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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.01.2026 – 5 LA 19/23
ECLI:DE:OVGSH:2026:0123.5LA19.23.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2023 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 138.308,58 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Corona-Hilfe (Novemberhilfe 2020).
2
Die Klägerin betreibt in Schleswig-Holstein mehrere Bäckereifilialen mit angeschlossenem Cafébetrieb. Den Cafébetrieb musste sie während der Corona-Pandemie vom 2. bis zum 30. November 2020 (während des sogenannten „Lockdown light“) schließen.
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Am 12. Januar 2021 beantragte die Klägerin die Novemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung in Höhe 193.273,57 €. Als Referenzumsatz gab die Klägerin für November 2019 einen Betrag in Höhe von 1.194.088,96 € an. Im November 2020 erwirtschaftete die Klägerin einen Umsatz in Höhe von 1.139.123,97 €.
4
Mit Bescheid vom 16. Juni 2021 bewilligte die Beklagte eine Novemberhilfe in Höhe von 54.964,99 €. Im Übrigen lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung der Teilablehnung führte die Beklagte an, dass eine über den Referenzumsatz hinausgehende Billigkeitsleistung für November 2020 nicht gewährt werde, da die Gewährung der Corona-Hilfen lediglich dazu diene, die wirtschaftliche Existenz zu sichern und nicht zu einer Überkompensation führen dürfe. Im Antrag sei als Referenzumsatz ein Betrag in Höhe von 1.194.088,96 € angegeben worden. Im November 2020 sei tatsächlich ein Umsatz in Höhe von 1.139.123,97 € erwirtschaftet worden. Daher sei maximal eine Billigkeitsleistung in Höhe von 54.964,99 € zu gewähren.
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Hiergegen legte die Klägerin am 21. Juni 2021 Widerspruch ein. Für Gastronomiebetriebe gelte, dass die Außerhausverkäufe von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen seien und damit nicht mit zum Vergleichsumsatz zählten.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Ausnahmeregelung für das Gaststättengewerbe gelte nicht unbegrenzt, es erfolge eine Einschränkung (teleologische Reduktion). Wenn die Berechnung der Novemberhilfe unter Außerachtlassung der erzielten Außerhausumsätze zum ermäßigten Umsatzsteuersatz im Sinne von Ziffer I. 4. Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie zur Gewährung einer Corona-Hilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020 (Novemberhilfe) (veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2020, S. 1684, nachfolgend Förderrichtlinie) erfolge, ergebe sich eine Billigkeitsleistung in Höhe der beantragten 193.273,57 €. Summiere man eine solche Billigkeitsleistung mit den tatsächlich erwirtschafteten Umsätzen im November 2020 (1.139.123,97 €), so ergebe sich für den November 2020 ein Gesamtumsatz in Höhe von 1.332.397,54 €. Dieser würde den Umsatz im Vergleichszeitraum November 2019 um 138.308,58 € übersteigen. Die Billigkeitsleistung hätte in dieser Höhe den Zweck nach Ziffer I. 1. Abs. 1 der Förderrichtlinie, die wirtschaftlich Existenz der Klägerin zu sichern, verfehlt. Die Billigkeitsleistung sei daher auf 54.964,99 € gekürzt worden.
7
Der Widerspruchsbescheid wurde am 24. September 2021 zugestellt.
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Am 21. Oktober 2021 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Mit Urteil vom 16. Februar 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.wie Gesetze und Rechtsverordnungen
10
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Bewilligung einer weitergehenden Novemberhilfe 2020. Die Kürzung der Billigkeitsleistung auf 54.964,99 € sei sachlich gerechtfertigt und entspreche haushaltsrechtlichen Grundsätzen, da damit die zweckgemäße Mittelverwendung sichergestellt werde. Soweit die Klägerin eine andere Bewilligungspraxis der Beklagten in Bezug auf andere Unternehmen oder in Bezug auf die „Dezemberhilfe“ 2020 geltend mache, habe die Beklagte, indem sie in der mündlichen Verhandlung ihre stichprobenartige Antragsüberprüfung erläutert habe, eine nicht zu beanstandende Förderpraxis dargelegt und zudem ausgeführt, dass die Bescheide der November- und Dezemberhilfe 2020 unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung der Förderhöhe durch einen Schlussbescheid gestellt worden seien.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2023 – 5 LA 192/20 –, juris Rn. 2).
