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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 05.02.2026 – 4 MB 44/25
ECLI:DE:OVGSH:2026:0205.4MB44.25.00
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23. Oktober 2025, 7 B 101/25, Urteil
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 23. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
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Das Verwaltungsgericht hat die auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gerichteten Anträge der Antragstellerin gegen die Fortnahmeverfügung und die Veräußerungsanordnung betreffend die Hunde „…“ und „…“ abgelehnt. Die Anträge seien unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in beiden Bescheiden sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Übrigen überwiege das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da die Anordnungen als offensichtlich rechtmäßig anzusehen seien. Darüber hinaus bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen. Rechtsgrundlage für die Fortnahme und Unterbringung der Hunde sei § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 HS 1 TierSchG. Die Fortnahme als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung stelle sich als rechtmäßig dar, weil sowohl die Voraussetzungen des gestreckten Verfahrens als auch die des Sofortvollzugs vorgelegen hätten. Die Antragstellerin habe die Hunde mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt. Sie habe wiederholt und zum Teil in erheblicher Weise vor allem gegen die in § 8 Abs. 2 Nr. 4 Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (TierSchHuV) normierten Haltungsvorgaben verstoßen. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin habe sich das Zimmer, in dem die Hunde sich regelmäßig aufhielten, in einem nicht tolerablen Hygienezustand befunden. Es hätten sich dort Kothaufen und erhebliche Mengen Urins gefunden. Es hätte beißend nach Fäkalien gerochen, der Dielenboden sei feucht und klebrig gewesen und auf dem Boden hätten urindurchtränkte Teppichvorleger gelegen und in einer Box habe sich angetrocknetes Erbrochenes befunden. Gröblich sei der Verstoß deswegen, weil es sich nicht um eine Momentaufnahme gehandelt haben könne. Durch diese Haltungsbedingungen würde den Hunden, die über einen sehr empfindlichen Geruchssinn verfügten, erhebliches Leid zugefügt. Ungeachtet dessen seien solche unhygienischen Zustände eine Gesundheitsgefahr. Auch wenn die damals erst ca. neun Monate alte Hündin … noch nicht stubenrein gewesen sei, habe die Antragstellerin das Zimmer sauber und hygienisch zu halten. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die Fortnahmeverfügung stelle sich als verhältnismäßig dar. Es sei insbesondere mangels ausreichender Einsicht der Antragstellerin nicht erkennbar, dass diese in der Lage sei, die dargestellten Mängel in der Hundehaltung kurzfristig abzustellen. Auch die Veräußerungsanordnung erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage dafür sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HS 2 TierSchG. Die Veräußerung baue auf der erfolgten rechtmäßigen Fortnahme auf. Die Fristsetzung könne entbehrlich sein, da die Antragstellerin in der Begründung ihres Antrags anführe, die Haltungsbedingungen seien akzeptabel gewesen und damit nicht zu erwarten sei, dass sie in der Lage sein werde, eine dem § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung zeitnah sicherzustellen. Die Veräußerungsanordnung leide nicht an Ermessensfehlern i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO. Es sei nicht Aufgabe und Verantwortlichkeit der öffentlichen Hand auf unabsehbare Zeit die Kosten einer Unterbringung der Hunde bei Dritten oder in einem Tierheim zu tragen. Es sei auch im Sinne des Tierwohls, dass die Hunde möglichst zeitnah eine feste Betreuungsperson erhielten. Die Beeinträchtigung des Eigentums halte sich angesichts des Staatszieles in Art. 20a GG im Rahmen der von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG gezogenen Schranken und Begrenzungen.
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
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I. Soweit mit der Beschwerde vortragen wird, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend begründet sei, entspricht das Beschwerdevorbringen nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Erforderlich ist insoweit, dass sich der Beschwerdeführer mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2025 - 4 MB 26/25 -, juris Rn. 4). Es fehlt mit Blick auf die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dieses ist davon ausgegangen, dass die Erfordernisse des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt seien und hat hierzu ausgeführt, die Erwägungen der Antragsgegnerin ließen einen Einzelfallbezug klar erkennen. Indem sie in Bezug auf die Fortnahme ausgeführt habe, dass ein Verbleib der Tiere in einer tierschutzwidrigen Umgebung nicht hinnehmbar sei und sofort unterbunden werden müsse und hinsichtlich der Veräußerungsanordnung argumentiert habe, eine Rückgabe der Hunde sei momentan und auch in naher Zukunft nicht möglich, weil die Antragstellerin keine tierschutzgemäßen Zustände kurzfristig habe herstellen können, habe sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bloß floskelhaft, sondern auf den konkreten Fall bezogen (BA S. 2 f.). Hierauf geht das Vorbringen der Antragstellerin, wonach ein Einzelfallbezug vermisst werde und mitgeteilt wird, was aus Perspektive der Antragstellerin für den notwendigen Einzelfallbezug zu erwarten gewesen wäre, nicht ein.
