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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 12.01.2026 – 6 KN 4/24
ECLI:DE:OVGSH:2026:0112.6KN4.24.00
Tenor
Die am 15. Dezember 2022 beschlossene und am 19. Dezember 2022 ausgefertigte Satzung der Stadt Bad Schwartau über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege eines Normenkontrollverfahrens gegen die am 15. Dezember 2022 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossene und 19. Dezember 2022 ausgefertigte „Satzung der Stadt Bad Schwartau über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung - BGS)“.
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Die Antragsgegnerin besorgt auf ihrem Stadtgebiet sowie auf Teilen der Gebiete der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Stockelsdorf die Abwasserbeseitigung durch den Eigenbetrieb „Städtische Betriebe Bad Schwartau“. Zu diesem Zweck betreibt sie die zentrale Schmutzwasserbeseitigung, die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung und eine dezentrale Schmutzwasserbeseitigung als jeweils selbstständige öffentliche Einrichtung.
3
Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Gebiet der Antragsgegnerin (Flur …, Flurstück … der Gemarkung Schwartau). Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Hinterliegergrundstück, das an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der Antragsgegnerin angeschlossen ist; zu einem entsprechenden Beitrag wurde der Antragsteller bereits veranlagt. Die Beseitigung des Niederschlagswassers ist ihm übertragen.
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Am 27./29. August 1990 schlossen die Antragsgegnerin und die Hansestadt Lübeck eine Vereinbarung, mit der die Hansestadt Lübeck der Antragsgegnerin die öffentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das Lübecker Stadtgebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans 41a „Tremskamp/Petroleumhafen“ ebenso wie die Befugnis, die Erhebung von Gebühren und Beiträgen für das Vertragsgebiet durch Satzungen zu regeln, übertrug. Die vertragliche Vereinbarung wurde am 14. September durch den damaligen Innenminister des Landes genehmigt.
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Ferner schlossen der Eigenbetrieb der Antragsgegnerin, die Städtischen Betriebe Bad Schwartau, und die Gemeinde Stockelsdorf am 12./25. Oktober 2007 eine Vereinbarung, nach der das Schmutzwasser von in der Anlage der Vereinbarung konkret benannten Grundstücken (der Gemeinde Stockelsdorf) ab dem 20. Juli 2007 über die vorhandene Schmutzwasserhebeanlage der Städtischen Betriebe im Wendehammer der Clever Landstraße zum Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck abgeleitet wird (Nr. 1) und die gekennzeichneten Grundstücke von den Städtischen Betrieben nach dem jeweils für die Stadt Bad Schwartau gültigen Tarif veranlagt werden (Nr. 3).
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Am 15. Dezember 2022 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin eine neue Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung - BGS). Gemäß § 1 Abs. 1 BGS erhebt die Antragsgegnerin zur Finanzierung der Abwasseranlagen Abwassergebühren nach § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Schleswig-Holstein (KAG SH), Kanalanschlussbeiträge nach § 8 KAG SH und verlangt Kostenerstattungen. Sie betreibt durch ihren Eigenbetrieb „Städtische Betriebe Bad Schwartau“ nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung zur unschädlichen Beseitigung des Abwassers jeweils selbstständige einheitliche öffentliche Einrichtungen, § 1 Abs. 3 BGS. Die Beitrags- und Gebührenerhebung wird im Weiteren genauer geregelt. Gemäß § 4 BGS erfolgt die Beitragserhebung über die Herstellung von Anlagen hinaus nunmehr auch für deren Aus- und Umbau. § 6 BGS enthält für die Schmutzwasserbeseitigung einen Beitragssatz von 2,74 €/m2, § 11 Abs. 1 BGS enthält Regelungen zur Grundgebühr für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung und § 12 Abs. 2 BGS bestimmt die Höhe einer Zusatzgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung (2,38 €/m3). Gemäß § 23 BGS tritt die Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Die Antragsgegnerin stellte die am 19. Dezember 2022 ausgefertigte Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung zunächst am 20. Dezember 2022 im Internet auf ihrer Homepage bereit. Nachdem aufgefallen war, dass bei der ursprünglichen Bereitstellung im Internet der Anhang 1 mit der Datenschutzinformation fehlte, folgte die eine erneute Bereitstellung im Internet am 15. März 2023. Dort ist sie mit dem Bereitstellungsdatum 15. März 2023 auch aktuell noch verfügbar.
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Am 16. Januar 2023 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und einleitend auf die Auffälligkeit verwiesen, dass auf § 1 BGS direkt § 4 BGS folge. Der Antragsteller trägt vor, der Antrag sei zulässig und begründet.
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Insbesondere sei er, der Antragsteller, antragsbefugt. Er sei als Eigentümer eines Grundstücks im Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin von der Satzung betroffen und in seinen Rechten verletzt. Ihm drohe auf der Basis des neuen Satzungsrechts bei einem Aus- und/oder Umbau der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen die Heranziehung zu Beiträgen sowie zur Kostenerstattung. Ferner sei er bereits zur Zahlung eines Abschlags auf die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2023 herangezogen worden. Hiergegen habe er Widerspruch eingelegt.
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Der Antrag sei auch begründet, da die Satzung insgesamt unwirksam sei. Das Zitiergebot nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG sei nicht eingehalten worden. Es fehle der Eingangsformel der angegriffenen Satzung die Benennung der Rechtsvorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ), da Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen auch für Gebiete der Gemeinde Stockelsdorf und der Hansestadt Lübeck erhoben bzw. verlangt werden könnten. Es hätten daher § 18 und § 19 GkZ zitiert werden müssen.
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Außerdem sei es ihm, dem Antragsteller, nicht gelungen, die nach §§ 18 Abs. 5 Satz 2 und 19 Abs. 2 GkZ erforderlichen örtlichen Bekanntmachungen der Vereinbarungen mit der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Stockelsdorf zu ermitteln. Die Kalkulation der in der angegriffenen Satzung festgelegten Beitrags- und Gebührensätze sei schon deshalb rechtswidrig erfolgt, weil insoweit auch systematisch Flächen und Aufwendungen außerhalb des Stadtgebietes einbezogen worden seien, die mangels wirksamer Rechtsgrundlagen nicht hätten einbezogen werden dürfen.
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Die Antragsgegnerin habe außerdem den in der Satzung enthaltenen Beitragssatz fehlerhaft ermittelt. Nach der jetzigen Beitrags- und Gebührensatzung könnten Beiträge nicht nur für die Herstellung, sondern nunmehr auch für den Aus- oder Umbau von Abwasserbeseitigungsanlagen verlangt werden. Dabei entspreche der Beitragssatz dem zuvor nur für die Herstellung von Abwasseranlagen geltenden Satz. Eine Kalkulation habe offensichtlich nicht stattgefunden. Die „Neukalkulation der Kanalanschlussbeiträge“ beziehe sich lediglich auf erstmalige Herstellungskosten. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Flächen, wie sich aus Seite 7 der „Neukalkulation“ ergebe, die bisherige Tiefenbegrenzung von 40 m (vgl. § 8 Abs. 7 BGS 2020) auf die 50 m Tiefenbegrenzung „der Stadt Parchim (!)“ erhöht, ohne dass sich tatsächlich in Bad Schwartau die baulichen Verhältnisse („ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung“) innerhalb der letzten zwei Jahre entsprechend geändert hätten.
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Die Regelung des Beitragsmaßstabs in § 5 BGS sei unvollständig. Werde, wie hier, als Maßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der sogenannte Vollgeschossmaßstab festgelegt, sei zu berücksichtigen, dass bei diesem Maßstab immer dann, wenn die zulässigerweise überbaubaren Grundstücksflächen im Gebiet, auf das sich die leitungsgebundene Einrichtung erstrecke, wesentlich voneinander abweichen, eine Veranlagung nach der Grundstücksgröße und der Zahl der zulässigen Vollgeschosse zu einer unzulässigen Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte führe. Je nach zulässiger Grundflächenzahl könnten zwei gleichgroße Grundstücke bei gleicher Geschosszahl unterschiedlich überbaut werden und in deutlich unterschiedlichem Maße Abwasser produzieren. Daher könne der reine Vollgeschossmaßstab nur in Gemeinden mit dörflichem oder kleinstädtischem homogenen Baucharakter rechtssicher verwendet werden. In Städten, die, wie die Stadt Bad Schwartau, auch über ein Kerngebiet und Gewerbegebiete verfügten, sei im Regelfall die überbaubare Grundstücksfläche und damit die pro Vollgeschoss zu realisierende bauliche Nutzfläche ca. doppelt so groß wie die ebenfalls im Einrichtungsgebiet vorhandenen Wohn- und Mischgebiete.
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Da die Beitragskalkulation fehlerhaft sei, seien auch die Gebührenkalkulation und die in der Beitrags- und Gebührensatzung festgesetzten Gebührensätze fehlerhaft. Die Höhe der Gebührensätze hänge von Deckungsgrad des Aufwands durch die Beiträge ab, weil damit kalkulatorische Leitentscheidungen darüber getroffen würden, in welchem Umfang kalkulatorische Zinsen in den Gebührenaufwand einzustellen seien.
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Rechtlich problematisch sei außerdem, dass die Antragsgegnerin über die Vorauszahlung gemäß § 19 BGS hinaus mit § 18 BGS Abschlagszahlungen eingeführt habe, weil es sich dabei um eine antizipierte Gebührenerhebung, d.h. eine Gebührenerhebung im Vorhinein für das gesamte Kalenderjahr, handele, statt nur bereits entstandene Gebühren zu erfassen. Eine solche antizipierte Gebührenerhebung sei in Schleswig-Holstein nicht zulässig. Der Verstoß führe mindestens zur Teilnichtigkeit der Satzung.
16
Die Regelungen zum Abgabenschuldner seien ferner unvollständig. Ein Abgabenschuldner für den Kostenerstattungsanspruch nach § 9 BGS sei entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht benannt. Darüber hinaus bestimme die Satzung auch nicht, wer Abgabenschuldner für Abschlags- und Vorauszahlungen sei.
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Fehlerhaft sei zudem die Bestimmung des Abgabenschuldners für die Beitragspflicht in § 7 BGS, da sie neben Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten auch Inhaber von Gewerbetrieben erfasse. Dies sei nach § 8 Abs. 5 Satz 1 KAG zwar fakultativ möglich. Soweit Gegenstand der Beitragserhebung allerdings öffentliche Einrichtungen seien, die ausschließlich oder vorrangig grundstücksbezogene Vorteile vermitteln, wie Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtungen, kämen gleichwohl Gewerbetreibende als Beitragsschuldner nicht in Betracht, es sei denn, sie seien zugleich Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigte. Bei Beitragspflichtigen müsse zudem, weil jetzt auch ein Beitrag für Aus- und Umbaumaßnahmen erhoben werden soll, bestimmt werden, dass dafür nur die sog. Altanschlussnehmer, also diejenigen, die bereits zu Herstellungsbeiträgen heranzuziehen waren, beitragspflichtig werden könnten. Auch daraus sei ersichtlich, dass die Festlegungen zu den Beitragserhebungen („für die Herstellung, den Ausbau und den Umbau der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen“) undifferenziert und deshalb rechtswidrig seien.
