Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.01.2026 – 2 MB 3/25
ECLI:DE:OVGSH:2026:0126.2MB3.25.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2025 hat keinen Erfolg. Zwar stellen die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die zunächst allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses in Frage (hierzu I). Dieser erweist sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (hierzu II). Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht aufgegeben, das Stellenbesetzungsverfahren für die Position „Referatsleitung (m/w/d) BAIUDBw KompZ TM 3 50%“ der Besoldungsgruppe A15 bei der Beschäftigungsdienststelle BAIUDBw Abteilung Dienstleistungen und Einkauf Bw IUD in … fortzusetzen.
I. Die Antragsgegnerin hatte zur Begründung des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens, in dem die Antragstellerin zuletzt die einzige Bewerberin war, in der Entscheidung des Abteilungsleiters V (Personalführung Zivilpersonal) des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. Januar 2025 ausgeführt, zwar sei die Antragstellerin für die Besetzung des Dienstpostens ausgewählt worden. Da aber der Gesamtpersonalrat in rechtlich beachtlicher Form die Zustimmung verweigert habe, scheide eine Durchführung der Maßnahme aus. Die Ausschreibung sei daher aufzuheben, eine erneute Ausschreibung sei derzeit nicht geplant.
1. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung stattgegeben, es liege kein sachlicher Grund für den Abbruch vor. Zwar könne die im Abbruchvermerk vorgebrachte verweigerte Zustimmung des Gesamtpersonalrats grundsätzlich einen sachlichen Grund darstellen. Jedoch sei die verweigerte Zustimmung des Gesamtpersonalrats wegen der Fiktionswirkung des § 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG vorliegend unerheblich. Die Maßnahme sei dem Gesamtpersonalrat per E-Mail am 26. August 2024 mit der Bitte übersandt worden, die Maßnahme in die nächste Sitzung mit aufzunehmen. Die Frist des § 70 Abs. 3 Satz 1 BPersVG sei mit Ablauf des 9. September 2024 abgelaufen, weshalb die Verweigerung der Zustimmung am 12. September 2024 nicht fristgerecht und somit unbeachtlich sei.
2. Die Antragsgegnerin rügt diesbezüglich zu Recht, dass sich die maßgebliche Frist für die Beteiligung des Personalrats nicht (allein) aus § 70 Abs. 3 Satz 1 BPersVG ergibt, sondern aufgrund von §§ 95, 92 Abs. 2 BPersVG eine Verdoppelung der Frist erfolgt, so dass bis zur Verweigerung der Zustimmung am 12. September 2024 keine Zustimmungsfiktion eingetreten ist.
Nach § 95 Abs. 1 BPersVG gilt für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat § 92 Abs. 1 und 2 BPersVG entsprechend. Nach § 92 Abs. 2 BPersVG gibt vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, die Stufenvertretung dem Personalrat oder, sofern dieser zuständig wäre, dem bei dieser Dienststelle gebildeten Gesamtpersonalrat, Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Fall verdoppelt sich unter anderem die Frist des § 70 Absatz 3 Satz 1 BPersVG, sofern die Stufenvertretung und die Dienststellenleitung keine abweichende Regelung vereinbaren. Hier war vom Gesamtpersonalrat aufgrund der konkret-individuellen Betroffenheit der verselbständigten Nebendienststelle, § 7 BPersVG, in A-Stadt, bei der der Beförderungsdienstposten zu besetzen war und dem die einzige noch verbliebene Bewerberin angehörte, dem Personalrat der Nebendienststelle in … Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, so dass sich die Frist des § 70 Abs. 3 Satz 1 BPersVG auf 20 Arbeitstage verdoppelte. Nachdem die Dienststellenleitung den Gesamtpersonalrat am 26. August 2024 (Montag) zur Zustimmung aufforderte, lief die Frist mithin erst mit Ablauf des 23. September 2024 ab, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
Dabei knüpft die Fristverlängerung allein daran an, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betrifft (so auch zu den entsprechenden Vorgängerregelungen OVG Münster, Beschluss vom 10. Mai 1988 - CB 1/86 -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2011 - OVG 62 PV 10.11 -, juris Rn. 23; VG Berlin, Beschlüsse vom 19. Juli 2018 - 71 K 5.18 PVB -, juris Rn. 17 sowie vom 20. Oktober 2023 - 72 K 5/22 PVB -, juris Rn. 23; sowie sinngemäß BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1977 - VII P 19.75 -, juris Rn. 19 und vom 2. Oktober 2000 - 6 P 11.99 -, juris Rn. 35; a. A. OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. September 2001 - 6 L 1/00 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 28).