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II. Das Beschwerdevorbringen vermag auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Fortnahmeverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei, nicht infrage zu stellen.
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1. Die Antragstellerin wendet gegen die Rechtmäßigkeit der Fortnahmeverfügung ein, der vorgefundene hygienische Zustand stelle sich nicht als grober Verstoß gegen § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV dar. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfordere eine erhebliche Vernachlässigung oder schwerwiegende Verhaltensstörungen der Tiere. Erheblich bzw. schwerwiegend bedeute diesbezüglich nach Art oder Dauer gewichtig, wenn also einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden seien.
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Die Antragstellerin trägt insofern zusammengefasst vor, dass sie das Hundezimmer jeden Tag, spätestens am frühen Vormittag, gründlich gereinigt habe. Aus dem umfangreich vorgelegten Videomaterial werde ersichtlich, in welchem einwandfreien Zustand sich das Zimmer tagsüber befinde. Die Antragsgegnerin habe sich die Wohnung der Antragstellerin nur ein einziges Mal für einige Minuten angesehen. Aus der eidesstattlichen Versicherung vom 22. November 2025 der Antragstellerin ergibt sich überdies u. a., dass die Hunde sich tagsüber in der gesamten Wohnung hätten aufhalten können und täglich von ihr zum Spazierengehen ausgeführt worden seien. Nach Ablauf der Begründungsfrist hat die Antragstellerin vorgetragen, dass sie am 26. November 2025 erfahren habe, dass ihre eigene Mutter die Verdachtsmeldung beim Veterinäramt der Stadt … abgegeben habe. Ihre Mutter habe mittlerweile mit einer E-Mail an die Antragsgegnerin klargestellt, dass die damalige Verdachtsmeldung unbegründet gewesen sei.
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Aus diesem Vorbringen folgt keine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
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2. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Halbs. TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Eine erhebliche Vernachlässigung in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn die in § 2 TierSchG an den Halter gestellten Anforderungen für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form vernachlässigt werden. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob für das Tier durch die Vernachlässigung die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 - 4 MB 39/21 -, juris Rn. 15). Für die Annahme einer erheblichen Vernachlässigung i. S. d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Halbs. TierSchG muss es nicht bereits zu Leiden, Schmerzen oder Schäden gekommen sein, eine diesbezügliche Gefahr genügt (vgl. Beschluss des Senats vom 22. April 2025 - 4 MB 13/25 -, juris Rn. 8 f.).
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Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Eine Konkretisierung erfahren diese Anforderungen durch die Vorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung (Urteil des Senats vom 20. Februar 2023 - 4 LB 4/22 -, juris Rn. 35).
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Hinsichtlich der Beurteilung, ob ein Tier mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, ist die vorrangige Beurteilungskompetenz des verbeamteten Tierarztes zu beachten. Die Einschätzung des zugezogenen amtlichen Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris Rn. 10). Dies schließt es zwar nicht aus, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden. Ein schlichtes Bestreiten der vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und der ihnen zugrundeliegenden Feststellungen ist jedoch ebenso wenig ausreichend wie die bloße Behauptung des Gegenteils (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 2023 - 4 LB 4/22 -, juris Rn. 42).
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3. Mit dem Verwaltungsgericht ist gemäß den amtstierärztlichen Feststellungen davon auszugehen, dass das Zimmer, in dem die Hunde sich regelmäßig aufhielten, unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV in einem nicht tolerablen Hygienezustand gewesen ist. Es seien dort Kothaufen und erhebliche Mengen Urin gefunden worden. Jedenfalls teilweise seien die Ausscheidungen auch nicht frisch gewesen, es habe beißend nach Fäkalien gerochen, der Dielenboden sei feucht und klebrig gewesen und es hätten auf dem Boden urindurchtränkte Teppichvorleger gelegen und in einer Box habe sich angetrocknetes Erbrochenes gefunden (BA 4 f.). Entsprechende Zustände werden durch das Beschwerdevorbringen mit Blick auf den Kontrolltermin am 25. Juli 2025 auch nicht bestritten.
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4. Mit dem Beschwerdevorbringen wird auch nicht dargetan, dass die unangemessenen Haltungsbedingungen nur am Morgen des 25. Juli 2025 vorlagen. Vielmehr ist bei summarischer Prüfung mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die tierschutzwidrigen Zustände über einen längeren Zeitraum vorgeherrscht haben.
