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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.01.2026 – 3 MB 21/25

ECLI:DE:OVGSH:2026:0126.3MB21.25.00

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, 23. September 2025, 15 B 89/25, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 23. September 2025 geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ablauf des 3. Juli 2026, die Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung im Umfang der Stunden laut Stundenplan zuzüglich 2,5 Stunden in der Woche zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2025 ist begründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung zu ändern und dem Antrag stattzugeben.

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Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der vorläufigen Kostenübernahme für eine Schulbegleitung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und hat in dem angefochtenen Beschluss unter anderem ausgeführt, die Antragstellerin habe den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht zu erkennen, wie hoch die zu übernehmenden Kosten seien, und dass die Antragstellerin (bzw. die für sie Unterhaltspflichtigen) nicht dazu in der Lage wären, die mit der begehrten Maßnahme einhergehenden Kosten (vorläufig) selbst zu tragen. Dem Antrag vom 3. September 2025 und den hierzu eingereichten Unterlagen fehle hierauf bezogen jedwede Glaubhaftmachung.

3

Die Antragstellerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, hinsichtlich der Frage der Vorfinanzierung habe jedenfalls eine Hinweispflicht des Verwaltungsgerichts bestanden, da in der Rechtsprechung erhebliche Gegenpositionen zu der in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsauffassung bestünden, wonach die Möglichkeit der Vorfinanzierung nur bei stationären, nicht jedoch bei ambulanten Maßnahmen relevant sei. Auf einen gerichtlichen Hinweis hätte sie, die Antragstellerin, ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit umgehend glaubhaft gemacht. Das Fehlen eines Hinweises stelle einen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Sie habe wegen der bekannten Kostenregelungen und der Tatsache, dass in der Vergangenheit ambulante Hilfen bereits ohne Kostenbeteiligung gewährt worden seien, davon ausgehen dürfen, dass Details zur eigenen Leistungsfähigkeit ohne konkrete Nachfrage nicht erforderlich seien. Unabhängig davon lege sie nun ergänzende Nachweise über ihre wirtschaftliche Lage vor. Das Monatsbruttogehalt eines Schulbegleiters in Deutschland liege bei ca. 3.099 Euro, wobei der Stundensatz regional variiere und zwischen 15,50 und 18,70 Euro brutto betrage. Selbst wenn man lediglich den Mindestlohn von 12,82 Euro und einen Bedarf von 20 Wochenstunden zu Grunde legte, würde sich die Kosten monatlich auf ca. 1.100 Euro belaufen. Da die Familie Leistungen nach dem SGB Il beziehe, sei offenkundig, dass eine Vorfinanzierung nicht möglich sei. Sie sei auf eine Schulbegleitung angewiesen. Die Notwendigkeit der Maßnahme sei durch diverse Stellungnahmen übereinstimmend festgestellt worden. Die Stellungnahmen ließen keinen Zweifel an der fachlichen, pädagogischen und medizinischen Notwendigkeit und Geeignetheit der Eingliederungshilfemaßnahme zu.

4

Der Antragsgegner macht geltend, die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die in der Vergangenheit (2. Mai 2023 bis 31. Juli 2023) bewilligte Schulbegleitung habe gezeigt, dass die Maßnahme im Einzelfall der Antragstellerin nicht zielführend sei. Vielmehr hätten sich der Schulwechsel sowie die dortige behutsame und stetige Wiedereingliederung über mehrere Monate in Kombination mit Nachteilsausgleichen, die individuell auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet und später noch weiter angepasst worden seien, als der richtige Weg erwiesen. Eine Schulbegleitung wäre für die bereits erreichten Fortschritte der Antragstellerin in ihrer schulischen und sozialen Entwicklung kontraproduktiv. Sie würde durch eine ständige Begleitung in ihren neu erworbenen Sozialkontakten sowie den kleinen schon erreichten Erfolgen in einer eigenständigen Unterrichtsteilnahme zurückgeworfen werden. Die der Mutter der Antragstellerin zuvor bereits angebotene ambulante Hilfe im häuslichen Bereich sei von dieser abgelehnt worden. Da bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache keine Nachteile drohen würden, bestehe zudem auch kein Anordnungsgrund. Vielmehr habe die Antragstellerin in der Zeit ohne eine Schulbegleitung große Fortschritte hinsichtlich ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und der Teilhabe an Bildung erzielen können.

