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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 20.01.2026 – 1 KN 5/23

ECLI:DE:OVGSH:2026:0120.1KN5.23.00

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 13 „für das Gebiet nordöstlich Waldstraße, nordwestlich Denkmalstraße, beidseitig Kirchweg und Rosenstraße“ der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2021.

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Die Antragsteller sind seit 2016 zu je ein halb Miteigentümer des circa 1.130 m² großen Grundstücks …, … im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (Flurstück … der Flur …, Gemarkung Kellenhusen). Das Grundstück wird über die Waldstraße erschlossen und ist mit einem Doppelhaus aus dem Baujahr 1937 bebaut. Die beiden jeweils circa 100 m² großen Doppelhaushälften vermieten die Antragsteller als Ferienwohnungen.

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Südöstlich grenzt an das Grundstück der Antragsteller das Flurstücks …, das nach ihren Darlegungen eine Größe von 269 m² und eine „Tiefe“ von circa 10 m aufweist und ebenfalls an der Waldstraße anliegt. Dieses Flurstück gehörte ursprünglich zu dem Grundstück der Antragsteller. Bereits der Voreigentümer verkaufte es jedoch 2011 an den damaligen Nachbarn, der – nach den Darlegungen der Antragsteller – bis 2019 Mitglied des Bau- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin gewesen ist.

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Unter dem 3. September 2018 stellten die Antragsteller eine Bauvoranfrage in Bezug auf das „noch zu erwerbende Flurstück …“ für den „Neubau eines 1,5 geschossigen Wohngebäudes (auf der rechten Seite des Hauses)“ mit einer „maximal erlaubten Grundfläche“. Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 5. Oktober 2018 erwarben die Antragsteller das Flurstück … sodann zu einem Kaufpreis von 35.000 Euro. Die Antragsgegnerin verzichtete in diesem Zusammenhang mit Erklärung vom 18. Oktober 2018 auf die Ausübung ihres Vorkaufsrechts auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Nach den bei Street-View allgemein zugänglichen Lichtbildern befinden sich auf dem Flurstück … zurzeit Stellplatzflächen, ein hölzernes Nebengebäude (Gartenschuppen) sowie Heckenpflanzen.

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Weiter südöstlich angrenzend befindet sich das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Flurstück 12/76 (341 m²), das an die Kreuzung Waldstraße / Denkmalstraße grenzt und auf dem eine alte Eiche steht, deren Krone bis auf das Flurstück … der Antragsteller ragt. Nordöstlich daran liegt das Flurstück 12/75 (44 m²), das nach Darlegung der Antragsgegnerin in Privateigentum steht. Darauf befindet sich eine in der Begründung des Bebauungsplans als „Ehrenmal“ bezeichnete Gedenkstätte. Nach der Planbegründung handelt es sich um das Kulturdenkmal „Grünanlage mit Ehrenmal und Gedenkeiche“ gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 DSchG.

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In seiner Sitzung am 5. Dezember 2018 fasste der Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin für den bis dahin unbeplanten Bereich den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren für das Gebiet „nordöstlich Waldstraße, nordwestlich Denkmalstraße, Kirchweg und Rosenstraße“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Ziel der Planung die Sicherung der vorhandenen kleinteiligen Struktur im Plangebiet sei. Der am 28. Oktober 2019 von dem Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin gebilligte Vorentwurf sah für das Flurstück … die Festsetzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliches Ehrenmal“ vor.

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Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10. Oktober 2020 beteiligt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Satzung erfolgte nach Bekanntmachung in der Zeit vom 2. Oktober 2020 bis zum 3. November 2020. Die Antragsteller nahmen mit Schreiben vom 29. Oktober 2020, vom 30. März 2021 und vom 26. April 2021 Stellung. Sie führten aus, dass sie mit der Festsetzung des Flurstücks … als Grünfläche nicht einverstanden seien. Wenn sie von den Planungen der Antragsgegnerin Kenntnis gehabt hätten, hätten sie das Grundstück nicht oder nicht zu dem entrichteten Kaufpreis erworben. Anlässlich der von ihnen gestellten Bauvoranfrage seien im Rahmen einer Besichtigung am 25. Oktober 2018 mit der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin sowie Vertretern des Bauamtes die Möglichkeiten einer Bebauung besprochen worden. Die Bürgermeisterin habe ihnen mitgeteilt, dass im hinteren Teil des Flurstücks … auf der rechten Seite ein „kleineres Gebäude“ als in der Bauanfrage beantragt in Verbindung mit dem Grundstück … errichtet werden könne. Zu diesem Zeitpunkt sei den Vertretern bereits bewusst gewesen, dass die Antragsgegnerin eine Planaufstellung beabsichtige. Es sei indes nur erwähnt worden, dass die Antragsgegnerin eventuell einen Kreisverkehr anstelle der Kreuzung Waldstraße / Denkmalstraße plane, wobei in diesem Zuge das Denkmal verlegt werden müsse. Die Antragsgegnerin habe 2018 die Möglichkeit gehabt, das Flurstück … zu erwerben. Es bestehe keine Notwendigkeit, das Flurstück als Grünfläche auszuweisen, da ein Kreisverkehr nie realisiert und die Denkmalbehörde einer Umgestaltung des Ehrenmals niemals zustimmen werde. Im Flächennutzungsplan sei die Fläche als Baufläche dargestellt.

