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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.01.2026 – 4 LA 40/21
ECLI:DE:OVGSH:2026:0108.4LA40.21.00
Orientierungssatz
1. Das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.(Rn.6)
2. Für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit kommt es unter dem Gesichtspunkt des gröblichen Gesetzesverstoßes zwar allein auf das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens an, nicht dagegen darauf, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann.(Rn.8)
3. Dass der Antragsteller jahrelang seinen Waffenbestand nicht hinreichend geprüft bzw. mit der Waffenbesitzkarte abgeglichen hat, zeigt eine Nachlässigkeit, die in Ansehung der Zielsetzungen, die mit den Vorgaben des Waffenrechts über die Eintragung von Waffen in Waffenbesitzkarten und der Ausweisfunktion von Waffenbesitzkarten verfolgt werden, besonders schwer wiegt und auf ein grobes Desinteresse an den waffenrechtlichen Pflichten hindeutet.(Rn.11)
4. Wer sich zur Widerlegung der Regelvermutung auf in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, dem obliegt im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht insofern zudem eine besondere Darlegungspflicht.(Rn.21)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 3. Februar 2021, 7 A 35/20, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter – vom 3. Februar 2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 17.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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1. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen, mit welcher sich der Kläger gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis sowie die Einziehung seines Jagdscheins wendet. Der Widerruf der Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte durch den angefochtenen Bescheid sei nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG rechtmäßig erfolgt, da der Kläger gröblich gegen Vorschriften des Waffenrechts verstoßen habe und daher die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht besitze. Die nach eigenen Angaben des Klägers bereits im Jahr 2002 erfolgte Inbesitznahme der Büchse Kaliber .22 lr des Herstellers Landmann Modell JGL und die Fortdauer des Besitzes bis zur Vor-Ort-Kontrolle der Waffenbehörde am 16. Juli 2019 stellten einen gröblichen Verstoß gegen Vorschriften des Waffenrechts dar. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Der vom Beklagten verfügte Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG sei nach alledem nicht zu beanstanden. Da sich der Kläger gemäß § 5 Abs. 2 WaffG als waffenrechtlich unzuverlässig erwiesen habe, lägen zugleich auch die Voraussetzungen für die Einziehung des Jagdscheines nach § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG vor. Hierbei handele es sich um eine gebundene Entscheidung.
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2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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a) Für die Darlegung ernstlicher Zweifel muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich erscheint wie der Misserfolg. Hierfür muss der Antragsteller ausführen, welche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich dies ergibt. Er muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 3. Dezember 2024 - 4 LA 49/23 -, juris Rn. 4, und vom 27. Februar 2025 - 4 LA 41/23 -, juris Rn. 4).
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b) Soweit der Kläger dazu ausführt, dass die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG fehlten, weil kein gröblicher Verstoß gegen Strafvorschriften des Waffengesetzes nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vorliege, begründet sein Vorbringen keine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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"Gröblich" ist ein Verstoß dann, wenn die Rechtsverletzung objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt. Unerheblich ist für die Frage, ob ein gröblicher Verstoß vorliegt, ob der Verstoß eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt oder ob es Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gab und ob diese ggf. durch Einstellung beendet wurden. Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck. Das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 1. Oktober 1981 - 1 B 35.81 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 28; OVG Münster, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, juris Rn. 25; VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 24 ZB 19.1204 -, juris Rn. 12 m. w. N.; Urteil des Senats vom 18. September 2024 - 4 LB 5/22 -, juris Rn. 104; Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2022 - 4 MB 41/22 -, juris Rn. 16).
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Mit dem Zulassungsvorbringen wendet der Kläger sich nicht gegen die Feststellung, dass ein Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes in objektiver Hinsicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 5 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Kläger mindestens gegen seine Pflicht zur Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Erwerb und Besitz der streitgegenständlichen Waffe bzw. deren Eintragung in die bereits vorhandenen Waffenbesitzkarten nach § 20 Abs. 1 WaffG (§ 28 Abs. 5 WaffG a. F.) verstoßen habe. Nach Ablauf der Antragsfrist des § 20 Abs. 1 WaffG (§ 28 Abs. 5 WaffG a. F.) habe der Kläger die Waffe jedenfalls ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 besessen.