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1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist aus den dargelegten Gründen abzuändern (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

6

a) Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Zwar setzt dies im Hinblick auf eine Maßnahme der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII nach Rechtsprechung des Senats voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen nicht in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen. Die Darlegungslast liegt insoweit beim Antragsteller. Die Annahme dieser strengen Voraussetzung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil § 36a Abs. 3 SGB VIII dem Leistungsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen einen rückwirkenden Sekundäranspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gewährt, wenn er seinen Leistungsbedarf zunächst im Wege der an sich unzulässigen Selbstbeschaffung deckt.

7

Im Hinblick auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet dies indes nicht, dass die Darlegungslast in jedem Fall im gleichen Umfang ausgestaltet ist und es stets einer umfassenden und detaillierten Darlegung der Kosten der begehrten Maßnahme und der finanziellen Verhältnisse bedarf. Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und wie lange es den Eltern bzw. anderen Unterhaltspflichtigen zuzumuten ist, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen, betrifft den jeweiligen Einzelfall (OVG Münster, Beschluss vom 21. August 2001 – 12 B 582/01 –, juris Rn. 18), weshalb auch der Umfang der Darlegungslast in Bezug auf eine mögliche Vorleistung eine Frage des Einzelfalls ist. Insofern ist auch zu prüfen, ob anhand der vorliegenden Informationen eine Vorfinanzierung realistisch erscheint. Trotz der grundsätzlich den Antragsteller treffenden Darlegungslast kann eine eigenständige Sachaufklärung durch das Gericht aufgrund des auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geboten sein, wenn diese im Rahmen des für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeitraums geleistet werden kann. Die Aufklärungspflicht des Gerichts endet allerdings dort, wo die Mitwirkungslast der Beteiligten einsetzt. Das besondere Interesse des Antragstellers an einer beschleunigten Behandlung seines Rechtsschutzbegehrens intensiviert seine Obliegenheit das Gericht über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu informieren und diesen glaubhaft zu machen. Dementsprechend verliert die Untersuchungspflicht des Gerichts an Gewicht, zu langwierigen Ermittlungen ist es nicht verpflichtet (vgl. Kuhla, in: BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2025, § 123 Rn. 67 f. und 70 m. w. N.).

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Es kann dahinstehen, ob es – wie die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend macht – eines gerichtlichen Hinweises bezüglich einer möglichen Vorleistung bedurft hätte, denn die Antragstellerin hat jedenfalls im Beschwerdeverfahren unter Beachtung der Vorgaben des § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO glaubhaft gemacht, dass die alleinerziehende und nicht berufstätige Mutter der Antragstellerin (vgl. u. a. Bl. 11 der Beiakte A) nicht in der Lage ist, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen. Auf ein konkretes Angebot eines Schulbegleiters oder eines Anstellungsträgers kommt es unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren konkret dargelegten finanziellen Verhältnisse und dem zeitlichen Umfang der begehrten Maßnahme (20 Stunden zzgl. Vor- und Nachbereitungszeit außerhalb des Unterrichts) nicht an. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie, ihre Mutter und ihr Bruder als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB Il beziehen. Die Möglichkeit einer Vorfinanzierung bis zum Abschluss der Hauptsache ist daher – unabhängig von dem letztlich vereinbarten Stundensatz – nicht gegeben.

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Ein Anordnungsgrund ist auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin eine – zumindest vorläufige – Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, glaubhaft gemacht. Wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist diese im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass das Abwarten in der Hauptsache für einen Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 3. August 2023 – 2 MB 11/23 –, juris Leitsatz 2 und Rn. 17 m. w. N.). Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil kann etwa dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des jeweiligen Antragstellers gefährdet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 3 Bs 293/21 –, juris Rn. 50 m. w. N.).