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Für die Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Der Antragsteller muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 3).
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a) Die Klägerin macht geltend, die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion lägen nicht vor. Eine solche sei nur in absoluten Ausnahmefällen möglich und unterliege hohen Hürden. Das habe das Verwaltungsgericht verkannt, in dem es sich die Erwägungen der Beklagten vollumfänglich zu eigen gemacht und sich ansonsten mit den Voraussetzungen nicht auseinandergesetzt habe.
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Hiermit legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel dar.
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Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften – hierzu zählen auch Förderrichtlinien – begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Verwaltungspraxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95 –, juris Rn. 21; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. April 2025 – 14 S 291/24 –, juris Rn. 14).
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Die Beklagte hat – zur Wahrung des Sinn und Zwecks der Novemberhilfe (vgl. Ziffer I. 1. Abs. 1 der Förderrichtlinie) – Ziffer I. 4. Abs. 1 Satz 4 der Förderrichtlinie („Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Anrechnung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.“) in ihrer Verwaltungspraxis dahingehend gehandhabt, dass sie die Außerhausumsätze im November 2020 nur insoweit nicht auf die zu gewährende Novemberhilfe angerechnet hat, als die Gesamtumsätze des Referenzzeitraums November 2019 infolge der Gewährung und Auszahlung der Novemberhilfe nicht überschritten worden sind.
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Soweit die Klägerin eine falsche Auslegung der Vollzugshinweise rügt, liegt dieses Vorbringen neben der Sache, da eine unmittelbare Anwendung der Förderrichtlinien und deren (letztverbindliche) Auslegung durch das Verwaltungsgericht nicht zu erfolgen hatten. Dementsprechend verhält sich die erkennende Kammer in den Entscheidungsgründen auch nur zu der Verwaltungspraxis der Beklagten und vollzieht diese anhand des Textes der Förderrichtlinie nach.
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b) Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft zu einer zweckwidrigen Überkompensation gelangt, indem es den Betrachtungszeitraum auf November 2020 im Abgleich mit dem Referenzmonat November 2019 beschränke, ohne etwa allgemeine inflationsbedingte Preissteigerungen, Preisanpassungen bei einzelnen Produkten und Sondereffekte zu berücksichtigen, legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel dar.
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Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteil, S. 11) hat die Beklagte mit der Novemberhilfe nicht bezweckt, dass die Antragsteller einen wirtschaftlich höheren Gesamtumsatz während des Lockdowns als im Referenzmonat November 2019 erzielten. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht die Verwaltungspraxis der Beklagten anhand der Förderrichtlinie nachvollzogen, nach der die Höhe der Billigkeitsleistung (vgl. Ziffer I. 4. Abs. 1 der Förderrichtlinie) vom Vergleichsumsatz nach Ziffer I. 2. Abs. 8 der Förderrichtlinie (grundsätzlich der Umsatz im November 2019) abhängt. Die Förderrichtlinie war vom Verwaltungsgericht nicht erweiternd – etwa durch die Berücksichtigung zusätzlicher inflationsbedingter Preissteigerungen bei der Frage der Kompensation des Umsatzausfalls – auszulegen.
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c) Die Auffassung der Klägerin, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, rechtfertigt nicht die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel.
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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 16).
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Art. 3 Abs. 1 GG verlangt eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung. Dabei steht es dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. November 2021 – 6 ZB 21.2023 –, juris Rn. 13).
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Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.