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Mit Blick auf die von dem Verwaltungsgericht ausgeführte zentrale ordnungsrechtliche Bedeutung der Erteilung einer erforderlichen Erlaubnis durch die Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte stellt sich dieser Verstoß auch als schwerwiegend dar. Durch die Eintragungspflicht soll gewährleistet werden, dass die zuständigen Behörden jederzeit die Kontrolle darüber haben, welcher Waffenbestand in ihrem Bezirk vorhanden ist bzw. welche Waffen einem Waffenbesitzer zuzuordnen sind. Die Vorschriften dienen dem zentralen Anliegen des Waffengesetzes, den Umgang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen (vgl. VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 24 ZB 19.1204 -, juris Rn. 17; OVG Münster, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, juris Rn. 32). Für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit kommt es unter dem Gesichtspunkt des gröblichen Gesetzesverstoßes zwar allein auf das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens an, nicht dagegen darauf, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1981 - 1 B 35.81 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 28). Die Bedeutung der Eintragungspflicht wird gleichwohl dadurch unterstrichen, dass Verstöße – auch fahrlässige – nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG eine Ordnungswidrigkeit darstellen und der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG der Strafbarkeit nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 WaffG unterliegt. Ganz konkret belegt der vorliegende Fall die Bedeutung der Eintragungspflicht, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, da die betreffende Waffe seit 1995 vom Landeskriminalamt Hamburg zur Sachfahndung ausgeschrieben war, mithin der Verbleib der Waffe ungeklärt und aufklärungsbedürftig war.
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Zur Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung führt der Kläger aus, dass die Umstände im vorliegenden Einzelfall die Annahme eines gröblichen Verstoßes in subjektiver Hinsicht nicht zuließen. Dabei wiederholt er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag, setzt sich aber weder in dem für die Darlegung ernstlicher Zweifel gebotenen Maße mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander noch sind seine Ausführungen geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
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Den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das auf Seite 6 des angefochtenen Urteils darlegt, weshalb sich das Verhalten des Klägers in subjektiver Hinsicht als gröblich im Sinne des Waffenrechts darstellt, tritt der Kläger nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht führt aus, der Kläger habe die gegenständliche Büchse Kaliber .22 Ir des Herstellers Landmann Modell JGL nach eigenen Angaben im Jahr 2002 in Besitz genommen. Ausgehend von seinen eigenen Einlassungen habe er offenbar seit 2002 bis Juli 2019 seinen Waffenbesitz nicht mit dem in seinen Waffenbesitzkarten dokumentierten Bestand abgeglichen und deshalb den rechtswidrigen Zustand nicht bemerkt. Dies wiege hier umso schwerer, als der Kläger in diesem Zeitraum mindestens nach Anstoß durch den Beklagten mehrmals Anlass gehabt hätte, seinen Waffenbestand zu überprüfen, etwa im Rahmen der Überprüfung der Aufbewahrungsverhältnisse im Jahr 2009, beim Datenabgleich anlässlich der Einführung des Nationalen Waffenregisters im Jahr 2016, spätestens jedoch vor der für den 16. Juli 2019 vom Beklagten vorab angekündigten Vor-Ort-Kontrolle.
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Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger damit ein auch in subjektiver Hinsicht gröbliches Verhalten gezeigt hat. Dass er jahrelang seinen Waffenbestand nicht hinreichend geprüft bzw. mit der Waffenbesitzkarte abgeglichen hat, zeigt eine Nachlässigkeit, die in Ansehung der Zielsetzungen, die mit den Vorgaben des Waffenrechts über die Eintragung von Waffen in Waffenbesitzkarten und der Ausweisfunktion von Waffenbesitzkarten verfolgt werden, besonders schwer wiegt und auf ein grobes Desinteresse an den waffenrechtlichen Pflichten hindeutet (vgl. VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 24 ZB 19.1204 -, juris Rn. 14; dazu auch OVG Münster, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, juris Rn. 35).
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Soweit der Kläger demgegenüber vorbringt, er habe bei der Inbesitznahme der streitgegenständlichen Waffe seinen Sohn, Herrn …, mit der ordnungsgemäßen Anmeldung beauftragt, die hierfür erforderlichen Verwaltungskosten getragen und auf die pflichtgemäße Erledigung der Angelegenheit vertrauen dürfen, so dass sich in seinem Vorgehen eine fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften nicht widerspiegle, vermag dies keine andere Bewertung zu begründen.