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Der Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin führte in der Sitzung vom 3. November 2021 zu den Stellungnahmen der Antragsteller auszugsweise wie folgt aus:

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„Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde hält grundsätzlich an der Planung fest. Eine Verlegung des Ehrenmals ist zurzeit nicht konkret geplant. Von daher soll der derzeitige Zustand mit der ortsbildprägenden markanten Eiche erhalten werden. Auch deshalb ist ein weiteres Heranrücken von Bebauung an das Ehrenmal nicht Planungsabsicht der Gemeinde.“

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Weiter heißt es:

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„Das Kulturdenkmal „Grünanlage mit Ehrenmal und Gedenkeiche“ bleibt als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Sollte die Gemeinde Kellenhusen die Kreuzung Waldstraße/Denkmalstraße/Kirschenallee zu einem Kreisverkehr umbauen, würde sich das Denkmal mit seiner Außengestaltung verändern. Dieser Bebauungsplan ermöglicht daher mit der Festsetzung einer größeren öffentlichen Grünfläche Raum für eine umfassende Umgestaltung des Ehrenmals. Die Sicherung des allgemeinen Vorkaufsrechts für Grundstücke, die als Verkehrs-, Grün- oder Ausgleichsflächen festgesetzt sind, ist vorgesehen (§ 24 BauGB). Eine Anhebung der Grundflächenzahl erfolgt nicht. Das Baugrundstück ist ca. 1.110 m² groß. Derzeit ist das Grundstück etwa zu 20 % bebaut, künftig sind 25 % zulässig.“

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Auf den Einwand der Antragsteller erweiterte die Antragsgegnerin unter anderem die Baugrenze zur hinteren nördlichen Grundstücksgrenze auf dem Flurstück … und verringerte den einzuhaltenden Abstand von Nebenanlagen zur Straßenbegrenzungslinie der Waldstraße.

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Aufgrund der am 3. November 2021 beschlossenen Änderung des Satzungsentwurfs erfolgte eine erneute öffentliche Auslegung. Die Antragsteller wiederholten mit Schreiben vom 30. November 2021 ihre Bedenken gegen die Ausweisung als öffentliche Grünfläche. Sie trugen vor, dass sie das Flurstück … nicht als Grünfläche, sondern zur Errichtung z. B. eines Gewächshauses, einer Schaukel und eines Saunahäuschens nutzen wollen würden. Am 14. Dezember 2021 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung – Teil A – und dem Text – Teil B – als Satzung und billigte die Begründung durch Beschluss. Der Bebauungsplan wurde ausgefertigt und durch Abdruck in den Lübecker Nachrichten am 28. Juli 2022 sowie durch Einstellen in das Internet bekannt gemacht.

14

Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Für die Flurstücke …, 12/76 und 12/75 setzt er eine „Grünfläche“ sowie die Zweckbestimmung „öffentliches Ehrenmal“ fest. In Bezug auf das Flurstück 12/76 enthält der Bebauungsplan zudem die nachrichtliche Übernahme „Umgrenzung von Gesamtanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen“. Unter Nr. 3.6 (Grünplanung) der Begründung zum Bebauungsplan heißt es:

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„Das Kulturdenkmal „Grünanlage mit Ehrenmal und Gedenkeiche“ wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Sollte die Gemeinde Kellenhusen die Kreuzung Waldstraße / Denkmalstraße / Kirschenallee zu einem Kreisverkehr umbauen, würde sich das Denkmal mit seiner Außengestaltung verändern. Dieser Bebauungsplan ermöglicht daher mit der Festsetzung einer größeren öffentlichen Grünfläche Raum für eine umfassende Umgestaltung des Ehrenmals. Eine Umgestaltung des Ehrenmals unterliegt der Genehmigungspflicht gemäß § 12 Abs. 1 DSchG SH, die sowohl Veränderungen an den Kulturdenkmalen selbst als auch jene in ihrer Umgebung (Umgebungsschutz) betreffen und bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen sind.“

