht, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt. Ein solcher liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind (OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2020 – 19 A 147/20.A –, juris Rn. 24). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen der TA Lärm aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht mehr entsprechen.
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 161 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst das klägerische Interesse nach seinen regelmäßigen Streitwertannahmen danach, dass die vorliegende Nachbarklage mit dem Ziel geführt wird, eine Beeinträchtigung des im Eigentum des Klägers stehenden Einfamilienhauses abzuwehren.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.