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, nach dem die Fristverlängerung in „diese[m] Fall“, nämlich dem, dass ein Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, ergehen soll.
Auch Sinn und Zweck der Regelung streiten für die vorgenannte Auslegung. Der Zweck des § 92 Abs. 2 BPersVG besteht darin, der Stufenvertretung bzw. im Fall von § 95 Abs. 1 BPersVG dem Gesamtpersonalrat die für die sachgerechte Ausübung des Beteiligungsrechts notwendigen Informationen zu vermitteln, über die sie als „entferntere“ Personalvertretungen meist nicht verfügen (vgl. zur Vorgängerregelung BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1977 - VII P 19.75 -, juris Rn. 15). Die Fristverlängerung soll ermöglichen, dass die örtliche Personalvertretung ausreichend zu Wort kommt (vgl. zur entsprechenden gesetzgeberischen Intention VGH Kassel, Beschluss vom 13. September 1989 - BPV TK 197/89 -, juris Rn. 46). Das interne Beteiligungsverfahren selbst liegt dabei jedoch in der Hand der Stufenvertretung bzw. im vorliegenden Fall des Gesamtpersonalrats. Allein diesen kommt es zu, nach Eingang des vom Dienststellenleiter vorgelegten Zustimmungsantrages das weitere Verfahren zeitlich so zu gestalten, dass noch vor Ablauf der in § 70 Abs. 3, § 92 Abs. 2 Satz 2 BPersVG bzw. normierten Fristen eine qualifizierte Stellungnahme zur beabsichtigten Maßnahme abgegeben werden kann (vgl. zu den diesbezüglichen Vorgängerregelungen BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2000 - 6 P 11.99 -, juris Rn. 35). Für die Leitung der Dienststelle stellt sich der Vorgang der Beteiligung als einheitlicher dar. Ob eine Stellungnahme eingeholt wurde und dazu weiterer Austausch erfolgt ist, betrifft allein das Innenverhältnis der Stufenvertretung bzw. des Gesamtpersonalrats zur örtlichen Personalvertretung. Wenn die Fristverlängerung davon abhinge, dass tatsächlich eine Beteiligung der örtlichen Personalvertretung erfolgt ist, wäre für die Dienststelle nicht ohne weiteres erkennbar, ob die Frist abgelaufen ist oder noch läuft. Die Stufenvertretung bzw. der Gesamtpersonalrat müssten zudem jeweils interne Vorgänge der Personalvertretung offenlegen, um eine Fristberechnung zu ermöglichen.
Zudem würde ein Anknüpfen des Fristablaufs an die tatsächliche Beteiligung des örtlichen Personalrats gegebenenfalls zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Denn wenn für die Fristverlängerung des § 92 Abs. 2 Satz 2 BPersVG erforderlich wäre, dass die Beteiligung tatsächlich erfolgt ist, würde ohne eine Beteiligung des örtlichen Personalrats in der einfachen Frist, z. B. des § 70 Abs. 3 Satz 1 BPersVG, und ohne Verweigerung der Zustimmung in dieser einfachen Frist zunächst die Zustimmungsfiktion des § 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG ausgelöst. Wenn nach Ablauf der Frist und Auslösung der Zustimmungsfiktion eine Beteiligung erfolgt, würde sich die Frist – nach ihrem eigentlichen Ablauf – verlängern. Damit dürfte die Zustimmungsfiktion nachträglich wieder entfallen. Dies erscheint wenig sinnvoll. Insofern zeigt auch der systematische Aspekt, dass ein Anknüpfen der Fristverlängerung an die Anhörung selbst nicht gewollt gewesen ist, zumal das Bundespersonalvertretungsgesetz keine Regelung dazu trifft, welche Auswirkung eine nach Ablauf der einfachen Frist erfolgende Anhörung des örtlichen Personalrats auf die Zustimmungsfiktion haben soll.