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Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Bewilligung einer Schulbegleitung glaubhaft gemacht (vgl. unten 1. b), weshalb eine Versagung dieser Maßnahme ihr Recht auf Teilhabe an Bildung gefährdet. Konkret besteht die Gefährdung darin, dass die Antragstellerin – trotz der bisher erkennbaren Fortschritte, insbesondere im Vergleich zu dem mindestens ein Jahr andauernden Schulabsentismus – aktuell noch nicht in der Lage ist, einen ganzen Schultag ohne adäquate Unterstützung wahrzunehmen.

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b) Die Antragstellerin hat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anspruch auf Bewilligung einer Schulbegleitung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

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Die Begründetheit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt neben dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus, dass ein Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. seine materielle Anspruchsberechtigung, glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Auch insoweit ist das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu beachten. Danach ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren besteht. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist zu berücksichtigen, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Gleichwohl kann sich der nur begrenzt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsspielraum der Behörde dahingehend verdichten, dass nur eine Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist. Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme kann danach regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers auf die Gewährung gerade dieser Maßnahme als notwendig und geeignet reduziert hat (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2024 – 3 MB 20/24 –, juris Rn. 5 f.).

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Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für die begehrte Schulbegleitung ist § 35a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 112 SGB IX. Gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dass bei der Antragstellerin eine tiefgreifende Entwicklungsstörung im Sinne einer Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10-Code F84) vorliegt und sie grundsätzlich die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII erfüllt und daraus ein Anspruch auf Eingliederungshilfe folgt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist jedoch, ob eine Einschränkung ihrer Teilhabe an Bildung vorliegt und sich aus diesem Grund eine Schulbegleitung als einzige notwendige und geeignete Jugendhilfemaßnahme erweist. Dies ist nach summarischer Prüfung zu bejahen.

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Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass die Ablehnung des Antrags auf Kostenübernahme einer Schulbegleitung nach allgemeingültigen fachlichen Maßstäben erfolgt ist. Warum der Antragsgegner vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse und Stellungnahmen davon ausgeht, dass keine Beeinträchtigung der Teilhabe an Bildung vorliegt, erschließt sich dem Senat nicht. Bereits in dem Arztbrief der Ärztin … und des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten … vom 24. September 2024 wird eine kontinuierliche Schulbegleitung dringend angeraten, sobald die Antragstellerin in der Lage ist, den vollen Schulalltag zu bewältigen. Im Ablehnungsbescheid vom 3. Dezember 2024 wird darauf abgestellt, dass die Antragstellerin die Möglichkeit erhalten solle, sich an der jetzigen Grundschule fest verankert zu fühlen, um nicht noch weitere Abbrüche zu erleben, sich fest in eine Klassengemeinschaft zu integrieren und soziale Beziehungen zur Peergroup aufzubauen, an denen sie sich deutlich interessiert zeige. Eine autismusspezifische Förderung nach § 35a SGB VIII im privaten bzw. häuslichen Bereich komme in Betracht, die beantragte Schulbegleitung werde jedoch nicht befürwortet und somit abgelehnt. In dem Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. … vom 19. Mai 2025 wird ausgeführt, dass eine adäquate Schulbegleitung – zusätzlich zum Nachteilsausgleich – dringend notwendig sei, um die Antragstellerin bei Partner- und Gruppensituationen zu unterstützen und um offene Lernangebote und freie Unterrichtsstunden zu strukturieren. Im Widerspruchsverfahren wurde festgestellt, dass nach Ansicht der Schule (Grundschule am …) eine Schulbegleitung für „noch mehr Wiedereingliederung“ sorgen könne, nachdem die Antragstellerin nahezu ein ganzes Schuljahr absent gewesen sei. Insbesondere würde die Antragstellerin in den späteren Unterrichtsstunden (3. und 4. Stunde), in denen es für sie schwierig sei, mitzuarbeiten, profitieren. Im Widerspruchsbescheid vom 4. August 2025 wird gleichwohl ausgeführt, dass die Notwendigkeit einer Schulbegleitung unter Auswertung der eingereichten Unterlagen und nach Rücksprache mit der Schule nicht gesehen werde. Vor Beginn des noch laufenden Schuljahres 2025/2026 nahm die Schule unter dem 15. August 2025 erneut Stellung und befürwortete den Einsatz einer Schulbegleitung ausdrücklich, da die Aufmerksamkeit und Leistungsfähigkeit der Antragstellerin in den späteren Randstunden deutlich nachlassen würden. Insbesondere können der Lehrerwechsel, die neuen Zusammensetzung der Lerngruppe und die Verlängerung der täglichen Schulbesuchsdauer um eine Schulstunde durchaus belastend sein. Der psychologische Psychotherapeut … führte in seiner Bescheinigung vom 8. September 2025 aus, dass die Bereitstellung einer Schulbegleitung unbedingt notwendig sei.