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Im Südwesten grenzt an das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 13 das Gebiet der Satzung der Antragsgegnerin über die Neuaufstellung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 24 „für ein Gebiet westlich des Ortseingangsbereiches zwischen den Straßen Rittbruchweg, Waldstraße und Kirschenallee sowie dem Fußweg Wintershof-Rittbruch“. Dieser sieht unter anderem die Errichtung eines Kreisverkehrs im Bereich der Kreuzung Waldstraße / Denkmalstraße / Kirschenallee vor. In der Planbegründung heißt es, die Kreuzung Waldstraße/Kirschenallee solle zu einem Kreisverkehr umgestaltet werden. Eine wesentliche Änderung der großräumigen Erschließung bestehe in der Umgestaltung des Knotenpunktes Waldstraße/Kirschenallee zu einem Kreisverkehr. Die Leichtigkeit des Verkehrs solle damit verbessert werden. Der erforderliche Flächenbedarf werde im Bebauungsplan gesichert.

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Die Antragsteller haben am 28. Juli 2023 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung verweisen sie auf ihre Ausführungen im Planaufstellungsverfahren und tragen ergänzend vor, dass eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB vorliege. Die Verschlechterung der Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit ihres Grundstücks sei nicht in die planerische Abwägung eingebracht worden, sodass ein Abwägungsausfall bestehe. Auch liege eine Abwägungsdisproportionalität vor. Es handele sich bei der Festsetzung als „Grünfläche“ um eine Enteignung. Diese sei unverhältnismäßig. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller zu 1) zudem ausgeführt, es bestehe keine Absicht mehr, das Baufenster zu erweitern. Sie wollten lediglich ihr Eigentum uneingeschränkt erhalten.

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Die Antragsteller beantragen,

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die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 13 „für das Gebiet nordöstlich Waldstraße, nordwestlich Denkmalstraße, beidseitig Kirchweg und Rosenstraße“ vom 14. Dezember 2021 insoweit für unwirksam zu erklären, als darin für das Flurstück … der Flur …, Gemarkung Kellenhusen, eine öffentliche Grünfläche festgesetzt wird.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung trägt sie vor, sie habe die vorliegenden Stellungnahmen und Anregungen einzelfallbezogen in die Abwägung gestellt. Die Festsetzung als öffentliche Grünfläche umfasse die Flurstücke 12/76 (341 m², Antragsgegnerin), 12/75 (44 m², privat) und … (269m², Antragsteller). Solange sie ihr Vorkaufsrecht nicht ausübe und nach Erwerb eine Umgestaltung des Denkmals vornehme, könne das Grundstück seitens der Antragsteller gärtnerisch genutzt werden. Zum Zeitpunkt der Abgabe der gemeindlichen Erklärung zum Vorkaufsrecht habe es keine Anhaltspunkte gegeben, welche die Ausübung des Vorkaufsrechts für das Flurstück … gerechtfertigt haben würden, da erst im Jahre 2019 der Entwurf mit den konkreten Planinhalten gebilligt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie zudem geltend gemacht, es gäbe durchaus gewichtige öffentliche Belange für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche, wie etwa die Belange des Denkmalschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Die Bebauung solle einen gewissen „Pietätsabstand“ zum Ehrenmal einhalten. Auch die Festsetzung einer privaten Grünfläche lasse in geringem Umfang bauliche Nebenanlagen zu, was nicht gewollt sei.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Verwaltungsvorgang, die Gerichtsakte und insbesondere die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag, mit dem sich die Antragsteller allein dagegen wenden, dass das in ihrem Eigentum befindliche Flurstück … der Flur …, Gemarkung Kellenhusen als öffentliche Grünfläche festgesetzt worden ist, ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.

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A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag gegen die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 13 ist am 28. Juli 2023 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO, d. h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung am 28. Juli 2022 gestellt worden. Die Antragsteller sind als Eigentümer des besagten Flurstücks, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 liegt und für das dieser für sie einschränkende Festsetzungen trifft, antragsbefugt, weil sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO geltend machen können, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (vgl. Urteil des Senats vom 3. Februar 2022 – 1 KN 19/20 –, juris Rn. 14).