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Die amtstierärztlichen Feststellungen aus dem Kontrollbericht vom 25. Juli 2025 lassen sich nur mit länger anhaltenden unhygienischen Bedingungen erklären und nicht etwa damit, dass diese Zustände erst kurz vor der Kontrolle am 25. Juli 2025 um 9:40 Uhr entstanden wären. Sie lassen sich auch nicht allein damit erklären, dass die junge Hündin … noch nicht stubenrein gewesen sei. Dass es einzelne Videoaufnahmen gibt, in denen das Zimmer punktuell gereinigt wirkt, vermag an dieser Einschätzung ebenfalls nicht zu ändern.
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Die Annahme länger anhaltender tierschutzwidriger Haltungsbedingungen wird durch die im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Tierschutzanzeigen bzw. Verdachtsmeldungen gestützt.
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Die Antragstellerin trägt hierzu vor, sie habe am 26. November 2025 erfahren, dass ihre eigene Mutter, … …-…., die Verdachtsmeldung beim Veterinäramt der Stadt … abgegeben habe und die Mutter mittlerweile mit einer anliegenden E-Mail klargestellt habe, dass die damalige Verdachtsmeldung unbegründet gewesen sei. Unabhängig von der Frage, ob dieser nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte Vortrag zu berücksichtigen ist, lässt die als Anlage im Beschwerdeverfahren vorgelegte E-Mail nicht einmal die E-Mail-Adresse der Absenderin erkennen und ist damit nicht hinreichend belastbar. Ohnehin ergibt sich aus der E-Mail selbst, dass Fehler menschlich seien und sie [die Antragstellerin] daraus gelernt habe und alles besser machen würde. Dies setzt aber voraus, dass nach Einschätzung der Verfasserin zuvor gerade keine optimalen Haltungsbedingungen vorgeherrscht haben.
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Im Übrigen liegen mehrere Verdachtsmeldungen vor, wobei unklar ist, ob eine dieser Meldungen von der Mutter der Antragstellerin stammt. Im Verwaltungsvorgang findet sich eine E-Mail vom 14. April 2025 mit geschwärztem Namen, die womöglich auf die Mutter der Antragstellerin zurückgehen könnte (Bl. 5 ff. VV). Darüber hinaus finden sich im Verwaltungsvorgang weitere Verdachtsmeldungen in Form einer E-Mail vom 30. Juli 2024 von … … (Bl. 2 VV), von E-Mails vom 5. Juni 2025 und vom 10. Juni 2025 von … … (Bl. 8 f. VV) und einer E-Mail vom 21. Juli 2025 von … … (Bl. 16 VV). Frau … teilte dabei mit, dass die betroffene Wohnung direkt über ihrer Wohnung gelegen sei. Aus den E-Mails von Frau … und Frau … lässt sich ebenfalls ableiten, dass es sich um Nachbarinnen der Antragstellerin handeln dürfte.
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Aus der E-Mail von Frau … vom 30. Juli 2024 ergibt sich, dass die Antragstellerin in der Nachbarschaft extrem auffalle, da sie zwei Hunde habe und sehr überfordert mit diesen wirke. Zudem höre man des Öfteren zur Abendzeit das die Hunde unkontrolliert rumbellten und knurrten und die Worte der Antragstellerin bei den Hunden nichts brächten. Seit vier Monaten sei es eine Qual.
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Aus der E-Mail mit geschwärztem Absender vom 14. April 2025 ergibt sich, dass eine Quälerei mitgeteilt werden solle. Es lebten drei große Hunde in einer Zweizimmerwohnung, die Hunde würden nicht richtig gehalten. Sie bekämen nicht so wirklich Auslauf, sie würden nur mal kurz auf dem Hof laufengelassen. Sie würden nicht artgerecht gefüttert. Die Hunde würden in Boxen gesperrt.
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Frau … schilderte zudem mit E-Mail vom 5. Juni 2025 und vom 11. Juni 2025 ausführlich und eingehend, dass laut den Geräuschen und ihren Beobachtungen sowie denjenigen der Nachbarschaft alle drei Hunde tagsüber und nachts in dem kleinen Zimmer über ihr eingesperrt seien, dass lang andauerndes Jaulen, Knallen gegen ein vermutliches Metallgitter und Schleifen von Gegenständen auf dem Boden zu hören sei, dass mit den Hunden nur sehr selten Gassi gegangen werde und das Fenster des Zimmers seit dem 2. Juni 2025 geschlossen sei. Sie habe aufgrund der nächtlichen Hundegeräusche inzwischen Schlafstörungen und müsse nun in der Küche schlafen. Ihre Schilderungen betreffen einen Zeitraum vom 31. Mai 2025 bis zum 11. Juni 2025. In der Folge hat Frau … über ihre anwaltliche Vertretung Grundrisszeichnungen zu ihrer Wohnung bei der Beklagten eingereicht und ihren Vortrag damit substantiiert.