Daher kommt es auf die Rüge der Antragstellerin, der Vortrag der Antragsgegnerin, der Gesamtpersonalrat habe den örtlichen Personalrat beteiligt, sei zum einen neuer Vortrag und im Beschwerdeverfahren daher nicht zu berücksichtigen, sowie zum anderen unsubstantiiert, bereits nicht an. Im Übrigen ist für den Erfolg der Beschwerde allein maßgeblich, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist. Das Beschwerdegericht ist deshalb im Rahmen seiner Prüfung nicht auf solche Tatsachen beschränkt, die bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vorgelegen haben und auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sind. Es hat in seine Prüfung nicht nur nachträglich eingetretene und vorgetragene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage einzubeziehen, sondern auch solche Tatsachen, die im erstinstanzlichen Eilverfahren zwar bereits vorgelegen haben, aber gleichwohl – ob verschuldet oder unverschuldet – nicht vorgetragen worden sind (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluss vom 10. Februar 2025 - 2 MB 6/24 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
II. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.
Die Antragstellerin hat hinsichtlich des Stellenabbruchs einen Anordnungsgrund (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.).
Sie hat auch einen Anordnungsanspruch. Es fehlt an einem sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens.
Zwar kann die Dienstherrin ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren jederzeit aus sachlichen Gründen beenden. Als sachlicher Grund kommt insoweit zunächst die Ausübung des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen der Dienstherrin in Betracht. Auch ist es möglich, dass das bisherige Verfahren an nach Einschätzung des Dienstherrn nicht behebbaren Mängeln leidet, so dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem neuen Auswahlverfahren getroffen werden kann. Schließlich kann der Grund des Abbruchs im Bewerberfeld liegen, wenn der Dienstherr den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet. In den beiden letztgenannten Fällen geht es nicht mehr um das dem Auswahlverfahren vorgelagerte Organisationsermessen des Dienstherrn. Vielmehr ist das Auswahlverfahren selbst betroffen, für das die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensansprüche maßgebend sind. Daher muss in diesen Fällen der vom Dienstherrn für den Abbruch vorgebrachte Grund den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 12 f. sowie Senatsbeschlüsse vom 17. April 2025 - 2 MB 15/24 -, juris Rn. 9 und vom 10. Februar 2025 - 2 MB 6/24 -, juris Rn. 50, jeweils m. w. N.).
Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden. Die Bewerberinnen und Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung der Dienstherrin ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11 -, juris Rn. 26, und vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 23). Insofern ist auch nur der von der Dienstherrin selbst zugrunde gelegte Grund für den Abbruch durch das Gericht zu überprüfen.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Abbruchentscheidung vom 27. Januar 2025 (Bl. 10 und 11 der Beiakte) allein die Verweigerung der Zustimmung des Gesamtpersonalrats als Abbruchgrund genannt (hierzu 1). Dies stellt zwar zunächst ein rechtliches Hindernis für den Vollzug der Auswahlentscheidung (hierzu 2), aber weder einen nichtbehebbaren Mangel des Auswahlverfahrens noch einen sonstigen sachlichen Grund für den Abbruch des Verfahrens dar (hierzu 3).
1. In der Abbruchentscheidung vom 27. Januar 2025 wird unter Randnummern 5 und 6 als Grund für den Abbruch allein ausgeführt, dass die zuständige Personalvertretung der Maßnahme nicht zugestimmt habe, die Ausschreibung „daher“ aufzuheben sei. Weiter heißt es in Randnummer 7 – offenbar als weitere Konsequenz –, dass eine erneute Ausschreibung derzeit nicht geplant sei. Hierzu ergibt sich aber an keiner Stelle im Abbruchvermerk, dass auch organisatorische bzw. personalwirtschaftliche Belange ein weiterer Grund für den Abbruch sein sollten. Denn anderenfalls hätte dazu etwas ausgeführt werden müssen, etwa, dass die Stelle weggefallen oder einer anderen Dienststelle zugewiesen worden sei.
Soweit ausweislich einer internen E-Mail des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 3. Dezember 2024 (Beiakte Bl. 16) sowie der Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung der Antragsgegnerin auf die Petition der Antragstellerin zum Deutschen Bundestag vom 22. Mai 2025 (eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 26. Juni 2025, Seite 4) die Nichtdurchführung des Stufenverfahrens zwar wohl darauf beruht, dass erhebliche Zweifel an der Führungseignung der Antragstellerin bestünden, die nicht hätten ausgeräumt werden können, hat die Antragsgegnerin diese letztlich in dem Abbruchvermerk vom 27. Januar 2025 nicht als Grund für den Abbruch benannt. Insofern wird zwar auch in der genannten E-Mail darauf verwiesen, dass „seitens PS 1 Gespräche mit dem GPR, der Abteilungsleitung DS, der kommissarischen Leitung TM sowie der Referatsleitung K3 in …“ geführt worden seien, die die Zweifel an der Führungseignung der Antragstellerin nicht hätten ausräumen können; die Antragstellerin selbst sei seit Sommer 2024 durchgehend erkrankt, so dass sie sich nicht zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen habe äußern können. Der Antragstellerin wurde aber in der Abbruchmitteilung vom 29. Januar 2025 nur mitgeteilt, dass dienstliche Gründe zum Abbruch geführt haben.