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Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragsteller mit ihrem Antrag die Unwirksamkeitserklärung der Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 13 ausdrücklich nur im Hinblick auf die Festsetzungen betreffend das Flurstück … der Flur …, Gemarkung Kellenhusen als öffentliche Grünfläche begehren. Gegen eine solche Beschränkung des Antrags bestehen keine Bedenken (vgl. Giesberts, in: BeckOK VwGO, Stand: Oktober 2025, VwGO § 47 Rn. 32, beck-online), ohne jedoch das Normenkontrollgericht in seiner Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zu begrenzen (vgl. grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 – 4 NB 3.91 –, juris Rn. 20; Urteil des Senats vom 28. Januar 2025 – 1 KN 13/19 –, juris Rn. 31).

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B. Der Normenkontrollantrag ist im tenorierten Umfang, d. h. soweit der Bebauungsplan Nr. 13 die Grünfläche auf dem Flurstück … der Flur …, Gemarkung Kellenhusen als öffentlich festsetzt, begründet, im Übrigen ist er unbegründet.

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I. Formelle Fehler sind nicht fristgerecht geltend gemacht worden. Soweit dies nicht erforderlich ist, liegen sie nicht vor.

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1. Es liegt ein Bekanntmachungsfehler vor, der allerdings nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist; die Bekanntmachung ist wirksam erfolgt.

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Die Bekanntmachung des Bebauungsplans genügt nicht sämtlichen Vorgaben von § 10 Abs. 5 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. Diese Vorschrift sieht vor, dass nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde in den Lübecker Nachrichten / Ostholsteiner Nachrichten (Ausgabe Nord) und durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich im Rathaus […] befinden, bekanntgemacht werden. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung wird zudem zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes […] zugänglich gemacht. Dem hat die Antragsgegnerin vorliegend nach Aktenlage nicht Genüge getan, denn sie hat offenbar die Bekanntmachung durch Aushang unterlassen. Darauf lässt zum einen der Bekanntmachungstext schließen, zum anderen der Umstand, dass ein entsprechender Nachweis im Verwaltungsvorgang nicht enthalten ist.

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Diesen Bekanntmachungsfehler haben die Antragsteller allerdings nicht innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht, mit der Folge, dass er gemäß § 4 Abs. 3 GO unbeachtlich geworden ist. Ist danach eine Bebauungsplansatzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. Diese Rechtswirkungen treten nur ein, wenn auf sie bei der Bekanntmachung hingewiesen worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung verletzt worden sind. Die Voraussetzungen der Unbeachtlichkeitsfolge liegen vor. In der Bekanntmachung war auf § 4 Abs. 3 GO hingewiesen worden. Der Bekanntmachungsfehler ist von den Antragstellern allerdings nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht worden. Der Normenkontrollantrag ist einen Tag vor Ablauf der Jahresfrist nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am Donnerstag, den 28. Juli 2022, nämlich am Freitag, den 28. Juli 2023 gestellt worden. Auf einen Bekanntmachungsmangel haben sich die Antragsteller im Verfahren nicht berufen.

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2. Die Antragsteller haben auch weitere formelle Fehler, insbesondere Ermittlungs- und Bewertungsmängel, nicht rechtzeitig gerügt.

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es bei der Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB erforderlich, dass die Belange, die nach Ansicht des Rügenden nicht oder nicht ausreichend ermittelt bzw. nicht oder nicht zutreffend bewertet worden sind, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substanziiert dargelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 BN 13.19 –, juris Rn. 6). § 2 Abs. 3 BauGB ist als Verfahrensnorm ausgestaltet und demnach als formeller Fehler des gegenständlichen Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren zu prüfen (vgl. Urteile des Senats vom 2. März 2023

1 KN 19/18 –, juris Rn. 43 und vom 14. November 2022 – 1 KN 25/17 –, juris Rn. 44). Die Anforderungen decken sich dabei mit den Anforderungen, welche die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat, wonach bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die für eine Bauleitplanung angeführten beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Daher hat die Gemeinde die Nachteile einer Planung für den Planunterworfenen zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, muss sie diese Tatsache in die Abwägung einstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris Rn. 12 m. w. N.).