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Schließlich verstoße die Bestimmung des Gebührenschuldners in § 20 BGS gegen höherrangiges Recht, da sie den Eigentümer anstelle eines Erbbauberechtigten zum Gebührenschuldner erkläre und eine kumulative Gebührenschuldnerschaft begründe. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BGS sei Gebührenpflichtiger der Grundstückseigentümer. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 KAG trete jedoch, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Indem die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGS auch für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück vorhandenen Gewerbebetriebs gelten und mehrere Verpflichtete als Gesamtschuldner haften sollten, werde eine kumulative Gebührenschuld etabliert. Dies sei jedoch nicht zulässig. Eine parallele Haftung bestehe insoweit nicht. Soweit § 6 Abs. 5 i. V. m. Abs. 6 KAG bei der Abwasserbeseitigung unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht des Satzungsgebers dahingehend eröffne, dass anstelle des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten z. B. der Wohnungsmieter zum Gebührenschuldner bestimmt werden könne, habe der Satzungsgeber aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG dieses Wahlrecht zwingend auszuüben. Die Gesetzessystematik lasse bei der Bestimmung des Gebührenschuldners allein ein „entweder-oder“, nicht jedoch ein „sowohl- als-auch“ zu.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Satzung der Stadt Bad Schwartau über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung - BGS) vom 19.12.2022 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie hält den Antrag sei bereits für unzulässig, soweit sich die Beitrags- und Gebührensatzung auch auf den räumlichen Bereich außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin erstrecke. Als Eigentümer eines Grundstücks in ihrem Hoheitsbereich beträfen die Regelungen der Satzung außerhalb ihres Hoheitsbereichs die Rechtssphäre des Antragstellers nicht. Die streitgegenständliche Satzung könne auch ausschließlich für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin angewendet werden. Dies gelte sowohl für die gerügte Verletzung des Zitiergebotes des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG als auch für die Abgabenpflicht von Grundstücken außerhalb des Stadtgebiets. Eine andere Betrachtung sei auch nicht mit Blick auf die vom Antragsteller bemängelten Wirkungen auf die Gebühren- und Beitragskalkulation geboten. Mit diesem Argument könne er sich gegen die Richtigkeit der Kalkulation der Abgabensätze für sein Grundstück wenden, nicht jedoch gegen die Geltung der Satzung für andere Grundstücke.
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Die gleichen Erwägungen griffen im Hinblick auf die in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen. Das Grundstück des Antragsstellers sei in der Vergangenheit bereits zu Anschlussbeiträgen herangezogen worden. Einer nochmaligen Heranziehung stehe der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegen. Müsse der Antragsteller nicht befürchten, zu Beiträgen herangezogen zu werden, stehe ihm ein Anspruch auf gerichtliche Kontrolle nicht zu. Die beitragsrechtlichen Regelungen seien auch abtrennbar, da es sich um eine eigene Abgabenart handele.
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Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Zu Unrecht wende sich der Antragsteller gegen die vermeintlich rechtswidrige Kalkulation der Gebührensätze. Dies gelte insbesondere, soweit es um die Einbeziehung von Teilen der Gebiete der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Stockelsdorf gehe. Es handele sich um jeweils nur wenige Grundstücke, deren Anschlussleistung sich auf die Kalkulation der Gebühren nicht auswirkten. Das Schmutzwasser aus den Fremdgebieten mache lediglich 0,7 % der gesamten Schmutzwassermenge aus. Es handelt sich um einen Bagatellfall, der offensichtlich zu vernachlässigen sei.
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Die Regelungen zu Abschlagszahlungen in § 18 BGS führten nicht zu einer antizipierten Gebührenerhebung. § 17 Abs. 7 BGS lege eindeutig und unmissverständlich fest, dass die Abrechnung der Gebühren einmal jährlich erfolge, und zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr. Genauso verfahre die Antragsgegnerin. Nach Abschluss der Gebührenperiode erhielten die Gebührenpflichtigen ihre Gebührenbescheide für das zurückliegende Jahr. Mit den Abschlagszahlungen wolle die Antragsgegnerin niedrigschwellig ihre Liquidität sichern und zu Gunsten der Abgabenschuldner deren Zahlungslasten gleichmäßig verteilen und niedrig halten. Rechtsfolge dessen, dass jemand der aus § 18 BGS folgenden Obliegenheit zur abschlagsgerechten Zahlung nicht nachkomme, sei das Recht, gemäß § 19 BGS Vorausleistungen zu erheben.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch die Regelung zum Gebührenpflichtigen in § 20 BGS nicht zu beanstanden. Soweit der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in einer abfallrechtlichen Entscheidung angenommen habe, § 6 Abs. 6 KAG lasse hinsichtlich der Bestimmung des Gebührenschuldners allein ein „Entweder-oder“ zu, nicht jedoch ein „Sowohl-als-auch“, überzeuge dies nicht. Sowohl Gesetzeswortlaut als auch Gesetzessystematik sprächen dafür, den Gemeinden eine weitgehende Freiheit bei der Bestimmung des Gebührenpflichtigen zu gewähren und damit insbesondere praktischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Hintergrund der Regelung in § 20 BGS sei die Absicht, bei gewerblichen Einleitern möglichst diese heranzuziehen. Dies erscheine sachgerecht, weil gewerbliche Einleitungen häufig durch die Eigenheiten des Betriebes geprägt würden und die generelle Zuständigkeit des Betriebes für den Kanalanschluss der internen Aufteilung zwischen Grundstückseigentümer/Vermieter und dem Betrieb/Pächter entspreche. Allerdings treffe dies nicht auf alle Fälle zu. Gelegentlich könne es schwierig sein, von einer Verpachtung zu erfahren oder den Pächter ausfindig zu machen. In diesen Fällen müsse es möglich bleiben, auf den Grundstückseigentümer zuzugreifen. Gerade um eine effiziente Gebührenerhebung sicherzustellen, ordneten § 6 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 2 KAG SH ebenso wie § 44 Abs. 1 AO die Gesamtschuldnerschaft an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Vorgangs zur Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.).
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I. Der gegen die Beitrags- und Gebührensatzung als im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift gerichtete Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 LJG statthaft auch sonst im Übrigen zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht gestellt (dazu 1.) und der Antragsteller ist in vollem Umfang antragsbefugt (dazu 2.).
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1. Der Antragsteller hat den Antrag fristgerecht und nicht verfrüht gestellt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu stellen. Als Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO reicht die Vornahme einer Handlung seitens des Normgebers aus, die potentiell Antragsbefugten in verlässlicher Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft. Nicht erforderlich ist, dass die Bekanntmachung nach dem Maßstab der einschlägigen Bestimmungen fehlerfrei erfolgt ist (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 7 CN 1.03 –, juris Rn. 18). Eine erneute Bekanntmachung, die lediglich auf die Behebung eines Verfahrensfehlers abzielt und sich im Übrigen auf die inhaltsgleiche Wiederholung einer bereits bekannt gemachten Norm beschränkt, setzt die Frist für einen Normenkontrollantrag nicht erneut in Lauf. Auf ein wirksames Inkrafttreten der zur Kontrolle gestellten Norm kommt es ebenfalls nicht an (VGH Kassel, Urt. v. 23.04.2015 – 4 C 567/13.N –, juris Rn. 51; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 47 Rn. 289).
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Die angegriffene Satzung wurde erstmals am 20. Dezember 2022 im Internet veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt konnte und musste der Antragsteller davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin dieser Geltung beimisst. Dass die Antragsgegnerin die Beitrags- und Gebührensatzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut ins Internet einstellte, ist nach dem Vorstehenden ebenso irrelevant wie die Frage, welche Bekanntmachung das Inkrafttreten der Satzung bewirkte.
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2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
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a. Wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Prüfungsverfahren ist für eine volle inhaltliche Antragsbefugnis und die Eröffnung einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung der angegriffenen Rechtsvorschrift die Darlegung ausreichend, durch die angegriffene Rechtsvorschrift – hier die Beitrags- und Gebührensatzung – in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 – 7 CN 6.04 –, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Urt. v. 14.06.2006 – 2 KN 5/05 –, juris Rn. 52). Dem wird der Antrag gerecht. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers, jedenfalls seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, durch die Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung erscheint möglich.
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Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, das an die zentrale Schmutzwasserkanalisation der Antragsgegnerin angeschlossen ist. Er wird auf Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung bereits zur Zahlung von „Abschlägen“ auf die Abwassergebühr herangezogen. Er kann außerdem als Grundstückseigentümer von einer Beitragspflicht auf Grundlage der Satzung (§§ 4 ff. BGS) betroffen werden. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist es keineswegs eindeutig, dass der Antragsteller wegen der schon erfolgten Erhebung eines Anschlussbeitrags dauerhaft von weiteren Beitragserhebungen verschont bleibt. Denn nach § 4 Abs. 1 BGS wird der „Kanalanschlussbeitrag“ nicht mehr nur für die Herstellung, sondern auch für den Aus- und Umbau der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen erhoben. Hierauf weist auch die Beschlussvorlage zur Satzung vom 17. November 2022 ausdrücklich hin. Hiervon kann auch der Antragsteller weiterhin betroffen sein.
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Unter der Herstellung einer Einrichtung ist die erstmalige Schaffung einer gemeindlichen Einrichtung zu verstehen. Richtig ist insoweit, dass nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Herstellungsbeitrags für ein Grundstück, für das bereits einmal ein Herstellungsbeitrag wegen der erstmals gebotenen Möglichkeit der Anschlussnahme an eine betriebsbereite öffentliche Einrichtung entstanden ist (sog. Altanschlussnehmer), zu einem anderen Zeitpunkt kein erneuter Herstellungsbeitrag für dieselbe Einrichtung infolge nachträglicher Baumaßnahmen entstehen kann. Denkbar bleibt aber die Erhebung eines Beitrags für den Ausbau der Einrichtung, sofern einem Altanschlussnehmer durch nachträgliche Baumaßnahmen zusätzliche Vorteile geboten werden (Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 8 Rn. 440, 443, 501, 554). Anschlussbeitragsfähige Ausbaumaßnahmen haben die Veränderung einer bestehenden Einrichtung zum Gegenstand. Die Veränderung kann quantitativer und qualitativer Art sein, je nachdem, ob sie auf eine Erweiterung des Leistungsbereichs oder auf eine Verbesserung der Leistungskraft oder der Leistungsqualität abstellt (vgl. Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 8 Rn. 818, 826). Auch wenn der Antragsteller bereits einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage entrichtet hat, lässt sich nicht ausschließen, dass er zukünftig z.B. einen Beitrag als Investitionsmaßnahme für eine Verbesserung der Leistungsqualität der Abwasserbeseitigungsanlage zu entrichten hat.
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Ebenso lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Antragsteller in Zukunft einem Kostenerstattungsanspruch nach § 9 BGS für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von Grundstücksanschlüssen ausgesetzt sieht, sollte er beispielsweise einen weiteren Grundstücksanschluss verlangen oder der vorhandene Anschluss erneuert werden müssen.
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b. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ist vorliegend auch nicht auf den Teil der Beitrags- und Gebührensatzung beschränkt, der die Abgabenerhebung für das eigene Stadtgebiet der Antragsgegnerin, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt, regelt. Dass die Beitrags- und Gebührensatzung auch die Erhebung kommunaler Abgaben bzw. eine Kostenerstattung im Sinne des § 9a KAG für Teile der Gebiete der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Stockelsdorf regelt, folgt aus § 1 Abs. 1, Abs. 3 BGS. Danach erhebt die Antragsgegnerin zur Finanzierung der Abwasseranlagen Abwassergebühren nach § 6 KAG, Kanalanschlussbeiträge nach § 8 KAG und verlangt Kostenerstattungen. Sie betreibt durch ihren Eigenbetrieb „Städtische Betriebe Bad Schwartau“ nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung zur unschädlichen Beseitigung des Abwassers jeweils eine selbstständige öffentliche Einrichtung. Aus § 1 Abs. 2 der am 15. Dezember 2022 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossenen und 19. Dezember 2022 ausgefertigten „Satzung der Stadt Bad Schwartau über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung - AAS), auf die § 1 Abs. 3 BGS verweist, folgt wiederum, dass das jeweilige Entsorgungsgebiet der genannten öffentlichen Einrichtungen das Gebiet der Stadt Bad Schwartau sowie das in Anhang 1 der Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung dargestellte Gebiet, bestehend aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 41a „Tremskamp/Petroleumhafen B-Plan 05.45.00“ der Hansestadt Lübeck und Teilbereiche der Clever Landstraße und des Danziger Weges in der Gemeinde Stockelsdorf umfasst.