2. Die Verweigerung der nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG erforderlichen Zustimmung durch den Gesamtpersonalrat stellt ein rechtliches Hindernis für den Vollzug der Auswahlentscheidung dar.
Die Zustimmungsverweigerung ist auch nicht unbeachtlich, sodass sie von der Antragsgegnerin übergangen werden könnte. Sie wäre allein dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Im Fall einer derart unbeachtlichen Zustimmungsverweigerung gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Stellungnahmefrist als gebilligt und die Maßnahme kann durchgeführt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 - 5 PB 31.15 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Der Dienststelle ist es jedoch verwehrt, die von der Personalvertretung angegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Notwendig aber auch ausreichend ist, dass das Vorbringen der Personalvertretung es aus der Sicht eines sachkundigen Dritten zumindest als möglich erscheinen lassen muss, dass einer der dafür zugelassenen Verweigerungsgründe gegeben ist. Angesichts der weitreichenden Folgen der Unbeachtlichkeit bedarf es für diese des eindeutigen Nachweises. Das wiederum wäre nur anzunehmen, wenn der Verweigerungsgrund von vornherein und eindeutig nicht vorliegen kann, er also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 - 5 PB 31.15 -, juris Rn. 5-6 m. w. N.).
Der Gesamtpersonalrat hat sich auf den Verweigerungsgrund des § 78 Abs. 5 Nr. 3 BPersVG berufen. Dieser ist ein zulässiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu einer Maßnahme nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 BPersVG. Er setzt voraus, dass die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die Bewerberin den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
Es genügt, dass aus objektiver Sicht das Vorliegen dieses Grundes möglich ist. Für die Annahme einer Besorgnis kommt es nicht auf den Nachweis bestimmter konkreter Tatsachen an, vielmehr ist eine Prognose zu treffen. Insofern kann aus einem bereits in der Vergangenheit gezeigten Verhalten auf bestimmte künftige Verhaltensweisen geschlossen werden. Einmalige Verhaltensweisen oder Bagatellen müssen für eine Prognose ebenso außer Betracht bleiben, wie auch als nachteilig empfundene Charaktereigenschaften einer Person nicht eine Zustimmungsverweigerung begründen können (vgl. zum Ganzen Else in BeckOK BPersVG, 22. Edition, 1. Oktober 2025, § 78 Rn. 150).
Vorliegend führt der Gesamtpersonalrat in der Verweigerung der Zustimmung vom 12. September 2024 an, das Führungsverhalten der Antragstellerin führe seit längerer Zeit zu erheblichen Spannungen bzw. Konfliktsituationen innerhalb der Nebendienststelle. Die Situation des bereits erheblich gestörten sozialen Friedens würde sich damit noch weiter zuspitzen. Unter anderem werde durch eine Vielzahl verbaler Übergriffigkeiten beispielsweise durch unangemessene persönliche Kritik im größeren Kreis und Einschüchterungen gegenüber unterstelltem Personal ein fortwährendes Klima der Angst erzeugt. Ein langjähriger und hochqualifizierter Kollege habe einen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung gestellt. Es bestehe das Risiko einer kollektiven „inneren Kündigung“ und schwerwiegender gesundheitlicher Folgen für die Beschäftigten. Ergänzend hat der Gesamtpersonalrat (nach Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens) in einer Stellungnahme an die Dienststellenleitung vom 18. Februar 2025 weitere Ausführungen gemacht.
Damit erscheint es möglich, dass die Prognose getroffen werden kann, dass die Antragstellerin künftig den sozialen Frieden in der Dienststelle stören werde. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass die zugrundeliegenden Tatsachen streitig sind und von der Antragstellerin ausführlich bestritten werden. Denn es ist – wie ausgeführt – der Dienststellenleitung verwehrt, über die Begründetheit der Zustimmungsverweigerung zu entscheiden. Dies ist vielmehr einem Stufenverfahren und sich gegebenenfalls anschließenden Einigungsverfahrens vorbehalten. Hält die Dienststellenleitung die Zustimmungsverweigerung für unbegründet, muss sie das Mitbestimmungsverfahren im Rahmen des Stufenverfahrens weiterführen.