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aa) Die Klägerin macht geltend, es liege innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten in Bezug auf andere Unternehmen und hinsichtlich der ihr – der Klägerin – gewährten Dezemberhilfe 2020 eine uneinheitliche Bewilligungspraxis vor. Die Beklagte habe die November- wie die Dezemberhilfe flächendeckend auch in Fällen vermeintlicher Überkompensation in voller Höhe bewilligt und ausgezahlt. Dies gelte für Dutzende von Gastronomiebetrieben, darunter auch etliche Bäckereien mit angeschlossenem Cafébetrieb allein in Schleswig-Holstein.
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Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel.
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(1) Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht deshalb verletzt, weil die Beklagte anderen Unternehmen die Novemberhilfe in Fällen vermeintlicher Überkompensation in voller Höhe bewilligt und ausgezahlt hat.
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Die Bewilligung der Höhe der Novemberhilfe ist unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung ergangen (vgl. Ziffer 2 des an die Klägerin gerichteten Bescheides vom 16. Juni 2021). Die Antragsteller der Novemberhilfe mussten nach Ablauf des Leistungszeitraums bzw. nach Bewilligung, spätestens bis zum 31. Dezember 2021, über den von ihnen beauftragten Dritten eine Schlussabrechnung über die von ihnen empfangenen Leistungen vorlegen (Ziffer I. 5 Abs. 5 Satz 1 der Förderrichtlinie). Nach Eingang dieser Unterlagen hatte die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung auf der Grundlage der vorgelegten Bestätigung des prüfenden Dritten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation zu prüfen (Ziffer I. 7 Abs. 3 Satz 1 der Förderrichtlinie), wobei zu viel gezahlte Leistungen zurückzufordern sind (Ziffer I. 7 Abs. 4 Satz 1 der Förderrichtlinie).
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(2) Mit dem Umstand, dass der Klägerin mit Bescheid vom 1. April 2021 eine Dezemberhilfe in Höhe von 177.177,75 € bewilligt worden ist, geht eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht einher. Bei der Dezemberhilfe handelt es sich um eine andere Billigkeitsleistung, die auf Grundlage der Richtlinie zur Gewährung einer Corona-Hilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember 2020 (Dezemberhilfe) (veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2021, S. 85) gewährt worden ist. Diese Richtlinie (Ziffern I. 5 Abs. 5 Satz 1, I. 7 Abs. 3 Satz 1 und I. 7 Abs. 4 Satz 1) verlangt auch die Vorlage einer Schlussabrechnung und die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen. Zudem ist die Bewilligung der Höhe der Dezemberhilfe nach Ziffer 2. des Bescheides vom 1. April 2021 unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gestellt worden.
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bb) Die Auffassung der Klägerin, es hätte ein Vergleich mit der Förderpraxis in anderen Bundesländern angestellt werden müssen, weil im Förderregime aus Bundesmitteln ein Bundesvergleich maßgeblich sei, ist unzutreffend.
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Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 3 C 9.12 –, juris Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris Rn. 48; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 93, 129), so dass sich die Klägerin zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf eine abweichende Förderpraxis in anderen Bundesländern berufen kann.
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d) Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe ohne weitere Nachprüfung die von der Beklagten behauptete stichprobenartige Antragsüberprüfung genügen lassen. Es sei nicht aufgeklärt worden, nach welchem Verfahren die Stichprobenauswahl der Beklagten erfolgt sei und in wie vielen und welchen Fällen die Bewilligung der Novemberhilfe wegen Überkompensation abgelehnt worden sei. Das Verwaltungsgericht unterstelle zudem rechtswidrig, dass die Beklagte in allen Fällen der vermeintlichen Überkompensation flächendeckend Rückforderungsbescheide erlassen werde.
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Hiermit zieht die Klägerin das Ergebnis des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Zweifel. Die Bewilligung der Höhe der Novemberhilfe ist unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung ergangen; zu viel gezahlte Leistungen sind (kein Ermessen) nach der Förderrichtlinie zurückzufordern (s.o.).
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2. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.
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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 5 LA 70/22 –, juris Rn. 37).