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Zwar ist die gerichtliche Kontrolle bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht. Das hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für die Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 – 7 CN 6.04 –, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Urt. v. 14.06.2006 – 2 KN 5/05 –, juris Rn. 52). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
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Soweit der Antragsteller die Beitrags- und Gebührenerhebung gemäß der streitigen Satzung angreift, kann nicht mit der notwendigen Deutlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Einbeziehung von Teilen der Gebiete der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Stockelsdorf Auswirkungen auf die Beitrags- und Gebührensätze nach § 6, § 11 und § 12 BGS hat, die auch für den Antragsteller gelten. Geringe Auswirkungen räumt selbst die Antragsgegnerin ein. Die Frage, welche Auswirkungen der Einbeziehung tatsächlich konkret zukommen, ob diese ggf. vernachlässigt werden können und wie weit eine mögliche Unwirksamkeit dieser Regelungen genau reichen könnte, ist nicht ohne genaue Prüfung zu beantworten; sie muss daher der Begründetheit vorbehalten bleiben.
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II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung der Antragsgegnerin ist teilweise bereits nicht durch eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu 1.). Darüber hinaus weist die Satzung in der vorliegenden Form sowohl formelle (dazu 2.) als auch materielle Mängel (dazu 3.) auf, die im Ergebnis zu einer Gesamtunwirksamkeit führen (dazu 4).
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1. Der Antragsgegnerin steht die nach § 65 LVwG notwendige Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung nur insoweit zu, wie diese die Abgabenerhebung im eigenen Stadtgebiet regelt (dazu a.). Darüber hinaus, d.h. soweit die Erhebung von Abgaben für Gebiete der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Stockelsdorf geregelt wird, fehlt der Antragsgegnerin die entsprechende Legitimation zum Satzungserlass (dazu b.).
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a. Mit Blick auf die Abgabenerhebung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin findet die Satzung ihre nach § 65 LVwG erforderliche gesetzliche Grundlage in § 4 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) i.V.m. § 44 Abs. 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 13. November 2019 (GVOBl. 2019, 425, im Folgenden LWG) und § 1 Abs. 1, § 2, § 6, § 8 und § 9a KAG. Maßgeblich ist insoweit die Gesetzeslage, welche zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung bestand (Urt. d. Senats v. 14.05.2025 – 6 LB 9/24 –, juris Rn. 72).
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§ 4 Abs. 1 Satz 1 GO bestimmt, dass die Gemeinden „ihre Angelegenheiten“ durch Satzungen regeln können, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Gemeint sind damit lediglich „ihre eigenen“ Angelegenheiten. Gehen die Satzungsregelungen über den eigenen Wirkungskreis hinaus, indem sie den Gemeindebürgerinnen und -bürger z. B. neue Pflichten auferlegt (wie bei der Erhebung einer Abgabe) oder Grundrechte beschränkt, sind daneben die besonderen Ermächtigungsvorschriften anzuführen, (OVG Schleswig, Urt. v. 14.05.2025 – 6 LB 9/24 –, juris Rn. 76, Beschl. v. 31.03.2021 – 2 MB 14/20 –, juris Rn. 11), um den Anforderungen des Parlamentsvorbehaltes und des Wesentlichkeitsgrundsatzes gerecht zu werden (Arndt, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 2 Rn. 1). So liegt es auch hier.
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Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 LWG sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LWG regeln die Gemeinden die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung). Diese Satzungskompetenz erfasst neben der Ermächtigung zum Erlass von Satzungen über die Durchführung der Abwasserbeseitigung auch die Kompetenz zum Erlass von Satzungen über Abwassergebühren und -beiträge (Kollmann/Mohr, in: PdK, LWG SH, Stand 05.2025, § 44 Anm. 9). Dies verdeutlicht nicht zuletzt die Verweisung in § 44 Abs. 3 Satz 6 LWG auf das Kommunalabgabengesetz, welches seinerseits die gesetzlichen Grundlagen zur satzungsmäßigen Regelung zur Erhebung von kommunalen Gebühren, Beiträgen und Kostenerstattungen in § 6, § 8 und § 9a KAG enthält.
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b. Soweit die Beitrags- und Gebührensatzung die Erhebung kommunaler Abgaben sowie eine Pflicht zur Kostenerstattung nach § 9a KAG mit Blick auf Teile der Gebiete der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Stockelsdorf regelt, fehlt es der Antragsgegnerin hingegen an einer tauglichen rechtlichen Grundlage zum Erlass der Satzung. Eine entsprechende Ermächtigung folgt insbesondere nicht allein aus § 19 Abs. 1 Satz 1 GkZ (aufgrund des Abschlusses der Vereinbarung im August 1990: i.d.F. v. 02.04.1990 [GVOBl. 1990, S. 217 ff.] bzw. aufgrund des Abschlusses der Vereinbarung im Oktober 2017: i.d.F. v. 01.02.2005 [GVOBl. 2005, S. 57 ff.]).
47
Die formelle Berechtigung einer Gemeinde zum Erlass einer Satzung, mit der die Abgabenerhebung für die Abwasserbeseitigung auf fremdem Gemeindegebiet geregelt wird, kann im Rahmen kommunaler Zusammenarbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 GkZ (i.d.F. v. 02.04.1990 und v. 01.02.2005) zwar übertragen werden. Dies setzt zunächst allerdings die wirksame Übertragung der Aufgabe – hier der Abgabenerhebung – auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 GkZ (i.d.F. v. 02.04.1990 und v. 01.02.2005) voraus (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.01.2004 – 2 KN 7/02 –, juris Rn. 52). Der Übergang so weitgehender Befugnisse wie des Rechts zum Erlass von Satzungen und Verordnungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GkZ (hier i.d.F. v. 02.04.1990 und v. 01.02.2005) bedarf sodann einer besonderen Regelung (vgl. schon zum Gesetzesentwurf 1973 LT-Drs. 7/717, S. 22 f.; vgl. auch Urt. d. Senats v. 14.05. 2025 – 6 LB 9/24 –, juris Rn. 75 m.w.N.).
48
Vorliegend fehlt es jedoch an wirksamen vertraglichen Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung der Antragsgegnerin mit der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Stockelsdorf. Beide vertraglichen Vereinbarungen wurden entgegen § 18 Abs. 5 Satz 3 GkZ i.d.F. v. 02.04.1990 bzw. § 18 Abs. 5 Satz 2 GkZ i.d.F. v. 01.02.2005 nicht örtlich bekanntgemacht und sind daher unwirksam.
49
aa. Die Antragsgegnerin und die Hansestadt Lübeck haben zwar am 27./29. August 1990 eine Vereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GkZ (i.d.F. v. 02.04.1990) geschlossen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GkZ (i.d.F. v. 02.04.1990) können unter anderem Gemeinden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt oder den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet. Durch die Vereinbarung, mit der eine Körperschaft Aufgaben übernimmt, gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über. Nach § 1 der Vereinbarung vom 27./29. August 1990 überträgt die Hansestadt Lübeck der Antragsgegnerin die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das Lübecker Stadtgebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans 41a „Tremskamp/Petroleumhafen“. Damit sollte die Abwasserbeseitigungspflicht für das sog. „Gebiet Petroleumhafen“ auf die Antragsgegnerin übergehen. Ebenfalls geregelt ist in § 2 der Vereinbarung die Übertragung der Satzungsbefugnis, wie sie schon damals in § 19 Abs. 1 Satz 1 GkZ (i.d.F. v. 02.04.1990) vorgesehen war.
50
§ 18 Abs. 5 Satz 3 GkZ (i.d.F. v. 02.04.1990) bestimmt allerdings, dass die Beteiligten die Vereinbarung örtlich bekanntgeben. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Formvorschrift ohne besondere Relevanz. Vielmehr muss die gesetzliche Forderung der Bekanntmachung, wie auch bei der Bekanntmachung von Satzungen (vgl. § 68 LVwG) oder anderen Rechtsakten, als Wirksamkeitsvoraussetzung verstanden werden. So ist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwar nach Ausfertigung für die Beteiligten bindend; sie kann aber frühestens wirksam werden, wenn von sämtlichen Beteiligten die örtliche Bekanntmachung nach Maßgabe der kommunalen Bekanntmachungssatzung (vgl. § 6 BekanntVO) wirksam vollzogen ist (vgl. Wolf, in: PdK, GkZ, Stand 12.2020, § 18 Anm. 8, S. 125 f.). Hierzu hatten sich die Beteiligten gemäß § 9 Satz 1 der Vereinbarung vom 27./29. August 1990 auch verpflichtet.
51
Eine Bekanntmachung der mit der Hansestadt Lübeck geschlossenen Vereinbarung von August 1990 durch beide Beteiligte fehlt jedoch. Auf den vom Gericht mehrfach geforderten Nachweis einer entsprechenden Bekanntmachung der Vereinbarung hat die Antragsgegnerin lediglich einen Zeitungsausschnitt zu einer Amtlichen Bekanntmachung vom 5. Oktober 1990 vorgelegt, der den gesetzlichen Anforderungen ersichtlich nicht genügt. Hieraus ergibt sich nur, dass die Antragsgegnerin am 13. September 1990 eine Änderung ihrer damals geltenden „Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die Abwasseranlage der Stadt Bad Schwartau“ vornahm, mit der der Geltungsbereich der Satzung auf das „Gebiet Petroleumhafen“ der Hansestadt Lübeck ausgedehnt wurde. Zu der Frage, ob und wann die Hansestadt Lübeck die Vereinbarung bekanntmachte, verhält sich die Antragsgegnerin im Übrigen nicht.
52
bb. Auch mit Blick auf die Abgabenerhebung für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Stockelsdorf fehlt der Antragsgegnerin eine Ermächtigungsgrundlage. Es ist bereits fraglich, ob es nicht schon an einer Vereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 GkZ (i.d.F. v. 01.02.2005) fehlt, mit der der Antragsgegnerin die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Gemeinde Stockelsdorf übertragen wird. Dem Senat liegt lediglich eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde Stockelsdorf und dem die Abwasserbeseitigung ausführenden Eigenbetrieb der Antragsgegnerin von Oktober 2007 vor, gemäß derer der Eigenbetrieb der Antragsgegnerin in Ziffer 1. der Änderung der Abwasserleitung für die in der Anlage gekennzeichneten Grundstücke zustimmt und das Schmutzwasser der gekennzeichneten Grundstücke ab dem 20. Juli 2007 über die vorhandene Schmutzwasserhebeanlage der Städtischen Betriebe Bad Schwartau abgeleitet wird. Dass damit nicht nur die Nutzung von Schmutzwasserleitungen der Antragsgegnerin durch die Gemeinde Stockelsdorf vereinbart, sondern die Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 LWG auf die Antragsgegnerin übertragen werden sollte, lässt sich der Vereinbarung bei der entsprechend § 157 BGB vorzunehmenden objektiven Auslegung nicht zwingend entnehmen. Selbst bei wohlwollender Auslegung der Vereinbarung regelt diese allerdings nur die Übertragung der Schmutzwasserbeseitigung, obwohl die streitgegenständliche Satzung auch Vorschriften zur Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung enthält. Ebenso zweifelhaft ist, ob den Regelungen unter 3. und 4. eine umfassende Übertragung der Satzungsbefugnis entnommen werden kann. Sie bestimmen lediglich, dass die gekennzeichneten Grundstücke von den Städtischen Betrieben nach dem jeweils für die Stadt Bad Schwartau gültigen Tarif veranlagt werden und dass den Städtischen Betrieben zur Veranlagung die Namen und Anschriften der betreffenden Gebührenpflichtigen sowie zum Ende des Kalenderjahres den für die Berechnung der Abwassergebühr erforderlichen Frischwasserverbrauch der jeweiligen Gebührenpflichtigen mitgeteilt werden.
53
Jedenfalls fehlt es auch hier an der von § 18 Abs. 5 Satz 2 GkZ (i.d.F. v. 01.02.2005) geforderten örtlichen Bekanntmachung. Trotz mehrfachen Hinweises des Gerichts auf den fehlenden Nachweis der Bekanntmachungen auch dieser Vereinbarung hat die Antragsgegnerin solche bis zur mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt.