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b) Gemessen daran machen die Antragsteller in ihrem Normenkontrollantrag zwar vorliegend Ermittlungs- und Bewertungsfehler geltend, soweit sie sich darauf berufen, die Antragsgegnerin habe im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens die Bebaubarkeit des Flurstücks … – auf der Grundlage von § 34 BauGB – nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Gleiches gilt für die Rüge, ihre Nutzungsabsichten seien nicht ausreichend ermittelt worden. Ob die Antragsteller damit die inhaltlichen Anforderungen an eine Rügeschrift erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 BN 13.19 –, juris Rn. 6), kann offen bleiben.

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c) Denn jedenfalls haben sie diese Rügen nicht innerhalb der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Da es sich bei der Rüge nicht um einen förmlichen Rechtsbehelf handelt, genügt insoweit zwar, dass die schriftliche Rüge der Gemeinde mit dem entsprechenden Inhalt in irgendeiner Form zugegangen ist; eine gesonderte Geltendmachung in einem isolierten Schreiben ist nicht erforderlich. So kann es etwa genügen, dass die Rüge binnen der Jahresfrist schriftsätzlich in einem gerichtlichen Verfahren erhoben wird, an dem die Gemeinde förmlich beteiligt ist. Allerdings wird die Frist nur gewahrt, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist. Der Eingang bei Gericht genügt nicht (BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018

– 4 BN 44.17 –, juris Rn. 4 m. w. N.; vgl. Urteil des Senats vom 17. Juli 2014

1 KN 3/14 –, juris Rn. 36). Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass § 167 ZPO nicht anwendbar ist (BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018

– 4 BN 44.17 –, Rn. 4, juris). Dem hat sich der Senat vor dem Hintergrund der anderen Zielrichtung von § 167 ZPO, zu verhindern, dass Verfahrensbeteiligte durch Verzögerungen in dem ihrem Einfluss entzogenen gerichtlichen Zustellungsverfahren Nachteile erleiden (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 27. April 2017 – 1 C 12/15 –, juris Rn. 35), bereits angeschlossen (vgl. Urteil des Senats vom 1. Oktober 2020 – 1 KN 13/15 –, juris Rn. 62).

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Hiervon ausgehend sind innerhalb der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine entsprechenden Rügen erhoben worden. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 13 enthielt den Hinweis auf §§ 214, 215 BauGB. Der Normenkontrollantrag ist zwar – wie ausgeführt – vor Ablauf der Jahresfrist nach Inkrafttreten des Bebauungsplans am Donnerstag, den 28. Juli 2022, nämlich am Freitag, den 28. Juli 2023 gestellt worden. Die Zustellung bei der Antragsgegnerin erfolgte allerdings – unter Einhaltung der regulären Geschäftsabläufe – erst am 3. August 2023, mithin nach Ablauf der Jahresfrist.

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3. Auch von Amts wegen zu beachtende formelle Fehler sind nicht ersichtlich.

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II. Die festgesetzte Zweckbestimmung des Flurstücks … der Flur …, Gemarkung Kellenhusen als „öffentlich“ stellt jedoch einen materiellen (Abwägungs-)Fehler dar.

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1. Demgegenüber liegt ein Festsetzungsfehler nicht vor. Rechtsgrundlage für die Festsetzung als Grünfläche „öffentliches Ehrenmal“ ist § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, wonach die öffentlichen oder privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze und Friedhöfe im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden dürfen. Diese Rechtsgrundlage ermöglicht grundsätzlich eine Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliches Ehrenmal“. Hierbei handelt es sich um eine Sonderform einer Parkanlage. Die Festsetzung ermöglicht der Antragsgegnerin die Nutzung der Fläche zur Unterbringung des von ihr in der Planbegründung benannten Kulturdenkmals „Grünanlage mit Ehrenmal und Gedenkeiche“ (S. 11 der Begründung) und zu dessen grüngestalterischer Einbettung, mit dem Ziel, das Kulturdenkmal öffentlich, d. h. der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

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2. Die Festsetzung der Grünfläche als öffentlich ist auch hinreichend bestimmt. Der Zweck einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB beruhenden Festsetzung, auch ob öffentlich oder privat, kann sich auch aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung durch Auslegung des Bebauungsplans ermitteln lassen (Paetow, in: Schlichter / Stich / Driehaus, Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 41, Wolters Kluwer Online; Söfker / Wienhues, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2025, § 9 Rn. 126, beck-online). Aus der Zusammenschau der textlichen Festsetzungen einer Grünfläche und „öffentliches Ehrenmal“ lässt sich im Kontext der Begründung, die ausdrücklich davon ausgeht, hier eine „öffentliche Grünfläche“ festzusetzen (S. 11 der Begründung), zweifelsfrei von einer solchen Festsetzung und nicht etwa von einer privaten Grünfläche ausgehen. Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss daraus, dass die Antragsgegnerin die im Westen gelegene Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Privater Garten“ festgesetzt hat.