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Dieses Zulassungsvorbringen verkennt die sich aus dem Waffengesetz ergebende – eigene – Verantwortlichkeit des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 7 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Kläger es jedenfalls versäumt habe, die vom Sohn veranlassten Eintragungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dem ist zuzustimmen.
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Die Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte stellt eine höchstpersönliche Erlaubnis dar, welche erkennbar an ihren Voraussetzungen, insbesondere der hier in Frage stehenden Zuverlässigkeit, auf eine Verantwortung des Erlaubnisinhabers abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 1 C 17.98 -, juris Rn. 12 ff.). Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte trägt die Verantwortung für seine Waffen und für die Einhaltung aller damit verbundenen waffenrechtlichen Pflichten, unabhängig von dem Verhalten Dritter.
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Selbst wenn der Kläger sich in Verwaltungsangelegenheiten der Unterstützung seines Sohnes bedient haben mag, lag es in seiner Verantwortung für eine ordnungsgemäße Anmeldung der Waffe zu sorgen, als er diese in Besitz nahm. Ebenso war es Sache des Klägers, seinen Waffenbestand fortlaufend hinsichtlich der Einhaltung der jeweils geltenden Vorschriften zu kontrollieren. Das angeführte Vertrauen auf eine "pflichtgemäße Erledigung" der Angelegenheiten durch den Sohn vermag den Kläger nicht zu entlasten, denn nach dem Waffengesetz war er selbst in der Pflicht.
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Soweit der Kläger geltend macht, dass er 1944 geboren worden sei und damit überwiegend eine Zeit erlebt habe, in der die gegenständliche Büchse Kaliber .22 Ir des Herstellers Landmann Modell JGL erwerbsscheinfrei gewesen sei, in den 1960er Jahren von deutschen Versandhändlern wie Neckermann und Quelle für 199,- DM an jedermann verkauft worden sei und frei habe erworben werden können, vermag auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.
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Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass es unerheblich sei, dass die betreffende Waffe ehemals – in den 1960er Jahren – ohne waffenrechtliche Erlaubnis frei zu erwerben gewesen sei, da der Kläger die Waffe nach eigenen Angaben erst im Jahr 2002 in Besitz genommen habe. Dies gilt auch in subjektiver Hinsicht für den Verstoß gegen das Waffengesetz.
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Bei der Pflicht, sich anlassbezogen bei dem Erwerb und der Inbesitznahme neuer Waffen über die geltenden Vorgaben des Waffengesetzes und die Grenzen der eigenen Berechtigung zu informieren, handelt es sich um naheliegende Verpflichtung. Der Kläger hatte daher zu prüfen, ob der Umgang mit der konkreten Waffe nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. (ab dem 1. April 2003 nach § 2 Abs. 2 WaffG n.F.) der Erlaubnis bedurfte und ob die Waffe nach § 28 Abs. 5 WaffG a. F. (ab dem 1. April 2003 nach § 20 Abs. 1 WaffG n.F.) oder den allgemeinen Vorschriften (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. bzw. § 10 Abs. 1 WaffG n.F.) in seine Waffenbesitzkarte einzutragen war. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger sich nicht durch fehlende Kenntnisse der für seinen Waffenbestand geltenden Vorschriften des Waffengesetzes entlasten. Er durfte nicht darauf vertrauen, dass eine in den 1960er Jahren frei verkäufliche Waffe auch im Jahre 2002 nicht der Erlaubnis durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte bedurfte. Der Kläger unterließ es gleichwohl nicht nur innerhalb der Frist des § 28 Abs. 5 WaffG a. F., sondern über den Zeitraum von 2002 bis Juli 2019 – und trotz mehrfacher Anstöße durch den Beklagten –, der Verpflichtung nachzukommen, sich einen Überblick über seinen Waffenbesitz sowie über Inhalt und Reichweite seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse zu verschaffen und den Verstoß zu beenden. In diesem Verhalten spiegelt sich eine fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften wider.
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c) Soweit der Kläger meint, dass aber jedenfalls eine Ausnahme der gesetzlichen Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG eingreifen müsse, weil die geschilderten Umstände insoweit den für tatbestandsmäßig erachteten Verstoß in einem milderen Licht erscheinen ließen, ist dem nicht zu folgen.