54
2. Die Beitrags- und Gebührensatzung der Antragsgegnerin leidet daneben auch an formellen Fehlern, soweit sie die Erhebung von Abgaben und die Kostenerstattung nach § 9a KAG für die Abwasserbeseitigung in Teilen der Gebiete der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Stockelsdorf regelt. Insbesondere die Anforderungen des aus § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG folgenden Zitiergebots sind nur hinsichtlich des eigenen Stadtgebiets der Antragsgegnerin eingehalten.
55
§ 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG verlangt, dass die Satzung die Rechtsvorschriften angibt, welche zu ihrem Erlass berechtigen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass die die Satzung erlassende Körperschaft sich selbst durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissert und sich zugleich darauf beschränkt. Es kommt nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Satzung und gegenüber den Gerichten, um eine Kontrolle zu ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Das Zitiergebot statuiert insoweit ein rechtsstaatliches Formerfordernis, das die Prüfung erleichtern soll, ob sich der Satzungsgeber beim Erlass der Satzung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten hat (vgl. bzgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG für Verordnungen: BVerfG, Beschl. v. 18.06.2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 22, Beschl. v. 29.04.2010 – 2 BvR 871/04 –, juris Rn. 51; aufgrund der bewusst vom Gesetzgeber in Schleswig-Holstein auch für Satzungen in § 66 LVwG eingeführten zwingenden Formvorschriften ist die Rechtsprechung zu den Anforderungen bei Rechtsverordnungen übertragbar, OVG Schleswig, Urt. v. 27.06.2019 – 2 KN 1/19 –, juris Rn. 58). Eine absatz- oder satzgenaue Nennung der Ermächtigungsgrundlage ist erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält. Ein Zitierungsüberschuss ist in der Regel unschädlich, solange die Prüfung dadurch allenfalls unwesentlich erschwert wird. Nicht erforderlich ist die Angabe der Vorschriften, aus denen sich formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben (Urt. d. Senats v. 14.05.2025 – 6 LB 9/24 –, juris Rn. 79 m.w.N.).
56
a. Soweit die Beitrags- und Gebührensatzung die Erhebung kommunaler Abgaben und eines Kostenerstattungsanspruchs im Sinne des § 9a KAG für die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Antragsgegnerin regelt, werden die genannten Anforderungen erfüllt. Ausreichend ist, dass die Beitrags- und Gebührensatzung in ihrem Einleitungssatz § 4 Abs. 1 Satz 1 GO, § 44 Abs. 3 Satz 6 LWG sowie § 1 Abs. 1, § 2, § 4, § 6, § 8 und § 9a KAG zitiert.
57
In nicht zu beanstandender Weise nennt die Eingangsformel der hier zur Überprüfung stehenden Satzung als zum Erlass berechtigende Rechtsvorschriften § 4 Abs. 1 Satz 1 GO sowie § 1, § 2, § 4, § 6, § 8 sowie § 9a KAG. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist es insbesondere unschädlich, dass § 2 KAG insgesamt zitiert wird, obwohl es allein auf dessen Absatz 1 Satz 1 ankommt („Kommunale Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.“); er gibt der Kommune die maßgebliche Handlungsform vor und bildet zusammen mit den zentralen materiellen Vorschriften der §§ 6, 8 und 9a KAG die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung (vgl. zur Zweitwohnungssteuer Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 57).
58
Empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich erscheint im vorliegenden Fall die Nennung von § 44 Abs. 3 Satz 1 LWG in der Einleitungsformel. Zwar berechtigt lediglich diese wasserrechtliche Norm die Gemeinden, die Abwasserbeseitigung – inklusive der Erhebung von Abgaben und Kostenerstattungsansprüchen – durch Satzung zu regeln, während der genannte § 44 Abs. 3 Satz 6 LWG nur eine Verweisung auf das Kommunalabgabengesetz darstellt (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 26.09.2018 – 4 A 209/17 –, juris Rn. 48). Dass den Kommunen die Berechtigung, die Abwasserbeseitigung durch Satzung zu regeln, zusteht, können jedoch sowohl die Adressaten als auch die Gerichte, soweit sie § 44 Abs. 3 Satz 1 LWG bei der Lektüre von § 44 Abs. 3 Satz 6 LWG nicht ohnehin zur Kenntnis nehmen, noch hinreichend deutlich jedenfalls über das Zitat von § 18 AAS in der Einleitungsformel nachvollziehen. § 18 AAS bestimmt, dass die Beitrags- und Gebührenerhebung durch eine eigene Satzung erfolgt. Dabei benennt die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung in ihrer Einleitungsformel wiederum den § 44 Abs. 3 Satz 1 LWG.
59
Daneben ist die Benennung der §§ 1 und 2 AG-AbwAG in der Einleitungsformel der Beitrags- und Gebührensatzung im Zusammenhang mit der nach § 10 Abs. 1 BGS zu erhebenden Abwassergebühr auch für die nach dem Abwasserabgabengesetz zu entrichtende und abwälzbare Abwasserabgabe nicht erforderlich, aber unschädlich. Die Vorschriften enthalten nur materiellrechtliche Regelungen, aber keine Satzungsbefugnis (Details dazu unter 3.a.aa.). Die Nachvollziehbarkeit der einschlägigen Satzungsgrundlagen wird dadurch aber allenfalls unwesentlich erschwert.
60
b. Mit Blick auf die in Teilen der Gebiete der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Stockelsdorf geltenden Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung fehlt es indes nicht nur an der Einhaltung der Vorgaben aus den §§ 18 und 19 GkZ (in der jeweils maßgeblichen Fassung) als Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Abwasserbeseitigung in diesen fremden Gebieten (s.o. 1.b), sondern auch an der Beachtung des Zitiergebotes. In der Einleitungsformel der Satzung wären auch § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GkZ anzugeben gewesen. Aus diesen ergibt sich die Berechtigung der Antragsgegnerin zur Wahrnehmung von Aufgaben der Hansestadt Lübeck bzw. der Gemeinde Stockelsdorf – hier der Abwasserbeseitigung – sowie die Befugnis zur Regelung der Abgabenerhebung durch Satzung (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 27.06.2019 – 2 KN 1/19 –, juris Rn. 52; vgl. zur Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband nach § 3 GkZ: Urt. d. Senats v. 14.05.2025 – 6 LB 9/24 –, juris Rn. 82).
61
3. Die Beitrags- und Gebührensatzung leidet darüber hinaus an verschiedenen materiellen Mängeln. Diese betreffen sowohl die Erhebung eines Anschlussbeitrags (§§ 4 bis 8 BGS, dazu a.) und die Gebührenerhebung (§§ 10 bis 20 BGS, dazu b.) als auch die Regelungen zur Kostenerstattung im Sinne des § 9a KAG (§ 9 BGS, dazu c.).
62
a. Die Regelungen zur Erhebung eines Anschlussbeitrags in Abschnitt II: Beiträge für die Abwasserbeseitigung (§§ 4 bis 8 BGS) stehen zum Teil nicht mit höherrangigem Recht in Einklang.
63
Die Antragsgegnerin erhebt, soweit der Aufwand nicht durch öffentliche Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen einen Beitrag nach § 8 KAG (sog. Anschlussbeitrag), vgl. § 4 Abs. 1 BGS. Dieser wird über Verrechnung des Beitragsmaßstabs mit dem Beitragssatz ermittelt. Bereits die Regelungen zum Beitragsmaßstab (§ 5 BGS) erweisen sich als fehlerhaft (dazu aa.). Auch der Beitragssatz (§ 6 BGS) verstößt gegen höherrangiges Recht (dazu bb.). Daneben ist auch die Regelung zum Beitragsschuldner (§ 7 BGS) teilweise zu beanstanden (dazu cc.).
64
aa. Der von der Antragsgegnerin mit § 5 BGS gewählte Beitragsmaßstab für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung begegnet Bedenken. Er verstößt jedenfalls teilweise gegen höherrangiges Recht.
65
Gemäß § 5 Abs. 1 BGS ist Maßstab für den Beitrag der Schmutzwasserbeseitigung die Fläche in Quadratmetern, die sich durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche (nach § 5 Abs. 2 BGS) mit dem Nutzungsfaktor, der aus der Anzahl der Vollgeschosse (nach § 5 Abs. 4 BGS) ermittelt wird, ergibt. Gemäß § 5 Abs. 3 BGS wird die Grundstücksfläche nach Absatz 2 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss mit 1,0 (Nutzungsfaktor) vervielfältigt. Bei einer Bebaubarkeit von mehr als einem Vollgeschoss wird der Nutzungsfaktor für jedes weitere Vollgeschoss um 0,2 erhöht. In Ermangelung einer anderslautenden Regelung richtet sich der Begriff des Vollgeschosses nach den baurechtlichen Bestimmungen (OVG Schleswig, Beschl. v. 06.11.2008 – 2 LA 27/ 08 –, juris Rn. 14), aktuell nach § 2 Abs. 7 LBO.
66
(1) Diese Regelung ist in ihren Grundzügen rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG sind die Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Aus- und Umbau der notwendigen öffentlichen Einrichtungen nach den Vorteilen zu bemessen. Der Vorteil besteht in der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung. Bei der Maßstabsfindung ist abzuheben auf den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Einen Aussagewert über den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme grundstücksbezogener öffentlicher Einrichtungen bietet die Nutzbarkeit eines Grundstücks. Da eine Möglichkeit der Inanspruchnahme bei der Schmutzwasserbeseitigung – anders als etwa beim Straßenausbau – dem Anschluss- und Benutzungszwang folgend nur in Verbindung mit baulichen Anlagen besteht, ist hier (allein) auf die bauliche Nutzbarkeit abzustellen, und zwar grundsätzlich auf die zulässige Nutzbarkeit (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 26.05.1999 – 2 K 23/97 –, juris Rn. 17 f. m.w.N.; Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 8 Rn. 460 f.; Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 8 Rn. 1006). Basierend hierauf ist Ausgangspunkt kommunaler Überlegungen zur Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs in der Regel der Gedanke, dass mit zunehmender Größe des (Bau-)Grundstücks eine – auf die Fläche bezogene – erweiterte bauliche Nutzbarkeit und damit eine Steigerung der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung einhergeht (OVG Schleswig, Besch. v. 18.04.2004 – 2 MB 20/04 –, juris Rn. 5 m.w.N.).
67
Aus dem Prinzip der Vorteilsgerechtigkeit und dem daraus abzuleitenden Differenzierungsgebot folgt allerdings, dass der (einfache) Grundstücksflächenmaßstab bei nicht unerheblich unterschiedlich strukturierter (zulässiger) Grundstücksnutzung im Gemeindegebiet zu modifizieren ist. Eine Form der Modifizierung ist die Einsetzung eines Nutzungsfaktors nach der Zahl der Vollgeschosse. Der so kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab, der in der Regel verkürzt als Vollgeschossmaßstab bezeichnet wird, ist in der Rechtsprechung des zuvor für das kommunale Abgabenrecht zuständigen 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts seit langem als ein grundsätzlich geeigneter Beitragsmaßstab u.a. für das Anschlussbeitragsrecht anerkannt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 07.04.2004 – 2 LB 45/03 –, juris Rn. 27, Urt. v. 26.05.1999 – 2 K 23/97 –, juris Rn. 24 m.w.N.; Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 8 Rn. 1019 ff.). Die Modifizierung des Grundstücksflächenmaßstabs durch einen von der Zahl der Vollgeschosse abhängigen Nutzungsfaktor beruht auf dem Erfahrungssatz, dass – von Ausnahmen abgesehen – mit zunehmender Zahl der Vollgeschosse eine Steigerung der zulässigen Intensität der baulichen Nutzung und damit eine Erhöhung des Vorteils verbunden ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 07.04.2004 – 2 LB 45/03 –, juris Rn. 27, Besch. v. 18.04.2004 – 2 MB 20/04 –, juris Rn. 5, Urt. v. 26.05.1999 – 2 K 23/97 –, juris Rn. 25).