3. Dementsprechend stellt die Verweigerung der Zustimmung des Gesamtpersonalrats zum Vollzug der Auswahlentscheidung weder einen unbehebbaren Verfahrensmangel des Auswahlverfahrens noch einen sonstigen sachlichen Grund im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG für den Abbruch des Verfahrens dar.
Die Auswahlentscheidung obliegt der Antragsgegnerin als Dienstherrin der Antragstellerin. Der Personalrat ist an der Auswahlentscheidung als solcher nicht beteiligt. Sein Mitbestimmungsrecht beschränkt sich auf die Tatbestände des § 78 Abs. 5 BPersVG. Er kann nach dieser Vorschrift die Zustimmung nur verweigern, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG verstößt (Nr. 1), oder die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (Nr. 3), oder die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde (Nr. 3). Der Zweck der Mitbestimmung liegt in der Kontrollfunktion durch den Personalrat. Durch die Einschaltung der Personalvertretung soll gewährleistet werden, dass geltende Vorschriften eingehalten und so die Interessen aller in der Dienststelle beschäftigten Beamten geschützt werden (Else in BeckOK BPersVG, 22. Edition, 1. Oktober 2025, § 78 Rn. 12). Dem Personalrat steht kein eigenständiges Vetorecht hinsichtlich Auswahlentscheidungen des Dienstherrn zu (vgl. insofern auch zur Erforderlichkeit der demokratischen Legitimation der Ausübung von Staatsgewalt und zu den Grenzen von Mitbestimmung - „Verantwortungsgrenze“ - BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, juris Leitsätze und Rn. 134 ff. sowie BR-Drs. 14/21, Seite 133 zu § 75 Abs. 3 BPersVG).
Soweit der Personalrat die Zustimmung zu einer Beförderung mit rechtlich beachtlicher Begründung verweigert, sollte der Dienstherr die vom Personalrat vorgebrachten Gründe zum Anlass nehmen, seine Auswahlentscheidung zu überdenken.
Teilt er im Ergebnis, ggfs. nach weiteren Ermittlungen, die Bedenken des Personalrats hinsichtlich etwaiger Fehler im Ablauf des Auswahlverfahrens oder zur Eignung der ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers, die insbesondere bei einer Verweigerung der Zustimmung nach § 78 Abs. 5 Nr. 3 BPersVG im Raum stehen, kann er dies zum Anlass nehmen, Fehler soweit möglich zu beheben oder andernfalls das Auswahlverfahren abzubrechen. Ein etwaiger Abbruch wäre in diesem Fall aber mit dem Verfahrensfehler oder der mangelnden Eignung des Bewerberfelds zu begründen.
Soweit der Dienstherr die Bedenken nicht teilt, hat er seinerseits alles Mögliche zu unternehmen, um die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu überwinden. Insofern wäre zunächst ein Stufenverfahren nach § 71 BPersVG einzuleiten. Anschließend bestünde die Möglichkeit der Anrufung der Einigungsstelle nach § 72 BPersVG. Diese kann in Fällen des § 78 Abs. 1 BPersVG (hier Nr. 3, Mitbestimmung u.a. bei Übertragung höherwertiger Dienstposten), wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, nach § 75 Abs. 3 Satz 1 BPersVG lediglich eine Empfehlung an diese abgeben. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig, § 75 Abs. 3 Satz 2 BPersVG.
Vorliegend hat sich die Dienststellenleitung der Antragsgegnerin jedoch weder die Begründung des Personalrats für die Verweigerung der Zustimmung zu eigen gemacht und das Verfahren wegen mangelnder Eignung des Bewerberfelds abgebrochen noch hat sie sich ins Stufenverfahren begeben. Vielmehr hat sie das Einigungsverfahren selbst abgebrochen. Die Nichtzustimmung des Personalrats ist unter diesen Umständen kein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens (in dem Sinne auch VG Frankfurt, Urteil vom 13. September 2004 - 9 E 989/04 -, Rn. 13; VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2008 - 5 A 30/08 -, Rn. 24 und VG Kassel, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 L 455/16.KS -, Rn. 11).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Regelstreitwert ist angemessen, weil der Antrag lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Dienstpostens an einen bestimmten Bewerber gerichtet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2021 - 2 MB 26/20 -, juris Rn. 23 m. w. N.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).