Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.02.2026 – 3 MB 4/26

ECLI:DE:OVGSH:2026:0204.3MB4.26.00

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 22. Dezember 2025, 9 B 39/25, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichter – vom 22. Dezember 2025 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beschwerde ist unzulässig. Denn die Antragstellerin ist entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 2 MB 20/19 –, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. April 2021 – 5 MB 9/21 –, juris Rn. 1). Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

3

Der Antragstellerin könnte auch nicht – ggf. nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe – die Einlegung einer den Erfordernissen des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechenden Beschwerde durch Wiedereinsetzung in die Beschwerdeeinlegungsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermöglicht werden (§ 60 VwGO).

4

Ist ein Beteiligter wegen seiner Mittellosigkeit nicht dazu in der Lage, ein Rechtsmittel fristgerecht durch einen Rechtsanwalt einlegen zu lassen, so darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nur dann gewährt werden, wenn der Beteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen vorlegt (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Dezember 2025 – 22 C 25.2142 –, juris Rn. 14 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 4 E 839/22 –, juris Rn. 3 m. w. N.).

5

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen und endete nach der am 24. Dezember 2025 ausweislich der Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Antragstellerin (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) mit Ablauf des 7. Januar 2026 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Innerhalb dieser Frist hat die Antragstellerin keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Der maßgebliche Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. Januar 2026 ist ausweislich des Eingangsstempels erst am 8. Januar 2026 und damit nicht mehr fristgerecht bei Gericht eingegangen.

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2. Aus den unter 1. genannten Gründen ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.