68
(2) Gleichwohl kann die Anwendung des Vollgeschossmaßstabs im Anschlussbeitragsrecht, worauf auch der Antragsteller hinweist, problematisch erscheinen, wenn der gewählte Maßstab nicht darauf abstellt, in welchem Umfang ein Grundstück überbaut werden darf. Weichen die zulässigerweise überbaubaren Flächen der Grundstücke im Gebiet, auf das sich die leitungsgebundene Einrichtung erstreckt, wesentlich voneinander ab, kann eine Veranlagung nach der Grundstücksgröße und der Zahl der zulässigen Vollgeschosse zu einer unzulässigen Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte führen. In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten ist die überbaubare Grundstücksfläche und damit die pro Geschoss zu realisierende bauliche Nutzfläche ca. doppelt so groß wie in Wohn- und Mischgebieten (vgl. § 17 Abs. 1 BauNVO). Die bauliche Nutzfläche ist es aber, die unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten Rückschlüsse auf das Maß des gebotenen Vorteils zulässt. Ob die Nutzfläche in einem oder mehreren Geschossen gelegen ist, ist demgegenüber ohne Bedeutung (Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 8 Rn. 258, 475, 480 f.).
69
Ob oder in welchen Fällen der Vollgeschossmaßstab vor diesem Hintergrund einer weiteren Modifizierung bedarf, in welcher Weise eine solche Modifizierung in die Maßstabsregel einfließen kann oder ob Gründe der Pauschalierung und Generalisierung es rechtfertigen, insoweit nicht zu differenzieren, ist in der bisherigen Schleswig-Holsteinischen Rechtsprechung nicht ausdrücklich beantwortet worden und hängt letztlich auch von der Siedlungsstruktur vor Ort ab (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 30.11.1992 – 2 L 285/91 –, juris Rn. 36, Urt. v. 26.05.1999 – 2 K 23/97 –, juris Rn. 23 ff.; Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 8 Rn. 481). Der Senat kann diese Fragen im vorliegenden Fall offenlassen. Denn der Beitragsmaßstab leidet an einem weiteren Fehler, der die Maßstabsregelung insgesamt unwirksam macht.
70
(3) Jedenfalls die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Buchst. f) und g) BGS sind rechtswidrig. Nach Buchst. f) gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2, höchstens jedoch die Fläche des Buchgrundstücks. Zu beanstanden ist insoweit, dass danach nur die tatsächlich angeschlossenen Baulichkeiten erfasst werden, nicht jedoch die anschließbaren Baulichkeiten, denen bereits aufgrund der möglichen Anschlussnahme der Vorteil durch die öffentliche Einrichtung geboten wird (OVG Schleswig, Urt. v. 26.05.1999 – 2 K 23/97 –, juris Rn. 32).
71
Gleiches gilt für die von Buchst. g) erfassten bebauten Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB). Auch wenn es sich bei Grundstücken im Außenbereich ungeachtet vorhandener Baulichkeiten nicht um Bauland handelt, begründet die Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück die Entstehung eines Vorteils. Dem kann nicht entgegengehalten werden, vor dem tatsächlichen Anschluss von Baulichkeiten im Außenbereich an leitungsgebundene Einrichtungen sei der Vorteil mit dem Risiko behaftet, dass die Baulichkeiten zerstört würden mit der Folge, dass das Grundstück dann nur noch im Rahmen des § 35 BauGB bebaut werden dürfe und dementsprechend auch nicht "bevorteilt" werde. Eine solche Betrachtung stellt auf eine Ausnahmesituation und nicht – wie geboten – auf einen typischen Geschehensablauf ab (OVG Schleswig, Urt. v. 26.05.1999 – 2 K 23/97 –, juris Rn. 34).
72
Bereits die Unwirksamkeit von § 5 Abs. 2 Buchst. f) und Buchst. g) BGS hat zur Folge, dass der Beitragsmaßstab insgesamt unwirksam ist. Im Anschlussbeitragsrecht gilt der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Die Beitragssatzung muss aus Gründen der Gleichbehandlung für alle Grundstücke, die nach den Planvorstellungen der Gemeinde (Bauprogramm) an die Einrichtung angeschlossen werden sollen oder können, Regelungen enthalten, die die Berechnung des von dem einzelnen Grundstückseigentümer zu leistenden Beitrags erlauben (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.03.1995 – 4 K 22/94 –, juris Rn. 42; VG Schleswig, Beschl. v. 10.07.2002 – 9 B 124/01 –, juris Rn. 6; Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 8 Rn. 510; Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 8 Rn. 995 ff.). Hieran fehlt es jedoch, wenn sich der Beitrag für Grundstücke, für die im Bebauungsplan ein Sportplatz oder ein Friedhof festgesetzt ist bzw. die im unbeplanten Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, mangels Möglichkeit zur Errechnung der maßgeblichen Grundstücksfläche nicht bemessen lässt.
73
Anhaltspunkte dafür, dass es im definierten Entsorgungsgebiet tatsächlich kein Sportplatz-, Friedhofs- oder Außenbereichsgrundstück gibt, das eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasserentsorgung hat, ohne von dieser Anschlussmöglichkeit Gebrauch gemacht zu haben (Zustand konkreter Vollständigkeit, vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.09.2008 – 2 LB 2/08 –, juris Rn. 47) bestehen nicht. Auch bei Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat sich die Antragsgegnerin nicht entsprechend eingelassen.
74
(4) Auf die Frage, ob die in § 5 Abs. 2 Buchst c) BGS enthaltene, mit dem Beitragsmaßstab verknüpfte (so OVG Schleswig, Urt. v. 07.04.2004 – 2 LB 45/03 –, juris Rn. 29) Regelung der Tiefenbegrenzung aufgrund der Erhöhung von 40 m auf 50 m rechtlichen Bedenken begegnet und welche Folgen dies im vorliegenden Verfahren hätte, kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an.
75
bb. Der in § 6 BGS bestimmte Beitragssatz für die Schmutzwasserbeseitigung von 2,74 €/m2 erweist sich ebenfalls als rechtlich fehlerhaft. Zum einen, weil die soeben festgestellte Unwirksamkeit des Beitragsmaßstabes zwangsläufig auf den Beitragssatz als Ergebnis der Division des umlagefähigen Aufwandes durch die Summe der Maßstabseinheiten durchschlägt (Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 8 Rn. 510) und zum anderen, weil sich weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Beitragserhebung für die Herstellung (dazu (1)) und für Aus- und Umbau der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen (dazu (2)) ergeben.
76
(1) Dies gilt bereits, soweit § 6 BGS einen Beitragssatz für den Anschlussbeitrag bei Herstellung eines Anschlusses an die zentralen öffentlichen Schmutzwasserkanalisation regelt.
77
(a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen nach festen Verteilungsmaßstäben zu erheben. Anders als im Straßenausbaubeitragsrecht ist es mit Blick auf den Anschlussbeitrag für die Herstellung nicht möglich, dieser gesetzlichen Vorgabe durch Aufnahme abstrakter Regelungen zur Verteilung des sich nach Abschluss der Maßnahme ergebenden tatsächlichen Kosten (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 KAG) in der Satzung nachzukommen. Denn der Aufwand für die Herstellung leitungsgebundener Ver- oder Entsorgungseinrichtungen lässt sich regelmäßig nicht nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermitteln, weil die Einrichtung regelmäßig niemals endgültig hergestellt wird. Aus diesem Grund entsteht der Vorteil einer Herstellungsmaßnahme auch bereits mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung durch den Einzelnen und nicht erst mit Abschluss der Gesamtmaßnahme „Herstellung“. In diesem Zeitpunkt stehen die tatsächlichen Kosten noch nicht fest (Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 8 Rn. 503, 513; vgl. auch Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 8 Rn. 904 f.). Es wäre auch nicht angängig, etwa den Aufwand für jeden verlegten Abwasserkanal gesondert zu sehen und nur diesen den Eigentümern der hieran angeschlossenen Grundstücke aufzuerlegen. Denn der Abwasserkanal allein kann die ordnungsgemäße Entwässerung des Grundstücks nicht sicherstellen (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs zur Einführung des heutigen § 8 Abs. 3 Satz 5 KAG durch das Abgabenordnungsanpassungsgesetz vom 20.12.1977 [GVOBl. 1977, S. 502], LT-Drs. 8/669, S. 14).
78
Die alternative Ermittlung des Aufwandes nach Einheitssätzen (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 KAG) scheitert bei Anschlussbeiträgen daran, dass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 KAG die Einheitssätze nach den durchschnittlichen Kosten festzusetzen sind, die im Gebiet der Gemeinde üblicherweise für vergleichbare öffentliche Einrichtungen aufzuwenden sind. Vergleichbare öffentliche Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung werden aber regelmäßig in der Gemeinde nicht vorhanden sein (OVG Lüneburg, Urt. v. 11.07.1989 – 9 K 1/89 –, juris Rn. 6; Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 8 Rn. 903). Dies führt im Ergebnis dazu, dass die in den Satzungen festzulegenden Beitragssätze zu kalkulieren sind (Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 8 Rn. 515; Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 8 Rn. 29 ff., 875 ff.).
79
(b) Ist bei leitungsgebundenen Einrichtungen eine Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen Kosten oder Einheitssätzen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KAG) nicht möglich, können die Kommunen zur Aufwandsermittlung nur auf § 8 Abs. 3 Satz 5 KAG zurückgreifen, wonach bei leitungsgebundenen Einrichtungen oder Anlagen, die der Versorgung oder Abwasserbeseitigung dienen, der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden kann (Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 8 Rn. 906).
80
Auf Grundlage der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Bemessung des Beitragssatzes auf einer sogenannten Globalkalkulation beruht, in die die aktuellen Anschaffungs- und Herstellungskosten (gemeint sein dürften insoweit die bislang angefallenen Kosten) sowie zukünftig anfallende Anschaffungs- und Herstellungskosten eingestellt wurden. Die Antragsgegnerin hat sich damit für eine Lesart des vom Wortlaut her nicht leicht zugänglichen (so schon OVG Lüneburg, Urt. v. 11.07.1989 – 9 K 1/89 –, juris Rn. 8) § 8 Abs. 3 Satz 5 KAG entschieden, nach der dem Begriff des durchschnittlichen Aufwandes keine (kostenmäßig) eigenständige Bedeutung zukommt. Der Aufwand der gesamten Einrichtung setzt sich zusammen einerseits aus dem tatsächlich entstandenen Aufwand seit Beginn der Herstellung der Einrichtung bis zum Zeitpunkt der Kalkulation und andererseits aus dem zukünftig noch entstehenden Aufwand, der im Wege der Schätzung und Hochrechnung zu veranschlagen ist. Dies spricht für die Zulässigkeit einer Gesamtkalkulation im Sinne einer Globalkalkulation. Soweit § 8 Abs. 3 Satz 5 KAG von einem durchschnittlichen Aufwand spricht, kann dies im Zusammenhang mit dem Begriff „veranschlagen“ gesehen werden und lediglich ein zusätzlicher Hinweis darauf sein, dass der zukünftige Aufwand nach Erfahrungssätzen zu schätzen ist.
81
Die insoweit gewählte Auslegung der Norm begegnet keinen Bedenken (vgl. dazu genauer OVG Lüneburg, Urt. v. 11.07.1989 – 9 K 1/89 –, juris Rn. 8, 15; Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 8 Rn. 514 ff.; Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 8 Rn. 916, 919). Sie ebnet den Weg für eine Bestimmung des Beitragssatzes im Wege einer Globalkalkulation, deren Wesen darin besteht, alle beitragsfähigen Aufwendungen für die Errichtung aller (Teil-)Anlagen, einschließlich der nach bestehenden Planungsabsichten in absehbarer Zeit für die Erschließung weiterer Gebiete voraussichtlich zu erwartenden Kosten zu ermitteln und unterschiedslos auf alle Beitragsgrößen im gesamten Einrichtungsgebiet umzulegen (vgl. VGH München, Urt. v. 16.03.2005 – 23 BV 04.2295 –, juris Rn. 43; Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 8 Rn. 516 ff.; Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 8 Rn. 906 f. m.w.N.).