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Mit der E-Mail vom 21. Juli 2025 teilte schließlich Frau … mit, dass die drei Hunde nicht artgerecht gehalten würden. Die Hunde kämen maximal für fünf Minuten vor die Tür. Aufgrund der Geräusche aus der betreffenden Wohnung werde vermutet, dass die Tiere im Haus in einem Zimmer in Käfigen gehalten würden. Nun liege ihr ein Video vor, in dem Herr … einem der Hund mit voller Wucht ins Gesicht trete, diesen dann an den Ohren auf den Boden drücke und immer wieder den Kopf des Hundes auf den Boden schlage.
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Die Inhalte dieser Tierschutzanzeigen, die über mehrere Wochen andauernde erhebliche Missstände beschreiben, lassen sich augenscheinlich mit den bei der Kontrolle am 25. Juli 2025 in der Wohnung vorgefunden Verhältnissen in Einklang bringen.
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5. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die tierschutzrechtlichen Verstöße als gröblich bzw. erhebliche Vernachlässigung bewertet hat und davon ausgegangen ist, dass den Hunden vermeidbare Leiden zugefügt worden sind. Zum einen hat der unhygienische Zustand bei summarischer Prüfung länger vorgeherrscht, zum anderen drängen sich nach dem oben Gesagten bei summarischer Prüfung weitere Verstöße auf. Die Amtstierärztin hat insofern zutreffend angenommen, dass die Haltung in Gitterboxen, in denen die Hunde weder aufrecht stehen, noch ausgestreckt liegen könnten, mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 TierSchHuV nicht vereinbar sei und überdies eine massive Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Tiere im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSchG darstelle, durch die den Tieren erhebliche Leiden zugefügt würden. Gleichermaßen hat sie nach dem oben Gesagten bei summarischer Prüfung zu Recht darauf abgestellt, dass den Hunden nicht genügend Auslauf im Freien gewährt worden sei (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TierSchHuV).
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6. Das Beschwerdevorbringen legt auch nicht dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Fortnahmeverfügung sei verhältnismäßig, nicht tragfähig ist. Das Verwaltungsgericht hat insofern darauf abgestellt, es sei insbesondere nicht erkennbar, dass die Antragstellerin in der Lage sei, die dargestellten Mängel in der Hundehaltung kurzfristig abzustellen. Dies insbesondere deswegen nicht, weil es ihr hinsichtlich der Tierschutzwidrigkeit der Haltungsbedingungen offenbar an ausreichender Einsicht fehle, was Grundlage zu der Annahme bieten müsse, dass sie es in Zukunft besser machen würde (BA S. 6). Dass das Verwaltungsgericht erwähnt hat, dass die Antragstellerin ihr Bemühen, die Haltungsbedingungen zu verbessern, mehrfach zum Ausdruck gebracht habe und dennoch zum Ergebnis gelangt, dass es ihr nach summarischer Prüfung an einer ausreichenden Einsicht fehle, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Antragstellerin infolge der Fortnahme verschiedene Maßnahmen angekündigt bzw. nach ihrem Vortrag umgesetzt, um bessere Haltungsbedingungen zu schaffen. Jedoch zeigt sich auch noch im Rahmen der Beschwerde und der hierfür eingereichten eidesstattlichen Versicherung, dass sie die nach summarischer Prüfung länger anhaltenden tierschutzwidrigen Zustände entgegen der Aktenlage größtenteils in Abrede stellt bzw. erheblich relativiert. Allein ein an den Tag gelegtes Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens allein ist indes nicht geeignet, die negative Gefahrenprognose zu erschüttern (vgl. Beschluss des Senats vom 27. August 2021 - 4 MB 41/21 -, juris Rn. 24). Liegen die speziellen Voraussetzungen für eine Fortnahme vor, besteht von Gesetzes wegen zudem kein zwingender Vorrang milderer Maßnahmen i. S. d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG wie etwa einer Aufforderung zur Herstellung tierschutzgerechter Zustände (vgl. Beschluss des Senats vom 22. April 2025 - 4 MB 13/25 -, juris Rn. 26).
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III. Mit Blick auf die Veräußerungsanordnung ergeben sich ebenfalls keine Bedenken im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da das Beschwerdevorbringen insofern auf die Ausführungen zur Fortnahmeverfügung verweist. Der Senat geht nach dem oben Gesagten bei summarischer Prüfung aber von einer offensichtlich rechtmäßigen Fortnahmeverfügung aus.
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IV. Soweit die Antragstellerin zur Begründung der Beschwerde zusätzlich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, ist dies mangels Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss nicht ausreichend, um den gesetzlichen Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2025 - 4 MB 26/25 -, juris Rn. 4.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 35.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (je hälftiger Auffangwert für die Fortnahmeverfügung und die Veräußerungsanordnung).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).