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Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung ersichtlich seien. Insbesondere könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen sei, weil es allein auf die konkreten Umstände der entsprechenden Tat ankomme und bereits ein einziger gröblicher Verstoß die Regelvermutung begründe (vgl. VGH München, Beschluss vom 21. November 2016 - 21 ZB 15.931 - juris Rn. 22 m. w. N.). Hier falle zulasten des Klägers ins Gewicht, dass der Beklagte ihn mit Schreiben vom 14. August 2002 auf seine waffenrechtlichen Pflichten im Hinblick auf die angeblich aus einer Erbschaft übernommenen Waffen habe hinweisen müssen und unter dem 18. September 2002 durch seinen Sohn dennoch eine insoweit unvollständige Waffenanmeldung erfolgt sei, als darin die Büchse Kaliber .22 lr des Herstellers Landmann Modell JGL nicht aufgeführt worden sei. Das Verhalten des Sohnes müsse er sich zurechnen lassen.
21
Das Zulassungsvorbringen lässt auch hier bereits eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes vermissen. Eine Widerlegung der Regelvermutung kommt zudem ohnehin nur dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes die Verfehlung ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die in der Regel begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, juris Rn. 5). Lassen sich solche Umstände nicht ausmachen, geht dies zulasten der betreffenden Person. Wer sich zur Widerlegung der Regelvermutung auf in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, dem obliegt im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht insofern zudem eine besondere Darlegungspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 36).
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Eine solche Ausnahme von der Regel hat der Kläger nicht dargetan und auch für den Senat sind keine Gründe für ein Abweichen von der gesetzlichen Vermutung ersichtlich. Der bloße Verweis auf die vorherigen Ausführungen zu einer früheren Rechtslage und das Vertrauen auf die Erledigung eigener Angelegenheiten durch Dritte reicht nicht aus. Vielmehr verstärkt das Zulassungsvorbringen den Eindruck, dass der Kläger sich der besonderen Verantwortung, welche mit der Erlaubnis zum Umgang mit Waffen einhergeht, nicht hinreichend bewusst ist.
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3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Neben der Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, höchst- und/oder obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärten Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art ist anzugeben, dass diese Frage nach der Rechtsansicht und den – ihrerseits nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen – tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblich ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, ihre Beantwortung also nicht wesentlich auf Fragen einer fallbezogenen Rechtsanwendung oder die Umstände des Einzelfalls abzustellen hat. Darzulegen sind mithin ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 4 LA 61/22 -, juris Rn. 7).
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Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
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Der Kläger führt aus, das Verwaltungsgericht habe den Umstand der Veränderung einer jahrelang bestehenden Gesetzeslage zu Ungunsten des betroffenen Bürgers nur unzureichend gewürdigt. Die einschlägigen Normen des Waffengesetzes, insbesondere § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, böten keine Anhaltspunkte dafür, wie sich die Änderung einer jahrelangen Rechtslage auf die Bewertung der Gröblichkeit eines Verstoßes bzw. auf das Vorliegen einer Ausnahme zur Regelvermutung auswirkten. Diese Lücke sei bisher auch noch nicht durch Rechtsprechung geschlossen worden. Dabei bestehe gerade im Bereich des Waffenrechts, welches dem Bürger ein erhöhtes Maß an Verantwortlichkeit und Verantwortungsbewusstsein zumute, ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an hinreichender Rechtsklarheit sowie dem Vertrauen in eine beständige Rechtslage.
27
Der Kläger formuliert mit diesem Vorbringen bereits keine klärungsbedürftige Frage. Es fehlt überdies an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und der allgemeinen Bedeutung. Er hat insbesondere nicht dargetan, dass die – unterstellt – hinter seinen Ausführungen stehende Grundsatzfrage sich nicht unschwer anhand des Gesetzes und der bereits vorhandenen Rechtsprechung beantworten ließe. Mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur setzt er sich nicht auseinander, um zu begründen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen eine Beantwortung zweifelhaft und streitig sein könnte. Der Senat verweist insofern auf das zuvor Gesagte.
28
4. Zu der Entscheidung hinsichtlich des Jagdscheins des Klägers, welcher ebenfalls Gegenstand des in seiner Gesamtheit angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts war, führt der Kläger nicht eigens aus. Soweit sich die klägerischen Ausführungen zur Zuverlässigkeit auch hierauf beziehen sollten (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Nr. 2 BJagdG), begründen diese nach dem oben Gesagten auch insoweit nicht die Zulassung der Berufung.
29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Nummer 20.3 und 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung (§ 40 GKG).
31
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
32
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).