41

3. Die festgesetzte Zweckbestimmung der Flächen als „öffentlich“ verstößt hier jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB.

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a) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

43

aa) Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (Urteil des Senats vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, juris Rn. 45, 60; Urteil des Senats vom 2. Oktober 2024 – 1 KN 2/20 –, juris Rn. 55). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend.

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bb) An die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2005 – 10 D 64/03.NE –, juris Rn. 29; BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2017

– 15 N 14.2033 –, juris Rn. 52 und 59). Der Satzungsgeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002

1 BvR 1402/01 –, juris Rn. 13; zum Ganzen: Urteil des Senats vom 28. Januar 2025 – 1 KN 13/19 –, juris Rn. 47).

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Dabei sind öffentliche Grünflächen solche, die der Öffentlichkeit, d. h. der Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet sind oder werden sollen (Paetow, in: Schlichter / Stich / Driehaus, Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 41, Wolters Kluwer Online). Für den Charakter von Grundstücken als öffentliche Grünfläche ist maßgeblich, ob diese tatsächlich als der Allgemeinheit zugängliche Grünfläche gestaltet und genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 16. April 2010 – OVG 2 A 20.08 –, juris Rn. 30). Wird die Fläche nur von einer ganz bestimmten Gruppe genutzt, muss eine private Grünfläche festgesetzt werden. Handelt es sich dagegen um einen nicht begrenzten Personenkreis, muss eine öffentliche Grünfläche festgesetzt werden (ausführlich: Urteil des Senats vom 28. Januar 2025 – 1 KN 13/19 –, juris Rn. 48 f. m. w. N.).

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cc) Allein maßgeblich sind vorliegend vor dem Hintergrund der nicht fristgerecht erhobenen Rüge (s. o.) Mängel im Abwägungsergebnis, die aufgrund der Ausgestaltung der §§ 214, 215 BauGB endgültig beachtlich bleiben. Fehler des Abwägungsergebnisses betreffen nämlich unmittelbar den Norminhalt, unabhängig davon, wie es zu diesem gekommen ist. Dieses Produkt der Abwägung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraufhin zu überprüfen, ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Fehler im Abwägungsergebnis vor, wenn sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lässt. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 4 BN 18.24 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Dabei ist auch für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit des Abwägungsergebnisses im Grundsatz der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Gemeinde maßgebend. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB differenziert insoweit nicht zwischen Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis (Urteil des Senats vom 1. Oktober 2020 – 1 KN 13/15 –, juris Rn. 85 f.).

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b) Hiervon ausgehend steht das Ergebnis der Planung, nämlich die Festsetzung der Grünfläche als öffentlich im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan außer Verhältnis zu den von der Planung berührten Interessen der Antragsteller. Dieses Ergebnis ist mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar.

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aa) Dies gilt zunächst nicht, soweit die Antragsgegnerin für die besagte Fläche überhaupt eine Grünfläche festgesetzt hat. Insoweit liegen Fehler im Abwägungsergebnis nicht vor. Die Antragsgegnerin bringt in der Planbegründung zum Ausdruck, dass sie eine „kleinteilige Gestaltung des Plangebiets“ erhalten und planerisch unterstützen möchte (vgl. etwa S. 3, 7, 10 der Begründung). Das Gebiet sei geprägt durch freistehende Einzelhäuser. In kleinen Teilbereichen seien Doppelhäuser vorhanden. Der „überwiegend kleinteilige Bebauungscharakter“ solle bewahrt werden (S. 3 der Begründung). Nachverdichtungsmöglichkeiten erheblichen Umfangs würden bewusst nicht vorgesehen (S. 7 der Begründung). Die Straßen im Plangebiet seien überwiegend nicht für ein höheres Verkehrsaufkommen ausgelegt. Erforderliche Parkplätze könnten nicht geschaffen werden (S. 7 der Planbegründung). Daraus ergeben sich keine Fehler im Abwägungsergebnis. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung auch mit der konkreten Situation des Flurstücks 261 im Eigentum der Antragsteller befasst und insoweit unter anderem ausgeführt, dass ein weiteres Heranrücken von Bebauung an das Ehrenmal nicht ihren Planungsabsichten entspreche. Dies stellt keine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar.