82
(c) Die Erstellung einer neuen Globalkalkulation war vorliegend zunächst zulässig bzw. erforderlich, da sich wesentliche Kalkulationsgrundlagen geändert hatten (vgl. dazu Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 8 Rn. 909). Ausweislich der Beschlussvorlage wählte die Antragsgegnerin mit der hier zur Prüfung stehenden Beitrags- und Gebührensatzung als Beitragsmaßstab erstmals den sogenannten Vollgeschossmaßstab. Zuvor wurde der Vorteilsbemessung der sog. Geschossflächenmaßstab zugrunde gelegt. Danach wurde der Beitrag auf Grundlage der anrechenbaren Geschossfläche, die sich aus der Grundstücksfläche, vervielfältigt mit der Geschossflächenzahl ergibt, ermittelt.
83
(d) Die erstellte Globalkalkulation erweist sich allerdings als methodisch fehlerhaft, da die Antragsgegnerin insoweit die Kosten für die gesamte Schmutzwasserkanalisation im Entsorgungsgebiet, d.h. in ihrem Stadtgebiet und auch in Teilen der Gebiete der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Stockelsdorf berücksichtigt hat, vgl. § 1 Abs. 3 BGS i.V.m. § 1 Abs. 2 AAS. Dieses Vorgehen ist aus kalkulatorischer Sicht nicht zu beanstanden, da der Antragsgegnerin im Rahmen der Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 5 KAG eine Abschnittsbildung mangels eigenständiger Bedeutung einzelner Abrechnungsabschnitte nicht möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.07.1989 – 9 K 1/89 –, juris Rn. 15; Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 8 Rn. 502). Die Antragsgegnerin muss dementsprechend alle Kosten für die von ihr definierte Gesamtanlage der Schmutzwasserbeseitigung in die Kalkulation des Beitragssatzes einstellen. Ebenso hat sie alle im Entsorgungsgebiet bevorteilten Flächen in die Kalkulation einzubeziehen. Zur Ermittlung des Beitragssatzes ist die Gesamtbeitragsfläche, d.h. die Summe der Maßstabseinheiten der vorteilhabenden Grundstücke, durch die der umlagefähige Herstellungsaufwand zur Ermittlung des Beitragssatzes zu teilen ist, zu bestimmen. Nur wenn die Gemeinde auf der sog. Flächenseite der Kalkulation sämtliche von der Einrichtung vorteilhabenden Grundstücke einbezieht, ist gewährleistet, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt und der Gleichheitssatz gewahrt ist. Die Aufwands- und die Flächenermittlung müssen kongruent sein (Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 8 Rn. 551).
84
Die Antragsgegnerin hat damit jedoch in ihre Kalkulation sowohl Kosten für Anlagenteile als auch Flächen einbezogen, die außerhalb ihres Stadtgebiets entstehen bzw. liegen und die sie nicht hätte berücksichtigen dürfen, da ihr außerhalb ihres Stadtgebiets die Aufgabe der Abwasserbeseitigung mangels wirksamer Übertragung nicht zukommt (vgl. oben II.1.b). Die fehlerhafte Bestimmung ihres Kompetenzbereichs (vgl. oben II.1.b). und damit des Entsorgungsgebiets schlägt mithin auf die Kalkulation des Beitragssatzes durch. Dieses Folgeproblem lässt sich im Rahmen der Kalkulation auch nicht isoliert auflösen, sondern muss über die Definition des Entsorgungsgebiets gelöst werden.
85
(e) Die festgestellten Kalkulationsmängel führen zur Unwirksamkeit des Beitragssatzes. Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass der Beitragssatz im Ergebnis ohne Einbeziehung der Teilgebiete der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Stockelsdorf nicht höher ausgefallen wäre.
86
Der Senat überprüft den Beitragssatz nicht nur mit Blick auf dessen Ergebnisrichtigkeit, sondern auch anhand der Kalkulation. Die Beitragspflichtigen sind im Rahmen der § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 KAG nicht allein vor einer den beitragsfähigen Aufwand übersteigenden Abgabenerhebung geschützt, sondern auch davor, dass die auf sie – jeweils im Einzelfall entfallende – Beitragslast in einer rechtswidrigen Weise ermittelt (kalkuliert) worden ist. Auch wenn allein der in der Satzung ausgewiesene Beitragssatz Teil des Ortsrechts ist, ist die Kalkulation nicht lediglich unbeachtliches Motiv für dessen Festsetzung, sondern unabdingbare Voraussetzung (vgl. zur Fremdenverkehrsabgabe OVG Schleswig, Urt. v. 14.09.2017 – 2 KN 3/15 –, juris Rn. 66 f., Urt. v. 23.08.2000 – 2 L 226/98 –, juris Rn. 49; zur Kurabgabe OVG Schleswig, Urt. v. 21.11.2007 – 2 LB 31/07 –, juris Rn. 31 ff.; zum Gebührenrecht OVG Schleswig, Urt. v. 22.10.2003 – 2 LB 148/02 –, NordÖR 2004, 258, 259; Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 8 Rn. 564; Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 8 Rn. 880 f.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 14.03.1989 – 9 L 64/89 –, juris Rn. 27; OVG Münster, Urt. v. 02.06.1995 – 15 A 3123/93 –, juris Rn. 10).
87
Bei der Bestimmung des Abgabensatzes hat die satzungsgebende Kommune Schätzungen, Prognosen und Wertungen vorzunehmen, die für die Höhe der durch die Abgabe zu deckenden Aufwendungen maßgeblich sind, mithin Entscheidungsspielräume wahrzunehmen und kalkulatorische Leitentscheidungen zu treffen. Diese bleiben für eine gerichtliche Kontrolle des Abgabensatzes maßgeblich; abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der gemeindlichen Beschlussfassung (zur Fremdenverkehrsabgabe OVG Schleswig, Urt. v. 14.09.2017 – 2 KN 3/15 –, juris Rn. 63 f., Urt. v. 23.08.2000 – 2 L 226/98 –, juris Rn. 50, 54). Zu den kalkulatorischen Leitentscheidungen beim Beitrag für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses zählt etwa die Entscheidung, wie der durch Beiträge zu deckende Aufwand nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 und 4 KAG zu ermitteln ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 02.06.1995 – 15 A 3123/93 –, juris Rn. 6), inwieweit der Aufwand über Beiträge zu decken ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.03.1989 – 9 L 64/89 –, juris Rn. 27) und insbesondere, ob der Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an die Entwässerungsleitungen anzuschließen, in die Kosten der Maßnahme einbezogen oder insoweit ein gesonderter Beitrag erhoben werden soll (§ 8 Abs. 2 KAG). Dies alles schließt es im Übrigen aus, den Beitragssatz über eine Vergleichsberechnung / Nachkalkulation im Ergebnis zu rechtfertigen.
88
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kalkulation methodisch fehlerfrei angefertigt worden ist und die festgestellten Fehler die kalkulatorischen Leitentscheidungen nicht berühren. Dies kann bei bloßen Rechenfehlern, einer fehlerhaften Einstellung einzelner Aufwandspositionen oder Nichtberücksichtigung einzelner Grundstücke auf der Flächenseite der Kalkulation der Fall sein, sofern dadurch keine beachtenswerte Abweichung vom Kalkulationsergebnis zu Lasten des Beitragsschuldners eintritt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 26.05.1999 – 2 K 23/97 –, juris Rn. 67; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.03.1989 – 9 L 64/89 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Liegt der Kalkulation jedoch eine unzulässige Systematik bzw. ein methodischer Fehler zugrunde und geht dieser über den Einzelfall hinaus, hat dies ungeachtet des Ausmaßes der Auswirkungen die Unwirksamkeit des Beitragssatzes zur Folge. Da es sich in einem solchen Fall um eine grundlegende, von der Gemeindevertretung zu treffende Entscheidung über die Handhabung der Satzung handelt, ist der Beitragssatz selbst dann rechtswidrig, wenn er rechnerisch an anderer Stelle aufgrund weiterer Fehler eine Kompensation erfährt (OVG Schleswig, Urt. v. 26.05.1999 – 2 K 23/97 –, juris Rn. 67; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 02.06.1995 – 15 A 3123/93 –, juris Rn. 8).
89
Ein solcher systematischer Fehler ist hier gegeben. Die Antragsgegnerin hat sowohl bei Ermittlung des Herstellungsaufwands als auch bei Bestimmung der Flächenseite der Kalkulation Posten bzw. Grundstücke mit einbezogen, die nach den obigen Feststellungen (II.1.b) außerhalb des Bereiches liegen, in welchem sie die Abwasserbeseitigung sowie die Beitragserhebung regeln darf. Dieser Fehler, der aus der fälschlichen Bestimmung des Entsorgungsgebietes folgt, betrifft die entscheidenden Grundlage der Kalkulation und kann damit nicht wie ein bloßer Rechenfehler bewertet werden.
90
(2) Problematisch ist darüber hinaus, dass die Antragsgegnerin in § 6 BGS nur einen einheitlichen Beitragssatz geregelt hat. Weitere Beitragssätze existieren nicht, sodass davon ausgegangen werden muss, dass dieser Beitragssatz nicht nur für die Erhebung eines Herstellungsbeitrags Anwendung finden soll, sondern auch für einen in § 4 Abs. 1 BGS vorgesehenen Anschlussbeitrag für den Ausbau (und den Umbau) der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung, obwohl sich der Beitragssatz von 2,74 €/m2 aus einer Beitragskalkulation allein der Herstellungskosten ergibt.
91
Die Antragsgegnerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, mit der Kalkulation bewusst nur den Herstellungsaufwand erfasst und dementsprechend auch nur insoweit einen Beitragssatz habe regeln wollen. Denn für eine solche eingeschränkte Auslegung von § 6 BGS existieren keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen wären die Regelungen zum Anschlussbeitrag in einem solchen Fall auch unvollständig. Es fehlten dann Angaben über die Höhe und die Bemessungsgrundlage des Beitrags speziell für Aus- und Umbaumaßnahmen (s. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG). Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit Anschlussbeiträge für den Ausbau von Abwasseranlagen überhaupt kalkuliert werden können bzw. müssen. Denn weder existiert insoweit ein kalkulierter Beitragssatz, noch enthält die Beitrags- und Gebührensatzung anderweitige Vorschriften, die die Ermittlung eines Anschlussbeitrags für Ausbaumaßnahmen unabhängig davon ermöglichen.
92
cc) Soweit als „beitragspflichtige“ Personen in § 7 Satz 1 BGS auch Inhaber von Gewerbetrieben aufgenommen sind, erweist sich diese Regelung ebenfalls als nicht mit höherrangigem Recht in Einklang stehend. Gemäß § 7 Satz 1 BGS ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks, zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter oder Inhaber des Gewerbebetriebs ist. Insoweit deckt sich die Beitrags- und Gebührensatzung mit § 8 Abs. 5 Satz 1 KAG. Die Aufzählung ist abschließend aber fakultativ. Das Gesetz räumt dem Satzungsgeber die Entscheidungsbefugnis ein, welche der nach § 8 Abs. 5 Satz 1 KAG möglichen Beitragspflichtigen nach Ortsrecht zur Zahlung des Beitrags herangezogen werden können (Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 8 Rn. 49). Zutreffend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass Gegenstand der Erhebung eines Anschlussbeitrags hier die Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung ist, die ausschließlich grundstücksbezogene, weil gebrauchswerterhöhende Vorteile vermittelt (OVG Schleswig, Urt. v. 13.07.1993 – 2 L 358/91 –, juris Rn. 33). Daher kommen Gewerbetreibende, die nicht zugleich Eigentümer des betroffenen Grundstücks sind, als „Beitragspflichtige“ im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 1 KAG tatsächlich nicht in Betracht und dürfen in einer Anschlussbeitragssatzung auch nicht entsprechend aufgenommen werden. Die Unwirksamkeit dieser Regelung wirkt sich jedoch nicht auf die Regelung des Kreises der Beitragspflichtigen im Übrigen aus, weil keine regelungsbedürftige Lücke entsteht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 02.07.2002 – 2 M 38/02 –, juris Rn. 7; Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 8 Rn. 49).