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Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse, insbesondere der ärztlichen Unterlagen, ist nicht nachvollziehbar, worauf der Antragsgegner seine Einschätzung, dass die Antragstellerin in ihrer Teilhabe an Bildung nicht eingeschränkt sei, stützt. Jede der eingereichten Stellungnahmen enthält die (teilweise dringende) Empfehlung des Einsatzes einer Schulbegleitung. Entgegenstehende Erkenntnisse sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat auch davon abgesehen, weitere Erkenntnisse einzuholen. Soweit er sich auf die Rücksprache mit der Schule bezieht, sind die Schlüsse, die er aus diesen Auskünften zieht, nach Ansicht des Senats nicht nachvollziehbar. Insbesondere hat auch die Schule in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2025 klargestellt, dass die Entwicklung der Antragstellerin zwar in eine positive Richtung gehe, die Situation aber vom Antragsgegner sehr positiv dargestellt werde und dass alle Beteiligten an der Schule der Auffassung seien, dass die Antragstellerin jetzt dringend eine Schulbegleitung benötige. Sie sei oft mit dem Aufenthalt im Klassenraum und der damit verbundenen Reizüberflutung überfordert, so dass sie allein oder mit einem anderen Kind in einem anderen Raum arbeiten müsse. Die Aufsichtspflicht sei somit nicht vollständig gegeben und die Antragstellerin werde hinsichtlich ihrer Arbeitsausdauer nicht unterstützt. Eine Begleitung, die ihren Erschöpfungsgrad schnell und kompetent erkennen würde, wäre in der Lage, sie umgehend zu unterstützen. Diese Stellungnahme kann der Senat – trotz Eingang nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist – bei seiner Entscheidung berücksichtigen, da die Stellungnahme auf den 4. November 2025 datiert und somit nicht mehr innerhalb der Frist vorgelegt werden konnte (vgl. zur Berücksichtigung nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- und Rechtslage Guckelberger, in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Juni 2025, § 146 Rn. 82). Gründe dafür, dass – wie der Antragsgegner meint – die begehrte Maßnahme negative Effekte auf die bisherige Entwicklung haben wird, sind nicht ersichtlich. Insofern beruht diese Aussage nach Aktenlage nicht auf allgemeingültigen fachlichen Maßstäben.

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Vor diesem Hintergrund ist die fachliche Einschätzung des Antragsgegners nicht ausreichend begründet. Trotz des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums ist hier eine einstweilige Anordnung zu erlassen, da sich nach Aktenlage der begrenzt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsspielraum der Behörde dahingehend verdichtet hat, dass nur die begehrte Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist. Dass die in der Vergangenheit bewilligte Schulbegleitung (Bescheid vom 31. Mai 2023) zum damaligen Zeitpunkt nicht zu der gewünschten Entwicklung geführt hat, steht der Geeignetheit der Maßnahme in Anbetracht der vorliegenden Erkenntnisse, die nach Abbruch der damaligen Maßnahme eingeholt wurden, nicht entgegen. Der Antragstellerin ist daher vorläufig die Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung im Umfang der Stunden des Stundenplans zuzüglich Vor- und Nachbereitungszeit im Umfang von 2,5 Stunden pro Woche zu gewähren. Der Senat erachtet es aufgrund der positiven Entwicklung zunächst als ausreichend, die Regelungsanordnung auf das laufende Schuljahr 2025/2026, dessen letzter Schultag der 3. Juli 2026 ist, zu begrenzen. Im Fall der Änderung der Situation bzw. der Einholung weiterer Erkenntnisse steht es den Beteiligten frei, vor Ablauf dieses Zeitraums einen Abänderungsantrag zu stellen.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).