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a) Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe eine in der Zukunft liegende, den Schlussbescheiden vorbehaltene und somit derzeit nur präsumtive einheitliche Verwaltungspraxis vorweggenommen, legt die Klägerin keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten dar. Dass die Beklagte nach der Schlussabrechnung zu viel gezahlte Leistungen zurückzufordern hat, ergibt sich aus Ziffer I. 7. Abs. 3 Satz 1 und I. 7. Abs. 4 Satz 1 der Förderrichtlinie.
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b) Die einschränkende Auslegung bzw. teleologische Reduktion der Ziffer I. 4. Abs. 1 Satz 4 der Förderrichtlinie durch die Beklagte, mit der eine Privilegierung des Gaststättengewerbes verbunden ist, weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Bei der teleologischen Reduktion handelt es sich um eine anerkannte Methode der einschränkenden Auslegung (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2025 – 2 BvR 505/24 –, juris Rn. 11). Zudem hat das Verwaltungsgericht die Förderrichtlinie nicht unmittelbar angewandt und (letztverbindlich) ausgelegt (s.o.).
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c) Das Stichprobenregime der Beklagten weist keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Die Bewilligung der Höhe der Novemberhilfe ist unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung ergangen; zu viel gezahlte Leistungen sind (kein Ermessen) nach der Förderrichtlinie zurückzufordern (s.o.).
40
d) Die Frage des Vergleichsmaßstabs bei der Förderung aus Bundesmitteln weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich (s.o.).
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3. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 3 LA 56/20 –, juris Rn. 3 f.).
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Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der einschränkenden Auslegung (teleologische Reduktion) der Ziffer I. 4. Abs. 1 Satz 4 der Förderrichtlinie habe Folgen für eine unübersehbare Vielzahl von Gastronomiebetrieben. Hiermit ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Weder formuliert die Klägerin eine für fallübergreifend gehaltene Frage noch legt sie deren Klärungsbedürftigkeit dar.
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4. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
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a) Die Klägerin rügt, die Praxis der stichprobenartigen Überprüfung der Anträge durch die Beklagte sei vom Verwaltungsgericht nicht weiter erforscht worden. Damit sei das Verwaltungsgericht dem Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen.
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Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist. Denn die Verfahrensrüge kann nicht dazu dienen, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2012 – 7 BN 6.11 –, juris Rn. 7).
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Wer, wie die Klägerin, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl sie – durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten – in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2010 – 5 B 7.10 –, juris Rn. 9).
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Diesen Darlegungsanforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls vom 16. Februar 2023 keinen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt. Nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Urteil, S. 12 f.) hat die Beklagte, indem sie in der mündlichen Verhandlung ihre stichprobenartige Antragsüberprüfung erläutert habe, die bezogen auf die Klägerin im Falle der Novemberhilfe 2020 zu einer Billigkeitsleistung von 54.964,99 € geführt habe, eine nicht zu beanstandende Förderpraxis dargelegt und zudem ausgeführt, dass die Bescheide der November- und Dezemberhilfe 2020 unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung der Förderhöhe durch einen Schlussbescheid gestellt worden seien. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass sich vor diesem Hintergrund eine weitere Sachaufklärung für das Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen.
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b) Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe eine in der Zukunft liegende, nicht feststehende Verwaltungspraxis der Beklagten auf deren Behauptung als gegeben antizipiert.
50
Ein Verfahrensmangel setzt voraus, dass durch unrichtige Anwendung oder Nichtanwendung einer prozessualen Vorschrift das Gerichtsverfahren fehlerhaft geworden ist (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2025 – 5 LA 55/22 –, juris Rn. 45). Einen solchen Mangel macht die Klägerin nicht geltend. Sie wendet sich vielmehr dagegen, dass das Verwaltungsgericht (Urteil, S. 12 f.) darauf abgestellt hat, dass die Beklagte ausgeführt habe, dass die Bescheide der November- und Dezemberhilfe 2020 unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung der Förderhöhe durch einen Schlussbescheid gestellt worden seien. Hiermit macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, die jedoch nicht vorliegen (s.o.).
51
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
52
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
53
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
54
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).