93
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass nach § 4 BGS auch ein Beitrag für Aus- und Umbaumaßnahmen an der Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung erhoben wird, insoweit aber eine Regelung zum Beitragsschuldner fehle, die sicherstelle, dass nur die sog. Altanschlussnehmer herangezogen werden könnten, ist dem nicht zu folgen. Die insoweit notwendige Differenzierung erfolgt über die Prüfung der beitragsfähigen Maßnahme im jeweiligen Einzelfall bzw. über den individuellen Vorteil.
94
b. Auch in den Regelungen des Abschnitts III: Benutzungsgebühren (§§ 10 bis 20 BGS) finden sich materiell-rechtliche Fehler. Während die grundlegenden Vorgaben des § 10 BSG nicht zu beanstanden sind (dazu aa.), erweist sich die Bestimmung der Gebührenschuldner in § 20 Abs. 1 BGS als fehlerhaft (dazu bb.). Die Regelung zu „Abschlagszahlungen“ in § 18 BGS ist hingegen nicht zu beanstanden (dazu cc)).
95
aa. Mit den Vorschriften der §§ 10 ff. BGS regelt die Antragsgegnerin die Erhebung von Benutzungsgebühren im Sinne der § 4 und § 6 KAG. Der insoweit maßgebliche Gebührenbegriff ist in § 4 Abs. 1 KAG enthalten. Die auf der Grundlage des § 6 KAG zu erhebende Benutzungsgebühr ist danach die Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 KAG sind erfüllt, wenn eine öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen, d. h. benutzt wird.
96
Die Benutzungsgebühr kann gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG als Grund- und Zusatzgebühr erhoben werden. Während die Zusatzgebühr inhaltlich das Entgelt für die in der tatsächlich entsorgten Wassermenge zu sehende Leistung des Einrichtungsträgers darstellt, ist die Grundgebühr das Entgelt für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft. Sie dient dazu, insbesondere die nur zeitweiligen Benutzer einer Einrichtung an den Vorhaltekosten angemessen zu beteiligen (OVG Schleswig, Urt. v. 17.01.2001 – 2 L 9/00 –, juris Rn. 25 f.). Die Grundgebühr ist mithin eine spezielle Gebühr für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung der öffentlichen Einrichtung (Habermann/Arndt, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 6 Rn. 6).
97
Dementsprechend bestimmt § 10 in den Absätzen 1 bis 3 BGS zunächst, dass die Antragsgegnerin für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme (Benutzung) der öffentlichen Abwasseranlagen nach § 4 und § 6 KAG zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG Abwassergebühren erhebt, wobei sie für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie für die dezentrale Beseitigung aus Grundstücksabwasseranlagen jeweils getrennte Gebühren verlangt. Die Schmutzwassergebühr und die Gebühr für die dezentrale Abwasserbeseitigung setzt sich jeweils aus einer Grundgebühr und einer mengenmäßigen Zusatzgebühr zusammen.
98
Darüber hinaus regelt § 10 Abs. 1 BGS, dass die Gebührenerhebung auch für die nach dem Abwasserabgabengesetz in der jeweils gültigen Fassung zu entrichtende Abwasserabgabe erfolgt. Nach § 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG - i.d.F. v. 18.01.2005, BGBl. I S. 114) wird für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abgabe entrichtet. Diese wird durch die Länder erhoben. Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, § 3 Abs. 1 AbwAG. Gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG ist der Einleiter abgabepflichtig. Entsprechend der Befugnisse aus § 9 Abs. 2 AbwAG sieht § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (v. 13.11.2019, GVOBl. S. 425, 463 - AG-AbwAG -) vor, dass die Gemeinden für eigene Einleitungen und anstelle der Einleiter, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabepflichtig sind. Gemäß § 2 AG-AbwAG können die Gemeinden diese Abwasserabgabe auf die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG Gebührenpflichtigen abwälzen.
99
bb. Die Regelungen der „Gebührenpflichtigen“ in § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 BGS sind unwirksam. Sie stimmen nicht mit höherrangigem Recht überein.
100
Es ist an dieser Stelle davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin regeln wollte, wer – im Sinne von § 6 Abs. 5 und Abs. 6 KAG – Gebührenschuldner ist. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 bis Satz 3 KAG ist bei der Abwasserbeseitigung im Ausgangspunkt stets die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks bzw. die Wohnungs- oder Teileigentümerin oder der Wohnungs- oder Teileigentümer Gebührenschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die oder der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. Soweit § 20 Abs. 1 Satz 1 BGS mithin im Ausgangspunkt davon ausgeht, dass der Grundstückseigentümer die Gebühr schuldet, ist dagegen nichts zu erinnern. Ebenfalls ist unproblematisch, dass insoweit nach § 20 Abs. 1 Satz 4 BGS mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner haften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 KAG).
101
Gleichwohl begegnet die Regelung in § 20 Abs. 1 BGS Bedenken, da sie bereits unvollständig ist. Die Regelung schließt die Möglichkeit aus, für mit einem Erbbaurecht belastete Grundstücke den Erbbauberechtigen als Gebührenschuldner zu bestimmen. Mit dem Wort „anstelle“ in § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG hat der Gesetzgeber jedoch einen zwingenden Wegfall des Eigentümers als Schuldner angeordnet, falls ein Erbbauberechtigter vorhanden ist (Habermann/Arndt, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 6 Rn. 64; s.a. Arndt, in: PdK SH, Stand 08.2024, § 2 Rn. 59). Insoweit bleibt § 20 Abs. 1 BGS hinter dem gesetzlich notwendigen Inhalt zurück mit der Folge, dass es bei angeschlossenen Grundstücken mit Erbbaurecht zur Heranziehung des falschen Gebührenschuldners kommt.
102
Problematisch ist ferner § 20 Abs. 1 Satz 3 BGS, der bestimmt, dass die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers entsprechend gelten für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebs. Bei einer objektiven Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB, die auch die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 4 BGS einbezieht, lässt sich die Bestimmung des Gebührenschuldners nur dahingehend verstehen, dass neben den Eigentümern (bzw. Erbbauberechtigten) auch die dinglich Berechtigten sowie Inhaber eines Gewerbebetriebs treten und alle zugleich als Gesamtschuldner haften. Genau in diesem Sinne will die Antragsgegnerin § 20 Abs. 1 BGS auch verstanden wissen. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt.
103
Die damit in § 20 Abs. 1 BGS geregelte kumulative Gebührenschuld von Grundstückseigentümern (bzw. Erbbauberechtigten) neben dinglich Berechtigten und Inhabern eines Gewerbebetriebs steht nicht in Einklang mit höherrangigem Recht. Dinglich Berechtigte und Inhaber eines Gewerbebetriebs finden in § 6 Abs. 5 KAG keine Erwähnung. Zwar hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 6 KAG den Kreis der potentiellen Gebührenschuldner im Bereich der Abwasserbeseitigung gegenüber der Regelung des § 6 Abs. 5 KAG mit Blick auf deren Rechtsstellung erweitert. Danach kann bei der Abwasserbeseitigung abweichend von Absatz 5 zur Gebührenschuldnerin oder zum Gebührenschuldner bestimmt werden, wer aufgrund eines Schuldverhältnisses oder dinglichen Rechts zur Nutzung von Wohnungen, Räumen oder sonstigen Teilen von Grundstücken oder Erbbaurechten, für die eigene geeichte Wasserzähler vorhanden sind, berechtigt ist. Somit kann beispielsweise sowohl der Mieter oder Pächter eines Grundstücks als auch der Mieter einer (unselbständigen) Einliegerwohnung innerhalb eines Gebäudes auf einem Grundstück, für das kein Wohnungseigentum begründet wurde („sonstigen Teilen von Grundstücken“), Gebührenschuldner sein (Habermann/Arndt, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 6 Rn. 65).
104
Dass die Regelung des § 6 Abs. 6 KAG jedoch entsprechend des eindeutigen Wortlauts nur für Teile von Grundstücken gilt (für die zudem eigene geeichte Wasserzähler vorhanden sind), spiegelt sich in § 20 Abs. 1 BGS nicht wider. Dieser lässt entsprechend dem vorstehenden Verständnis vielmehr neben die Eigentümer als Gebührenschuldner auch zur Nutzung des gesamten Grundstücks dinglich Berechtigte und Inhaber eines sich über das gesamte Grundstück erstreckenden Gewerbebetriebs treten. Bereits insoweit überschreitet § 20 Abs. 1 BGS den von § 6 Abs. 5 und Abs. 6 KAG vorgegebenen Rahmen.
105
Daneben weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass es Aufgabe des Satzungsgebers ist zu entscheiden, ob und inwieweit bei der Gebührenveranlagung von § 6 Abs. 6 KAG Gebrauch gemacht wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers darf es nicht der Verwaltung überlassen bleiben, bei der konkreten Veranlagung nach Gesichtspunkten der Opportunität entweder den Eigentümer oder etwa den Mieter bzw. Pächter heranzuziehen. Denn an dieser Stelle geht es nicht darum zu entscheiden, welcher von mehreren in Betracht kommenden Gebührenschuldnern im Einzelfall herangezogen wird. Vielmehr ist verbindlich darüber zu befinden, wer überhaupt als Gebührenschuldner in Frage kommt; dieser ist nach abstrakten Regelungen zu bestimmen. Eröffnet der Gesetzgeber für die Bestimmung des Gebührenschuldners aufgrund von § 6 Abs. 5 und 6 KAG Spielräume, so sind diese Spielräume aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, der die Angabe des Schuldners in der Satzung verlangt, durch den Satzungsgeber selbst auszufüllen und nicht, wie die Antragsgegnerin meint, je nach praktischen Erfordernissen im Einzelfall von der Verwaltung. Der Satzungsgeber hat vielmehr die ortspolitische Grundentscheidung zu treffen, ob im Satzungsgebiet ausschließlich Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigte) oder stattdessen etwa die Mieter, Inhaber von Gewerbebetrieben oder anderweitig Nutzungsberechtigte zur Gebühr herangezogen werden sollen (Habermann/Arndt, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 6 Rn. 66), soweit die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG gegeben sind. Dieses Wahlrecht hat der Satzungsgeber aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend auszuüben (Arndt, in: PdK SH, Stand 08.2024, § 2 Rn. 59).
106
Des Weiteren eröffnet § 6 Abs. 6 KAG dem Satzungsgeber allein die Möglichkeit, anstelle des Eigentümers (bzw. Erbbauberechtigten) etwa den Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten zum Gebührenschuldner zu bestimmen. Es steht dem Satzungsgeber nicht frei, die Mieter oder sonstige zur Nutzung Berechtigte neben den Eigentümern zu Gebührenschuldnern zu machen, also für ein Grundstück eine kumulative Gebührenschuld in Gesamtschuldnerschaft zu begründen. Diese Auffassung hat bereits der zuvor für das Abgabenrecht zuständige 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vertreten (Urt. v. 19.12.2001 – 2 L 76/00 –, juris Rn. 30). Bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 6 KAG weist darauf hin, dass ein Nebeneinander dieser Personengruppen im Rahmen der Gebührenschuldnerschaft nicht angedacht war. So spricht § 6 Abs. 6 KAG gerade nicht davon, dass „ergänzend“ zu § 6 Abs. 5 KAG, „darüber hinaus“ oder „neben dem Eigentümer“ weitere Gebührenschuldner bestimmt werden können, sondern versteht sich ausdrücklich als eine von § 6 Abs. 5 KAG „abweichende“ Regelung (so schon OVG Schleswig. Urt. v. 19.12.2001 – 2 L 76/00 –, juris Rn. 30; Habermann/Arndt, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 6 Rn. 66; a.A. wohl Thiem/Böttcher, KAG, Stand Mai 2025, § 6 Rn. 582).