49

bb) Allerdings ist die Festsetzung der Zweckbestimmung der Fläche der Antragsteller als „öffentlich“ im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Die privaten Belange der Antragsteller und die öffentlichen Belange der Antragsgegnerin werden hier im Ergebnis in einer Weise ausgeglichen, dass sie außer Verhältnis zu ihrer objektiven Gewichtung stehen.

50

Die Antragsgegnerin begründet die Festsetzung der Grünfläche als „öffentliches Ehrenmal“ mit der Möglichkeit, künftig die Kreuzung Waldstraße / Denkmalstraße / Kirschenallee zu einem Kreisverkehr umzubauen. Dabei würde sich nach ihrer Annahme das Kulturdenkmal in seiner Außengestaltung verändern. Der Bebauungsplan Nr. 13 ermögliche daher mit der Festsetzung einer größeren öffentlichen Grünfläche Raum für eine umfassende Umgestaltung des Ehrenmals (S. 11 f. der Begründung). Aus dieser Zielsetzung lässt sich keine Notwendigkeit ableiten, die Fläche der Antragsteller als Grünfläche mit öffentlicher Zweckbestimmung festzusetzen. Es ist weder aus dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 13 noch aus dem benachbarten Bebauungsplan Nr. 24 der Antragsgegnerin ersichtlich, dass die Umgestaltung zu einem Kreisverkehr das Flurstück … der Antragsteller unmittelbar räumlich dergestalt betrifft, dass darauf die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche erforderlich wäre. Andere Planungen hat die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht erkennbar zugrunde gelegt. Einen Zusammenhang mit dem Flurstück … der Antragsteller stellt die Antragsgegnerin auch nur mittelbar her. Soweit sie insoweit allerdings in die Abwägung eingestellt hat, dass sie möglicherweise eine Umgestaltung des Kulturdenkmals „Grünanlage mit Ehrenmal und Gedenkeiche“ plant, ist dieser Belang nicht von ausreichendem Gewicht, um die privaten Nutzungsinteressen der Antragsteller auszuschließen.

51

Die Antragsgegnerin hat insoweit unberücksichtigt gelassen, dass sie durch die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche die privaten Nutzungsmöglichkeiten der Antragsteller ausschließt und ihnen ihr Eigentum weitgehend entzieht. Sie geht in ihrer Abwägungsentscheidung und auch ihrer Antragserwiderung vom 25. Oktober 2023 irrtümlich davon aus, dass die Antragsteller die Privatnützigkeit ihres Eigentums bis zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts weiterhin ausüben könnten. Dies verkennt jedenfalls, dass die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums vorbehaltlich etwaigen Bestandsschutzes mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 13 wirkt und zwar unabhängig von der ggf. späteren Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin kann auch deshalb nicht zutreffen, weil sie ihre Abwägungsentscheidung gerade mit der künftigen Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts begründet. Dieses auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bestehende Vorkaufsrecht für Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, erfordert gerade, dass unmittelbar mit der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung eine öffentliche Art der Nutzung der Fläche unter Ausschluss anderer, privater Nutzungsarten bestimmt wird (vgl. Grziwotz, in: BeckOK BauGB, Stand: Oktober 2025, BauGB, § 24 Rn. 11, beck-online). Den Antragstellern ist daher jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans die privatnützige Verwendung des Flurstücks … planungsrechtlich entzogen. Für eine legal ausgeübte Nutzung verfügen sie ggf. über Bestandsschutz. Die von ihnen vorgebrachten Ideen für eine Nutzungsänderung in der Stellungnahme vom 30. November 2021 – Errichtung von Gewächshaus, Schaukel, Saunahäuschen – fallen hierunter nicht, denn sie stellen allenfalls eine private Grünflächennutzung dar. Eine öffentliche Grünfläche ist aber dadurch charakterisiert, dass sie der Allgemeinheit zugänglich ist; eine Begrenzung auf eine Nutzung durch die Antragsteller ist damit unvereinbar.

52

Vor dem Hintergrund des Gewichts dieses Eingriffs in das Eigentumsrecht der Antragsteller ist die lediglich vage Absicht einer Umgestaltung des Ehrenmals nicht ausreichend für eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Bereits im Ausgangspunkt fehlt es insoweit an jeglichen Ausführungen der Planbegründung und der Abwägungsentscheidung zu der Bedeutung des Ehrenmals. Weder wird beschrieben, was es darstellt noch seine kultur-historische Bedeutung. Konkrete Umgestaltungsmöglichkeiten hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung nicht zugrunde gelegt. Hinzu kommt, dass sich die denkmalrechtliche Frage einer überhaupt gegebenen Möglichkeit zur Umgestaltung des Ehrenmals im Zeitpunkt der Beschlussfassung jedenfalls als offen erwiesen hat, weil das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein in seinem Schreiben vom 14. Mai 2020 erhebliche Bedenken gegen die Errichtung des Kreisverkehrs unmittelbar angrenzend an die denkmalgeschützte Grünfläche sowie gegen die „angedeutete damit einhergehende umfassende Umgestaltung des Ehrenmals“ geäußert hat; eine entsprechende Prognose ist nicht angestellt worden. Den hohen Anforderungen an die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken, im Rahmen derer in besonderem Maße die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG zu beachten und auf größtmögliche Schonung privater Flächen zu prüfen ist, wird die vorliegende Planung daher nicht gerecht. Hieran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin meint, dass auch auf privaten Grünflächen bauliche Anlagen zugelassen werden dürften, was städtebaulich nicht erwünscht sei. Mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht ausgeschlossen sind im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche nur solche baulichen Anlagen, die eine nur untergeordnete Bedeutung haben (BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – 4 BN 36.12 –, juris Rn. 4). Die Frage, ob bauliche Anlagen im Rahmen der festgesetzten Zweckbestimmung der Grünfläche eine nur untergeordnete Bedeutung haben, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2012

– 4 BN 36.12 –, juris Rn. 5). Gemessen an der geringen Größe des betreffenden Flurstücks wäre allenfalls eine geringe bauliche Nutzung mit Nebenanlagen denkbar, da diese sonst nicht mehr durch Grün geprägt wäre. Dafür, dass die Antragsgegnerin auch dies vollständig ausschließen wollte, ist nichts ersichtlich, zumal sie ansonsten eine andere Festsetzung hätte treffen können, wie etwa gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB für die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung.

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Sollte es im Zusammenhang mit der Errichtung des Kreisverkehrs ohnehin zu einer vollständigen Verlegung des Ehrenmals kommen – die Antragsteller machen insoweit geltend, der Bauausschussvorsitzende der Antragsgegnerin habe ihnen gegenüber eine Verlegung des Denkmals zur Kirche erwähnt –, wäre die Antragsgegnerin zudem gehalten zu prüfen, ob sie diese nicht auch ohne Inanspruchnahme privater Flächen auf öffentlichen Flächen realisieren kann. So weist etwa der Bebauungsplan Nr. 24 der Antragsgegnerin großzügige öffentliche Grünflächen auf der gegenüberliegenden Seite der Waldstraße aus.

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4. Die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Festsetzung der Zweckbestimmung „öffentlich“ für die Grünfläche auf dem Flurstück … führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, sondern nur zur räumlich auf dieses Flurstück beschränkten Teilunwirksamkeit dieser Zweckbestimmung.

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Ein Mangel, der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaftet, führt nur dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 4 CN 1.22 –, juris Rn. 32; Urteile des Senats vom 22. Februar 2023 – 1 KN 2/18 –, juris Rn. 50 und vom 19. September 2023 – 1 KN 2/22 –, juris Rn. 35). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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Das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende planerische Konzept wird durch den Wegfall der Zweckbestimmung der Grünfläche als öffentlich nicht infrage gestellt. Das planerische Konzept der Antragsgegnerin, das im Bebauungsplan zum Ausdruck kommt, besteht im Kern in der Bewahrung des noch überwiegenden kleinteiligen Bebauungscharakters, der Verhinderung einer deutlichen Zunahme von Ferienwohnungen in diesem Teil der Ortslage sowie der Verhinderung der Errichtung größerer Appartementhäuser (vgl. S. 3 der Begründung). Dieses Gesamtkonzept wird von der vorliegenden Teilunwirksamkeit nicht berührt. Auch das – demgegenüber nur untergeordnet zum Ausdruck gebrachte – Planungsziel der Eingrünung der „Grünanlage mit Ehrenmal und Gedenkeiche“ (vgl. S. 11 der Begründung) kann durch die Festsetzung einer – hier dann gegebenen – Festsetzung als private Grünfläche noch erreicht werden. Soweit die Zweckbestimmung „öffentlich“ für unwirksam erklärt wird, erhalten die im Tenor genannten Flurstücke die Zweckbestimmung „privat“ ohne, dass es hierzu einer Planentscheidung bedarf. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermöglicht lediglich die Festsetzung als private oder öffentliche Grünfläche.

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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.