107
Daneben sprechen die Gesetzesmaterialien für das beschriebene Verständnis. § 6 Abs. 6 KAG wurde durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 7. April 1995 (GVOBl. 1995, S. 147) eingeführt. Er beruht nicht auf einem Entwurf der Landesregierung, sondern wurde von den Landtagsfraktionen vorgeschlagen (vgl. LT Drs. 13/2455). Dementsprechend fehlt es an einer amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs. In der Zweiten Lesung des Entwurfs zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes am 29. März 1995 erklärte die Abgeordnete Kähler allerdings, aus Praktikabilitätsgründen sei für § 6 Abs. 6 auf eine zwingende Regelung, an Stelle der Grundstückseigentümer die Pächter, Mieter oder sonst schuldrechtlich oder dinglich Nutzungsberechtigten heranzuziehen, verzichtet worden. Gleichwohl sei ihnen das übergeordnete Ziel, … die Benutzer zu einem sparsamen Wasserverbrauch anzuregen, wichtig. Deshalb habe man sich für eine Kann-Bestimmung entschieden. Der Regelungsvorschlag habe den Vorteil, dass die kommunalen Körperschaften in Anwendung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung selbständig und eigenverantwortlich entscheiden könnten, ob sie Mieter oder weiterhin Eigentümer heranziehen wollten (PlProt 13/86 v. 29.03.1995, S. 5949). Zwar beziehen sich diese Ausführungen auf die Frage einer obligatorischen oder fakultativen Heranziehung der Pächter usw. zu den Benutzungsgebühren, doch lassen sie zugleich darauf schließen, dass der in dem Zusammenhang verwendete Begriff „an Stelle“ nicht für begründungsbedürftig gehalten, sondern als selbstverständlich angesehen wurde (OVG Schleswig, Urt. v. 19.12.2001 – 2 L 76/00 –, juris Rn. 30; Habermann/Arndt, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 6 Rn. 66). Die Formulierung „Mieter oder weiterhin Eigentümer“ bestätigt dies. Zugleich lässt sich dem Redebeitrag entnehmen, dass das Wahlrecht nicht der Verwaltung, sondern den „kommunalen Körperschaften in Anwendung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung“ und damit dem Satzungsgeber überantwortet werden sollte.
108
cc. Die Regelung zu Abschlagszahlungen in § 18 BGS begegnet bei objektiver Auslegung hingegen keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat in ihre Satzung sowohl Regelungen zu „Abschlagszahlungen“ (§ 18 BGS) als auch zu „Vorauszahlungen“ (§ 19 BGS) aufgenommen. Das Kommunalabgabengesetz enthält zwar keine Regelung zur Zulässigkeit von Abschlagszahlungen. § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG eröffnet lediglich die Möglichkeit der Erhebung von Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr, und zwar vom Beginn des Erhebungszeitraumes an und bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr. Damit sind jedoch auch die hier geregelten „Abschlagszahlungen“ gedeckt. Denn auch wenn die Antragsgegnerin die in § 18 und § 19 BGS geforderten Zahlungen sprachlich unterscheidet, handelt es sich in der Sache in beiden Fällen um Vorauszahlungen im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG. Die Abschlagszahlungen stellen sich nur als abschnittsweise oder gestaffelte Vorauszahlung dar, mit denen der gesetzliche Rahmen („vom Beginn des Erhebungszeitraumes“ und „bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr“) nicht ausgeschöpft wird.
109
Nach allgemeinem – insbesondere zivilrechtlich geprägtem – Verständnis besteht zwar ein Unterschied zwischen Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen. Abschlagszahlungen sind danach vorläufige Zahlungen, die für bereits erbrachte Teilleistungen erfolgen; etwaige Überzahlungen werden später in einer Schlussabrechnung berücksichtigt (vgl. zum Werkvertrag § 632a BGB). Dadurch unterscheiden sie sich von Vorauszahlungen, die für noch nicht erbrachte Leistungen gefordert werden (vgl. Busche, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 632a Rn. 4). Die Heranziehung zu Abschlagszahlungen in diesem Sinne, d.h. zur Erbringung von Teilzahlungen, ist damit auch im Abwassergebührenrecht grundsätzlich vorstellbar. Sie würde jedoch – mit Ausnahme der Grundgebühr – erfordern, dass hierfür eine gesetzliche Ermächtigung besteht und die bereits erbrachte Abwasserbeseitigung zu bestimmten Zeitpunkten im Verlaufe des Jahres abgerechnet, d.h. bei einem anzuwendenden Frischwassermaßstab der Frischwasserbezug abgelesen wird (vgl. Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand Sept. 2025, § 6 Rn. 241).
110
Entsprechendes ist in der vorliegenden Satzung aber nicht vorgesehen. Zum einen regelt § 16 Abs. 1 BGS, dass der Erhebungszeitraum für Gebühren grundsätzlich das Kalenderjahr ist und § 17 Abs. 7 BGS ausdrücklich, dass die Gebühr nur einmal jährlich und zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr erfolgt. Zum anderen sieht § 18 BGS gerade keine Abrechnung bereits erbrachter (Teil-)Leistungen basierend auf der Ermittlung des im Erhebungszeitraum abgeleiteten Abwassers vor. Vielmehr bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 BGS, dass Abschlagszahlungen auf Grundlage der nach der letzten Abrechnung ermittelten Abwassermenge, d.h. der Abwassermenge im Vorjahr (§ 17 Abs. 7 BGS) verlangt werden. Insoweit unterscheidet sich die Regelung der Antragsgegnerin zu Abschlagszahlungen von den Bestimmungen zur Vorauszahlung lediglich dadurch, dass die Abschlagszahlungen anteilig alle zwei Monate fällig werden, wohingegen die Vorauszahlung gemäß § 19 Abs. 1 BGS sogleich in voller Höhe („für die Abwassermenge eines Abrechnungszeitraums“), d.h. als Vorauszahlung auf den laufenden Abrechnungszeitraum erfolgt.
111
Dies zugrunde gelegt wird offenbar, dass eine antizipierte Gebührenerhebung, d.h. eine Erhebung der Gebühr vor Erfüllung des Abgabentatbestandes (entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO) mit der Regelung in § 18 BGS nicht verbunden ist. Eine solche läge ohnehin nur vor, wenn die Antragsgegnerin zu Beginn des Erhebungszeitraums (d.h. dem Kalenderjahr, § 16 Abs. 1 BGS) bereits die Gebühr endgültig festsetzen würde, obwohl die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung im Erhebungszeitraum noch nicht erfolgt ist. Eine sogenannte „antizipierte“ Gebührenerhebung ist dem Kommunalabgabengesetz jedoch fremd (OVG Schleswig, Urt. v. 10.09.2015 – 4 LB 45/14 –, juris Rn. 97; Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand März 2025, § 6 Rn. 892a).
112
c) Die Regelung zur Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse in § 9 BGS ist ebenfalls unwirksam. Sie findet sich zwar in Abschnitt II: Beiträge für die Abwasserbeseitigung, stellt aber keine öffentliche kommunale Abgabe, sondern eine eigenständige Regelung zur Deckung des erforderlichen Aufwands für den Anschluss eines Grundstücks dar. Diese gleichrangige Alternative zur Beitragserhebung ist landesrechtlich in § 9a KAG vorgesehen (vgl. Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 9a Rn. 3 f., 8). § 9 Satz 1 BGS regelt, dass der Antragsgegnerin die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von Grundstücksanschlüssen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind. Grundstücksanschlüsse müssen dabei im Sinne des Art. 1 Abs. 6 Buchst. 1 AAS als Anschluss des Grundstücks, d.h. Errichtung des Kanals zwischen Straßenkanal und Übergabeschacht verstanden werden. Insoweit entspricht § 9 Satz 1 BGS der gesetzlichen Bestimmung des § 9a Abs. 1 Satz 1 KAG.
113
Gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 KAG findet auch § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, der die Mindestanforderungen der Satzung regelt, Anwendung. Danach muss die Satzung auch den Schuldner des Anspruchs angeben. Der Satzungsgeber kann sich insoweit an § 8 Abs. 5 oder § 6 Abs. 5 und 6 KAG orientieren (Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 9a Rn. 11, 13). Zu Recht weist der Antragsteller deshalb darauf hin, dass es § 9 BGS an einer Regelung zum Kostenschuldner fehlt. Weitergehend geregelt sind nur noch Entstehung und Fälligkeit des Erstattungsanspruchs. Weder bestimmt § 9 BGS selbst, wer die Kosten des Grundstücksanschlusses zu tragen hat, noch verweist er auf die Regelungen zum Beitrags- oder Gebührenschuldner (§ 7 und § 20 BGS). Auch lassen sich die entsprechenden Bestimmungen (unabhängig von ihrer Wirksamkeit) nicht für die Kostenschuldnerschaft heranziehen, da § 7 BGS ausdrücklich an den Anschlussbeitrag und § 20 BGS ausdrücklich an die Gebühr anknüpft, wohingegen § 9 BGS einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch regelt. Zudem ist ein Rückgriff auf § 7 BGS bereits aus systematischen Gründen ausgeschlossen. Der Systematik der Beitrags- und Gebührensatzung entspricht es nicht, vor der Regelung des Tatbestands (§ 9 BGS) bereits die Kostenschuldnerschaft zu bestimmen.
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4. Nach alledem erweist sich die Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin als insgesamt unwirksam. Sowohl Abschnitt II als auch Abschnitt III der Satzung leiden an einem Fehler, der jeweils zu deren Unwirksamkeit führt. Damit verbleibt im Ergebnis kein Teil der Beitrags- und Gebührensatzung, der nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB allein erhalten bleiben könnte.
115
Die Unwirksamkeit der Regelungen zum Beitragsmaßstab (§ 5 Abs. 2 Buchst. f) und Buchst. g) BGS) und zum Beitragssatz (§ 6 BGS) führen zur Unwirksamkeit der Regelungen zum Anschlussbeitrag in § 4 bis § 8 BGS insgesamt. Sie sind notwendiger Teil der Bemessungsgrundlage der Abgabe, die wiederum gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zum wesentlichen Mindestinhalt einer Beitragssatzung gehört (Arndt, in: PdK, KAG SH, Stand 8.2024, § 2 Rn. 65, 70) und in einem untrennbaren Gesamtzusammenhang mit den beitragsrechtlichen Satzungsregelungen im Übrigen steht.
116
Die fehlerhafte Bestimmung des Gebührenschuldners in § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 BGS führt zur Unwirksamkeit der Gebührenregelungen (§§ 10 bis 20 BGS) insgesamt. Abgesehen davon, dass der nach § 6 Abs. 5 Satz 2 KAG zwingend aufzunehmende Erbbauberechtigte fehlt, könnte auch nicht etwa eine Teilunwirksamkeit der Gebührenregelungen in dem Sinne angenommen werden, dass nur § 20 Abs. 1 Satz 3 BGS für unwirksam erklärt wird und nach der Grundregel des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG die Grundstücks- und Wohnungseigentümer (nebst Erbbauberechtigten) entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGS Gebührenschuldner sind. Der Satzungsgeber hat nach § 6 Abs. 6 KAG hinsichtlich der Bestimmung des Gebührenschuldners ein Auswahlermessen und darüber eine Entscheidung zu treffen. Darauf kann schon gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach die Satzung selbst den Abgabenschuldner angeben muss, nicht verzichtet werden (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 19.12.2001 – 2 L 76/00 –, juris Rn. 31).
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Die fehlende Regelung zum Kostenschuldner führt vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG darüber hinaus zur Unwirksamkeit des § 9 BGS.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 und 3 ZPO.
120
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.